12.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 150/11


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 11. Juni 2007

zur Änderung der Entscheidung 93/52/EWG hinsichtlich der Erklärung, dass Rumänien amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) ist, und der Entscheidung 2003/467/EG hinsichtlich der Erklärung, dass Slowenien amtlich frei von Rinderbrucellose ist

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2400)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/399/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Anhang A Abschnitt II Absatz 7,

gestützt auf die Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (2), insbesondere auf Anhang A Kapitel 1 Abschnitt II,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 93/52/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Feststellung, dass bestimmte Mitgliedstaaten oder Gebiete die Bedingungen betreffend die Brucellose (B. melitensis) eingehalten haben, und zur Anerkennung dieser Mitgliedstaaten oder Gebiete als amtlich brucellosefrei (3) enthält die Liste der Mitgliedstaaten und Gebiete, die gemäß der Richtlinie 91/68/EWG als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) anerkannt sind.

(2)

Eine im Juli 2001 durchgeführte Veterinärinspektion ergab, dass Rumänien die Bedingungen von Anhang A Kapitel 1 Abschnitt II Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 91/68/EWG erfüllt. Es wurde deshalb in die Liste der als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) anerkannten Drittländer aufgenommen, die der Entscheidung 97/232/EG der Kommission vom 3. März 1997 (4) mit Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Schafen und Ziegen genehmigen, beigefügt ist.

(3)

Darüber hinaus hat Rumänien sich seit dieser Anerkennung verpflichtet, im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des amtlich seuchenfreien Status die Bedingungen von Anhang A Kapitel 1 Abschnitt II Absatz 2 der Richtlinie 91/68/EWG zu erfüllen.

(4)

Rumänien hat der Kommission für das gesamte Hoheitsgebiet Unterlagen übermittelt, die die Einhaltung der Bedingungen von Anhang A Kapitel 1 Abschnitt II Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 91/68/EWG erneut belegen und aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen von Anhang A Kapitel 1 Abschnitt II Absatz 2 der Richtlinie 91/68/EWG betreffend die Aufrechterhaltung des amtlich seuchenfreien Status weiterhin erfüllt sind.

(5)

Rumänien sollte daher in Bezug auf seine Schaf- und Ziegenbestände als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) anerkannt werden.

(6)

Gemäß der Richtlinie 64/432/EWG können Mitgliedstaaten bzw. Teile oder Gebiete von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände amtlich als frei von Tuberkulose, Brucellose und enzootischer Rinderleukose anerkannt werden, wenn sie bestimmte in der Richtlinie festgelegte Bedingungen erfüllen.

(7)

Die Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (5) enthält die Listen der Regionen von Mitgliedstaaten, die als frei von Rindertuberkulose, Rinderbrucellose und Rinderleukose anerkannt wurden.

(8)

Slowenien hat der Kommission Unterlagen übermittelt, die die Übereinstimmung des gesamten Hoheitsgebiets mit den einschlägigen Bedingungen der Richtlinie 64/432/EWG darlegen, so dass dieser Mitgliedstaat als amtlich brucellosefreier Mitgliedstaat anerkannt werden kann.

(9)

Nach Prüfung der von Slowenien übermittelten Unterlagen sollte daher das gesamte Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats in Bezug auf Rinder als amtlich brucellosefrei anerkannt werden.

(10)

Die Entscheidungen 93/52/EWG und 2003/467/EG sind daher entsprechend zu ändern.

(11)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Entscheidung 93/52/EWG wird durch Anhang I dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

In Anhang II der Entscheidung 2003/467/EG wird Kapitel I durch den Wortlaut von Anhang II dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt ab dem dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Juni 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

(2)   ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.

(3)   ABl. L 13 vom 21.1.1993, S. 14. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/169/EG (ABl. L 57 vom 28.2.2006, S. 35).

(4)   ABl. L 93 vom 8.4.1997, S. 43. Entscheidung aufgehoben durch die Entscheidung 2004/212/EG (ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 11).

(5)   ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/174/EG (ABl. L 80 vom 21.3.2007, S. 11).


ANHANG I

„ANHANG I

MITGLIEDSTAATEN

ISO-Code

Mitgliedstaat

BE

Belgien

CZ

Tschechische Republik

DK

Dänemark

DE

Deutschland

IE

Irland

LU

Luxemburg

HU

Ungarn

NL

Niederlande

AT

Österreich

PL

Polen

RO

Rumänien

SI

Slowenien

SK

Slowakei

FI

Finnland

SE

Schweden

UK

Vereinigtes Königreich“


ANHANG II

„KAPITEL 1

Amtlich anerkannt brucellosefreie Mitgliedstaaten

ISO-Code

Mitgliedstaat

BE

Belgien

CZ

Tschechische Republik

DK

Dänemark

DE

Deutschland

FR

Frankreich

LU

Luxemburg

NL

Niederlande

AT

Österreich

SI

Slowenien

SK

Slowakei

FI

Finnland

SE

Schweden“