10.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 180/5


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2007

über die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht von Maßnahmen Italiens gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit

(2007/475/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (1), insbesondere auf Artikel 3a Absatz 2,

nach Stellungnahme des gemäß Artikel 23a der Richtlinie 89/552/EWG eingesetzten Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben vom 10. Mai 1999 teilte Italien der Kommission die am 9. März getroffenen Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG mit.

(2)

Die Kommission prüfte binnen drei Monaten nach dieser Mitteilung, ob diese Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind — insbesondere, ob sie angemessen sind und ob das nationale Anhörungsverfahren transparent war.

(3)

Bei ihrer Prüfung berücksichtigte die Kommission die verfügbaren Daten über die italienische Medienlandschaft.

(4)

Bei Erstellung der Liste von Ereignissen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, die Teil der Maßnahmen Italiens ist, wurde für Eindeutigkeit und Transparenz Sorge getragen.

(5)

Die Kommission hat festgestellt, dass die in den mitgeteilten Maßnahmen Italiens aufgeführten Veranstaltungen mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen, die als verlässliche Indikatoren für die gesellschaftliche Bedeutung von Ereignissen gelten: (i) das Ereignis findet im betreffenden Mitgliedstaat in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz und ist nicht nur für diejenigen von Bedeutung, die die entsprechenden Sport- oder sonstigen Veranstaltungen ohnehin verfolgen; (ii) das Ereignis hat eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die Bevölkerung des betreffenden Mitgliedstaats, insbesondere aufgrund seines identitätsstiftenden Charakters; (iii) die Nationalmannschaft nimmt an dem Ereignis im Rahmen eines Wettkampfs oder Turniers von internationaler Bedeutung teil; iv) das Ereignis wurde bisher in einer frei zugänglichen Fernsehsendung übertragen und erreichte eine große Zahl von Zuschauern.

(6)

Viele der in der Liste der italienischen Maßnahmen aufgeführten Veranstaltungen, darunter die Olympischen Sommerspiele, die Spiele der Fußballweltmeisterschaft und der Fußballeuropameisterschaft, an denen die italienische Nationalmannschaft teilnimmt, sowie die Eröffnungsspiele, Halbfinal- und Endspiele dieser Wettbewerbe, werden üblicherweise der Kategorie der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung zugerechnet, auf die in Erwägung 18 der Richtlinie 97/36/EG ausdrücklich verwiesen wird. Diese Ereignisse finden in Italien in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz, da sie sehr populär sind, und zwar nicht nur bei den ohnehin Sportinteressierten. Sie haben außerdem eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die italienische Bevölkerung, da sie ein wichtiger Beitrag zum Verständnis zwischen den Völkern sind und da dem Sport für die italienische Gesellschaft allgemein und für den Nationalstolz im besonderen große Bedeutung zukommt, und da die genannten Ereignisse den italienischen Spitzensportlern zudem Gelegenheit bieten, Erfolge in diesen wichtigen internationalen Wettbewerben zu erringen.

(7)

Die übrigen in der Liste aufgeführten Fußballturniere haben in Italien erhebliche gesellschaftliche Bedeutung und eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die italienische Bevölkerung, da dem Fußball in der italienischen Gesellschaft allgemein und im Hinblick auf den Nationalstolz im besonderen große Bedeutung zukommt, und da die genannten Ereignisse den italienischen Mannschaften zudem Gelegenheit bieten, Erfolge bei hochrangigen Fußballturnieren mit internationaler Aufmerksamkeit zu erringen.

(8)

Der Giro d’Italia findet in Italien in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz und hat eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung aufgrund seines identitätsstiftenden Charakters, wobei nicht nur seine Bedeutung als hochrangiges Sportereignis eine Rolle spielt, sondern auch seine Werbefunktion für das Land Italien.

(9)

Die erhebliche gesellschaftliche Bedeutung des Großen Preises von Italien in der Formel 1 für die italienische Bevölkerung liegt in den großen Erfolgen italienischer Wagen in Rennen der Formel 1 begründet.

(10)

Das Musikfestival von San Remo hat in Italien erhebliche gesellschaftliche Bedeutung und ist von allgemein anerkannter spezifischer kultureller Bedeutung für die kulturelle Identität Italiens, denn es stellt ein populäres Ereignis in der kulturellen Tradition Italiens dar.

(11)

Die italienischen Maßnahmen erscheinen angemessen und rechtfertigen eine Ausnahme vom Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs im EG-Vertrag, und zwar wegen zwingender Gründe des Allgemeininteresses an der Gewährleistung eines breiten öffentlichen Zugangs zu Fernsehübertragungen von Veranstaltungen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung.

(12)

Die italienischen Maßnahmen sind insofern mit den Wettbewerbsregeln der EG vereinbar, als die Definition von Fernsehveranstaltern, die für die Übertragung der aufgeführten Veranstaltungen qualifiziert sind, auf objektiven Kriterien beruht, die einen tatsächlichen und möglichen Wettbewerb um den Erwerb der Senderechte für diese Veranstaltungen zulassen. Außerdem ist die Zahl der aufgeführten Veranstaltungen nicht unverhältnismäßig groß, so dass es nicht zu Wettbewerbsverzerrungen auf den nachgelagerten Märkten des frei zugänglichen und des Bezahlfernsehens kommt.

(13)

Nachdem die Kommission die Maßnahmen Italiens den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt und den aufgrund von Artikel 23a der Richtlinie 89/552/EWG eingesetzten Ausschuss konsultiert hatte, teilte der für Bildung und Kultur zuständige Generaldirektor Italien mit Schreiben vom 5. Juli 1999 mit, dass die Europäische Kommission keine Einwände gegen die mitgeteilten Maßnahmen zu erheben gedenkt.

(14)

Am 7. September 1999 wurde der Kommission eine Änderung zu den Maßnahmen Italiens mitgeteilt. Diese hatte keine Veränderungen bei den in der Liste aufgeführten Ereignissen zur Folge.

(15)

Die Maßnahmen Italiens wurden gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG, geändert durch die Richtlinie 97/36/EG, in der C-Reihe des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften  (2) veröffentlicht. Das Korrigendum wurde ebenfalls in der C-Reihe des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften  (3) veröffentlicht.

(16)

Aufgrund des Urteils des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-33/01, Infront WM gegen Kommission, stellt die Erklärung, dass Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, eine Entscheidung im Sinne von Artikel 249 EG-Vertrag dar, die deshalb von der Kommission zu genehmigen ist. Folglich ist durch diesen Beschluss festzustellen, dass die von Italien mitgeteilten Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Maßnahmen werden gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG im Amtsblatt veröffentlicht —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die der Kommission am 10. Mai 1999 von Italien mitgeteilten Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG sind in der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 277 vom 30. September 1999 veröffentlichten Fassung (Korrigendum im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 208 vom 26. Juli 2001) mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

Artikel 2

Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Maßnahmen werden gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG im Amtsblatt veröffentlicht.

Brüssel, den 25. Juni 2007

Für die Kommission

Viviane REDING

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60).

(2)  ABl. C 277 vom 30.9.1999, S. 3.

(3)  ABl. C 208 vom 26.7.2001, S. 27.


ANHANG

Veröffentlichung gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie des Rates 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit

Die Maßnahmen Italiens, die gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie des Rates 89/552/EWG zu veröffentlichen sind, werden in den folgenden Auszügen des am 9. März 1999 angenommenen Beschlusses Nr. 8/1999 der Regulierungsbehörde des Kommunikationssektors, geändert durch ihren Beschluss Nr. 172/1999 vom 28. Juli 1999, aufgeführt:

„Artikel 1

1)   Dieser Beschluss betrifft die Fernsehübertragung von Ereignissen, die als von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung angesehen werden.

2)   Ein ‚Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung‘ ist ein Ereignis sportlicher oder nicht sportlicher Natur, das mindestens zwei der folgenden vier Kriterien erfüllt:

a)

das Ereignis und sein Ergebnis sind von besonderem und allgemeinem Interesse in Italien und interessiert auch Menschen, die ein derartiges Ereignis normalerweise nicht im Fernsehen verfolgen;

b)

das Ereignis genießt allgemeine Anerkennung in der Öffentlichkeit, ist von besonderer kultureller Bedeutung und stärkt die italienische kulturelle Identität;

c)

an dem Ereignis nimmt die Nationalmannschaft in einer bestimmten Sportart an einem wichtigen internationalen Turnier teil;

d)

das Ereignis wurde bisher immer unverschlüsselt übertragen und erzielte hohe Einschaltquoten in Italien.

Artikel 2

1)   Die Behörde hat das folgende Verzeichnis mit Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung erstellt, die Fernsehveranstalter, die der italienischen Rechtshoheit unterliegen, nicht auf Ausschließlichkeitsbasis oder in verschlüsselter Form in der Weise übertragen dürfen, dass einem bedeutenden Teil der italienischen Öffentlichkeit (mehr als 90 %) die Möglichkeit vorenthalten wird, das Ereignis im Wege einer frei zugänglichen Fernsehsendung ohne zusätzliche Kosten für die Anschaffung technischer Ausrüstungen zu verfolgen:

a)

Olympische Sommer- und Winterspiele;

b)

das Endspiel und alle Spiele der italienischen Nationalmannschaft bei Fußballweltmeisterschaften;

c)

das Endspiel und alle Spiele der italienischen Nationalmannschaft bei Fußball-Europameisterschaften;

d)

alle Heim- und Auswärtsspiele der italienischen Fußballnationalmannschaft im Rahmen offizieller Wettbewerbe;

e)

das Endspiel und die Halbfinalspiele der Champions League und des UEFA-Pokals, wenn italienische Mannschaften beteiligt sind;

f)

der Giro d'Italia;

g)

der Große Preis von Italien in der Formel 1;

h)

das Musikfestival von San Remo.

2)   Die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Ereignisse müssen in voller Länge live übertragen werden. Bei den anderen Ereignissen steht es den Fernsehveranstaltern frei, Vereinbarungen über eine unverschlüsselte Übertragung zu treffen.“