10.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 180/11 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 25 Juni 2007
über die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht von Maßnahmen Österreichs gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit
(2007/477/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (1), insbesondere auf Artikel 3a Absatz 2,
nach Stellungnahme des gemäß Artikel 23a der Richtlinie 89/552/EWG eingesetzten Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Schreiben vom 12. März 2001 teilte Österreich der Kommission die beabsichtigten Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG mit. |
(2) |
Die Kommission prüfte binnen drei Monaten nach dieser Mitteilung, ob diese Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, insbesondere ob sie angemessen sind und ob das nationale Anhörungsverfahren transparent war. |
(3) |
Bei ihrer Prüfung berücksichtigte die Kommission die verfügbaren Daten über die österreichische Medienlandschaft. |
(4) |
Bei der Erstellung der Liste von Ereignissen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, die Teil der österreichischen Maßnahmen ist, wurde für Eindeutigkeit und Transparenz Sorge getragen; zuvor hatte eine umfassende Anhörung in Österreich stattgefunden. |
(5) |
Die Kommission hat festgestellt, dass die in den mitgeteilten Maßnahmen Österreichs aufgeführten Veranstaltungen mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen, die als verlässliche Indikatoren für die gesellschaftliche Bedeutung von Ereignissen gelten: i) das Ereignis findet im betreffenden Mitgliedstaat in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz und ist nicht nur für diejenigen von Bedeutung, die die entsprechenden Sport- oder sonstigen Veranstaltungen ohnehin verfolgen; ii) das Ereignis hat eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die Bevölkerung des betreffenden Mitgliedstaats, insbesondere aufgrund seines identitätsstiftenden Charakters; iii) die Nationalmannschaft nimmt an dem Ereignis im Rahmen eines Wettkampfs oder Turniers von internationaler Bedeutung teil; iv) das Ereignis wurde bisher in einer frei zugänglichen Fernsehsendung übertragen und erreichte eine große Zahl von Zuschauern. |
(6) |
Einige der in der Liste der österreichischen Maßnahmen aufgeführten Veranstaltungen, darunter die Olympischen Sommer- und Winterspiele, die Spiele der Fußballweltmeisterschaft und der Fußballeuropameisterschaft, an denen die österreichische Nationalmannschaft teilnimmt, sowie die Eröffnungsspiele, die Halbfinalspiele und die Endspiele dieser Turniere (Herren), werden üblicherweise der Kategorie der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung zugerechnet, auf die in Erwägung 18 der Richtlinie 97/36/EG ausdrücklich verwiesen wird. Diese Ereignisse finden in Österreich in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz, da sie sehr populär sind, und zwar nicht nur bei den ohnehin Sportinteressierten. |
(7) |
Das Finalspiel des österreichischen Fußballpokals findet in Österreich in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz, da Fußball in Österreich die beliebteste Sportart ist. |
(8) |
Die Alpinen FIS-Skiweltmeisterschaften und die Nordischen FIS-Skiweltmeisterschaften finden in Österreich in der breiten Öffentlichkeit insofern besondere Resonanz, als sich der Skisport in Österreich großer Beliebtheit erfreut und auch Teil des allgemeinen Sportunterrichts in den Schulen ist. In Anbetracht der Erfolge der österreichischen Wettkampfteilnehmer und der wichtigen Rolle des Skitourismus in Österreich haben diese Ereignisse darüber hinaus identitätstiftenden Charakter und eine spezifische kulturelle Bedeutung. |
(9) |
Dem Neujahrskonzert der Wiener Philharmoniker kommt angesichts der außergewöhnlich hohen Qualität der Veranstaltung wie auch des großen weltweiten Publikumsinteresses eine spezifische Bedeutung als einem die kulturelle Identität Österreichs prägenden Ereignis zu. |
(10) |
Der Wiener Opernball findet in Österreich in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz als populäres Kulturereignis und als Symbol für die Ballsaison, das in der Kulturtradition Österreichs eine spezifische Bedeutung hat. Die Veranstaltung trägt maßgeblich zum weltweiten Ruf der Wiener Staatsoper bei — denn in der Regel treten beim Opernball weltberühmte Opernsänger und -sängerinnen auf — und ist auch deswegen für Österreich von besonderer kultureller Relevanz. |
(11) |
Die aufgeführten Veranstaltungen wurden bisher in einer frei zugänglichen Fernsehsendung übertragen und erreichten eine große Zahl von Zuschauern. |
(12) |
Die österreichischen Maßnahmen erscheinen angemessen und rechtfertigen eine Ausnahme vom Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs im EG-Vertrag, und zwar wegen zwingender Gründe des Allgemeininteresses an der Gewährleistung eines breiten öffentlichen Zugangs zu Fernsehübertragungen von Veranstaltungen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung. |
(13) |
Die österreichischen Maßnahmen sind insofern mit den Wettbewerbsregeln der EG vereinbar, als die Definition von Fernsehveranstaltern, die für die Übertragung der aufgeführten Veranstaltungen qualifiziert sind, auf objektiven Kriterien beruht, die einen tatsächlichen und möglichen Wettbewerb um den Erwerb der Senderechte für diese Veranstaltungen zulassen. Außerdem ist die Zahl der aufgeführten Veranstaltungen nicht unverhältnismäßig groß, so dass es nicht zu Wettbewerbsverzerrungen auf den nachgelagerten Märkten des frei zugänglichen und des Bezahlfernsehens kommt. |
(14) |
Nachdem die Kommission die Maßnahmen Österreichs den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt und den aufgrund von Artikel 23a der Richtlinie 89/552/EWG eingesetzten Ausschuss konsultiert hatte, teilte der für Bildung und Kultur zuständige Generaldirektor Österreich mit Schreiben vom 31. Mai 2001 mit, dass die Europäische Kommission keine Einwände gegen die mitgeteilten Maßnahmen zu erheben gedenkt. |
(15) |
Die Maßnahmen Österreichs sind am 1. Oktober 2001 in Kraft getreten. |
(16) |
Sie wurden gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG in der C-Reihe des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften (2) veröffentlicht. |
(17) |
Aufgrund des Urteils des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-33/01, Infront WM gegen Kommission, stellt die Erklärung, dass Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, eine Entscheidung im Sinne von Artikel 249 EG-Vertrag dar, die deshalb von der Kommission zu genehmigen ist. Folglich ist durch diesen Beschluss festzustellen, dass die von Österreich mitgeteilten Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten von Österreich getroffenen Maßnahmen sollten in ihrer endgültigen Form gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG im Amtsblatt veröffentlicht werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die der Kommission am 12. März 2001 von Österreich mitgeteilten Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG sind in der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 16 vom 19. Januar 2002 veröffentlichten Fassung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.
Artikel 2
Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Maßnahmen Österreichs werden in ihrer endgültigen Form gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG im Amtsblatt veröffentlicht.
Brüssel, den 25. Juni 2007
Für die Kommission
Viviane REDING
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60).
(2) ABl. C 16 vom 19.1.2002, S. 8.
ANHANG
Veröffentlichung gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit
Die von Österreich ergriffenen und gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG zu veröffentlichenden Maßnahmen sind in den folgenden Auszügen aus dem Bundesgesetzblatt (I Nr. 85/2001 und II Nr. 305/2001) aufgeführt:
„85. Bundesgesetz über die Ausübung exklusiver Fernsehübertragungsrechte (Fernseh-Exklusivrechtegesetz — FERG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
§ (1) |
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§ (2) Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt nur jenes, das in einer auf Grund des § 4 erlassenen Verordnung genannt wird.
§ (3) |
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§ (4) |
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§ (6) Die Rechtsaufsicht über Fernsehveranstalter im Hinblick auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundeskommunikationssenat (§ 11 KOG, BGBl. I Nr. 32/2001).
§ (7) |
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§ (9) |
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§ (10) Durch die Bestimmungen der §§ 1 bis 4, 6 bis 9 sowie § 11 dieses Bundesgesetzes wird Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. L 298 vom 17. Oktober 1989, S. 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. L 202 vom 30. Juli 1997, S. 60, umgesetzt.
[…]
§ (11) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. August 2001 in Kraft.
KLESTIL
SCHÜSSEL”
„305. Verordnung der Bundesregierung über Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausübung exklusiver Fernsehübertragungsrechte (Fernseh-Exklusivrechtegesetz — FERG), BGBl. I Nr. 85/2001, wird verordnet:
§ (1) |
Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung sind:
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§ (2) |
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§ (3) |
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft. |
SCHÜSSEL — RIESS-PASSER — FERRERO-WALDNER — GEHRER — GRASSER — STRASSER — BÖHMDORFER — MOLTERER — HAUPT — FORSTINGER — BARTENSTEIN.”