12.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/29


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 10. Juli 2007

zur Ermächtigung Österreichs, mit der Schweiz ein Abkommen zu schließen, das von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Bestimmungen enthält

(2007/485/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 396,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 396 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen Mitgliedstaat ermächtigen, mit einem Drittland ein Übereinkommen zu schließen, das Abweichungen von der genannten Richtlinie enthalten kann.

(2)

Mit einem beim Generalsekretariat der Kommission am 13. September 2005 registrierten Schreiben beantragte Österreich die Ermächtigung, mit der Schweiz ein Abkommen über ein grenzüberschreitendes Kraftwerk über den Inn zwischen Prutz (Österreich) und Tschlin (Schweiz) abzuschließen.

(3)

Gemäß Artikel 396 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG unterrichtete die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 1. März 2007 über den österreichischen Antrag. Mit Schreiben vom 6. März 2007 teilte die Kommission Österreich mit, dass ihr alle zur Prüfung des Antrags erforderlichen Informationen vorlägen.

(4)

Das Abkommen wird MwSt.-Bestimmungen enthalten, die in Bezug auf nach Österreich eingeführte Gegenstände für das grenzüberschreitende Kraftwerk von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG abweichen. Auf diese Gegenstände, die zum vollen Vorsteuerabzug berechtigte Steuerpflichtige von der Schweiz nach Österreich einführen, wird keine Mehrwertsteuer erhoben, damit die Schweiz für Gegenstände, die von Österreich in die Schweiz eingeführt werden, Ähnliches vorsieht.

(5)

Daher wird die Ausnahmeregelung keine negative Auswirkung auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften haben —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Österreich wird ermächtigt, mit der Schweiz ein Abkommen zu schließen, das Bestimmungen über den Bau, die Wartung, die Erneuerung und den Betrieb eines grenzüberschreitenden Kraftwerks über den Inn zwischen Prutz (Österreich) und Tschlin (Schweiz) enthält, die von der Richtlinie 2006/112/EG abweichen.

Die abweichenden mehrwertsteuerrechtlichen Bestimmungen des Abkommens sind in Artikel 2 aufgeführt.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG unterliegt die Einfuhr von Gegenständen, die zum vollen Vorsteuerabzug berechtigte Steuerpflichtige von der Schweiz nach Österreich einführen, nicht der Mehrwertsteuer, sofern die Gegenstände für den Bau, die Wartung, die Erneuerung und den Betrieb des in Artikel 1 genannten grenzüberschreitenden Kraftwerks verwendet werden.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. TEIXEIRA DOS SANTOS


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2006/138/EG (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 92).