31.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/32


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 4. Juli 2007

zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Kamerasysteme mit Ursprung in Japan

(2007/539/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   LAUFENDE UNTERSUCHUNG

(1)

Am 4. April 2006 erhielt die Kommission einen Antrag, der angeblich schädigendes Dumping bei Einfuhren bestimmter Kamerasysteme mit Ursprung in Japan betraf.

(2)

Der Antrag wurde von Grass Valley Nederland BV im Namen von Gemeinschaftsherstellern eingereicht, auf die ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion bestimmter Kamerasysteme im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung entfällt.

(3)

Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend für eine Verfahrenseinleitung angesehen wurden.

(4)

Mit einer Bekanntmachung („Einleitungsbekanntmachung“) im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) leitete die Kommission daraufhin ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Kamerasysteme mit Ursprung in Japan ein, die derzeit unter den KN-Codes ex 8525 80 19, ex 8528 49 35, ex 8528 49 91, ex 8528 59 90, ex 8529 90 92, ex 8529 90 97, ex 8537 10 91, ex 8537 10 99 und 8543 70 90 (KN-Codes seit 1. Januar 2007) eingereiht werden.

(5)

In der Einleitungsbekanntmachung wurde die Ware definiert als bestimmte Kamerasysteme mit Ursprung in Japan, die folgende Bauteile umfassen:

a)

einen Kamerakopf

i)

mit integriertem Sucher, Sucheranschluss oder einer entsprechenden Anschlussmöglichkeit,

ii)

mit integriertem optischen Block, Frontmodul o. Ä. (siehe unten stehende Beschreibung), Anschlüssen oder Anschlussmöglichkeiten,

iii)

wobei der Kamerakopf und der Kameraadapter entweder als eine Einheit in einem gemeinsamen Gehäuse montiert oder auch separat ausgeführt sein können;

b)

einen Kameraadapter; dieser kann, muss aber nicht in den Kamerakopf integriert sein;

c)

einen optischen Block, ein Frontmodul o. Ä. mit mindestens einem Bildsensor, dessen lichtempfindlicher Abtastbereich in der Diagonalen faktisch mindestens 6 mm beträgt; diese Instrumente können, müssen aber nicht in den Kamerakopf integriert sein;

d)

einen Kamerasucher; dieser kann, muss aber nicht in den Kamerakopf integriert sein;

e)

eine Basisstation oder Kamerakontrolleinheit (CCU), die durch ein Kabel oder andere Mittel, wie beispielsweise drahtlose Anschlüsse, mit der Kamera verbunden ist;

f)

ein Betriebskontrollpult (OCP) oder eine gleichwertige Vorrichtung für die Kontrolle einzelner Kameras (z. B. für die Farbregulierung, die Linsenöffnung und die Blendeneinstellung);

g)

einen Endkontrollpunkt (MCP) oder eine Endeinstellungsanzeige (MSU) zur Überwachung oder Fernabstimmung mehrerer Kameras;

h)

einen Adapter für „Box-type“-Objektive (z. B. Large Lens Adapter oder SuperXpander), der in tragbaren Kamerasystemen die Verwendung solcher Objektive ermöglicht;

wobei die Bauteile entweder zusammen oder getrennt eingeführt werden können.

Die Kamerasysteme müssen nicht zwangsläufig alle oben aufgeführten Bauteile enthalten.

Einzeln sind die genannten Kamerasystembauteile (mit Ausnahme des Kamerakopfes) nicht funktionsfähig und können außerhalb des Kamerasystems eines bestimmten Herstellers nicht verwendet werden.

Objektive und Rekorder, die sich nicht im selben Gehäuse wie der Kamerakopf befinden, fallen nicht unter die Warendefinition.

Die betroffene Ware kann für Übertragungen, zu Berichterstattungszwecken, in der digitalen Filmindustrie oder zu sonstigen professionellen Zwecken eingesetzt werden. Zu den professionellen Anwendungen gehört u. a. die Verwendung dieser Systeme für die Entwicklung von Videomaterial zu Bildungs-, Unterhaltungs-, Werbe- und Dokumentationszwecken für den Eigenbedarf des Anwenders und für den Markt.

(6)

Die unter die Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 des Rates (3) fallende Ware, d. h. Fernsehkamerasysteme mit Ursprung in Japan, die derzeit unter den KN-Codes ex 8525 80 19, ex 8528 49 35, ex 8528 49 91, ex 8528 59 90, ex 8529 90 92, ex 8529 90 97, ex 8537 10 91, ex 8537 10 99 und 8543 70 90 (KN-Codes seit 1. Januar 2007) eingereiht werden, fallen vollständig unter die oben aufgeführte Warendefinition. Im Dezember 2006 bestätigte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1910/2006 (4) diese Maßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung („ursprüngliche Maßnahmen“). Die ursprünglichen Maßnahmen sind Gegenstand der parallel vorgelegten Verordnung (EG) Nr. 906/2007 des Rates (5).

(7)

Die Kommission unterrichtete offiziell die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller, Einführer und Einführer- bzw. Ausführerverbände, die Vertreter des Ausfuhrlandes, Verwender, Verbraucherverbände und die antragstellenden Gemeinschaftshersteller von der Einleitung der Untersuchung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen; ferner erhielten alle betroffenen Parteien einen Fragebogen.

B.   RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

(8)

Mit einem an die Kommission gerichteten Schreiben vom 12. April 2007 zog Grass Valley Nederland BV seinen Antrag offiziell zurück.

(9)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dies läge nicht im Interesse der Gemeinschaft.

(10)

Nach Auffassung der Kommission sollte das betreffende Verfahren eingestellt werden, da bei der Untersuchung keine Hinweise darauf gefunden wurden, dass die Einstellung dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. Die interessierten Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein, denen zu entnehmen gewesen wäre, dass die Einstellung des Verfahrens dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde.

(11)

Deshalb zieht die Kommission den Schluss, dass das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Kamerasysteme mit Ursprung in Japan ohne Einführung von Antidumpingmaßnahmen eingestellt werden sollte.

(12)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Kamerasysteme mit Ursprung in Japan in die Gemeinschaft wird eingestellt.

Brüssel, den 4. Juli 2007

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. C 117 vom 18.5.2006, S. 8.

(3)  ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 38. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1909/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 1).

(4)  ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 7.

(5)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.