10.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 180/17


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2007

über die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht von Maßnahmen Irlands gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit

(2007/478/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (1), insbesondere auf Artikel 3a Absatz 2,

nach Stellungnahme des gemäß Artikel 23a der Richtlinie 89/552/EWG eingesetzten Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben vom 7. November 2002 teilte Irland der Kommission die beabsichtigten Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG mit.

(2)

Die Kommission prüfte binnen drei Monaten nach dieser Mitteilung, ob diese Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind — insbesondere, ob sie angemessen sind und ob das nationale Anhörungsverfahren transparent war.

(3)

Bei ihrer Prüfung berücksichtigte die Kommission die verfügbaren Daten über die irische Medienlandschaft.

(4)

Bei der Erstellung der Liste von Ereignissen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, die Teil der irischen Maßnahmen ist, wurde für Eindeutigkeit und Transparenz Sorge getragen; zuvor hatte Irland eine umfassende Anhörung durchgeführt.

(5)

Die Kommission hat festgestellt, dass die in den mitgeteilten Maßnahmen Irlands aufgeführten Veranstaltungen mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen, die als verlässliche Indikatoren für die gesellschaftliche Bedeutung von Ereignissen gelten: i) das Ereignis findet im betreffenden Mitgliedstaat in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz und ist nicht nur für diejenigen von Bedeutung, die die entsprechenden Sport- oder sonstigen Veranstaltungen ohnehin verfolgen; ii) das Ereignis hat eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die Bevölkerung des betreffenden Mitgliedstaats, insbesondere aufgrund seines identitätsstiftenden Charakters; iii) die Nationalmannschaft nimmt an dem Ereignis im Rahmen eines Wettkampfs oder Turniers von internationaler Bedeutung teil; iv) das Ereignis wurde bisher in einer frei zugänglichen Fernsehsendung übertragen und erreichte eine große Zahl von Zuschauern.

(6)

Einige der in der Liste der irischen Maßnahmen aufgeführten Veranstaltungen, darunter die Olympischen Sommerspiele, die Spiele der Fußballweltmeisterschaft und der Fußballeuropameisterschaft, an denen die irische Nationalmannschaft teilnimmt, sowie die Eröffnungsspiele, Halbfinal- und Endspiele dieser Wettbewerbe, werden üblicherweise der Kategorie der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung zugerechnet, auf die in Erwägung 18 der Richtlinie 97/36/EG ausdrücklich verwiesen wird. Diese Ereignisse finden in Irland in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz, da sie sehr populär sind, und zwar nicht nur bei den ohnehin Sportinteressierten. Darüber hinaus haben die Spiele der irischen Nationalmannschaft bei der Welt- oder Europameisterschaft eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die Förderung der kulturellen Identität Irlands. Diese Spiele wirken als Aufmerksamkeitsfokus für die ganze Gesellschaft und tragen dazu bei, ein Gefühl von nationaler Identität und Nationalstolz aufzubauen.

(7)

Die Heim- und Auslandsspiele Irlands bei der Qualifikation für die Fussballeuropameisterschaft und die FIFA-Weltmeisterschaft finden in der breiten Öffentlichkeit Irlands eine besondere Resonanz, die weit über die Kreise der Fußballfans hinausgeht.

(8)

Gälischer Fußball und Hurling sind besondere irische Sportarten. Daher haben die Endspiele der gesamtirischen Fußball- und Hurling-Meisterschaften (All-Ireland Senior Inter-County Football and Hurling Finals) eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die Förderung der kulturellen Identität des Landes.

(9)

Rugby wird in Irland auf Ligabasis landesweit gespielt. Daher finden die Spiele Irlands bei der Sechs-Nationen-Meisterschaft und beim Finale der Rugby-Weltmeisterschaft in der irischen Bevölkerung besondere Resonanz. Die Spiele der irischen Nationalmannschaft beim Finale der Rugby-Weltmeisterschaft haben als Teilnahme an einem großen internationalen Turnier Bedeutung für die nationale Identität Irlands.

(10)

Die besondere Resonanz der in der Liste aufgeführten Ereignisse des Pferderennsports sowie anderer Ereignisse des Pferdesports bei der breiten Öffentlichkeit Irlands ergeben sich aus der großen landesweiten Bedeutung des Wirtschaftsfaktors Pferdesport in ländlichen Gebieten. Das Irish Grand National und das Irish Derby sind die wichtigsten Pferderennen in Irland. Angesichts der Bedeutung von Pferderennen für den Tourismus und das internationale Ansehen Irlands haben die genannten Veranstaltungen aufgrund ihres identitätsstiftenden Charakters eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die irische Bevölkerung. Auch der Nations Cup bei der Dublin Horse Show hat eine spezifische kulturelle Bedeutung, da er die Disziplin des Springreitens in Irland fördert und die stärksten Teams des internationalen Springsports anzieht.

(11)

Die aufgeführten Veranstaltungen wurden bisher in einer frei zugänglichen Fernsehsendung übertragen und erreichten eine große Zahl von Zuschauern in Irland.

(12)

Die irischen Maßnahmen erscheinen angemessen und rechtfertigen eine Ausnahme vom Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs im EG-Vertrag, und zwar wegen zwingender Gründe des Allgemeininteresses an der Gewährleistung eines breiten öffentlichen Zugangs zu Fernsehübertragungen von Veranstaltungen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung.

(13)

Die irischen Maßnahmen sind insofern mit den Wettbewerbsregeln der EG vereinbar, als die Definition von Fernsehveranstaltern, die für die Übertragung der aufgeführten Veranstaltungen qualifiziert sind, auf objektiven Kriterien beruht, die einen tatsächlichen und möglichen Wettbewerb um den Erwerb der Senderechte für diese Veranstaltungen zulassen. Außerdem ist die Zahl der aufgeführten Veranstaltungen nicht unverhältnismäßig groß, so dass es nicht zu Wettbewerbsverzerrungen auf den nachgelagerten Märkten des frei zugänglichen und des Bezahlfernsehens kommt.

(14)

Nachdem die Kommission die Maßnahmen Irlands den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt und den aufgrund von Artikel 23a der Richtlinie 89/552/EWG eingesetzten Ausschuss konsultiert hatte, teilte der für Bildung und Kultur zuständige Generaldirektor Irland mit Schreiben vom 10. Februar 2003 mit, dass die Europäische Kommission keine Einwände gegen die mitgeteilten Maßnahmen zu erheben gedenkt.

(15)

Die Maßnahmen Irlands wurden am 13. März 2003 erlassen.

(16)

Sie wurden gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG, geändert durch die Richtlinie 97/36/EG, in der C-Reihe des Amtsblattes der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(17)

Aufgrund des Urteils des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-33/01, Infront WM gegen Kommission, stellt die Erklärung, dass Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, eine Entscheidung im Sinne von Artikel 249 EG-Vertrag dar, die deshalb von der Kommission zu genehmigen ist. Folglich ist durch diesen Beschluss festzustellen, dass die von Irland mitgeteilten Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten von Irland getroffenen Maßnahmen sollten in ihrer endgültigen Form gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG im Amtsblatt veröffentlicht werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die der Kommission am 7. November 2002 von Irland mitgeteilten Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG sind in der im Amtsblatt der Europäischen Union C 100 vom 26. April 2003 veröffentlichten Fassung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

Artikel 2

Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Maßnahmen Irlands werden in ihrer endgültigen Form gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG im Amtsblatt veröffentlicht.

Brüssel, den 25. Juni 2007

Für die Kommission

Viviane REDING

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60).

(2)  ABl. C 100 vom 26.4.2003, S. 12.


ANHANG

Veröffentlichung gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie des Rates 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit

Die Maßnahmen Irlands, die gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG zu veröffentlichen sind, werden nachstehend aufgeführt:

„NUMMER 28 VON 1999

Broadcasting (major events television coverage) act, 1999 (Rundfunkgesetz 1999, Fernsehberichterstattung über Großereignisse)

Inhalt

Abschnitt

1.

Auslegung

2.

Bezeichnung von Großereignissen

3.

Anhörungen

4.

Pflichten der Fernsehveranstalter im Hinblick auf die bezeichneten Ereignisse

5.

Pflichten der Fernsehveranstalter im Hinblick auf Ereignisse in den Mitgliedstaaten

6.

Zivilrechtliche Abhilfemaßnahmen

7.

Angemessene marktübliche Preise

8.

Kurzbezeichnung

Rechtsakte, auf die verwiesen wird

European Communities Act, 1972, No 27

European Communities (Amendment) Act, 1993, No 25

Broadcasting (major events television coverage) act, 1999 (Rundfunkgesetz 1999, Fernsehberichterstattung über Großereignisse)

Gesetz zur Sicherstellung der Fernsehberichterstattung über Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, zur Umsetzung von Artikel 3a der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989, geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Rates vom 30. Juni 1997, und zur Regelung anderer damit zusammenhängender Fragen. [13. November 1999] das Oireachtas beschließt folgendes Gesetz:

(1)

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:

 

‚Fernsehveranstalter‘: Fernsehveranstalter im Sinne der Richtlinie des Rates;

 

‚Richtlinie des Rates‘: Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 (1), geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Rates vom 30. Juni 1997 (2);

 

‚EWR-Abkommen‘: EWR-Abkommen im Sinne des European Communities (Amendment) Act 1993;

 

‚Ereignis‘: Ereignis von Interesse für die breite Öffentlichkeit in der Europäischen Union, in einem Mitgliedstaat oder im irischen Staat bzw. in einem bedeutenden Teil des irischen Staates, das von einem Veranstalter organisiert wird, der von Rechts wegen zum Verkauf der Senderechte für das Ereignis befugt ist;

 

‚frei zugänglicher Fernsehdienst‘: Fernsehsendedienst, für dessen Empfang vom Dienstanbieter keine Gebühr erhoben wird;

 

‚Mitgliedstaat‘: Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften (im Sinne des European Communities Act 1972), einschließlich Vertragsstaat des EWR-Abkommens;

 

‚der Minister‘: Minister for Arts, Heritage, Gaeltacht and the Islands;

 

‚nahezu flächendeckende Berichterstattung‘:

a)

frei zugänglicher Fernsehdienst, der von mindestens 95 v. H. der Bevölkerung des Staates empfangen werden kann, oder

b)

sofern weniger als drei Fernsehveranstalter fähig sind, die unter Paragraph a) geforderte Berichterstattung zu bieten, frei zugänglicher Fernsehdienst, der von mindestens 90 v. H. der Bevölkerung des Staates empfangen werden kann;

 

‚qualifizierter Fernsehveranstalter‘: Fernsehveranstalter, der gemäß Subsection 2 als qualifizierter Fernsehveranstalter gilt;

 

‚Fernsehtätigkeit‘: Fernsehtätigkeit im Sinne der Richtlinie des Rates.

(2)

Folgende Fernsehveranstalter gelten als qualifizierte Fernsehveranstalter:

a)

bis 31. Dezember 2001: ein Fernsehveranstalter, der frei zugängliche Fernsehberichterstattung über ein benanntes Ereignis bietet, zu der mindestens 85 v. H. der Bevölkerung des Staates Zugang haben;

b)

ab 1. Januar 2002: ein Fernsehveranstalter, der eine nahezu flächendeckende Berichterstattung über ein benanntes Ereignis bietet.

(3)

Im Sinne von Subsection 2 gelten zwei oder mehr Fernsehveranstalter, die einen Vertrag oder eine Vereinbarung über die gemeinsame Bereitstellung einer nahezu flächendeckenden Berichterstattung über ein benanntes Ereignis schließen, im Hinblick auf dieses Ereignis als ein einziger Fernsehveranstalter.

(4)

Ein Fernsehveranstalter kann den Minister ersuchen, einen Streit bezüglich der Reichweite eines von einem Fernsehveranstalter im Staat bereitgestellten frei zugänglichen Fernsehdienstes im Sinne von Subsection 2 und der Definition des Begriffs ‚nahezu flächendeckende Berichterstattung‘ in Subsection 1 zu entscheiden.

(5)

Vor der Regelung eines Streits gemäß Subsection 4 kann der Minister gegebenenfalls einschlägige Sachverständige oder andere Personen oder Einrichtungen zu Rate ziehen.

(6)

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:

a)

ist ein Verweis auf einen Rechtsakt, sofern der betreffende Zusammenhang nichts anderes erfordert, als Verweis auf diesen Rechtsakt in seiner durch einen oder gemäß einem späteren Rechtsakt geänderten oder verlängerten Fassung zu verstehen,

b)

ist ein Verweis auf eine Section ein Verweis auf eine Section dieses Gesetzes, sofern nicht ausdrücklich auf einen anderen Rechtsakt Bezug genommen wird, und

c)

ist ein Verweis auf eine Subsection, einen Paragraph oder einen Subparagraph ein Verweis auf die betreffende Subsection, den betreffenden Paragraph bzw. den betreffenden Subparagraph in der Bestimmung, in der der Verweis steht, sofern nicht ausdrücklich auf eine andere Bestimmung Bezug genommen wird.

(1)

Der Minister kann durch eine Verfügung

a)

Ereignisse als Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung bezeichnen, für die im Interesse der Allgemeinheit einem qualifizierten Fernsehveranstalter das Recht zur Berichterstattung in frei zugänglichen Fernsehdiensten eingeräumt werden sollte, und

b)

festlegen, ob die Berichterstattung über ein gemäß Paragraph a) benanntes Ereignis in frei zugänglichen Fernsehdiensten

i)

direkt, zeitversetzt oder direkt und zeitversetzt und

ii)

ganz, teilweise oder ganz und teilweise verfügbar sein sollte.

(2)

Der Minister berücksichtigt bei einer Benennung gemäß Subsection 1 a) alle gegebenen Umstände, insbesondere jedes der folgenden zwei Kriterien:

a)

inwieweit das Ereignis in der irischen Öffentlichkeit besondere Beachtung findet;

b)

inwieweit das Ereignis nach allgemeiner Auffassung eine eigene kulturelle Bedeutung für die irische Bevölkerung hat.

(3)

Um festzustellen, inwieweit die Kriterien gemäß Subsection 2 erfüllt sind, kann der Minister folgende Faktoren in Betracht ziehen:

a)

Teilnahme einer irischen (National-)Mannschaft oder einzelner irischer Sportler an dem Ereignis;

b)

frühere Praxis oder Erfahrung bezüglich der Fernsehberichterstattung über das Ereignis oder ähnliche Ereignisse.

(4)

Bei der Festlegung gemäß Subsection 1 b) berücksichtigt der Minister

a)

die Art des Ereignisses;

b)

die Ortszeit in dem Staat, in dem das Ereignis stattfindet;

c)

praktische sendetechnische Erwägungen.

(5)

Der Minister kann eine gemäß dieser Section erlassene Verfügung durch eine Verfügung aufheben oder ändern.

(6)

Vor Erlass, Aufhebung oder Änderung einer Verfügung gemäß dieser Section setzt sich der Minister mit dem Minister für Künste, Sport und Tourismus ins Benehmen.

(7)

Wenn eine Verfügung gemäß dieser Section erlassen, aufgehoben oder geändert werden soll, wird jeder der beiden Kammern des Oireachtas ein Entwurf der Verfügung vorgelegt, und die Verfügung wird erst erlassen, wenn jede Kammer eine Entschließung angenommen hat, durch die der Entwurf gebilligt wird.

(1)

Vor Erlass einer Verfügung gemäß Section 2

a)

bemüht sich der Minister in angemessener Weise, die Veranstalter des Ereignisses und die Fernsehveranstalter, die im Sinne der Richtlinie des Rates der Rechtshoheit des Staates unterliegen, zu konsultieren,

b)

veröffentlicht er in mindestens einer landesweit erscheinenden Zeitung eine Mitteilung zu dem Ereignis, das er gemäß dieser Section zu benennen gedenkt, und

c)

fordert er die Öffentlichkeit auf, sich zu der geplanten Benennung zu äußern.

(2)

Ist der Veranstalter eines Ereignisses nicht zu ermitteln oder geht der Veranstalter eines Ereignisses oder ein der Rechtshoheit des Staates unterliegender Fernsehveranstalter nicht auf die Konsultationsbemühungen des Ministers ein, steht dies dem Erlass einer Verfügung gemäß Section 2 nicht entgegen.

(1)

Erwirbt ein der Rechtshoheit des Staates unterliegender Fernsehveranstalter, der kein qualifizierter Fernsehveranstalter ist, die ausschließlichen Senderechte für ein benanntes Ereignis, darf er das Ereignis nicht ausstrahlen, wenn es nicht gemäß der Verfügung nach Section 2 einem qualifizierten Fernsehveranstalter auf dessen Ersuchen hin gegen Zahlung angemessener marktüblicher Preise zur Ausstrahlung überlassen wurde.

(2)

Erwirbt ein qualifizierter Fernsehveranstalter die Senderechte für ein benanntes Ereignis (gemäß dieser Section oder direkt), hat er das Ereignis in einem frei zugänglichen Fernsehdienst auszustrahlen, der eine nahezu flächendeckende Berichterstattung gemäß der Verfügung nach Section 2 bietet.

(3)

Im Sinne dieser Section bedeutet ‚benanntes Ereignis‘ ein Ereignis, das in einer Verfügung gemäß Section 2 benannt ist.

5.   Hat ein anderer Mitgliedstaat ein Ereignis als Ereignis von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft dieses Mitgliedstaates benannt und die Europäische Kommission die von diesem Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie des Rates den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt, darf kein der Rechtshoheit des irischen Staates unterliegender Fernsehveranstalter, der die ausschließlichen Rechte für das benannte Ereignis erwirbt, diese in der Weise ausüben, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat die Möglichkeit vorenthalten wird, das Ereignis in Übereinstimmung mit den ergriffenen Maßnahmen zu verfolgen.

(1)

Nimmt ein Fernsehveranstalter (‚geschädigter Fernsehveranstalter‘) an, dass von einem oder mehreren anderen Fernsehveranstaltern (‚anderer Fernsehveranstalter‘) eine durch Section 4 oder Section 5 untersagte Tätigkeit oder Verhaltensweise praktiziert wird, praktiziert wurde oder im Begriff ist, praktiziert zu werden, ist der geschädigte Fernsehveranstalter berechtigt, beim High Court folgende Abhilfemaßnahmen gegen den anderen Fernsehveranstalter zu beantragen:

a)

eine Anordnung, die auf Unterlassung der weiteren Praktizierung bzw. des Versuchs der weiteren Praktizierung der durch Section 4 oder Section 5 untersagten Tätigkeit oder Verhaltensweise durch den anderen Fernsehveranstalter gerichtet ist;

b)

eine Nichtigerklärung des Vertrags, durch den der andere Fernsehveranstalter die ausschließlichen Rechte für die Ausstrahlung des benannten Ereignisses erworben hat;

c)

Schadensersatz durch den anderen Fernsehveranstalter;

d)

eine Weisung, dem geschädigten Fernsehveranstalter das Recht auf Fernsehberichterstattung über das Ereignis zu angemessenen marktüblichen Preisen anzubieten.

(2)

Ein Antrag beim High Court auf eine Anordnung gemäß Subsection 1 erfolgt durch ein formloses Gesuch. Bei der Prüfung der Angelegenheit kann das Gericht gegebenenfalls eine Zwischenverfügung oder einstweilige Verfügung erlassen.

(1)

Sind die Fernsehveranstalter außerstande, sich im Sinne von Section 4 (1) darüber zu einigen, was angemessene marktübliche Preise in Bezug auf die Fernsehberichterstattung über ein Ereignis sind, kann einer von ihnen beim High Court in summarischer Weise eine Entscheidung über angemessene marktübliche Preise für das betreffende Ereignis beantragen.

(2)

Eine Entscheidung nach Subsection 1 kann gegebenenfalls Anpassungs- oder Zusatzbestimmungen enthalten, die der High Court für angebracht hält.

8.   Dieses Gesetz kann mit der Bezeichnung Broadcasting (Major Events Television Coverage) Act 1999 zitiert werden.

Rechtsinstrumente

S.I. No 99 of 2003

Rundfunkgesetz 1999 (Fernsehberichterstattung über Großereignisse)

2003

Ich, Dermot Ahern, Minister für Kommunikation, Meeres- und Naturressourcen, in Ausübung meiner Befugnisse nach Subsection (1) von Section 2 des Broadcasting (Major Events Television Coverage) Act 1999 (No 28 of 1999) und des Broadcasting (Transfer of Departmental Administration and Ministerial Functions) Order 2002 (S.I. No 302 von 2002) (angepasst durch die Verfügung Marine and Natural Resources (Alteration of Name of Department and Title of Minister) von 2002 (S.I. No 307 von 2002)), nach Beratung mit dem Minister für Künste, Sport und Tourismus gemäß Subsection (6) (angepasst durch die Verfügung Tourism, Sport and Recreation (Alteration of Name of Department, Title of Minister), 2002 (S.I. No 307 von 2002)) dieser Section, erlasse folgende Verfügung, die gemäß Subsection (7) dieser Section, beiden Kammern der Oireachtas vorgelegt und von diesen per Entschließung genehmigt wurde:

1.

Diese Verfügung kann mit der Bezeichnung Broadcasting (Major Events Television Coverage) Act 1999 (Designation of Major Events) Order 2003 zitiert werden.

2.

Die im Anhang zu der Verfügung genannten Ereignisse sind Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, für die im Interesse der Allgemeinheit einem qualifizierten Fernsehveranstalter das Recht zur direkten Berichterstattung in frei zugänglichen Fernsehdiensten eingeräumt werden sollte.

3.

Sämtliche Spiele mit irischer Beteiligung in der Six Nations Rugby Football Championship sind Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, für die im Interesse der Allgemeinheit einem qualifizierten Fernsehveranstalter das Recht zur zeitversetzten Berichterstattung in frei zugänglichen Fernsehdiensten eingeräumt werden sollte.

LISTE

Regulation 2

Olympische Sommerspiele

Endspiele der gesamtirischen Fußball- und Hurlingmeisterschaften (All-Ireland Senior Inter-County Football and Hurling Finals)

Im In- und Ausland stattfindende Qualifikationsspiele mit irischer Beteiligung für die Fußballeuropameisterschaft und die Fußballweltmeisterschaft.

Spiele mit Beteiligung der irischen Nationalmannschaft bei der Fußballeuropameisterschaft und der Fußballweltmeisterschaft.

Eröffnungsspiel, Halbfinalspiele und Endspiel der Fußballeuropameisterschaft und der Fußballweltmeisterschaft

Spiele mit irischer Beteiligung im Finalturnier der Rugby-Weltmeisterschaft

Irish Grand National und Irish Derby (Pferderennen)

Nations' Cup auf der Dublin Horse Show

GIVEN under my Official Seal,

13. März 2003

DERMOT AHERN

Minister für Kommunikation, Meeres- und Naturressourcen.