15.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/74


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. Juni 2007

zum Verbot des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die von im Vereinigten Königreich vor dem 1. August 1996 geborenen oder aufgezogenen Rindern stammen, und zum Ausschluss dieser Tiere von bestimmten in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegten Kontroll- und Tilgungsmaßnahmen sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/598/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2473)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2007/411/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 13 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2005/598/EG der Kommission vom 2. August 2005 zum Verbot des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die von im Vereinigten Königreich vor dem 1. August 1996 geborenen oder aufgezogenen Rindern stammen, und zum Ausschluss dieser Tiere von bestimmten in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegten Kontroll- und Tilgungsmaßnahmen (2) enthält ein Vermarktungsverbot für alle Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Material bestehen, das von im Vereinigten Königreich vor dem 1. August 1996 geborenen oder aufgezogenen Rindern stammt. Abweichend hiervon dürfen Milch sowie für die Lederherstellung vorbereitete Häute in Verkehr gebracht werden.

(2)

In Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Maßnahmen festgelegt, die bei amtlicher Bestätigung eines Falls von spongiformer Rinderenzephalopathie (BSE) zu treffen sind. Eine dieser Maßnahmen besteht in der unverzüglichen, vollständigen Beseitigung sämtlicher Körperteile, einschließlich der Haut, aller Rinder der Kohorte, in der ein BSE-Fall bestätigt wurde.

(3)

Vor August 1996 war das Kennzeichnungssystem für Rinder im Vereinigten Königreich unzureichend für eine verlässliche Rückverfolgung der Tiere und eine genaue Identifizierung der Kohorten, in denen es BSE-Fälle gegeben hatte. Deshalb werden alle vor August 1996 geborenen Rinder als Kohortentiere erachtet.

(4)

Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten, abweichend von der vollständigen Beseitigung sämtlicher Körperteile von Kohortentieren, andere Maßnahmen treffen können, die ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleisten, wenn diese Maßnahmen nach einem Ausschussverfahren gebilligt worden sind.

(5)

Am 18. Mai 2006 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) das „Gutachten über das BSE-Risiko durch Kohortentiere: Rinderfelle und -häute für technische Zwecke“ (3) an. Die EFSA erklärte, dass die Lederherstellung aus Häuten von Kohortentieren ein vernachlässigbares Risiko darstelle, sofern diese Tiere entweder in eigens dafür vorgesehenen Räumlichkeiten geschlachtet oder rechtzeitig von der Normalschlachtung getrennt würden, ihre Häute eindeutig und unverzüglich gekennzeichnet und auf direktem Wege zu den Verarbeitungsbetrieben befördert würden und außerdem alle gegerbten und ungegerbten Nebenprodukte beseitigt würden.

(6)

Am 12. März 2007 legte das Vereinigte Königreich ein amtliches Protokoll für die Kanalisierung aller Häute von im Vereinigten Königreich vor dem 1. August 1996 geborenen oder aufgezogenen Rindern (4) vor (das amtliche Protokoll). Dieses Protokoll steht unter umfassender amtlicher Überwachung und entspricht den im EFSA-Gutachten vom 18. Mai 2006 empfohlenen Anforderungen an Häute von Kohortentieren.

(7)

Dem Vereinigten Königreich sollte daher gestattet werden, Häute von Kohortenrindern, die im Vereinigten Königreich vor dem 1. August 1996 geboren oder aufgezogen wurden, für die Lederherstellung zu verwenden.

(8)

Aus rechtlichen Gründen sollte die Entscheidung 2005/598/EG aufgehoben und durch eine neue Entscheidung ersetzt werden, deren Bestimmungen mit Ausnahme der Bestimmungen in Bezug auf Häute identisch sind.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die vollständig oder teilweise aus Material bestehen, das von im Vereinigten Königreich vor dem 1. August 1996 geborenen oder aufgezogenen Rindern stammt (mit Ausnahme von Milch), ist untersagt.

(2)   Beim Tod eines Rindes, das vor dem 1. August 1996 im Vereinigten Königreich geboren oder aufgezogen wurde, werden dessen Körperteile gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) vollständig beseitigt.

(3)   Abweichend von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sowie des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 dürfen Häute von vor dem 1. August 1996 im Vereinigten Königreich geborenen oder aufgezogenen Rindern, einschließlich Häute von Rindern gemäß Anhang VII Nummer 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, für die Lederherstellung verwendet werden. Entnahme, Beförderung und Verarbeitung dieser Häute erfolgen in eigens dafür vorgesehenen, zugelassenen Einrichtungen und unter strenger amtlicher Aufsicht nach dem von den zuständigen Behörden genehmigten amtlichen Protokoll. Sämtliche aus diesen Häuten gewonnenen und in den eigens dafür bestimmten Einrichtungen hergestellten Nebenprodukte mit Ausnahme von Leder werden als Material der Kategorie 1 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beseitigt.

Artikel 2

(1)   Wenn bei einem vor dem 1. August 1996 im Vereinigten Königreich geborenen oder aufgezogenen Rind ein TSE-Verdacht besteht oder TSE amtlich festgestellt wurde, wird das Vereinigte Königreich von der Verpflichtung entbunden,

a)

gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 neben den Rindern, die in den zwölf Monaten nach dem 1. August 1996 geboren wurden, auch die anderen Rinder in dem betroffenen Betrieb bis zum Vorliegen der Ergebnisse einer klinischen und epidemiologischen Untersuchung unter eine amtliche Verbringungssperre zu stellen;

b)

gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und Anhang VII dieser Verordnung bei bestätigten Fällen neben den betroffenen Rindern weitere Tiere zu identifizieren und zu beseitigen.

(2)   Gleichwohl müssen folgende Tiere im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 identifiziert, getötet und beseitigt werden:

a)

sofern sich die Krankheit bei einem weiblichen Tier bestätigt, all seine Nachkommen, die innerhalb von zwei Jahren vor oder nach dem klinischen Einsetzen der Krankheit geboren wurden;

b)

sofern sich die Krankheit bei einem in den zwölf Monaten vor dem 1. August 1996 geborenen Tier bestätigt, alle Rinder derselben Kohorte, die nach dem 31. Juli 1996 geboren wurden.

Artikel 3

Die Entscheidung 2005/598/EG wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 14. Juni 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1923/2006 (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 204 vom 5.8.2005, S. 22.

(3)  Abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu/en/science/biohaz/biohaz_opinions/1575.html

(4)  Abrufbar unter http://www.rpa.gov.uk/rpa/index.nsf/UIMenu/DF2A12FDD9D660C1802570D2003ED00C?Opendocument

(5)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.