18.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 186/46


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 16. Juli 2007

zur Änderung der Entscheidung 2006/140/EG hinsichtlich einer Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Studie über TSE-resistente PrP-Gene bei Ziegen in Zypern im Jahr 2007

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3369)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(2007/507/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Tilgung übertragbarer spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei kleinen Wiederkäuern, auch der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE), die als Auslöser der tödlichen Creutzfeldt-Jacob-Krankheit beim Menschen gilt, ist von großer Bedeutung für die Tiergesundheit und den Verbraucherschutz.

(2)

Im Jahr 2005 beantragte Zypern eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft für eine zweijährige Studie über TSE-resistente Genotypen bei Ziegen. Das Ziel dieser Arbeit besteht darin, das PrP-Gen bei Ziegen in diesem Mitgliedstaat weiter zu erforschen, um die Ergebnisse früherer Pilotstudien zu bestätigen, bei denen Polymorphismen entdeckt wurden, die auf eine TSE-Resistenz hindeuten, und die Daten zu bewerten, damit die grundlegende Prävalenz TSE-resistenter PrP-Gene bei Ziegen bestimmt werden kann. In Zypern ist die Prävalenz von TSE bei Ziegen sehr hoch, weshalb dieser Mitgliedstaat sich besonders gut für ein solches Pilotprojekt eignet. Die Studie ist am 1. Januar 2006 angelaufen.

(3)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (2) werden Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen (Veterinärmaßnahmen) aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Für die Zwecke der Finanzkontrolle finden die Artikel 9, 36 und 37 der genannten Verordnung Anwendung.

(4)

Mit der Entscheidung 2006/140/EG der Kommission vom 15. Februar 2006 über eine besondere Finanzhilfe der Gemeinschaft für die von Zypern für 2006 vorgelegte Studie über TSE-resistente PrP-Gene bei Ziegen (3) wurde eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Untersuchung der genetischen TSE-Resistenz von Ziegen in diesem Mitgliedstaat für das Jahr 2006 gewährt.

(5)

Aus haushaltstechnischen Gründen wird die Unterstützung durch die Gemeinschaft jedes Jahr neu festgelegt. Es ist angezeigt, eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für diese Studie für das Jahr 2007 zu gewähren. Die Entscheidung 2006/140/EG sollte deshalb auf dieses Jahr ausgedehnt werden.

(6)

Im Anhang der Entscheidung 2006/140/EG sind die Finanzhilfe der Gemeinschaft sowie die Modalitäten der fachlichen und finanziellen Berichterstattung aufgeführt. Dieser Anhang sollte geändert werden, um der Finanzhilfe für das Jahr 2007 sowie Änderungen der Berichterstattung für dieses Jahr Rechnung zu tragen.

(7)

Im Interesse einer effizienten Verwaltung sollten alle mit Blick auf eine Finanzhilfe der Gemeinschaft vorgelegten Ausgaben in Euro angegeben werden. Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 gilt für Ausgaben, die in einer anderen Währung als in Euro getätigt wurden, der letzte Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem Zypern den Antrag einreicht, festgelegt hat.

(8)

Die Entscheidung 2006/140/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2006/140/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Das von Zypern vorlegte Programm zur Überwachung von TSE-resistenten PrP-Genen bei Ziegen wird für einen Zeitraum von 24 Monaten, beginnend am 1. Januar 2006, genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 deckt die Kosten (ohne MwSt.), die Zypern für die Laboranalysen entstehen, nach Kapitel 1 des Anhangs für das Jahr 2006 und Kapitel 3 des Anhangs für das Jahr 2007 bis zu 100 %. Die Finanzhilfe wird 47 500 EUR für das Jahr 2006 und 103 000 EUR für das Jahr 2007 nicht übersteigen.“

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Die Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

„b)

Für jedes Jahr wird bis spätestens zwei Monate nach Ende dieses Zeitraums eine finanzielle und technische Zwischenbewertung der ersten acht Programmmonate übermittelt. Der Bericht muss dem in Kapitel 2 des Anhangs vorgegebenen Modell für das Jahr 2006 und dem in Kapitel 4 des Anhangs vorgegebenen Modell für das Jahr 2007 entsprechen und mit Belegen für die entstandenen Kosten versehen sein.

c)

Für jedes Programmjahr wird ein jährlicher Schlussbericht bis spätestens zum 31. März 2007 für das Jahr 2006 und bis spätestens zum 31. März 2008 für das Jahr 2007 über die gesamte Durchführung und die Ergebnisse des Programms für den gesamten Zeitraum vorgelegt, in dem die Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt wurde. Der Bericht enthält eine fachliche und finanzielle Bewertung für die Jahre 2006 und 2007 gemäß dem Modell in Kapitel 2 des Anhangs für das Jahr 2006 und Kapitel 4 des Anhangs für das Jahr 2007 mit Belegen für die entstandenen Kosten.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Werden die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Fristen nicht eingehalten, so wird die Finanzhilfe in dem Kalenderjahr, das auf das betreffende Programmjahr folgt, am 1. Mai um 25 %, am 1. Juni um 50 %, am 1. Juli um 75 % und am 1. September um 100 % gekürzt.“

3.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Die Ausgaben, die Zypern mit Blick auf eine Finanzhilfe der Gemeinschaft übermittelt, sind in Euro auszudrücken und ohne Mehrwertsteuer und andere Steuern anzugeben.

Als Wechselkurs für die Ausgaben gilt der letzte Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, an dem Zypern den Antrag vorlegt, festgelegt hat.“

4.

Der Anhang wird entsprechend dem Anhang dieser Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2007.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Republik Zypern gerichtet.

Brüssel, den 16. Juli 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2007 (ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1).

(3)  ABl. L 54 vom 24.2.2006, S. 44.


ANHANG

Die folgenden Kapitel 3 und 4 werden dem Anhang der Entscheidung 2006/140/EG angefügt:

„KAPITEL 3

Finanzhilfe der Gemeinschaft

Kosten

Zahl der Einheiten

Kosten je Einheit

in EUR

Gesamtkosten

in EUR

Gemeinschaftshilfe

Genotypisierung PrP

SNP-Analyse/DNA-Sequenzierung

11 000 Analysen

8

88 000

Höchstens 88 000 Analysen zu maximal 8 EUR je Analyse

Schnelltests: Test-Kits und Material

1 500 Tests

10

15 000

Höchstens 1 500 Tests zu maximal 10 EUR je Test

 

Insgesamt

Höchstbetrag 103 000 EUR

KAPITEL 4

Fachliche und finanzielle Berichterstattung

Teil A:   Technischer Bericht

Berichtszeitraum: vom … bis …

Bestimmung des PrP-Genotyps durch SNP-Analyse/DNA-Sequenzierung


 

Zahl der Aminosäure-Proben bei Codon 146

Aspartinsäure

Serin

Sonstige

Untersuchte Rasse: Damascus

 

 

 

 

Untersuchte Rasse: Saanen

 

 

 

 

Untersuchte Rasse: Macheras Local

 

 

 

 

Untersuchte Rasse: Local

 

 

 

 

Untersuchte Rasse: French Alpine

 

 

 

 

Scrapie-freie Herden (Kernbestände)

 

 

 

 

Histologisch TSE-Verdachtsfälle +, Schnelltests +

 

 

 

 


Teil B:   Feststellung der Kosten der Kontrollen (1)

Berichtszeitraum: vom … bis …

Bezugsnummer der Kommissionsentscheidung über die Finanzhilfe: …


Kosten für

Zahl der Einheiten

Kosten während des Berichtszeitraums

(Landeswährung)

PrP-Genotypisierung durch SNP-Analyse/DNA-Sequenzierung. Zahl der Tests

 

 

Schnelltests. Zahl der Tests

 

 


(1)  Mit der Vorlage des in Artikel 2 Buchstabe c genannten Schlussberichts muss zu jedem Punkt eine Aufstellung aller Ausgaben eingereicht werden. Eine Kopie der Belege ist beizufügen.“