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22.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 161/65 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 18. Juni 2007
zur Verlängerung der Gültigkeit der Entscheidung 2002/499/EG hinsichtlich auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltener Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in der Republik Korea
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2495)
(2007/432/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Entscheidung 2002/499/EG der Kommission vom 26. Juni 2002 zur Genehmigung von Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates für auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in der Republik Korea (2) wird den Mitgliedstaaten gestattet, Ausnahmen von bestimmten Anforderungen der Richtlinie 2000/29/EG hinsichtlich Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in der Republik Korea für einen beschränkten Zeitraum und unter besonderen Bedingungen zuzulassen. |
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(2) |
Da die Umstände, die diese Ermächtigung rechtfertigen, nach wie vor zutreffen und keine neuen Informationen vorliegen, aufgrund derer die besonderen Bedingungen überprüft werden müssten, sollte die Ermächtigung verlängert werden. |
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(3) |
Die Entscheidung 2002/499/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(4) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzengesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2002/499/EG wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 2 Absätze 1 und 2 wird die Jahreszahl „2008“ ersetzt durch „2010“. |
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2. |
Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 Die Mitgliedstaaten dürfen die Ausnahmen gemäß Artikel 1 bei der Einfuhr von Pflanzen in die Gemeinschaft in folgenden Zeiträumen anwenden:
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Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 18. Juni 2007
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/35/EG der Kommission (ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 9).
(2) ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 53. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2005/775/EG (ABl. L 292 vom 8.11.2005, S. 11).