4.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 116/62


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. April 2007

zur Festsetzung der Beträge der im Rahmen der befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft zu gewährenden Diversifizierungsbeihilfe und zusätzlichen Diversifizierungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2007/08

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1717)

(Nur der spanische, der tschechische, der griechische, der italienische, der lettische, der ungarische, der portugiesische, der slowakische, der slowenische, der schwedische und der finnische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/278/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 968/2006 der Kommission vom 27. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bis zum 31. März 2007 muss die Kommission die Beträge festsetzen, die jedem Mitgliedstaat für die Diversifizierungsbeihilfe gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006, die zusätzliche Diversifizierungsbeihilfe gemäß Artikel 7 derselben Verordnung und die befristete Beihilfe für bestimmte Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 derselben Verordnung zugeteilt werden.

(2)

Die Beträge der Diversifizierungsbeihilfe und der zusätzlichen Diversifizierungsbeihilfe werden gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 anhand des Umfangs der im betreffenden Mitgliedstaat im Wirtschaftsjahr 2007/08 aufgegebenen Zuckerquote berechnet —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beträge je Mitgliedstaat der Diversifizierungsbeihilfe und der zusätzlichen Diversifizierungsbeihilfe gemäß Artikel 6 bzw. 7 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006, die anhand des Umfangs der im betreffenden Mitgliedstaat im Wirtschaftsjahr 2007/08 aufgegebenen Zuckerquote festgesetzt werden, sind im Anhang der vorliegenden Entscheidung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Tschechische Republik, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Italienische Republik, die Republik Lettland, die Republik Ungarn, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik und die Republik Finnland gerichtet.

Brüssel, den 23. April 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42.

(2)  ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 32.


ANHANG

Beträge je Mitgliedstaat der Diversifizierungsbeihilfe und der zusätzlichen Diversifizierungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2007/08

Mitgliedstaat

Diversifizierungsbeihilfe

Zusätzliche Diversifizierungsbeihilfe

Tschechische Republik

11 220 770,83 EUR

Griechenland

17 388 600,00 EUR

8 694 300,00 EUR

Spanien

1 826 328,60 EUR

Italien

2 722 224,64 EUR

1 361 112,32 EUR

Lettland

7 282 297,50 EUR

7 282 297,50 EUR

Ungarn

11 836 183,50 EUR

Portugal

2 135 250,00 EUR

2 565 530,25 EUR

Slowakei

7 679 563,50 EUR

Slowenien

5 800 543,50 EUR

5 800 543,50 EUR

Finnland

6 141 526,50 EUR