zur Änderung von Anhang E der Richtlinie 92/65/EWG des Rates zwecks Einfügung zusätzlicher Gesundheitsschutzmaßnahmen für den Handel mit lebenden Bienen und Anpassung der Muster der Gesundheitsbescheinigungen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1811)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/265/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt 1 der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 22.
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
In Anhang E Teil 2 der Richtlinie 92/65/EWG findet sich das Muster der Gesundheitsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Bienen (Apis mellifera). In diesem Muster fehlen tierseuchenrechtliche Bedingungen für den kleinen Bienenstockkäfer (Aethina tumida) und die Tropilaelaps-Milbe (Tropilaelaps spp.), da in der Gemeinschaft bisher kein Befall festgestellt wurde.
(2)
Wegen der Bedrohung, die von diesen Schädlingen ausgeht, ist ihr Auftreten jetzt nach dem Verfahren des Internationalen Tierseuchenamtes anzeigepflichtig, und mit der Entscheidung 2003/881/EG der Kommission (2) wurden Schutzmaßnahmen für die Einfuhr lebender Bienen aus Drittländern erlassen.
(3)
Für den Fall, dass trotz dieser Maßnahmen Schädlinge in die Gemeinschaft eingeschleppt werden, sollte die Ausbreitung der von ihnen verursachten Seuchen in der Gemeinschaft durch zusätzliche Maßnahmen verhindert werden können. In die Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Bienen und Hummeln sollten daher tierseuchenrechtliche Anforderungen im Falle des Auftretens des kleinen Bienenstockkäfers und der Tropilaelaps-Milbe aufgenommen werden.
(4)
Mit diesen Anforderungen sollte die Verbringung von lebenden Bienen (Apis mellifera) und Hummeln (Bombus spp.) aus befallenen Gebieten eingeschränkt werden. Da die beiden Schädlinge, der kleine Bienenstockkäfer und die Tropilaelaps-Milbe, sich rasch ausbreiten können, sollten bei einem Befall die Beschränkungen für ein Gebiet von mindestens 100 Kilometern um die befallenen Betriebe herum gelten.
(5)
Mit der Entscheidung 2003/623/EG der Kommission (3) wurde zudem das integrierte EDV-Veterinärsystem (Trade Control and Expert System — Traces) eingerichtet. Um die Effizienz dieses elektronischen Systems zu optimieren, sollten die Muster der Gesundheitsbescheinigungen für den innergemeinschaftlichen Handel kompatibel sein.
(6)
Die Gesundheitsbescheinigungen in Anhang E der Richtlinie 92/65/EWG sollten daher für die Bearbeitung in Traces angepasst werden, und in die Gesundheitsbescheinigung in Anhang E Teil 2 sollten zudem die zusätzlichen Gesundheitsmaßnahmen für den Handel mit lebenden Bienen und Hummeln eingefügt werden.
(7)
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang E der Richtlinie 92/65/EWG wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.
Artikel 2
Diese Entscheidung gilt ab 1. Mai 2007.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
92/65 EI Tiere aus Betrieben (Huftiere, Vögel, Hasentiere, Katzen, Hunde und Frettchen)
II. Angaben zum Gesundheitszustand:
II.a. Nummer der Bescheinigung
II.b. Lokale Bezugsnummer
Der Unterzeichnete, Amtstierarzt/für den Herkunftsbetrieb zuständiger und von der zuständigen Behörde zugelassener Tierarzt (1), bescheinigt Folgendes:
II.1. Zum Zeitpunkt der Kontrolle waren die vorstehend bezeichneten Tiere für die geplante Verbringung transportfähig im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates.
II.2. Die Anforderungen von Artikel 4 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates sind erfüllt.
II.3.1. Das Tier (andere als unter die Richtlinie 64/432/EWG fallende Wiederkäuer/Schweine (1):
a) gehört zu der fraglichen Art;
b) zeigte bei der Untersuchung keine klinischen Anzeichen einer Krankheit, für die es empfänglich ist;
c) stammt aus einem amtlich anerkannt tuberkulosefreien Betrieb/amtlich anerkannt brucellosefreien bzw. brucellosefreien Bestand/einem Betrieb, der nicht wegen Schweinepest gesperrt ist (1) oder aus einem Betrieb, in dem es mit Negativbefund gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 92/65/EWG getestet wurde.
II.3.2. Im Falle von anderen als den unter die Richtlinie 90/539/EWG (1) fallenden Vögeln
erfüllt die Sendung die Anforderungen von Artikel 7 der Richtlinie 92/65/EWG, und die Tiere zeigten bei der Untersuchung keine klinischen Krankheitsanzeichen.
II.3.3. Hasentiere (1)
erfüllen die Anforderungen von Artikel 9 der Richtlinie 92/65/EWG, und die Tiere zeigten bei der Untersuchung keine klinischen Krankheitsanzeichen.
II.3.4. Katzen, Hunde und Frettchen (1)
Entweder [a) erfüllen die Anforderungen der Artikel 5 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates und]
Oder [a) erfüllen die Anforderungen der Artikel 5 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 beim Handel mit Irland, dem Vereinigten Königreich oder Schweden und]
b) wurden innerhalb von 24 Stunden nach dem Versand von einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Tierarzt klinisch untersucht und erwiesen sich dabei als gesund und transportfähig.
II.4. Zusätzliche Garantien hinsichtlich der Krankheiten gemäß Anhang B (2) der Richtlinie 92/65/EWG (1):
Krankheit
Entscheidung
Krankheit
Entscheidung
Krankheit
Entscheidung
Anmerkungen
Teil I:
Feld I.6: Nummer(n) der begleitenden Dokumente: ggf. CITES.
Feld I.31: Kennzeichnung: Soweit möglich ist die individuelle Kennnummer in jedem Falle anzugeben; bei kleinen Tieren reicht die Kennnummer der Partie aus.
Alter und Geschlecht: Nur bei lebenden Tieren auszufüllen.
92/65 EII Bienen/Bienenköniginnen (Apis mellifera) und Hummeln (Bombus spp.)
II. Angaben zum Gesundheitszustand
II.a. Nummer der Bescheinigung
II.b. Lokale Bezugsnummer
Der Unterzeichnete bestätigt Folgendes:
II.1. Die Bienen/Hummeln
a) stammen aus einem Gebiet, über das keine Sperre wegen bösartiger Faulbrut verhängt wurde. (Die Sperrfrist beträgt mindestens 30 Tage nach Feststellung des letzten Falls und dem Zeitpunkt, zu dem alle Bienenstöcke in einem Umkreis von 3 km von der zuständigen Behörde kontrolliert und alle befallenen Bienenstöcke verbrannt bzw. behandelt und anschließend von der zuständigen Behörde kontrolliert und nicht beanstandet worden sind.);
b) stammen aus einem Gebiet mit einem Radius von mindestens 100 km, in dem keine Beschränkungen aufgrund des Verdachts oder eines bestätigten Auftretens des kleinen Bienenstockkäfers (Aethina tumida) oder der Tropilaelaps-Milbe (Tropilaelaps spp.), gelten und diese Schädlinge nicht vorhanden sind;
c) und ihre Verpackung wurden einer Sichtprüfung zur Feststellung des kleinen Bienenstockkäfers (Aethina tumida) und seiner Eier und Larven oder anderer Bienenschädlinge, insbesondere Tropilaelaps spp., unterzogen.
II.2. Zusätzliche Garantien hinsichtlich der Krankheiten gemäß Anhang B (1) der Richtlinie 92/65/EWG (2):
Krankheit
Entscheidung
Krankheit
Entscheidung
Krankheit
Entscheidung
Anmerkungen
Teil I:
Feld I.31: Art: Angabe, ob Apis mellifera oder Bombus spp.
Menge: Zahl der Kolonien.
Chargennummer: Zahl der Siegel (gegebenenfalls).
Teil II:
(1) Wie von dem Mitgliedstaat, der nach geltendem Gemeinschaftsrecht zusätzliche Garantien verlangen darf, vorgeschrieben.
(2) Nichtzutreffendes streichen.
Die Farbe des Siegels und der Unterschrift muss sich von den anderen Angaben der Bescheinigung unterscheiden.
Amtlicher/zugelassener Tierarzt
Name (in Druckbuchstaben):
Qualifikation und Titel
Lokale Veterinäreinheit:
Nr. der lokalen Veterinäreinheit
Datum:
Unterschrift:
Stempel:
Teil 3 — Gesundheitsbescheinigung für den Handel mit Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren
92/65 92/65 EIII Tiere, Sperma, Eizellen und Embryonen aus zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren
II. Angaben zum Gesundheitszustand:
II.a. Nummer der Bescheinigung
II.b. Lokale Bezugsnummer
Der Unterzeichnete, für den Herkunftsbetrieb zuständiger und von der zuständigen Behörde zugelassener Tierarzt, bescheinigt Folgendes:
II.1. Die Herkunftseinrichtung, das Herkunftsinstitut oder das Herkunftszentrum ist gemäß Anhang C der Richtlinie 92/65/EG für den Handel mit Tieren, Sperma, Eizellen oder Embryonen im Sinne dieser Bescheinigung zugelassen.
II.2. Die unter diese Bescheinigung fallenden Tiere/Spendertiere wurden heute untersucht, für gesund sowie frei von klinischen Anzeichen einer Infektionskrankheit (auch derjenigen gemäß Anhang A der Richtlinie 92/65/EWG) befunden, sind nicht Gegenstand amtlicher Sperrmaßnahmen und sind von Geburt an bzw. Monate/Jahre in dieser Einrichtung, diesem Institut oder diesem Zentrum gehalten worden.
II.3. Zum Zeitpunkt der Untersuchung vor der geplanten Verbringung waren die genannten Tiere transportfähig im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates, der IATA-Vorschriften und/oder ggf. der CITES-Leitlinien für den Tiertransport.
II.4. Zusätzliche Garantien hinsichtlich der Krankheiten gemäß Anhang B (1) der Richtlinie 92/65/EWG (2):
Krankheit
Entscheidung
Krankheit
Entscheidung
Krankheit
Entscheidung
II.5. Vögel gemäß der Entscheidung 2006/474/EG wurden am (Datum) gegen die Vogelgrippe geimpft, Impfstoff: (Bezeichnung).
Anmerkungen
Teil I:
Feld I.6: Nummer(n) der begleitenden Dokumente: ggf. CITES.
Feld I.31: Kennzeichnung: Soweit möglich ist die individuelle Kennnummer in jedem Falle anzugeben; bei kleinen Tieren reicht die Kennnummer der Partie aus.
Alter und Geschlecht: Nur bei lebenden Tieren auszufüllen.
Teil II:
(1) Wie von dem Mitgliedstaat, der nach geltendem Gemeinschaftsrecht zusätzliche Garantien verlangen darf, vorgeschrieben.
(2) Nichtzutreffendes streichen.
Die Farbe des Siegels und der Unterschrift muss sich von den anderen Angaben der Bescheinigung unterscheiden.