10.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 180/24


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2007

über die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht von Maßnahmen Belgiens gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit

(2007/479/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (1), insbesondere auf Artikel 3a Absatz 2,

nach Stellungnahme des gemäß Artikel 23a der Richtlinie 89/552/EWG eingesetzten Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2003 teilte Belgien der Kommission die beabsichtigten Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG mit.

(2)

Die Kommission prüfte binnen drei Monaten nach dieser Mitteilung, ob diese Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind — insbesondere, ob sie angemessen sind und ob das nationale Anhörungsverfahren transparent war.

(3)

Bei ihrer Prüfung berücksichtigte die Kommission die verfügbaren Daten über die belgische Medienlandschaft.

(4)

Bei der Erstellung der Liste von Ereignissen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, die Teil der belgischen Maßnahmen ist, wurde für Eindeutigkeit und Transparenz Sorge getragen; zuvor hatte eine umfassende Anhörung in Belgien stattgefunden.

(5)

Die Kommission hat festgestellt, dass die in den mitgeteilten Maßnahmen Belgiens aufgeführten Veranstaltungen mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen, die als verlässliche Indikatoren für die gesellschaftliche Bedeutung von Ereignissen gelten: i) das Ereignis findet im betreffenden Mitgliedstaat in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz und ist nicht nur für diejenigen von Bedeutung, die die entsprechenden Sport- oder sonstigen Veranstaltungen ohnehin verfolgen; ii) das Ereignis hat eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die Bevölkerung des betreffenden Mitgliedstaats, insbesondere aufgrund seines identitätsstiftenden Charakters; iii) die Nationalmannschaft nimmt an dem Ereignis im Rahmen eines Wettkampfs oder Turniers von internationaler Bedeutung teil; iv) das Ereignis wurde bisher in einer frei zugänglichen Fernsehsendung übertragen und erreichte eine große Zahl von Zuschauern.

(6)

Einige der in der Liste der belgischen Maßnahmen aufgeführten Veranstaltungen, darunter die Olympischen Sommer- und Winterspiele und die Endrunden der Fußballweltmeisterschaft und der Fußballeuropameisterschaft (Herren), werden üblicherweise der Kategorie der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung zugerechnet, auf die in Erwägung 18 der Richtlinie 97/36/EG ausdrücklich verwiesen wird. Diese Ereignisse finden in Belgien in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz, da sie sehr populär sind, und zwar nicht nur bei den ohnehin Sportinteressierten.

(7)

Da im Rahmen der belgischen Fußball-Landesmeisterschaft (Herren) die beiden besten belgischen Fußballvereine gegeneinander antreten und der Sieger mit einer Trophäe (dem Cup) ausgezeichnet wird, findet die Veranstaltung in Belgien in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz: sie stößt auf breites Interesse bei einem Publikum, das weit über den Kreis derjenigen hinausreicht, die ohnehin üblicherweise das Sportgeschehen verfolgen.

(8)

Die in der Liste aufgeführten Fußballereignisse, an denen belgische Mannschaften teilnehmen, finden in Belgien in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz, da sie belgischen Mannschaften Gelegenheit bieten, dem belgischen Fußball international mehr Geltung zu verschaffen.

(9)

Die Endspiele und Halbfinalspiele der Champions League und des UEFA-Cups finden in Belgien nicht nur wegen der großen Popularität des Fußballsports besondere Resonanz, sondern auch wegen des hohen Prestiges dieser Spiele, die auf das Interesse einer breiten Öffentlichkeit stoßen, und nicht nur derjenigen, die ohnehin üblicherweise das Sportgeschehen verfolgen.

(10)

Straßenradrennen erfreuen sich in Belgien großer Beliebtheit. Die Tour de France (Herren), das weltweit wichtigste Radrennen, führt zum Teil durch Belgien. Die belgische Meisterschaft der Profiradrennfahrer auf der Straße (Herren) findet in Belgien besondere Resonanz, da sie den Abschluss der Radsportsaison bildet: sie stößt auf großes Interesse in der breiten Öffentlichkeit wie auch bei den belgischen Medien. Die übrigen in der Liste aufgeführten Radsportereignisse finden in Belgien in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz, weil die belgischen Teilnehmer international sehr erfolgreich sind. Die aufgeführten in Belgien stattfindenden internationalen Radsportveranstaltungen bieten darüber hinaus Gelegenheit, für Belgien zu werben.

(11)

Das Ivo Van Damme-Memorial, Teil der Golden League, findet in Belgien in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz, da es sich um einen international hochrangigen Leichtathletikwettkampf handelt, der in Belgien zum Gedenken an einen großen belgischen Athleten ausgerichtet wird und in dessen Rahmen auch musikalische Veranstaltungen stattfinden.

(12)

Die in der Liste aufgeführten Wettkämpfe, die im Rahmen der Leichtathletikweltmeisterschaften mit Beteiligung belgischer Athleten ausgetragen werden, finden in Belgien in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz, da sie den belgischen Athleten die Möglichkeit bieten, sich mit der internationalen Konkurrenz zu messen.

(13)

Der Große Preis von Belgien der Formel 1 findet in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz, da er auf einer landschaftlich sehr reizvollen Rennstrecke ausgetragen wird, auf die die Belgier in besonderem Maße stolz sind.

(14)

Die in der Liste aufgeführten Tennisspiele mit Beteiligung belgischer Spieler oder Mannschaften finden in Belgien in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz angesichts der großen Erfolge belgischer Tennisspieler auf internationaler Ebene.

(15)

Die Endrunde des Musikwettbewerbs Königin Elisabeth hat aufgrund ihres identitätsstiftenden Charakters für die Belgier eine spezifische kulturelle Relevanz nicht nur wegen der wichtigen Rolle, die Königin Elisabeth und ihr Gemahl König Albert in der Geschichte Belgiens gespielt haben, sondern auch wegen der außerordentlich hohen Qualität und der weltweiten Bedeutung dieses kulturellen Ereignisses.

(16)

Die aufgeführten Veranstaltungen, einschließlich derjenigen, die in ihrer Gesamtheit — und nicht als Aneinanderreihung von Einzelveranstaltungen — zu sehen sind, wurden bisher in einer frei zugänglichen Fernsehsendung übertragen und erreichten eine große Zahl von Zuschauern. In Ausnahmefällen, in denen keine genauen Daten zu den Zuschauerzahlen vorliegen (Endrunde der Fußballeuropameisterschaften), ist die Aufnahme des betreffenden Ereignisses in die Liste darüber hinaus gerechtfertigt durch seine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die belgische Bevölkerung — nicht nur als wichtiger Beitrag zur Völkerverständigung, sondern auch angesichts der Bedeutung, die der Fußballsport für die belgische Gesellschaft insgesamt und für den Nationalstolz hat, da sich hier für belgische Spitzensportler die Gelegenheit bietet, sich in diesem international bedeutsamen Turnier zu bewähren.

(17)

Die belgischen Maßnahmen erscheinen angemessen und rechtfertigen eine Ausnahme vom Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs im EG-Vertrag, und zwar wegen zwingender Gründe des Allgemeininteresses an der Gewährleistung eines breiten öffentlichen Zugangs zu Fernsehübertragungen von Veranstaltungen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung.

(18)

Die belgischen Maßnahmen sind insofern mit den Wettbewerbsregeln der EG vereinbar, als die Definition von Fernsehveranstaltern, die für die Übertragung der aufgeführten Veranstaltungen qualifiziert sind, auf objektiven Kriterien beruht, die einen tatsächlichen und möglichen Wettbewerb um den Erwerb der Senderechte für diese Veranstaltungen zulassen. Außerdem ist die Zahl der aufgeführten Veranstaltungen nicht unverhältnismäßig groß, so dass es nicht zu Wettbewerbsverzerrungen auf den nachgelagerten Märkten des frei zugänglichen und des Bezahlfernsehens kommt.

(19)

Nachdem die Kommission die Maßnahmen Belgiens den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt und den aufgrund von Artikel 23a der Richtlinie 89/552/EWG eingesetzten Ausschuss konsultiert hatte, teilte der für Bildung und Kultur zuständige Generaldirektor Belgien mit Schreiben vom 7. April 2004 mit, dass die Europäische Kommission keine Einwände gegen die mitgeteilten Maßnahmen zu erheben gedenkt.

(20)

Die Maßnahmen Belgiens wurden von der Flämischen Gemeinschaft am 28. Mai 2004 und von der Französischen Gemeinschaft am 8. Juni 2004 erlassen.

(21)

Sie wurden gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG in der C-Reihe des Amtsblattes der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(22)

Aufgrund des Urteils des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-33/01, Infront WM gegen Kommission, stellt die Erklärung, dass Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, eine Entscheidung im Sinne von Artikel 249 EG-Vertrag dar, die deshalb von der Kommission zu genehmigen ist. Folglich ist durch diesen Beschluss festzustellen, dass die von Belgien mitgeteilten Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten von Belgien getroffenen Maßnahmen sollten in ihrer endgültigen Form gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG im Amtsblatt veröffentlicht werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die der Kommission am 10. Dezember 2003 von Belgien mitgeteilten Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG sind in der im Amtsblatt der Europäischen Union C 158 vom 29. Juni 2005 veröffentlichten Fassung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

Artikel 2

Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Maßnahmen Belgiens werden in ihrer endgültigen Form gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG im Amtsblatt veröffentlicht.

Brüssel, den 25. Juni 2007

Für die Kommission

Viviane REDING

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60).

(2)  ABl. C 158 vom 29.6.2005, S. 13.


ANHANG

Veröffentlichung gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit

Die gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG zu veröffentlichenden Maßnahmen Belgiens sind in den folgenden Auszügen aus Vorschriften enthalten, die von der Flämischen bzw. der Französischen Gemeinschaft verabschiedet und im Belgischen Staatsblatt (BS) veröffentlicht wurden:

für die Französische Gemeinschaft im Erlass vom 27. Februar 2003 über Rundfunk und Fernsehen (BS Nr. 137 vom 17.4.2003) und im Beschluss vom 8. Juni 2004 (BS Nr. 318 vom 6.9.2004);

für die Flämische Gemeinschaft im Erlass vom 25. Januar 1995 (DVG Nr. 1995-01-25/38) und im Beschluss vom 28. Mai 2004 (BS Nr. 295 vom 19.8.2004).

Eine konsolidierte Liste der Ereignisse von erheblicher Bedeutung für Belgien ist außerdem in der Vereinbarung zwischen der Französischen Gemeinschaft und der Flämischen Gemeinschaft vom 28. November 2003 enthalten.

FRANZÖSISCHE GEMEINSCHAFT

„1.   Erlass über Rundfunk und Fernsehen

[…]

Artikel 4 § 1

Nach Einholung der Stellungnahme des Obersten Audiovisuellen Rates (Conseil Supérieur de l'Audiovisuel — CSA) kann die Regierung eine Liste der Ereignisse festlegen, die sie als Ereignisse von erheblicher Bedeutung für die Bevölkerung der Französischen Gemeinschaft einschätzt. Diese Ereignisse dürfen nicht unter das ausschließliche Übertragungsrecht eines Fernsehveranstalters oder der RTBF fallen, so dass ein wesentlicher Teil der Bevölkerung dieser Gemeinschaft keinen Zugang zu diesen Ereignissen über einen frei zugänglichen Fernsehdienst erhalten würde.

Die Regierung legt fest, ob diese Ereignisse direkt oder zeitversetzt sowie vollständig oder auszugsweise übertragen werden müssen.

Artikel 4 § 2

Ein Ereignis gilt als Ereignis von erheblicher Bedeutung für die Bevölkerung der Französischen Gemeinschaft, wenn es mindestens zwei der nachstehenden Kriterien erfüllt:

1.

Das Ereignis findet in der Bevölkerung der Französischen Gemeinschaft allgemein besondere Beachtung und nicht nur bei dem Personenkreis, der üblicherweise ein solches Ereignis mitverfolgt.

2.

Die kulturelle Bedeutung des Ereignisses wird von der Bevölkerung der Französischen Gemeinschaft allgemein anerkannt, und das Ereignis ist Ausdruck ihrer kulturellen Identität.

3.

Eine Persönlichkeit oder eine Mannschaft des Landes nimmt an dem jeweiligen Ereignis im Rahmen eines Wettkampfs oder einer bedeutenden internationalen Veranstaltung teil.

4.

Das Ereignis wurde in der Vergangenheit in der Französischen Gemeinschaft stets über einen frei zugänglichen Fernsehdienst ausgestrahlt und erzielt hohe Einschaltquoten.

Nach Einholung der Stellungnahme des CSA legt die Regierung die Bedingungen fest, nach denen die genannten Ereignisse zugänglich sein müssen.

Artikel 4 § 3

Ein Fernsehdienst gilt als frei zugänglich, wenn er in französischer Sprache ausgestrahlt wird und von 90 % der Haushalte in der französischsprachigen Region bzw. in der zweisprachigen Region Brüssel-Hauptstadt, die über eine Einrichtung für den Empfang von Fernsehdiensten verfügen, empfangen werden kann. Außer den Kosten für die technische Einrichtung darf für den Empfang dieses Dienstes zusätzlich zu eventuell zu entrichtenden Grundgebühren für einen Kabelanschluss keine weitere Zahlung zu leisten sein.

Artikel 4 § 4

Die Fernsehveranstalter und die RTBF üben keine nach dem 30. Juli 1997 erworbenen ausschließlichen Übertragungsrechte aus, durch die einem wesentlichem Teil der Bevölkerung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union der Zugang über einen frei zugänglichen Fernsehdienst zu Ereignissen von erheblicher Bedeutung, deren Liste im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht wurde, verwehrt würde.

Sie beachten die Sonderbestimmungen in Zusammenhang mit der Veröffentlichung der genannten Listen in Bezug auf die direkte oder zeitversetzte, vollständige oder auszugsweise Ausstrahlung.

2.   Beschluss zur Festlegung der Ereignisse von erheblicher Bedeutung und der Bedingungen für den Zugang zu ihnen

Artikel 1

Im Rahmen der mit dem vorliegenden Beschluss festgelegten Beschränkungen wird der Zugang der Bevölkerung der Französischen Gemeinschaft zu den Ereignissen direkt oder zeitversetzt, als Gesamt- oder Teilberichterstattung, in Übereinstimmung mit dem Anhang zu diesem Beschluss gewährleistet.

Artikel 2

Der Fernsehveranstalter, der im Zuständigkeitsbereich der Französischen Gemeinschaft tätig ist und ein von ihm erworbenes ausschließliches Recht auf Übertragung eines Ereignisses von erheblicher Bedeutung ausüben möchte, ist verpflichtet, dieses Ereignis über einen frei zugänglichen Fernsehdienst und in Übereinstimmung mit dem Anhang zu diesem Beschluss auszustrahlen.

Artikel 3

Der Fernsehveranstalter, der ein Recht auf Direktübertragung und Gesamtberichterstattung über ein Ereignis erworben hat, kann dieses Ereignis über einen frei zugänglichen Fernsehdienst unter folgenden Umständen zeitversetzt ausstrahlen:

Das Ereignis findet zwischen 0 und 8 Uhr belgischer Zeit statt.

Das Ereignis findet während einer allgemeinen Informationssendung statt, die dieser Fernsehveranstalter regelmäßig sendet.

Das Ereignis setzt sich aus verschiedenen, zeitgleich stattfindenden Elementen zusammen.

Artikel 4

Dieser Beschluss zieht für die französischsprachige Rundfunk- und Fernsehanstalt, RTBF, und die in der Französischen Gemeinschaft tätigen Fernsehveranstalter keine Ausstrahlungsverpflichtung nach sich.

Artikel 5

Für die Umsetzung dieses Beschlusses ist der für den audiovisuellen Bereich zuständige Minister verantwortlich.

Brüssel, den 8.6.2004

Im Namen der Regierung der Französischen Gemeinschaft,

der für den audiovisuellen Bereich zuständige Minister

O. CHASTEL

3.   Anhang zum Beschluss

Liste der Ereignisse und Kategorien von Ereignissen von erheblicher Bedeutung und Bedingungen für den Zugang der Öffentlichkeit zu diesen Ereignissen:

 

Olympische Sommer- und Winterspiele, Direktübertragung und Teilberichterstattung

 

Fußball, Belgische Landesmeisterschaft (Herren), Endspiel, Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

 

Fußball, alle Spiele der belgischen Nationalmannschaft (Herren), Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

 

Fußballweltmeisterschaft (Herren), Endrunde, Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

 

Fußballeuropameisterschaft (Herren), Endrunde, Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

 

Fußball, Champions League, Spiele mit Beteiligung belgischer Vereine, Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

 

Fußball, UEFA-Cup, Spiele mit Beteiligung belgischer Vereine, Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

 

Radrennen, Tour de France (Herren), Profiradrennfahrer, Direktübertragung und Teilberichterstattung

 

Radrennen, Lüttich-Bastogne-Lüttich, Direktübertragung und Teilberichterstattung

 

Radrennen, Amstel Gold Race, Direktübertragung und Teilberichterstattung

 

Radrennen, Flandern-Rundfahrt, Direktübertragung und Teilberichterstattung

 

Radrennen, Paris-Roubaix, Direktübertragung und Teilberichterstattung

 

Radrennen, Mailand-San Remo, Direktübertragung und Teilberichterstattung

 

Radrennen, Belgische Meisterschaft der Profiradrennfahrer auf der Straße (Herren), Direktübertragung und Teilberichterstattung

 

Radrennen, Weltmeisterschaft der Profiradrennfahrer auf der Straße (Herren), Direktübertragung und Teilberichterstattung

 

Leichtathletik, Ivo Van Damme-Memorial, Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

 

Autorennen, Formel 1, Großer Preis von Belgien, Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

 

Tennis, Grand-Slam-Turniere Roland Garros und Wimbledon, Viertel- und Halbfinalspiele und Endspiel mit Beteiligung eines belgischen Spielers oder einer belgischen Spielerin, Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

 

Tennis, Davis Cup und Fed Cup, Viertel- und Halbfinalspiele und Endspiel mit Beteiligung der belgischen Mannschaft, Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

 

Musikwettbewerb Königin Elisabeth, Endrunde, Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

 

Radrennen, La Flèche wallonne, Direktübertragung und Teilberichterstattung

 

Leichtathletik, Weltmeisterschaftswettkämpfe mit Beteiligung belgischer Athleten, Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

Genehmigt als Anhang zum Beschluss vom 8. Juni 2004,

der für den audiovisuellen Bereich zuständige Minister

O. CHASTEL

FLÄMISCHE GEMEINSCHAFT

„1.   Erlass vom 25. Januar 1995

Artikel 76 Absatz 1

Die Flämische Regierung erstellt eine Liste mit Ereignissen, die als von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung erachtet werden und die aus diesem Grund nicht ausschließlich in einer Art und Weise ausgestrahlt werden dürfen, die es einem großen Teil der Flämischen Gemeinschaft unmöglich macht, sie als Direktübertragung oder zeitversetzte Übertragung über einen frei zugänglichen Fernsehdienst mitzuverfolgen.

Die Flämische Regierung bestimmt, ob diese Ereignisse im Rahmen einer direkten Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern im öffentlichen Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, als zeitversetzte Gesamt- oder Teilberichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung verfügbar sein müssen.

Artikel 76 Absatz 2

Die Fernsehanstalten der Flämischen Gemeinschaft beziehungsweise die von der Flämischen Gemeinschaft anerkannten Fernsehanstalten dürfen die von ihnen erworbenen ausschließlichen Rechte nicht in einer Art und Weise ausüben, die es einem großen Teil der Bevölkerung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft unmöglich macht, die durch diesen anderen Mitgliedstaat bezeichneten Ereignisse über einen frei zugänglichen Fernsehdienst entsprechend den Bestimmungen dieses anderen Mitgliedstaats als direkte Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern im öffentlichen Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, als zeitversetzte Gesamt- oder Teilberichterstattung zu verfolgen.

2.   Beschluss der flämischen Regierung zur Festlegung der Liste von Ereignissen von großer gesellschaftlicher Bedeutung […]

Ein Ereignis ist als von großer gesellschaftlicher Bedeutung anzusehen, wenn zwei der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

1.

Das Ereignis besitzt hohen Aktualitätswert und erweckt großes Interesse bei der Bevölkerung.

2.

Das Ereignis findet im Rahmen eines wichtigen internationalen Wettbewerbs statt oder ist ein Wettkampf mit Beteiligung der Nationalmannschaft, eines belgischen Vereins oder einer oder mehrerer belgischer Sportler/Sportlerinnen.

3.

Das Ereignis betrifft eine wichtige Sportart und hat in der Flämischen Gemeinschaft einen hohen kulturellen Wert.

4.

Das Ereignis ist bisher immer über einen frei zugänglichen Fernsehdienst ausgestrahlt worden und erzielt in seiner Kategorie einen hohen Zuschaueranteil.

[…]

Artikel 1 § 1

Folgende Ereignisse gelten als Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung:

1.

die Olympischen Sommerspiele;

2.

Fußball (Herren): alle Spiele der Nationalmannschaft und alle Welt- und Europameisterschaftsendrundenspiele;

3.

Champions League und UEFA-Cup:

alle Spiele mit Beteiligung einer belgischen Mannschaft,

Halbfinalspiele und Endspiele;

4.

Belgisches Fußball-Pokalendspiel (Herren);

5.

Radrennen:

 

Tour de France, Profiradrennfahrer (Herren), alle Etappen;

 

folgende Weltmeisterschaftsrennen: Mailand-San Remo, Flandern-Rundfahrt, Paris-Roubaix, Lüttich-Bastogne-Lüttich, Amstel Gold Race, Paris-Tours und Lombardei-Rundfahrt;

 

die belgischen Meisterschaften und die Straßenweltmeisterschaften für Profiradrennfahrer (Herren);

6.

Querfeldeinradrennen: belgische Meisterschaften und die Straßenweltmeisterschaften für Profiradrennfahrer (Herren);

7.

Tennis:

 

Grand-Slam-Turniere: alle Wettkämpfe mit belgischer Beteilung ab dem Viertelfinale und alle Endspiele (Einzel);

 

Davis Cup und Fed Cup: Viertelfinale, Halbfinale und Finale mit belgischer Beteiligung.

8.

Autorennen: Formel 1, Großer Preis von Belgien.

9.

Leichtathletik: Van Damme-Memorial.

10.

Musikwettbewerb Königin Elisabeth.

Artikel 1 § 2

Die unter den Ziffern 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 10 genannten Ereignisse sind als direkte Gesamtberichterstattung auszustrahlen.

Die unter den Ziffern 1 und 5 genannten Ereignisse sind als direkte Teilberichterstattung auszustrahlen.

Artikel 2

Die ausschließlichen Übertragungsrechte für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ereignisse dürfen nicht in einer Art und Weise ausgeübt werden, die es einem großen Teil der Bevölkerung unmöglich macht, diese Ereignisse über einen frei zugänglichen Fernsehdienst zu verfolgen.

Es wird davon ausgegangen, dass ein großer Teil der Bevölkerung der Flämischen Gemeinschaft ein Ereignis von großer gesellschaftlicher Bedeutung über einen frei zugänglichen Fernsehdienst verfolgen kann, wenn dieses Ereignis von einem Fernsehsender auf Niederländisch ausgestrahlt wird, der von mindestens 90 % der Bevölkerung ohne zusätzliche Zahlung über die Grundgebühren für einen Kabelanschluss hinaus empfangen werden kann.

Artikel 3 § 1

Fernsehsender, auf die die Bestimmungen von Artikel 2 nicht zutreffen und die ausschließliche Übertragungsrechte in der niederländischsprachigen Region und der zweisprachigen Region Brüssel-Hauptstadt für die Ereignisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 erwerben, dürfen diese Rechte nur ausüben, wenn sie aufgrund von Verträgen garantieren können, dass es im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 keinem großen Teil der Bevölkerung unmöglich gemacht wird, diese Ereignisse über einen frei zugänglichen Fernsehdienst zu verfolgen.

Artikel 3 § 2

Fernsehanstalten, die ausschließliche Übertragungsrechte besitzen, können anderen Anstalten, auf die die Bestimmungen von Artikel 2 zutreffen, Unterlizenzen zu angemessenen Marktpreisen und mit untereinander zu vereinbarenden Fristen gewähren.

Artikel 3 § 3

Ist keine andere Fernsehanstalt bereit, zu diesen Bedingungen Unterlizenzen zu erwerben, dann darf die betreffende Fernsehanstalt, abweichend von den Bestimmungen von Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 1, die erworbenen Übertragungsrechte ausüben.

Artikel 4

Für die Umsetzung dieses Beschlusses ist der für die Medienpolitik zuständige flämische Minister zuständig.

Brüssel, den 28. Mai 2004

Der Ministerpräsident der flämischen Regierung,

B. SOMERS

Der flämische Minister für Wohnungswesen, Medien und Sport,

M. KEULEN

Konsolidierte Liste der Ereignisse von erheblicher Bedeutung für Belgien

1.

Olympische Sommerspiele

Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung

Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung

2.

Endspiel der belgischen Fußball-Landesmeisterschaft (Herren)

Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

3.

Fußball, alle Spiele der belgischen Mannschaft (Herren)

Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

4.

Fußball, Weltmeisterschaftsendrunde (Herren)

Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

5.

Fußball, Endrunde der Europameisterschaften (Herren)

Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

6.

Fußball, Spiele der Champions League mit Beteiligung belgischer Vereine

Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

7.

Fußball, UEFA-Cup-Spiele mit Beteiligung belgischer Vereine

Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

8.

Radrennen, Tour de France, Profiradrennfahrer (Herren)

Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung

Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung

9.

Radrennen, Lüttich-Bastogne-Lüttich

Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung

Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung

10.

Radrennen, Amstel Gold Race

Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung

Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung

11.

Radrennen, Flandern-Rundfahrt

Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung

Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung

12.

Radrennen, Paris-Roubaix

Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung

Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung

13.

Radrennen, Mailand-San Remo

Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung

Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung

14.

Radrennen, Belgische Meisterschaft der Profiradrennfahrer auf der Straße (Herren)

Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung

Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung

15.

Radrennen, Weltmeisterschaft der Profiradrennfahrer auf der Straße (Herren)

Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung

Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung

16.

Leichtathletik, Ivo Van Damme-Memorial

Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

17.

Autorennen, Formel 1, Großer Preis von Belgien

Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

18.

Tennis, Grand Slam-Turniere: Roland Garros und Wimbledon, Viertel- und Halbfinalspiele und Endspiel, bei Beteiligung eines belgischen Spielers oder einer belgischen Spielerin

Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

19.

Tennis, Davis Cup und Fed Cup, Viertel- und Halbfinalspiele und Endspiel, bei Beteiligung der belgischen Mannschaft

Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

20.

Musikwettbewerb Königin Elisabeth, Endrunde

Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

Ereignisse nur auf der französischen Liste

1.

Radrennen, La Flèche wallonne: Direktübertragung und Teilberichterstattung

2.

Olympische Winterspiele: Direktübertragung und Teilberichterstattung

3.

Leichtathletik, Wettkämpfe im Rahmen der Weltmeisterschaft mit Beteiligung belgischer Athleten: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

Ereignisse nur auf der flämischen Liste

1.

Fußball, Champions League, Halbfinale und Finale: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

2.

Fußball, UEFA-Cup, Halbfinale und Finale: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

3.

Radrennen, Paris-Tours und Lombardei-Rundfahrt: Direktübertragung und Teilberichterstattung

4.

Radrennen, belgische Landesmeisterschaft und Weltmeisterschaft im Querfeldeinfahren, Profiradrennfahrer, Herren: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

5.

Tennis, Grand-Slam-Turniere Australian Open und US Open, Viertel- und Halbfinalspiele und Endspiel mit Beteiligung eines belgischen Spielers oder einer belgischen Spielerin: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung