13.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 151/41


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2006

mit der ein Zusammenschluss für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen erklärt wird

(Sache COMP/M.4215 — Glatfelter/Crompton Assets)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6764)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/403/EG)

Am 20. Dezember 2006 erließ die Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (1), insbesondere des Artikels 8 Absatz 1, eine Entscheidung in einer Fusionssache. Eine nicht vertrauliche Fassung der vollständigen Entscheidung kann in der für diese Wettbewerbssache verbindlichen Sprachfassung und in den Arbeitssprachen der Kommission auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse abgerufen werden: http://ec.europa.eu/comm/competition/index_de.html

I.   ZUSAMMENFASSUNG

1.

Am 16. August 2006 ging die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 bei der Kommission ein, wonach das Unternehmen PH Glatfelter Company (nachstehend „Glatfelter“, USA) durch den Erwerb von Aktiva die alleinige Kontrolle über den Geschäftsbereich Lydney der unter Insolvenzverwaltung stehenden JR Crompton Ltd (nachstehend „Geschäftsbereich Lydney“, Vereinigtes Königreich) erwarb.

2.

Sowohl Glatfelter als auch der Geschäftsbereich Lydney stellen nassgelegte Vliese für die Tee- und Kaffeefiltration her. Die Marktuntersuchung der Kommission hat ergeben, dass die Anmelderin trotz hoher Marktanteile auf dem globalen Markt für nassgelegte Vliese für die Tee- und Kaffeefiltration einem hohen Wettbewerbsdruck seitens mehrerer Wettbewerber ausgesetzt sein wird, insbesondere durch das britische Unternehmen Purico, das erst kürzlich seine Produktionskapazität in China erheblich ausgebaut hat. Ferner wird der Wettbewerb im Bereich der Alternativmaterialien die Möglichkeiten der Anmelderin begrenzen, ihre Preise für nassgelegte Vliese für die Tee- und Kaffeefiltration zu erhöhen. In der Entscheidung wird deshalb festgestellt, dass der Zusammenschluss nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs führen wird.

II.   DIE PARTEIEN

3.

Glatfelter ist ein an der New Yorker Börse notierter Hersteller in den Geschäftsbereichen „Spezialpapiere“ und „Kompositfasern“. Zu den Spezialpapieren zählen Tapeten, Druckerpapiere für Spezialanwendungen u. Ä. Die Tochtergesellschaften von Glatfelter produzieren nassgelegte Vliese für die Herstellung von Teebeuteln, Kaffeefiltern und Kaffee-Pads sowie andere Spezialpapiere.

4.

Der Geschäftsbereich Lydney ist Teil der Aktiva der früheren Crompton Ltd (nachstehend „Crompton“, Vereinigtes Königreich), die sich in einem Insolvenzverfahren befindet. Crompton war ebenfalls Hersteller von Spezialpapieren und nassgelegten Vliesen und gleichzeitig führender Lieferant der kaffee- und teefilterproduzierenden Industrie. Das Unternehmen verfügte über drei Produktionsstandorte mit insgesamt sechs Schrägsieb-Papiermaschinen im Vereinigten Königreich: einen Standort in Lydney mit drei Schrägsieb-Papiermaschinen und einer Polypropylenfaserstufe, einen in Simpson Clough mit zwei Schrägsieb-Papiermaschinen und einen in Devon Valley mit einer Schrägsieb- und einer Langsieb-Papiermaschine.

III.   DAS ZUSAMMENSCHLUSSVORHABEN

5.

Nachdem Crompton am 7. Februar 2006 unter gerichtlich angeordnete Verwaltung (ein Insolvenzverfahren nach britischem Recht) gestellt worden war, entschieden die eingesetzten Verwalter, die Crompton’schen Aktiva zu veräußern. Das Unternehmen wurde öffentlich zum Verkauf ausgeschrieben. Nach Auswertung der verschiedenen ursprünglich abgegebenen Gebote entschieden die Verwalter nach Aussage der Anmelderin, Glatfelter und andere Unternehmen zur Abgabe eines endgültigen Angebots aufzufordern.

6.

Glatfelter erwarb am 9. März 2006 über seine Tochtergesellschaft Glatfelter UK den größten Teil der Aktiva des Crompton-Produktionsstandorts in Lydney (Gloucestershire, Vereinigtes Königreich), einschließlich aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte, die zur Fortführung des Geschäftsbereichs Lydney als eigenständiges Unternehmen notwendig sind. Bestimmte Verträge und die zuvor durch den Crompton-Hauptsitz ausgeübten Back-Office-Funktionen waren von den Transaktionen ausgenommen. Sämtliche Aktiva, auf die sich diese Transaktion erstreckt, werden insgesamt als „Geschäftsbereich Lydney“ bezeichnet. Als „Lydney-Transaktion“ wird das Rechtsgeschäft bezeichnet, mit dem Glatfelter den Geschäftsbereich Lydney erworben hat.

7.

Nach Verweisung an die Kommission gemäß Artikel 22 der Fusionskontrollverordnung beendeten die Verwalter den bedingten Vertrag mit Glatfelter über den Geschäftsbereich Simpson Clough. Anschließend verkauften sie diesen Geschäftsbereich im Juni 2006 an Purico. Neben den Papierfabriken in Simpson Clough und in Devon Valley umfasst der Geschäftsbereich Simpson Clough den Hauptsitz von Crompton, Namensrechte, bestimmte Verträge und das US-amerikanische Vertriebsunternehmen von Crompton.

IV.   DIE SACHLICH RELEVANTEN MÄRKTE

8.

Gegenstand der vorliegenden Sache sind nassgelegte Vliese. Nassgelegte Vliese sind dünne Lagen aus porösem Material, die aus einer Mischung aus Natur- und/oder Synthetikfasern in Schrägsieb-Papiermaschinen hergestellt werden. Das nassgelegte Fasermaterial ähnelt Papier oder Stoff aus nicht gewebten Fasern und wird in einem mit der Papierherstellung vergleichbaren Verfahren hergestellt.

9.

Die Tätigkeit von Glatfelter und des Geschäftsbereichs Lydney überschneiden sich im Segment der Herstellung und des Vertriebs von nassgelegtem Vlies für die Tee- und Kaffeefiltration (Teebeutel, Kaffeefilter, Kaffeepods und -pads). Auch beim Geschäft im Bereich der Batterieanwendungen gibt es Überschneidungen.

10.

Die Anmelderin räumt ein, dass die Substituierbarkeit zwischen den verschiedenen Arten von nassgelegtem Vlies auf der Nachfrageseite aufgrund der unterschiedlichen Anwendungen (Tee- und Kaffeefiltration, Papiere für Batterien, Faserdarmpapiere, Overlay-Papiere) begrenzt ist. Wegen der weitgehenden Substituierbarkeit auf der Angebotsseite hat die Anmelderin den Markt für nassgelegte Vliese jedoch als den sachlich relevanten Markt definiert.

Nassgelegte Vliese für die Tee- und Kaffeefiltration

11.

Die Untersuchung der Kommission ergab, dass die Abnehmer auf dem Markt für nassgelegtes Vlies für die Tee- und Kaffeefiltration wegen der Produktspezifikationen für die Verpackung von Tee und/oder Kaffee kein Vlies beziehen, das eigentlich für andere Anwendungen bestimmt ist. Die Nachfragesubstituierbarkeit ist also begrenzt, weil die nassgelegten Vliese sehr hohe Anforderungen erfüllen müssen, um in nachgelagerten Produktionsanlagen eingesetzt werden zu können und um den besonderen Produktanforderungen der Endanwendung zu genügen (Porosität, Dicke, Flexibilität, Übereinstimmung mit den gesetzlichen Normen).

12.

Hinsichtlich der angebotsseitigen Substituierbarkeit trägt die Anmelderin vor, dass die Produktionsumstellung von nassgelegten Vliesen für eine bestimmte Anwendung auf nassgelegte Vliese für eine andere Anwendung in der Regel keine bedeutenden Investitionen erfordert. Dies ließ sich durch die Marktuntersuchung der Kommission nicht bestätigen. Einige Schrägsieb-Papiermaschinen können flexibel eingesetzt werden. Die meisten dieser Maschinen sind jedoch für einen bestimmten Verwendungszweck ausgelegt und daher für die Produktion einer bestimmten Sorte nassgelegten Vlieses optimiert. Demzufolge können nassgelegte Vliese für die Tee- und Kaffeeherstellung auch nur auf den für diese Zwecke ausgelegten Maschinen produziert werden.

13.

Selbst bei Schrägsieb-Papiermaschinen, die für die Herstellung nassgelegter Vliese für die Tee- und Kaffeefiltration geeignet sind, aber gegenwärtig nicht dazu verwendet werden, sind beträchtliche Investitionen erforderlich, um dann tatsächlich diese Vliese produzieren zu können. Ferner ist der Umbau von Schrägsieb-Papiermaschinen sehr zeitaufwendig.

14.

Markteintritte von Unternehmen, die zuvor nicht in diesem Bereich tätig waren, erfordern sogar noch umfangreichere Investitionen und erheblich längere Vorlaufzeiten. Neben der Investition in eine neue Schrägsieb-Papiermaschine wäre auch der Aufbau eines Verkaufs- und Vertriebsnetzes sowie das Angebot technischer Dienstleistungen erforderlich. Die Marktuntersuchung ergab ferner, dass nassgelegtes Vlies für die Tee- und Kaffeefiltration in den meisten Ländern zu zertifizieren ist, bevor es in den Handel gelangen darf, und dass Kunden das Material auf ihren Maschinen qualifizieren müssen.

15.

In der Entscheidung wird deshalb festgestellt, dass der sachlich relevante Markt der Markt für nassgelegtes Vlies für die Tee- und Kaffeefiltration ist.

Nassgelegte Vliese für Batteriepapiere

16.

Die Untersuchung der Kommission ergab, dass im Marktsegment der nassgelegten Vliese für Batteriepapiere eine gewisse angebotsseitige Substituierbarkeit besteht. Da nassgelegte Vliese für Batteriepapiere die Normen für die Berührung mit Lebensmitteln nicht erfüllen müssen, ist die Zahl der Schrägsieb-Papiermaschinen, die für die Herstellung nassgelegter Vliese für Batterien eingesetzt werden können, nicht auf die Maschinen begrenzt, mit denen z. B. Tee- und Kaffeefilter oder Faserdarmpapiere hergestellt werden. Mit den meisten Maschinen für die Produktion nassgelegter Vliese für die Tee- und Kaffeefiltration kann auch Papier für Batterieanwendungen hergestellt werden. Die Marktuntersuchung zeigte ferner, dass nassgelegte Vliese für Batterien mit Maschinen hergestellt werden, die u. a. nassgelegte Vliese für Staubsaugerbeutel und Klebebänder produzieren.

17.

In der Entscheidung wurde auf eine genaue Marktabgrenzung verzichtet, weil die Transaktion selbst bei der engsten Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes, hier des Marktes für „nassgelegte Vliese für Batteriepapiere“, den Wettbewerb nicht erheblich beeinträchtigen wird.

V.   DIE RÄUMLICH RELEVANTEN MÄRKTE

18.

Die Anmelderin trug vor, dass es sich bei den räumlich relevanten Märkten um globale Märkte handelt.

Nassgelegte Vliese für die Tee- und Kaffeefiltration

19.

Die Untersuchung der Kommission bestätigte, dass der räumliche Markt für nassgelegte Vliese für die Tee- und Kaffeefiltration ein globaler Markt ist. Dies wird durch globale Handelsmuster und das Fehlen überhöhter Transportkosten belegt. Ferner sind in China zusätzliche Kapazitäten (ZPM-Maschine) entstanden, durch die die etablierten Anbieter, die hauptsächlich im EWR produzieren, unter Wettbewerbsdruck geraten könnten. Diese Feststellungen werden durch die Aussagen der Anbieter von nassgelegten Vliesen für die Tee- und Kaffeefiltration und der meisten weltweit tätigen Abnehmer bestätigt.

20.

In der Entscheidung wird deshalb festgestellt, dass der räumlich relevante Markt für nassgelegtes Vlies für die Tee- und Kaffeefiltration ein globaler Markt ist.

Nassgelegte Vliese für Batteriepapiere

21.

Die Abnehmer erklärten zwar, dass sie sich nassgelegte Vliese für Batteriepapiere im EWR beschafften und sie auch dort verarbeiteten, die Marktuntersuchung ergab aber, dass die einschlägigen Auflagen dennoch nicht als Hindernis für den globalen Handel wahrgenommen werden. Im Allgemeinen liefern Hersteller von Papieren für Batterien ihre Ware weltweit. Auch deuten niedrige Transportkosten auf einen globalen Markt hin. Einige Abnehmer ließen sich durch die mangelnde technische Unterstützung beim Import abschrecken. Dafür könnte ein Vertriebs- und Supportnetz eine Lösung sein.

22.

In der Entscheidung wird deshalb festgestellt, dass der räumlich relevante Markt für nassgelegtes Vlies für Batteriepapiere ein globaler Markt ist.

VI.   WÜRDIGUNG

Nassgelegte Vliese für die Tee- und Kaffeefiltration

23.

Der Absatzanteil des neuen Unternehmens auf dem Weltmarkt für nassgelegte Vliese für die Tee- und Kaffeefiltration betrug 2005 rund 60—70 % (Glatfelter 30—40 %, Geschäftsbereich Lydney 20—30 %). Bevor Crompton unter Insolvenzverwaltung gestellt wurde, gab es drei Hauptwettbewerber auf dem Markt (Glatfelter, Crompton und Ahlstrom). Nach dem geplanten Zusammenschluss werden es ebenfalls drei ernst zu nehmende Wettbewerber sein (Glatfelter, Purico und Ahlstrom). Purico hat nicht nur die Werke in Simpson Clough und Devon Valley (mitsamt der Marke Crompton) erworben, sondern wird durch die Inbetriebnahme seiner neuen ZPM-Produktionsanlage in China auch über zusätzliche Kapazitäten verfügen und somit annähernd zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses in den Markt für nassgelegte Vliese für die Tee- und Kaffeefiltration eintreten. Ahlstrom verfügt gegenwärtig über einen Weltmarktanteil von rund [10—30 %] und Purico über einen Weltmarktanteil von rund [10—30 %].

24.

Der hohe Marktanteil und der beträchtliche Kapazitätszuwachs sind Anzeichen für die Marktmacht des neuen Unternehmens. Den Möglichkeiten der Partei, die Preise zu erhöhen, werden jedoch durch mehrere Wettbewerber, insbesondere durch Purico, Grenzen gesetzt werden. Indem Purico die Werke in Simpson Clough und Devon Valley übernommen hat, ist es in die Stellung eines etablierten Unternehmens aufgerückt, mit den entsprechenden Vorteilen im Hinblick auf seine Kunden, einschließlich der global agierenden unter ihnen. Der Geschäftsbereich, den Purico von Crompton erworben hat, wird dem Unternehmen zusammen mit seiner modernen ZPM-Produktionsanlage in China eine besonders gute Stellung verschaffen, um mit seiner Produktion nassgelegter Vliese für die Tee- und Kaffeefiltration in der ZPM-Anlage im Wettbewerb zu bestehen. Wie die Marktuntersuchung bestätigte, wird mit dieser Maschine ein erheblicher Wettbewerbsdruck auf die europäischen Hersteller ausgeübt, weil mit ihr derzeit jährlich 1—10 kt Produkte für dieselben Wirtschaftszweige hergestellt werden können, die auch von Simpson Clough bedient werden, d. h. nassgelegte Vliese, die hauptsächlich für die Tee- und Kaffeefiltration bestimmt sind.

25.

Auch könnte Ahlstrom im Falle von Preiserhöhungen oder Produktionseinschränkungen bei nassgelegten Vliesen für die Tee- und Kaffeefiltration seitens der Anmelderin seine Produktion erhöhen. Für den Fall, dass Glatfelter den Preis beträchtlich erhöhen sollte und die Rentabilität nassgelegter Vliese für die Tee- und Kaffeefiltration für Ahlstrom dadurch möglicherweise stiege, könnte Ahlstrom Kapazitäten anderweitig nutzen oder in zusätzliche Kapazität investieren, indem das Unternehmen eine vorhandene Maschine umrüstet oder eine gebrauchte Maschine kauft und umrüstet. Ahlstrom verfügt über das Know-how und die erforderliche Technologie, um eine solche Maschine umzurüsten und zu betreiben. Ahlstrom kann ferner auf ein etabliertes Vertriebs- und Verkaufsnetz zurückgreifen.

26.

Auch andere Anbieter von nassgelegten Vliesen, die nassgelegte Vliese für die Tee- und Kaffeefiltration herstellen können, üben Wettbewerbsdruck auf Glatfelter aus. Nicht alle diese Anbieter sind in gleichem Maße in der Lage, doppellagige nassgelegte Vliese herzustellen, und konzentrieren sich gegenwärtig hauptsächlich auf kleinere Kunden mit niedrigeren als bei den größeren Kunden üblichen Qualitätsstandards. Wenn diese Zulieferer ihre nassgelegten Vliese für die Tee- und Kaffeefiltration erst weiterentwickelt haben, können sie auch größere Kunden als Zielgruppe wählen. Außerdem können sie ihr Verkaufsvolumen auch ohne die Zielgruppe der größeren Kunden erhöhen und dadurch anderen Herstellern in der Tee- und Kaffeefiltration Verkäufe abnehmen, so dass Glatfelter weder seine Preise erhöhen noch die Produktion beschränken könnte.

27.

Die Kommission hat ferner festgestellt, dass ein gewisser Wettbewerbsdruck auch durch Alternativmaterialien zu nassgelegten Vliesen für die Tee- und Kaffeefiltration (z. B. Spunbond und Nylon) entsteht. Obwohl derzeit nicht davon auszugehen ist, dass diese alternativen Materialien nassgelegte Vliese in erheblichem Maße ersetzen werden, ist es wahrscheinlich, dass ein Teil der Abnehmer künftig auf alternative Materialien umsteigt und dass dadurch zusätzliche Kapazitäten für nassgelegte Vliese für die Tee- und Kaffeefiltration frei werden, was wiederum die Möglichkeiten der Anmelderin einschränken wird, Marktmacht auszuüben und die Preise zu erhöhen.

28.

In der Entscheidung wird festgestellt, dass das Eintreten unilateraler Effekte unwahrscheinlich ist, weil die Möglichkeit der Partei, ihre Preise zu erhöhen, durch mehrere starke Wettbewerber und in gewissem Maße auch durch verfügbare Alternativmaterialien eingeschränkt wird. In der Entscheidung wird ferner festgestellt, dass nach eingehender Untersuchung der Marktstruktur, der Reaktion der Abnehmer und der Reaktion der derzeitigen und potenziellen Wettbewerber auch keine koordinierten Effekte zu erwarten sind.

Nassgelegte Vliese für Batteriepapiere

29.

Aus der Marktuntersuchung der Kommission geht hervor, dass das Marktsegment für Batteriepapiere durch geringe Nachfrage und ein großes potenzielles Angebot seitens anderer Hersteller von nassgelegten Vliesen und durch Konzentration auf der Nachfrageseite gekennzeichnet ist und dass der Marktanteil des neuen Unternehmens voraussichtlich niedrig sein wird. Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Auffassung, dass wettbewerbsschädigende Auswirkungen des geplanten Zusammenschlusses auf diesen Markt nicht zu erwarten sind.

30.

Am 6. Dezember 2006 gab der 146. Beratende Ausschuss für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen eine befürwortende Stellungnahme zum Entscheidungsentwurf ab und genehmigte den Erlass der Entscheidung.

VII.   FAZIT

31.

In der Entscheidung wird festgestellt, dass der geplante Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben nicht erheblich beeinträchtigen wird, insbesondere nicht durch die Begründung oder Stärkung einer marktbeherrschenden Stellung. Der Zusammenschluss wird deshalb nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung sowie nach Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt. Ferner wird festgestellt, dass die Kommission im mündlichen Verfahren von der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Unternehmenszusammenschlüsse vom 6. Dezember 2006 und vom Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten in dieser Sache Kenntnis genommen und die beigefügte Entscheidung in der verbindlichen Sprachfassung (Englisch) angenommen hat.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.