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6.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 176/21 |
ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 5. Juni 2007
zur Aufhebung der Entscheidung 2004/917/EG über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Griechenland
(2007/465/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104 Absatz 12,
auf Empfehlung der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Entscheidung 2004/917/EG des Rates (1) wurde auf Empfehlung der Kommission gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags festgestellt, dass in Griechenland ein übermäßiges Defizit besteht. Der Rat stellte fest, dass sich das gesamtstaatliche Defizit 2003 auf 3,2 % des BIP belief und damit über dem in dem Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP lag, während der gesamtstaatliche Bruttoschuldenstand mit 103 % des BIP den in dem Vertrag festgelegten Referenzwert von 60 % des BIP deutlich überschritt. Die Zahlen zum gesamtstaatlichen Defizit und zum gesamtstaatlichen Bruttoschuldenstand 2003 wurden nach Erlass der Entscheidung 2004/917/EG mehrmals überprüft. Nach den jüngsten Daten belief sich das Defizit auf 6,2 % des BIP und der Schuldenstand auf 107,8 % des BIP. |
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(2) |
Gemäß Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (2) richtete der Rat eine Empfehlung an Griechenland mit dem Ziel, das übermäßige Defizit bis spätestens 2005 zu beenden. Die Empfehlung wurde veröffentlicht. |
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(3) |
Am 19. Januar 2005 stellte der Rat mit der Entscheidung 2005/334/EG (3) gemäß Artikel 104 Absatz 8 des Vertrags auf der Grundlage einer Empfehlung der Kommission fest, dass seine nach Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags ausgesprochene Empfehlung in Griechenland keine wirksamen Maßnahmen ausgelöst hat. Am 17. Februar 2005 beschloss der Rat mit der Entscheidung 2005/441/EG (4) auf Empfehlung der Kommission, Griechenland gemäß Artikel 104 Absatz 9 des Vertrags mit der Maßgabe in Verzug zu setzen, Maßnahmen für den zur Sanierung erforderlichen Defizitabbau zu ergreifen, und verlängerte die Frist für die Korrektur um ein Jahr bis 2006. |
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(4) |
Nach Artikel 104 Absatz 12 des Vertrags hat der Rat eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben, wenn das übermäßige Defizit in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist. |
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(5) |
Gemäß dem dem Vertrag beigefügten Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit stellt die Kommission die zur Anwendung des Defizitverfahrens erforderlichen Daten zur Verfügung. Als Teil der Anwendung dieses Protokolls teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (5) zweimal jährlich, und zwar zum 1. April und zum 1. Oktober, die Höhe ihrer Defizite und ihres öffentlichen Schuldenstands sowie andere damit verbundene Variablen mit. |
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(6) |
Die Daten, die von der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 8g Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 zur Verfügung gestellt wurden, nachdem Griechenland vor dem 1. April 2007 Daten mitgeteilt hatte, und die Frühjahrsprognose 2007 der Kommissionsdienststellen lassen folgende Schlussfolgerungen zu:
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(7) |
Die griechischen statistischen Ämter haben ihre Verfahren verbessert, was zu einer deutlichen Verringerung der statistischen Abweichungen und zu einer insgesamt höheren Qualität der Daten zum Gesamtstaat geführt hat. Die griechischen Behörden haben zugesagt, den Aktionsplan zur Verbesserung der Statistiken über die öffentlichen Finanzen uneingeschränkt umzusetzen. Daraufhin hat Eurostat seine Vorbehalte hinsichtlich der Qualität der vorgelegten Daten zurückgezogen. |
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(8) |
Nach Ansicht des Rates wurde das übermäßige Defizit in Griechenland korrigiert, weshalb die Entscheidung 2004/917/EG aufgehoben werden sollte — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass Griechenlands übermäßiges Defizit korrigiert worden ist.
Artikel 2
Die Entscheidung 2004/917/EG wird aufgehoben.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Hellenische Republik gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 5. Juni 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. GABRIEL
(1) ABl. L 389 vom 30.12.2004, S. 25.
(2) ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1056/2005 (ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 5).
(3) ABl. L 107 vom 28.4.2005, S. 24.
(4) ABl. L 153 vom 16.6.2005, S. 29.
(5) ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2103/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 1).