12.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/34


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2007

zur Gewährung von Ausnahmen für Italien gemäß der Richtlinie 92/119/EWG des Rates hinsichtlich der Beförderung von Schlachtschweinen auf öffentlichen Verkehrswegen und Privatwegen zum Schlachthof innerhalb von Schutzzonen in Cremona

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3314)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(2007/488/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (1), insbesondere auf Anhang II Nummer 7 Punkt 2 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 7. und 15. Mai 2007 wurden von der zuständigen italienischen Behörde Schutzzonen um Ausbrüche der vesikulären Schweinekrankheit in den Gemeinden Salvirola und Fiesco (Provinz Cremona) gemäß Artikel 10 der Richtlinie 92/119/EWG abgegrenzt. Am 14. Juni 2007 wurde eine Schutzzone um einen Ausbruch in der Gemeinde Offanengo (Provinz Cremona) abgegrenzt. Die Schutzzonen überschneiden sich teilweise.

(2)

Die Verbringung und Beförderung von Schweinen auf öffentlichen Verkehrswegen und Privatwegen innerhalb dieser Schutzzonen wurde entsprechend verboten.

(3)

Gleichwohl hat Italien zwei Ausnahmen für Schlachtschweine beantragt, die von außerhalb der Schutzzonen kommen und auf öffentlichen Verkehrswegen und Privatwegen in innerhalb dieser Zonen gelegene Schlachthöfe verbracht werden sollen.

(4)

Diesen zwei Anträgen sollte stattgegeben werden, unter der Voraussetzung, dass Italien strenge Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen trifft, um eine Ausbreitung der Seuche zu verhindern.

(5)

Mit der Entscheidung 2007/123/EG der Kommission vom 20. Februar 2007 wurde eine ähnliche Ausnahme für ein Schlachthaus gewährt, das sich in der Schutzzone um einen Ausbruch der vesikulären Schweinekrankheit in der Gemeinde Romano di Lombardia (Provinz Bergamo, Italien) befindet. Die in dieser Schutzzone ergriffenen Maßnahmen kommen nicht mehr zur Anwendung. Die Entscheidung 2007/123/EG sollte daher aufgehoben werden.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Italien kann die Beförderung von Schlachtschweinen („die Schweine“), die von außerhalb der Schutzzonen kommen, die am 7. und 15. Mai 2007 um Ausbrüche der vesikulären Schweinekrankheit in den Gemeinden Salvirola und Fiesco abgegrenzt wurden, sowie der Schutzzone, die am 14. Juni 2007 um den Ausbruch in der Gemeinde Offanengo abgegrenzt wurde, und auf öffentlichen Verkehrswegen und Privatwegen innerhalb dieser Schutzzonen zu den Schlachthöfen „2037 M/S“ und „523M“ („der Schlachthof“) verbracht werden sollen, unter den in Artikel 2 dargelegten Bedingungen genehmigen:

Artikel 2

Für die Ausnahmen gemäß Artikel 1 gelten folgende Bedingungen:

a)

Die Versendung der Schweine muss mindestens 24 Stunden vorher durch den für den Herkunftsbetrieb zuständigen amtlichen Tierarzt bei dem für den Schlachthof zuständigen amtlichen Tierarzt gemeldet werden;

b)

die Beförderung der Schweine zum Schlachthof erfolgt über einen Korridor, der von Italien im Voraus genau festzulegen ist;

c)

vor oder bei Einfahrt in diesen Korridor werden die Transportfahrzeuge von der zuständigen Behörde verplombt; dabei werden die Zulassungsnummer des Fahrzeugs und die Zahl der darin beförderten Schweine vermerkt;

d)

bei Eintreffen im Schlachthof muss die zuständige Behörde

i)

die am Fahrzeug angebrachte Plombe inspizieren und entfernen,

ii)

beim Entladen der Schweine anwesend sein,

iii)

die Zulassungsnummer des Fahrzeugs und die Zahl der darin beförderten Schweine notieren.

e)

Fahrzeuge, die Schweine zum Schlachthof befördern, sind unmittelbar nach dem Entladen der Tiere und vor Verlassen des Schlachthofs unter amtlicher Aufsicht und entsprechend den Anweisungen der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.

Artikel 3

Die Entscheidung 2007/123/EG wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 11. Juli 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/10/EG der Kommission (ABl. L 63 vom 1.3.2007, S. 24).