1.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/17


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 26. April 2007

zur Änderung von Anhang E der Richtlinie 92/65/EWG des Rates zwecks Einfügung zusätzlicher Gesundheitsschutzmaßnahmen für den Handel mit lebenden Bienen und Anpassung der Muster der Gesundheitsbescheinigungen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1811)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/265/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt 1 der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 22.

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang E Teil 2 der Richtlinie 92/65/EWG findet sich das Muster der Gesundheitsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Bienen (Apis mellifera). In diesem Muster fehlen tierseuchenrechtliche Bedingungen für den kleinen Bienenstockkäfer (Aethina tumida) und die Tropilaelaps-Milbe (Tropilaelaps spp.), da in der Gemeinschaft bisher kein Befall festgestellt wurde.

(2)

Wegen der Bedrohung, die von diesen Schädlingen ausgeht, ist ihr Auftreten jetzt nach dem Verfahren des Internationalen Tierseuchenamtes anzeigepflichtig, und mit der Entscheidung 2003/881/EG der Kommission (2) wurden Schutzmaßnahmen für die Einfuhr lebender Bienen aus Drittländern erlassen.

(3)

Für den Fall, dass trotz dieser Maßnahmen Schädlinge in die Gemeinschaft eingeschleppt werden, sollte die Ausbreitung der von ihnen verursachten Seuchen in der Gemeinschaft durch zusätzliche Maßnahmen verhindert werden können. In die Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Bienen und Hummeln sollten daher tierseuchenrechtliche Anforderungen im Falle des Auftretens des kleinen Bienenstockkäfers und der Tropilaelaps-Milbe aufgenommen werden.

(4)

Mit diesen Anforderungen sollte die Verbringung von lebenden Bienen (Apis mellifera) und Hummeln (Bombus spp.) aus befallenen Gebieten eingeschränkt werden. Da die beiden Schädlinge, der kleine Bienenstockkäfer und die Tropilaelaps-Milbe, sich rasch ausbreiten können, sollten bei einem Befall die Beschränkungen für ein Gebiet von mindestens 100 Kilometern um die befallenen Betriebe herum gelten.

(5)

Mit der Entscheidung 2003/623/EG der Kommission (3) wurde zudem das integrierte EDV-Veterinärsystem (Trade Control and Expert System — Traces) eingerichtet. Um die Effizienz dieses elektronischen Systems zu optimieren, sollten die Muster der Gesundheitsbescheinigungen für den innergemeinschaftlichen Handel kompatibel sein.

(6)

Die Gesundheitsbescheinigungen in Anhang E der Richtlinie 92/65/EWG sollten daher für die Bearbeitung in Traces angepasst werden, und in die Gesundheitsbescheinigung in Anhang E Teil 2 sollten zudem die zusätzlichen Gesundheitsmaßnahmen für den Handel mit lebenden Bienen und Hummeln eingefügt werden.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang E der Richtlinie 92/65/EWG wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 1. Mai 2007.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. April 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 128).

(2)   ABl. L 328 vom 17.12.2003, S. 26. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2005/60/EG (ABl. L 25 vom 28.1.2005, S. 64).

(3)   ABl. L 216 vom 28.8.2003, S. 58.


ANHANG

„ANHANG E

Teil 1 —   Gesundheitsbescheinigung für den Handel mit Tieren aus Betrieben

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Teil 2 —   Gesundheitsbescheinigung für den Handel mit Bienenvölkern/Bienenköniginnen und Hummeln

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Teil 3 —   Gesundheitsbescheinigung für den Handel mit Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren

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