24.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/26


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 16. Juli 2007

zur Änderung von Teil 2 des Schengener Konsultationsnetzes (Pflichtenheft)

(2007/519/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 789/2001 des Rates vom 24. April 2001, mit der dem Rat Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren zur Prüfung von Visumanträgen vorbehalten werden (1),

auf Initiative der Bundesrepublik Deutschland,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die gegenwärtigen Mechanismen des Konsultationsverfahrens sehen keine Möglichkeiten vor, die für Familienangehörige von Unionsbürgern geltenden besonderen rechtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen.

(2)

Gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (2), sind die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet, bei der Ablehnung eines Visumantrags von Personen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, eine Begründung abzugeben.

(3)

Eine angemessene Berücksichtigung dieser Privilegierung und eine entsprechende Begründung im Fall der Ablehnung setzen voraus, dass auch die konsultierten Behörden Kenntnis von der Privilegierung haben.

(4)

Dabei obliegt es der konsultierenden Behörde, das tatsächliche Vorliegen einer solchen Privilegierung festzustellen und dies der konsultierten Behörde mitzuteilen. Zu diesem Zweck sollte in den Anfrageformularen (A-Form, C-Form und F-Form) ein neues fakulta¬tives Datenfeld eingerichtet werden.

(5)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Entscheidung den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat die vorliegende Entscheidung erlassen hat, ob es sie in sein einzelstaatliches Recht umsetzt.

(6)

Für Island und Norwegen stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (3) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen (4) genannten Bereich fallen.

(7)

Für die Schweiz stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2004/849/EG (5) bzw. des Beschlusses 2004/860/EG (6) des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union bzw. im Namen der Europäischen Gemeinschaft — jenes Abkommens sowie über die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen jenes Abkommens genannten Bereich fallen.

(8)

Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (7) nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist.

(9)

Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (8) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.

(10)

Diese Entscheidung stellt einen auf den Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar.

(11)

Diese Entscheidung stellt einen auf den Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Teil 2 des Schengener Konsultationsnetzes (Pflichtenheft) wird wie folgt geändert:

1.

In den Abschnitten 2.1.4, 2.1.6 und 2.1.7 wird jeweils in die Tabellen im Anschluss an Nr. 032 folgende Nummer angefügt:

No

HEADING

M/O (9)

Format

Examples/Comments

„033

Privileged member of a Union citizen’s family

O (*3)

code (1)

1 (see 2.2.6)

(*3):

Each Member State specifies a central clearing point which is permanently accessible by e-mail. The central clearing point communicates the reasons for the refusal by secure means of communication — depending on the content — to the central clearing point of the requesting Member State where the visa application is pending.”

2.

In Abschnitt 2.1.4 wird in die Erläuterungen im Anschluss an die Tabelle Folgendes angefügt:

„Heading No 033: Privileged member of a Union citizen's family format: code (1)

It can be indicated here whether the visa applicant is a privileged member of a Union citizen's family, under Directive 2004/38/EC (to be ascertained by the consulting authority).

For the code to be used, see section 2.2.6.“

3.

Nach Abschnitt 2.2.5 wird folgender Abschnitt eingefügt:

„2.2.6.

Privileged member of a Union citizen's family (Heading 33)

0.

not a privileged member of a Union citizen's family

1.

privileged member of a Union citizen's family.

See footnote to field 033 (technical specifications 2.1.4)“.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2008.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 16. Juli 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SILVA


(1)  ABl. L 116 vom 26.4.2001, S. 2. Geändert durch den Beschluss 2004/927/EG (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 45).

(2)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77. Berichtigung im ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 35.

(3)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(4)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(5)  ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26.

(6)  ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78.

(7)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(8)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(9)  M: Mandatory heading; O: Optional heading.

(*3):

Each Member State specifies a central clearing point which is permanently accessible by e-mail. The central clearing point communicates the reasons for the refusal by secure means of communication — depending on the content — to the central clearing point of the requesting Member State where the visa application is pending.”