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19.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 157/19 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 18. Juni 2007
zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG hinsichtlich bestimmter Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in Argentinien, Australien und den Vereinigten Staaten von Amerika
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2498)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/422/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern (1) und ihrer Einfuhr aus Drittländern, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß der Entscheidung 92/452/EWG der Kommission vom 30. Juli 1992 betreffend die Listen der für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in Drittländern (2) dürfen die Mitgliedstaaten nur Embryonen aus Drittländern einführen, wenn sie von in den Listen derselben Entscheidung aufgeführten Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten entnommen, aufbereitet und gelagert worden sind. |
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(2) |
Argentinien und die Vereinigten Staaten von Amerika haben darum ersucht, dass die Einträge für diese Länder in den genannten Listen hinsichtlich bestimmter Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten geändert werden. |
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(3) |
Argentinien und die Vereinigten Staaten von Amerika haben Garantien gegeben, dass die einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 89/556/EWG erfüllt sind, und die betreffenden Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten sind von den Veterinärdiensten dieser Länder amtlich für Ausfuhren in die Gemeinschaft zugelassen worden. |
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(4) |
Australien hat beantragt, bestimmte Einträge für dieses Land von den Listen zu nehmen. |
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(5) |
Die Entscheidung 92/452/EWG sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(6) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Entscheidung 92/452/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.
Artikel 2
Diese Entscheidung gilt ab dem dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 18. Juni 2007
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/60/EG der Kommission (ABl. L 31 vom 3.2.2006, S. 24).
(2) ABl. L 250 vom 29.8.1992, S. 40. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/237/EG (ABl. L 103 vom 20.4.2007, S. 49).
ANHANG
Der Anhang der Entscheidung 92/452/EWG wird wie folgt geändert:
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1. |
Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit LE/UT/BE-18 in Argentinien wird gestrichen. |
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2. |
Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit LE/UT/BE-22 in Argentinien wird gestrichen. |
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3. |
Die Zeilen für die Embryo-Entnahmeeinheiten LE/UT/BE-24 und LE/UT/BE-25 in Argentinien werden gestrichen. |
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4. |
Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit LE/UT/BE-28 in Argentinien wird gestrichen. |
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5. |
Die folgenden Zeilen für Argentinien werden eingefügt:
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6. |
Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit ETV0002 in Australien wird gestrichen. |
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7. |
Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit ETV0005 in Australien wird gestrichen. |
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8. |
Die Zeilen für die Embryo-Entnahmeeinheiten ETV0008, ETV0009, ETV0010, ETV0011, ETV0012 und ETV0013 in Australien werden gestrichen. |
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9. |
Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit Nr. 91CA035 E689 in den Vereinigten Staaten von Amerika erhält folgende Fassung:
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10. |
Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit Nr. 04MT111 E1127 in den Vereinigten Staaten von Amerika wird gestrichen. |
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11. |
Die folgenden Zeilen für die Embryo-Entnahmeeinheiten Nr. 05NC114 E705 und Nr. 05NC117 E705 in den Vereinigten Staaten von Amerika erhalten folgende Fassungen:
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12. |
Die folgenden Zeilen für die Vereinigten Staaten von Amerika werden eingefügt:
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