22.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 161/63 |
ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 7. Juni 2007
zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Seearbeitsübereinkommen 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation im Interesse der Europäischen Gemeinschaft zu ratifizieren
(2007/431/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 42 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Seearbeitsübereinkommen 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation (nachstehend „Übereinkommen“ beziehungsweise „IAO“ genannt) wurde am 7. Februar 2006 im Rahmen der Seeverkehrstagung der Internationalen Arbeitskonferenz angenommen, die von der IAO nach Genf einberufen worden war. |
(2) |
Das Übereinkommen leistet durch die Förderung menschenwürdiger Lebens- und Arbeitsbedingungen für Seeleute sowie gerechterer Wettbewerbsbedingungen für Betreiber und Reeder einen wichtigen Beitrag für die Schifffahrtsbranche auf internationaler Ebene; daher ist es wünschenswert, dass seine Bestimmungen so rasch wie möglich angewandt werden. |
(3) |
Das Übereinkommen schafft durch die Festsetzung von Mindestarbeitsnormen die Grundlagen für ein Internationales Arbeitsgesetzbuch für den Seeverkehr. |
(4) |
Die Gemeinschaft ist bestrebt, in der Schifffahrtsbranche gleiche Ausgangsbedingungen herzustellen. |
(5) |
Gemäß Artikel 19 Absatz 8 der IAO-Verfassung gilt Folgendes: „In keinem Fall darf die Annahme eines Übereinkommens oder einer Empfehlung durch die Konferenz oder die Ratifikation eines Übereinkommens durch ein Mitglied so ausgelegt werden, als würde dadurch ein Gesetz, Rechtsspruch, Gewohnheitsrecht oder Vertrag berührt, die den beteiligten Arbeitnehmern günstigere Bedingungen gewährleisten, als sie in dem Übereinkommen oder in der Empfehlung vorgesehen sind.“ |
(6) |
Einige Bestimmungen des Übereinkommens fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft in Bezug auf die Angleichung der Sozialversicherungssysteme. |
(7) |
Die Gemeinschaft kann das Übereinkommen nicht ratifizieren, da nur Staaten Parteien des Übereinkommens werden können. |
(8) |
Der Rat sollte daher die durch Gemeinschaftsvorschriften zur Angleichung der Sozialversicherungssysteme auf der Grundlage von Artikel 42 des Vertrags gebundenen Mitgliedstaaten ermächtigen, das Übereinkommen im Interesse der Gemeinschaft nach den in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen zu ratifizieren — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Mitgliedstaaten werden hiermit ermächtigt, in Bezug auf die Teile, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, das am 7. Februar 2006 angenommene Seearbeitsübereinkommen 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation zu ratifizieren.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Urkunden über die Ratifizierung des Übereinkommens so bald wie möglich, vorzugsweise vor dem 31. Dezember 2010, beim Generaldirektor der Internationalen Arbeitsorganisation zu hinterlegen. Der Rat wird den Fortgang der Ratifizierung vor Januar 2010 prüfen.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 7. Juni 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. GLOS
(1) Stellungnahme vom 14. März 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).