25.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 133/37


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. Mai 2007

zur Änderung der Entscheidung 2005/393/EG hinsichtlich Sperrzonen im Zusammenhang mit der Blauzungenkrankheit

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2090)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/354/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 zweiter Unterabsatz, Artikel 11 und 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2000/75/EG sind Kontrollvorschriften und Maßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in der Gemeinschaft festgelegt worden, einschließlich der Einrichtung von Schutz- und Kontrollzonen und des Verbots der Verbringung von anfälligen Tieren aus diesen Zonen.

(2)

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2000/75/EG dehnt der amtliche Tierarzt die Maßnahmen nach Artikel 4 auf die Betriebe in einem Umkreis von 20 km um den (die) befallenen Betrieb(e) aus, wenn der Ausbruch der Blauzungenkrankheit bestätigt wird. Mit diesen Maßnahmen soll die Seuche im Frühstadium nach der Einschleppung des Virus in eine neu infizierte Zone eingedämmt werden.

(3)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 können diese Maßnahmen jedoch von den betroffenen Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines positiven Risikobewertungsergebnisses unter Berücksichtigung der geografischen, epizootiologischen, ökologischen, entomologischen, meteorologischen und historischen Daten sowie den Ergebnissen aktiver Überwachung, einschließlich des Prozentsatzes seropositiver Tiere, der Virusserotypverbreitung und des Auftretens wahrscheinlich kompetenter Vektoren angepasst werden.

(4)

Deshalb sollten Vorschriften für die Ausnahme vom Verbringungsverbot festgelegt werden, die für Tiere gelten, welche die Zone im Umkreis von 20 km um den infizierten Betrieb verlassen, einschließlich derjenigen Tiere, die für den innergemeinschaftlichen Handel und die Ausfuhr bestimmt sind, nachdem die zuständige Behörde des Bestimmungsortes ihre vorherige Genehmigung erteilt hat.

(5)

Mit der Entscheidung 2005/393/EG der Kommission vom 23. Mai 2005 zur Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit und zur Regelung der Verbringung von Tieren innerhalb der und aus diesen Zonen (2) wurden die geografischen Gebiete abgegrenzt, in denen die Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen („die Sperrzonen“) in Bezug auf die Blauzungenkrankheit einrichten sollten.

(6)

Die Entscheidung 93/444/EWG der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Regelung des innergemeinschaftlichen Handels mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen, die zur Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind (3), sieht vor, dass zur Ausfuhr bestimmte Tiere bis zum Verlassen der Gemeinschaft von einer Bescheinigung begleitet werden müssen, die erforderlichenfalls die vom Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen zusätzlichen Tiergesundheitsanforderungen für zur Schlachtung bestimmte Tiere enthält. Dementsprechend sollte die Bescheinigung für zur Ausfuhr bestimmte Tiere Angaben über etwaige Behandlungen mit Insektiziden gemäß der Entscheidung 2005/393/EG enthalten.

(7)

Es sind Bedingungen festzulegen für die Behandlung der Tiere und der Transportmittel mit zugelassenen Insektiziden an der Verladestelle für die Verbringung aus den Sperrzonen oder die Durchfuhr durch Gebiete außerhalb der Sperrzonen. Ist während der Durchfuhr durch eine Sperrzone eine Ruhezeit an einer Kontrollstelle vorgesehen, sind die Tiere vor Vektorangriffen zu schützen.

(8)

Die Entscheidung 2005/393/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2005/393/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2a erhält folgende Fassung:

„Artikel 2a

Ausnahmen vom Verbringungsverbot

(1)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2000/75/EG sind folgende Tiere vom Verbringungsverbot in der 20-km-Zone ausgenommen:

a)

Tiere, die für einen Haltungsbetrieb bestimmt sind, der im Umkreis von 20 km um einen infizierten Haltungsbetrieb liegt, oder

b)

Tiere, die zur direkten Beförderung zur Schlachtung in einem Schlachthof bestimmt sind, der innerhalb der Sperrzone um den Versandbetrieb liegt;

c)

Tiere, die für einen Betrieb bestimmt sind, der in einer Sperrzone um den Versandbetrieb und außerhalb eines Umkreises von 20 km um einen infizierten Betrieb liegt, sofern

i)

die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden des Ortes des Versandbetriebs und des Bestimmungsortes vorliegen und deren Tiergesundheitsanforderungen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Blauzungenvirus und zum Schutz vor Vektorbefall eingehalten werden oder

ii)

ein Erregernachweistest gemäß Anhang II Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe c mit negativem Befund an einer Probe vorgenommen wurde, die innerhalb von 48 Stunden nach Versand dem betreffenden Tier entnommen wurde, das mindestens ab dem Zeitpunkt der Probenahme vor jeglichem Vektorbefall zu schützen ist und den Bestimmungsbetrieb nur zur direkten Schlachtung oder gemäß Abschnitt A des genannten Anhangs verlassen darf;

d)

Tiere, die für einen Betrieb oder für den Direkttransport zu einem Schlachthof bestimmt sind, der außerhalb der Sperrzone im Umkreis um den Versandbetrieb liegt, einschließlich für den innergemeinschaftlichen Handel oder zur Ausfuhr bestimmte Tiere, sofern

i)

die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden des Ortes des Versandbetriebs und des Bestimmungsortes vorliegen und deren Tiergesundheitsanforderungen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Blauzungenvirus und zum Schutz vor Vektorbefall eingehalten werden und

ii)

mindestens die Anforderungen gemäß Artikel 3 oder 4 eingehalten werden und

iii)

der Ursprungsmitgliedstaat sicherstellt, dass die entsprechenden Tiergesundheitsbescheinigungen für zum innergemeinschaftlichen Handel bestimmte Tiere gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 92/65/EWG und die Tiergesundheitsbescheinigung für zur Ausfuhr bestimmte Tiere gemäß der Entscheidung 93/444/EWG mit folgendem Zusatz versehen werden:

‚Tiere, gemäß der Entscheidung 2005/393/EG‘.“;

2.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Durchfuhr von Tieren

(1)   Tiere aus einer Sperrzone, die zur Verbringung in oder zur Durchfuhr durch Gebiete bestimmt sind, welche außerhalb einer Sperrzone liegen, sowie die Transportmittel, in denen sie verbracht werden, sind an der Verladestelle oder jedenfalls vor dem Verlassen der Sperrzone mit den zugelassenen Insektiziden zu behandeln.

Tiere, die von einem Gebiet außerhalb einer Sperrzone durch eine Sperrzone durchgeführt werden, sowie die Transportmittel, in denen sie verbracht werden, sind an der Verladestelle oder jedenfalls vor dem Eintritt in die Sperrzone mit den zugelassenen Insektiziden zu behandeln.

Ist während der Durchfuhr durch eine Sperrzone eine Ruhezeit an einer Kontrollstelle vorgesehen, so sind die Tiere vor Vektorangriffen zu schützen.

(2)   Die entsprechenden Tiergesundheitsbescheinigungen für zum innergemeinschaftlichen Handel bestimmte Tiere gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 92/65/EWG des Rates und die Tiergesundheitsbescheinigung für zur Ausfuhr bestimmte Tiere gemäß der Entscheidung 93/444/EWG sind mit folgendem Zusatz zu versehen:

‚Insektizidbehandlung mit … (Name des Produkts) am … (Datum) um … (Uhrzeit) gemäß der Entscheidung 2005/393/EG‘.

(3)   Sind in einem epidemiologisch relevanten Gebiet der Sperrzonen seit dem Zeitpunkt, ab dem der Vektor nicht mehr aktiv war, mehr als 40 Tage vergangen, sind die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels nicht mehr anwendbar.

Die zuständige Behörde stellt jedoch sicher, dass diese Ausnahme nicht mehr gilt, sobald anhand des epidemiologischen Überwachungsprogramms gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2000/75/EG nachgewiesen wird, dass der Vektor in der betreffenden Sperrzone wieder aktiv ist.“

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Mai 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

(2)  ABl. L 130 vom 24.5.2005, S. 22. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/227/EG (ABl. L 98 vom 13.4.2007, S. 23).

(3)  ABl. L 208 vom 19.8.1993, S. 34.