6.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/25


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2007

zur Einsetzung der Sachverständigengruppe für Funkfrequenzkennzeichnung (RFID)

(2007/467/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 153 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährleisten die Europäische Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten ein hohes Verbraucherschutzniveau und fördern das Recht der Verbraucher auf Information und auf Wahrung ihrer Interessen. Gemäß Artikel 163 ermutigt die Gemeinschaft die Unternehmen, international wettbewerbsfähiger zu werden und die Möglichkeiten des Binnenmarktes voll zu nutzen, unter anderem durch die Festlegung gemeinsamer Normen. Gemäß Artikel 157 fördert die Gemeinschaft ein für die Initiative der Unternehmen günstiges Umfeld und eine bessere Nutzung des industriellen Potenzials.

(2)

In der Mitteilung der Kommission „Funkfrequenzkennzeichnung (RFID) in Europa: Schritte zu einem ordnungspolitischen Rahmen“ (1) (nachstehend „die Mitteilung“) wird die Einsetzung einer Sachverständigengruppe zum Thema Funkfrequenzkennzeichnung (nachstehend „RFID“) angekündigt, die als Plattform für den Dialog zwischen den Beteiligten dienen soll, um die in der Mitteilung angeführten Bedenken vollständig zu verstehen und diesbezüglich Handlungsempfehlungen zu geben.

(3)

Folglich ist die Sachverständigengruppe für RFID einzusetzen, ihr Mandat ist festzulegen und ihre Strukturen sind zu definieren

(4)

Die Sachverständigengruppe soll helfen, einen Dialog zwischen Verbraucherorganisationen, Wirtschaftsteilnehmern und nationalen Behörden und europäischen Stellen (einschließlich der Datenschutzbehörden) zu entwickeln.

(5)

Personenbezogne Daten der Mitglieder der Gruppe sind in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe zu behandeln (2).

(6)

Es ist angemessen, eine Zeitdauer für die Gültigkeit dieses Beschlusses festzulegen. Die Kommission wird zum gegebenen Zeitpunkt die Ratsamkeit einer Verlängerung bedenken —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Sachverständigengruppe für Funkfrequenzkennzeichnung

Die „Sachverständigengruppe für Funkfrequenzkennzeichnung“ Gruppe der Experten (nachstehend „die Gruppe“) ist hiermit eingesetzt mit Gültigkeit vom 1.7.2007.

Artikel 2

Aufgaben

Die Aufgaben der Gruppe sind:

a)

Beratung der Kommission betreffend den Inhalt einer Empfehlung für Prinzipien, die von Behörden und anderen Beteiligten im Zusammenhang mit der RFID-Nutzung oder auf den Inhalt anderer einschlägiger Kommissionsmaßnahmen anzuwenden sind;

b)

Entwicklung von Leitlinien für die Funktionsweise der RFID-Anwendungen unter Berücksichtigung der Standpunkte der Beteiligten und der Aspekte bezüglich der Nutzung über einen längerfristigen Zeitraum sowie der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Aspekte der RFID-Technik;

c)

Unterstützung der Kommission in ihrem Bemühen zur Förderung von Aufklärungskampagnen auf der Ebene der Mitgliedstaaten und für die Öffentlichkeit bezüglich der Chancen und Herausforderungen von RFID;

d)

Bereitstellung objektiver Information und Unterstützung des Austausches von Erfahrungen und bewährten Verfahren über die Chancen und Herausforderungen der RFID-Technik, einschließlich der Anwendungen für Wirtschaft und Gesellschaft in Europa, und Bereitstellung objektiver Information zu den rechtlichen Rahmenbedingungen auf EU-Ebene und auf der Ebene der Mitgliedstaaten im Hinblick auf Datenschutz, Schutz der Privatsphäre und sonstige Aspekte, zu denen Bedenken geäußert werden.

Artikel 3

Beratung

Die Kommission kann sich von der Gruppe zu allen Themen bezüglich der Umsetzung einer sicheren, geschützten, datenschutz-freundlichen und wirksamen Vorgehensweise für RFID beraten lassen.

Artikel 4

Zusammensetzung — Ernennung der Mitglieder

(1)   Die Gruppe besteht aus bis zu 35 Mitgliedern.

(2)   Der Generaldirektor der GD Informationsgesellschaft und Medien oder dessen Vertreter ist verantwortlich für die Ernennung der Mitglieder der Gruppe und der Beobachter aus der Gruppe von Spezialisten, welche eine Sachkenntnis in den in Artikel 2 und 3.1 genannten Gebieten besitzen und auf der Basis der Vorschläge von Organisationen, welche eingeladen waren, Experten zu empfehlen. Alternative Mitglieder der Gruppe werden in gleicher Anzahl und zu den gleichen Bedingungen wie die Mitglieder der Gruppe ernannt. Ein alternatives Mitglied ersetzt automatisch ein Mitglied, welches abwesend oder verhindert ist.

(3)   Die Mitglieder werden ernannt, um eine ausgewogene Vertretung der verschiedenen Beteiligten sicherzustellen und werden im Speziellen Vertreter folgender Bereiche umfassen:

a)

Zivilgesellschaft:

i)

Vertreter der Endnutzer, die RFID-Systemen unterworfen sind (Bürger, Verbraucher, Patienten, Beschäftigte);

ii)

Datenschutzorganisationen.

b)

Interessierte Kreise:

i)

Nutzer aus verschiedenen Anwendungsbereichen (Logistik, Automobilsektor, Luft- und Raumfahrt, Gesundheitswesen, Einzelhandel, Arzneimittel etc.);

ii)

aktiv am Aufbau der RFID-Systeme Beteiligte (wie Hersteller von RFID-Funkchips, Konstrukteure und Hersteller von verpackten Funketiketten und Lesegeräten, Software- und Systemintegratoren, Dienstleister, Datenschutz- und Sicherheitsdienste);

iii)

Normungsgremien.

(4)   Folgende Vertreter von Behörden werden eingeladen, an den Arbeiten der Gruppe als Beobachter mitzuwirken:

a)

Vertreter der Mitgliedstaaten, die während der Dauer der Tätigkeit der Sachverständigengruppe den EU-Vorsitz innehaben;

b)

Vertreter von Datenschutzbehörden.

(5)   Folgende Sachverständige werden eingeladen, an den Arbeiten der Gruppe als Beobachter mitzuwirken:

a)

Hochschulforscher und Experten aus der Praxis;

b)

Technologie-Sachverständige, insbesondere im Hinblick auf die nächste Generation vernetzter RFID-Etiketten („Internet der Dinge“);

c)

Rechtssachverständige, die im Zusammenhang mit den bestehenden Rechtsvorschriften beraten.

(6)   Die Mitglieder der Gruppe werden für die Dauer von zwei Jahren ernannt; Wiederernennung ist zulässig. Die Mitglieder üben ihre Funktion bis zu ihrer Ersetzung oder bis zum Ablauf ihrer Amtszeit aus.

(7)   Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Gruppe zu leisten, die ihr Amt niederlegen oder die gegen die in den Absätzen 3 bis 5 dieses Artikels genannten Verpflichtungen oder gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 287 des Vertrags verstoßen, können für die verbleibende Dauer ihrer Amtszeit ersetzt werden.

(8)   Der Name der in Paragraf 2 genannten Organisationen wird auf der Internetseite der GD Informationsgesellschaft und Medien veröffentlicht. Die Daten über die Mitglieder werden in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erhoben, verarbeitet und veröffentlicht.

Artikel 5

Arbeitsweise

(1)   Den Vorsitz in der Gruppe führt ein Vertreter der Kommission.

(2)   Zur Prüfung spezifischer Fragen können in Abstimmung mit der Kommission und auf der Grundlage eines von der Gruppe festgelegten Mandats Untergruppen eingesetzt werden; diese werden unmittelbar nach Erfüllung ihres Mandats aufgelöst.

(3)   Der Vertreter der Kommission kann, soweit sinnvoll und/oder notwendig, Experten oder Beobachter mit besonderer Sachkenntnis im Zusammenhang mit einem der auf der Tagesordnung stehenden Themen bitten, an den Arbeiten der Gruppe oder der Untergruppen teilzunehmen.

(4)   Im Rahmen der Mitwirkung an den Überlegungen der Gruppe oder der Untergruppen erhaltene Informationen dürfen nicht weitergegeben werden, wenn sie von der Kommission als vertraulich eingestuft werden.

(5)   Die Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen finden in der Regel in Räumlichkeiten der Kommission gemäß den von der Kommission festgelegten Modalitäten und Terminen statt. Die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission wahrgenommen. Andere Kommissionsbeamte, die von dem Thema betroffen sind, können an den Sitzungen teilnehmen.

(6)   Die Gruppe gibt sich auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen Standardgeschäftsordnung eine Geschäftsordnung.

(7)   Die Kommission kann Zusammenfassungen, Schlussfolgerungen, Auszüge aus Schlussfolgerungen oder Arbeitsunterlagen der Gruppe in der Originalsprache des betreffenden Dokuments veröffentlichen.

Artikel 6

Sitzungskosten

Die den Vollmitgliedern der Gruppe, Experten und Beobachtern im Rahmen der Tätigkeit der Gruppe anfallenden Reise- und, wo angemessen, Aufenthaltskosten werden gemäß den Regeln der Kommission für die Entschädigung externer Experten erstattet.

Dienstleitungen der Mitglieder werden nicht vergütet.

Aufwände für die Arbeitssitzungen werden im Rahmen der Grenzen des jährlichen Budgets, welches durch die zuständigen Kommissionsstellen der Gruppe zugewiesen wird, erstattet.

Artikel 7

Anwendbarkeit

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. März 2009.

Brüssel, den 28. Juni 2007

Für die Kommission

Viviane REDING

Mitglied der Kommission


(1)  KOM(2007) 96 endg.

(2)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


ANHANG

GESCHÄFTSORDNUNG DER SACHVERSTÄNDIGENGRUPPE FÜR FUNKFREQUENZKENNZEICHNUNG (RFID)

DIE SACHVERSTÄNDIGENGRUPPE für Funkfrequenzkennzeichnung (RFID) —

gestützt auf den Beschluss der Kommission zur Einsetzung einer Sachverständigengruppe für Funkfrequenzkennzeichnung (RFID), insbesondere auf Artikel 1,

auf der Grundlage der von der Kommission veröffentlichten Standardgeschäftsordnung —

GIBT SICH FOLGENDE GESCHÄFTSORDNUNG:

Artikel 1

Einberufung

(1)   Der Vorsitzende beruft die Gruppe von sich aus oder auf Antrag der einfachen Mehrheit der Mitglieder der Gruppe und nach Zustimmung der Kommission ein.

(2)   Bei Fragen, die gleichzeitig in den Zuständigkeitsbereich der Gruppe und in den anderer Gruppen fallen, können gemeinsame Sitzungen einberufen werden.

Artikel 2

Tagesordnung

(1)   Das Sekretariat erstellt unter Verantwortung des Vorsitzenden den Entwurf der Tagesordnung und übermittelt diesen den Mitgliedern der Gruppe.

(2)   Die Tagesordnung wird von der Gruppe zu Beginn der Sitzung angenommen.

Artikel 3

Übermittlung von Unterlagen an die Mitglieder der Gruppe

(1)   Das Einberufungsschreiben und der Entwurf der Tagesordnung werden den Mitgliedern der Gruppe vom Sekretariat spätestens 30 Kalendertage vor dem Sitzungstermin übermittelt.

(2)   Entwürfe, zu denen die Gruppe um Stellungnahme ersucht wird, sowie alle sonstigen Arbeitsunterlagen werden den Mitgliedern der Gruppe vom Sekretariat spätestens 14 Kalendertage vor dem Sitzungstermin übermittelt.

(3)   In dringenden oder außergewöhnlichen Fällen können die Fristen gemäß den Absätzen 1 und 2 auf 5 Kalendertage vor dem Sitzungstermin verkürzt werden.

Artikel 4

Stellungnahmen der Gruppe

(1)   Die Annahme von Stellungnahmen oder Berichten erfolgt, soweit möglich, durch Konsensbildung.

(2)   Kann kein Konsens erreicht werden, werden die voneinander abweichenden Standpunkte und ihre Begründungen ins Protokoll aufgenommen, so dass die verschiedenen Positionen klar verständlich werden.

Artikel 5

Untergruppen

(1)   Zur Prüfung spezifischer Fragen kann die Gruppe in Abstimmung mit der Kommission Untergruppen einsetzen, die auf der Grundlage eines von der Gruppe festgelegten Mandats arbeiten; sie werden unmittelbar nach Erfüllung ihres Mandats aufgelöst.

(2)   Die Untergruppen erstatten der Gruppe Bericht.

Artikel 6

Zulassung von Dritten

(1)   Der Vertreter der Kommission kann, soweit sinnvoll und/oder notwendig, Experten oder Beobachter mit besonderer Sachkenntnis im Zusammenhang mit einem der auf der Tagesordnung stehenden Themen bitten, an den Arbeiten der Gruppe oder der Untergruppen teilzunehmen.

(2)   Die Experten oder Beobachter sind bei der Annahme von Stellungnahmen oder Berichten durch die Gruppe nicht zugegen.

Artikel 7

Schriftliches Verfahren

(1)   Erforderlichenfalls kann die Stellungnahme der Gruppe im schriftlichen Verfahren eingeholt werden. Hierzu übermittelt das Sekretariat den Mitgliedern der Gruppe die Entwürfe, zu denen die Gruppe um Stellungnahme ersucht wird, sowie etwaige sonstige Arbeitsunterlagen.

2.   Beantragt jedoch eine einfache Mehrheit der Mitglieder der Gruppe, dass die betreffende Frage in einer Sitzung der Gruppe geprüft wird, so wird das schriftliche Verfahren eingestellt und der Vorsitzende beruft unverzüglich die Gruppe ein.

Artikel 8

Sekretariat

Die Sekretariatsgeschäfte der Gruppe und gegebenenfalls die der nach Artikel 5 Absatz 1 eingesetzten Untergruppen werden von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen.

Artikel 9

Sitzungsberichte

Der Vorsitzende ist verantwortlich für den vom Sekretariat zu erstellenden Kurzbericht, in dem jeder Tagesordnungspunkt und die Stellungnahmen der Gruppe zusammengefasst werden. Dieser Bericht enthält keine Angaben zu der Haltung einzelner Mitglieder während der Beratungen der Gruppe. Der Bericht wird von der Gruppe angenommen.

Artikel 10

Anwesenheitsliste

In jeder Sitzung erstellt das Sekretariat unter Verantwortung des Vorsitzenden eine Anwesenheitsliste, in der anzugeben ist, welcher Behörde, welcher Einrichtung oder welchem Gremium die Mitglieder der Gruppe angehören.

Artikel 11

Vermeidung von Interessenkonflikten

(1)   Zu Beginn jeder Sitzung muss jedes Mitglied, dessen Teilnahme an der Arbeit der Gruppe bei einem bestimmten Tagesordnungspunkt zu Interessenkonflikten führen könnte, dies dem Vorsitzenden der Gruppe mitteilen.

(2)   Besteht ein solcher Interessenkonflikt, so verzichtet das Mitglied darauf, an der Beratung der betreffenden Tagesordnungspunkte und einer etwaigen Abstimmung teilzunehmen.

Artikel 12

Schriftverkehr

(1)   Der die Gruppe betreffende Schriftverkehr ist an die Kommission zu richten, zu Händen des Vorsitzenden der Gruppe.

(2)   Der für die Mitglieder der Gruppe bestimmte Schriftverkehr ist diesen an die von ihnen zu diesem Zweck anzugebende [E-Mail-]Adresse zu übermitteln.

Artikel 13

Transparenz

(1)   Für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Gruppe gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission.

(2)   Die Beratungen der Gruppe sind vertraulich.

(3)   In Abstimmung mit der Kommission kann die Gruppe mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen, ihre Beratungen öffentlich abzuhalten.

Artikel 14

Schutz personenbezogener Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieser Geschäftsordnung erfolgt gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr.


(1)  ABl. L 145 vom 31.5.2002, S. 43.

(2)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.