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30.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 112/41 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 20. Dezember 2006
über die Beihilferegelung, die Frankreich auf der Grundlage von Artikel 39 CA des französischen Steuergesetzbuchs durchgeführt hat — Staatliche Beihilfe C 46/2004 (ex NN 65/2004)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6629)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/256/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. VERFAHREN
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(1) |
Mit Schreiben vom 19. Februar 2004 (D/51178) übermittelte die Kommission den französischen Behörden ein Auskunftsersuchen zu der steuerlichen Regelung für Leasinggeschäfte, die nach Genehmigung des Haushaltsministeriums zugunsten bestimmter Unternehmen angewandt wird; die fragliche Regelung ist in Artikel 77 des Gesetzes Nr. 98-546 vom 2. Juli 1998 über verschiedene wirtschaftliche und finanzielle Bestimmungen festgelegt (2). Mit Schreiben vom 18. März 2004 baten die französischen Behörden um Verlängerung der Frist, die ihnen zur Übermittlung der angeforderten Auskünfte gewährt worden war. Die Kommission erhielt diese Informationen von den französischen Behörden mit Schreiben vom 3. Mai 2004 (A/33117). Mit Schreiben vom 6. Juli 2004 (D/54933) bat die Kommission die französischen Behörden um weitere Informationen, die sie am 2. August 2004 (A/36007) erhielt. |
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(2) |
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2004 (D/205909) setzte die Kommission die französischen Behörden von ihrem Beschluss in Kenntnis, das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. Darin forderte die Kommission Frankreich sowie alle anderen Beteiligten auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern. |
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(3) |
Mit Schreiben vom 6. Januar 2005 (A/30266) und 4. Februar 2005 beantragten die französischen Behörden eine Verlängerung dieser Frist; die Kommission gab diesen Anträgen mit Schreiben vom 11. Januar 2005 (D/50220) bzw. 16. Februar 2005 (D/51190) statt. |
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(4) |
Die Kommission erhielt die Bemerkungen der französischen Behörden am 15. März 2005 (A/32251). Innerhalb der gesetzten Frist erhielt sie außerdem die Stellungnahmen von sechzehn Beteiligten; diese wurden den französischen Behörden am 9. Juni 2005 (D/54454) zugeleitet. |
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(5) |
Mit Schreiben vom 7. Juli 2005 (A/35587) beantragten die französischen Behörden bei der Kommission eine Verlängerung der Frist, die ihnen für die Stellungnahme zu den Äußerungen der Beteiligten gesetzt worden war. Die Kommission gab diesem Antrag statt und die französischen Behörden übermittelten schließlich ihre Bemerkungen mit Schreiben vom 20. Juli 2005 (A/35981). |
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(6) |
Mit E-Mail vom 2. März 2006 (A/31655) übermittelten die französischen Behörden der Kommission weitere Bemerkungen zu der untersuchten Regelung. |
II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER REGELUNG
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(7) |
Nach Artikel 39 C Absatz 1 des französischen Steuergesetzbuchs (Code général des impôts — CGI) wird die Abschreibung von vermieteten oder anderweitig zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgütern über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt. |
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(8) |
Artikel 77 des Gesetzes Nr. 98-546 führt zwei weitere Bestimmungen in den CGI ein, die verhindern sollen, dass Personengesellschaften und Wirtschaftliche Interessenvereinigungen (GIE) (4) bei der Finanzierung beweglicher Wirtschaftsgüter Steuern umgehen. |
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(9) |
Artikel 39 C Absatz 2 des CGI sieht deshalb vor, dass der steuerlich abzugsfähige Abschreibungsbetrag für ein von einer GIE vermietetes Wirtschaftsgut die durch die Vermietung erzielten Einnahmen abzüglich der Nebenkosten nicht übersteigen darf. |
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(10) |
Wegen der degressiven Abschreibungsbeträge und der Finanzierungskosten, die sich naturgemäß auf die ersten Jahre der Nutzung konzentrieren, sind die Ergebnisse der GIE in der Tat in diesen Jahren eindeutig negativ und werden erst in einer zweiten Phase, wenn die Mieteinnahmen die Gesamtaufwendungen (einschließlich Abschreibung und Finanzierungskosten) übersteigen, positiv. Da es sich bei der GIE um eine Personengesellschaft handelt, werden die im Laufe der ersten Geschäftsjahre ausgewiesenen Verluste mit dem von den GIE-Mitgliedern durch ihre laufende Geschäftstätigkeit erzielten steuerbaren Gewinn verrechnet. Die Abschreibungsgrenze nach Artikel 39 C Absatz 2 CGI soll verhindern, dass diese Finanzierungsform für Zwecke der Steueroptimierung missbraucht wird. |
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(11) |
Allerdings wurde in den CGI eine Bestimmung aufgenommen, wonach die Abschreibungsgrenze für bestimmte Unternehmen nicht anwendbar ist, sodass für diese günstigere Abschreibungsbedingungen gelten. So bestimmt Artikel 39 CA des CGI, dass vorbehaltlich einer entsprechenden Genehmigung durch das Haushaltsministerium die Abschreibungsgrenze nach Artikel 39 C Absatz 2 des CGI nicht anwendbar ist, wenn GIE bewegliche Wirtschaftsgüter, die über einen Zeitraum von mindestens acht Jahren degressiv abschreibbar sind (5), finanzieren. |
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(12) |
Die Genehmigung wird erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
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(13) |
In der Regel erwirbt die GIE — die im Prinzip aus Finanzinstituten besteht — das zu finanzierende Wirtschaftsgut zum Marktpreis und überlässt dieses dann dem Endnutzer im Rahmen eines Leasingvertrags. Mit den vom Endnutzer gezahlten Leasingraten und dem durch die Wahrnehmung der Kaufoption bei Vertragsablauf erzielten Preis kann die GIE ihre eigenen Finanzierungskosten (Kapital und Zinsen) decken. |
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(14) |
Durch Erteilung der Ministerialgenehmigung wird nicht nur die Abschreibungsgrenze (6) aufgehoben, sondern auch eine Erhöhung des für das betreffende Wirtschaftsgut üblichen Abschreibungskoeffizienten um einen Punkt ermöglicht. Zudem ist auch der Veräußerungsgewinn, den die GIE nach Ablauf von zwei Dritteln der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer mit dem Verkauf des Wirtschaftsguts an den Endnutzer erzielt, von der Steuer befreit. |
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(15) |
Nach Angaben der französischen Behörden gibt es keine Leitlinien für die Bewertung des wirtschaftlichen und sozialen Interesses (7); berücksichtigt werden ihrer Aussage zufolge zum einen die indirekten Auswirkungen der Investition auf den regionalen Arbeitsmarkt, die Wettbewerbsbedingungen und die Entwicklung der Tätigkeit im jeweils betroffenen Wirtschaftsraum, v. a. der Beitrag zur Entwicklung oder Gründung eines Produktions-, Verwaltungs- oder Entscheidungszentrums, und zum anderen der Beitrag dieser Investition zur Verbesserung von Sicherheit und Umweltschutz. |
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(16) |
Die Weitergabe von mindestens zwei Dritteln des durch die Genehmigung erhaltenen steuerlichen Vorteils an den Endnutzer (8) erfolgt nach Artikel 39 CA des CGI in Form reduzierter Leasingraten oder eines geringeren Preises bei Ausübung der Kaufoption. Bei Erteilung der Genehmigung muss genau festgelegt werden, wie hoch der Vorteil ist, den die GIE an den Endnutzer weitergeben muss. |
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(17) |
Auf Ersuchen der Kommission haben die französischen Behörden eine nach Wirtschaftsbereichen aufgeschlüsselte Übersicht über die Anträge und die tatsächlich erteilten Genehmigungen übermittelt:
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(18) |
Nach Angaben der französischen Behörden wurden von den 56 Anträgen, die nicht genehmigt wurden, 21 zurückgezogen, 13 ohne Entscheidung zu den Akten gelegt und 22 ausdrücklich abgelehnt. Von den 22 abgelehnten Anträgen betrafen nach Angaben der französischen Behörden 15 die Finanzierung eines Wirtschaftsguts im Bereich des Seeverkehrs und die restlichen 7 die Finanzierung eines Wirtschaftsguts im Luftfahrtsektor. |
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(19) |
Die französischen Behörden erklärten außerdem, dass die Genehmigungsverfahren nach Artikel 39 CA des CGI seit dem 14. Dezember 2004 ruhen, da sie an diesem Tag Kenntnis von der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens erhielten. |
III. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS
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(20) |
In ihrem Beschluss vom 14. Dezember 2004 vertrat die Kommission den Standpunkt, dass den Mitgliedern von GIE zu Steuerzwecken und den Endnutzern der von den GIE finanzierten Wirtschaftsgüter aus der Anwendung der Regelung nach Artikel 39 CA des CGI ein Vorteil erwächst. Zur Selektivität der untersuchten Maßnahme bemerkte die Kommission, dass zum einen der Haushaltsminister bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung erfüllt sind, anscheinend über Ermessensspielraum verfüge und folglich die durch die Regelung begünstigten Unternehmen nach subjektiven Kriterien auswählen könne. Zum anderen komme die steuerliche Regelung nach Artikel 39 CA des CGI offenkundig vor allem dem Verkehrssektor zu Gute. Die Kommission vertrat in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass die fragliche Maßnahme nicht durch Wesen oder Aufbau des französischen Steuersystems zu rechtfertigen sei. Die gewährten Vorteile würden außerdem aus staatlichen Mitteln finanziert, bewirkten eine Wettbewerbsverfälschung und hätten Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. |
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(21) |
In Bezug auf die Vereinbarkeit der untersuchten Regelung mit dem Gemeinsamen Markt war die Kommission zum damaligen Zeitpunkt außerdem der Ansicht, dass unter den gegebenen Umständen keine der in Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag genannten Ausnahmen anwendbar war. Die untersuchte steuerliche Regelung schien den Anforderungen der für staatliche Beihilfen geltenden Grundregeln, Gemeinschaftsrahmen und Gemeinschaftsleitlinien nicht zu entsprechen. Sie wurde deshalb als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehen. |
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(22) |
Die Kommission beschloss deshalb, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, um jeden Zweifel an der Vereinbarkeit der untersuchten Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt auszuräumen. |
IV. BEMERKUNGEN DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN
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(23) |
Die französischen Behörden bekräftigen in ihren Bemerkungen zunächst, dass die Regelung nach Artikel 39 CA des CGI keine staatliche Beihilfe darstelle. Es handle sich lediglich um eine technische Modalität für die Anwendung der allgemeinen Vorschriften, die den Behörden die Möglichkeit gebe, die betreffende Finanzierungsform zu überwachen, und keineswegs um eine Abweichung von den normalerweise geltenden Rechtsvorschriften. Die Begrenzung der steuerlichen Abschreibung nach Artikel 39 C Absatz 2 des CGI solle durch die Einführung einer Umgehungsvermutung verhindern, dass dieser Finanzierungsmechanismus zur Steueroptimierung benutzt werde. Auch Artikel 39 CA des CGI diene der Verhütung der Steuerumgehung. Da jedoch die von dieser Bestimmung betroffenen schweren Wirtschaftsgüter relativ langfristig einen Renditefluss bewirkten, sei die Finanzierung über Leasing in diesem Fall nicht nur ein Mittel zur Steueroptimierung, sondern auch eine wirtschaftliche Notwendigkeit. |
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(24) |
In diesem Zusammenhang machen die französischen Behörden geltend, dass die Gesamtheit der Bedingungen, die im Hinblick auf eine Genehmigung zu erfüllen sind, eine Vorabkontrolle bei der Finanzierung von Wirtschaftsgütern durch Leasing ermöglichten, sodass verhindert werden könne, dass hauptsächlich mit dem Ziel der Steueroptimierung durchgeführte Finanzierungen in den Genuss der untersuchten steuerlichen Regelung kommen. |
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(25) |
Dies gelte vor allem für die Bedingung, dass die Investition von erheblichem wirtschaftlichem und sozialem Interesse und insbesondere beschäftigungswirksam sein müsse; um diese Bedingung zu erfüllen, müsste der Genehmigungsantrag klare Beschäftigungszusagen enthalten. Wie die französischen Behörden erläutern, müssen die geschaffenen Arbeitsplätze während der Mindestnutzungsdauer des Wirtschaftsgutes — d. h. während der Geltungsdauer des Miet/-Leasingvertrags, also mindestens acht Jahre lang — Bestand haben. Die neu geschaffenen Arbeitsplätze müssten zu einem Nettoanstieg der Beschäftigtenzahl des Antragstellers führen und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Investition stehen. |
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(26) |
In diesem Kontext weisen die französischen Behörden darauf hin, dass bestimmte Genehmigungsanträge abgelehnt wurden, weil das unterbreitete Finanzierungsvorhaben nicht von erheblichem wirtschaftlichem und sozialem Interesse war. In zwei Arten von Situationen sei davon ausgegangen worden, dass kein solches Interesse vorliegt: Erstens, wenn nicht genügend bzw. nicht genügend qualifiziertes Personal eingestellt wurde, um ein Entscheidungs- oder Verwaltungszentrum aus- oder aufzubauen. Zweitens, wenn die finanzielle Lage des Antragstellers es zugelassen hätte, eine andere Finanzierungsform ohne Anreizcharakter zu wählen. |
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(27) |
Auch die Bedingung, dass der größte Teil des steuerlichen Vorteils, den die GIE-Mitglieder durch Anwendung des Artikels 39 CA des CGI erhalten, an den Endnutzer weitergegeben werden muss, ermögliche es, Steueroptimierung zu verhindern, da Operationen, die nur auf einen Liquiditätsvorteil abzielen, so nicht durch diese Bestimmung begünstigt werden. |
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(28) |
Im Übrigen bestreiten die französischen Behörden, dass es bei der auf diese Weise ermöglichten Kontrolle ein Ermessensspielraum bestehe. Zur Untermauerung ihres Standpunkts verweisen sie auf die Rechtsprechung des französischen Verfassungsgerichts, wonach eine Genehmigung der Art, wie sie Artikel 39 CA des CGI vorsieht keine Ermessenshandlung darstellt; der für den Haushalt zuständige Minister sei lediglich befugt zu prüfen, ob die betreffende Finanzierung die gesetzlich festgelegten Bedingungen erfüllt (9). |
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(29) |
Unabhängig davon bewirke der steuerliche Vorteil durch die Abschreibung keinen Ausfall an Steuereinnahmen; die Steuerbemessungsgrundlage werde lediglich anders über die Zeit aufgeteilt. Außerdem sei der genau festgelegte Anteil des bei den in der GIE zusammengeschlossenen Investoren verbleibenden Vorteils einer Vergütung gleichzusetzen, deren Höhe sich nach den Marktbedingungen richte und das Ergebnis herkömmlicher Geschäftsverhandlungen sei. |
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(30) |
In Bezug auf die von der Kommission beanstandete Selektivität der untersuchten steuerlichen Regelung bringen die französischen Behörden mehrere Argumente vor. |
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(31) |
Erstens sei die fragliche Regelung eine allgemeine Maßnahme, die sowohl die Industrie als auch den Verkehrssektor betreffen könne. Die französischen Behörden nennen Maschinen zur Zellstoffverarbeitung, Vorratsbehälter für Kohlenwasserstoffe, Druckpressen und Kühlaggregate als Beispiele für industrielle Wirtschaftsgüter, die über einen Zeitraum von mindestens acht Jahren degressiv abgeschrieben werden können. Bestimmte Transportmittel wie Lastkraftwagen und Busse seien überdies wegen des kürzeren Abschreibungszeitraums aus der Regelung ausgenommen. Der fragliche Abschreibungszeitraum gelte also für alle Güter, die erst nach relativ langer Zeit Erträge bringen. |
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(32) |
Zweitens sei die Tatsache, dass die Regelung vorwiegend im Falle von Transportmitteln angewandt werde, in Wirklichkeit die Folge von Entwicklungen, die sich dem Einfluss der französischen Behörden entzögen, so z. B. der Entwicklung der finanziellen Lage von Industrieunternehmen und des zunehmenden Interesses der Investoren für Transportmittel. Letztere seien in der Tat besonders attraktiv für Investoren, die es im Interesse der Risikominimierung vorzögen, in Werte zu investieren, die sich leicht veräußern lassen, falls das Unternehmen in Schwierigkeiten gerät. |
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(33) |
Drittens begünstige die Regelung auch nicht nur französische Unternehmen, da die französische Staatszugehörigkeit keine Voraussetzung für die Mitgliedschaft in einer GIE sei. Ausländische Investoren, insbesondere Finanzinstitute, könnten daher ungeachtet des Ortes ihrer steuerlichen Ansässigkeit in den Genuss der Regelung und der sich daraus ergebenden Liquiditätsvorteile kommen. |
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(34) |
Selbst wenn die Regelung nach Artikel 39 CA des CGI eine Ausnahme von den allgemeinen Vorschriften darstellte, hätte sie doch einen unbegrenzten Anwendungsbereich, wäre zeitlich nicht befristet und würde auf objektiven, horizontalen Kriterien basieren, die darauf abzielen, eine Steuerumgehung zu verhindern. Die untersuchte Regelung stelle ebenso wie die Regelung, die Gegenstand der Kommissionsentscheidung 96/369/EG vom 13. März 1996 über eine steuerliche Beihilfe in Form einer Abschreibungsregelung zugunsten der deutschen Luftverkehrsunternehmen war, keine staatliche Beihilfe dar (10). |
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(35) |
Was die Befreiung der Veräußerungsgewinne angeht, so machen die französischen Behörden geltend, dass der den GIE-Mitgliedern hierdurch entstehende Vorteil ebenfalls in einem Umfang von mindestens zwei Dritteln an den Endnutzer weitergegeben werden müsse. Sie behaupten, diese an Bedingungen geknüpfte Befreiung sei durch das Wesen oder den Aufbau des französischen Steuersystems gerechtfertigt. Sie sei notwendig, um im Falle einer vorzeitigen Veräußerung den steuerlichen Vorteil, den die normale steuerliche Abschreibung bringt, aufrechtzuerhalten. Außerdem, so die französischen Behörden, entspreche diese Befreiung ab dem 1. Januar 2007 allgemeinem Recht. Ab diesem Zeitpunkt seien nämlich Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen, die mehr als zwei Jahre gehalten wurden, freigestellt, sofern bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns Kosten und Aufwendungen in Höhe von 5 % des Nettoveräußerungsgewinns berücksichtigt werden. Angesichts des Zeitpunkts des Abschlusses der Leasingverträge zwischen der GIE und den Endnutzern sei eine vorzeitige Veräußerung der Objekte überhaupt erst nach dem 1. Januar 2007 möglich, da eine solche Veräußerung erst nach Ablauf von zwei Dritteln der Vertragslaufzeit zulässig ist. Auf die Mitglieder der GIE wäre dann die allgemeine Befreiungsregelung anwendbar. |
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(36) |
Die französischen Behörden machen überdies geltend, dass die Veräußerungsgewinne nicht automatisch befreit seien. Der Endnutzer müsse dafür beispielsweise nachweisen können, dass er das Wirtschaftsgut wegen der hohen Kosten nicht unmittelbar selbst erwerben könne, ohne sein finanzielles Gleichgewicht zu gefährden. Nach einem Bericht des Finanzausschusses der französischen Nationalversammlung vom 25. März 1998 ist diese Bedingung vor allem in Verbindung mit der Anwendung anderer Formen des steuerlichen Abzugs für die Zeichnung von Eigentumsanteilen an Schiffen (Régime des Quirats) zu sehen, die durch das Haushaltsgesetz für 1998 abgeschafft wurden. |
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(37) |
Zur Vereinbarkeit der untersuchten steuerlichen Regelung mit dem Gemeinsamen Markt erklären die französischen Behörden, dass die Regelung — sofern sie überhaupt eine staatliche Beihilfe darstelle — mit Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag vereinbar sei, da sie die Entwicklung bestimmter Tätigkeiten unterstütze, ohne die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Es treffe nicht zu, dass die Regelung nach Artikel 39 CA des CGI die französischen Wirtschaftsbeteiligten gegenüber Wirtschaftsbeteiligten aus anderen Mitgliedstaaten begünstige und vorteilhafter sei als entsprechende Regelungen anderer Mitgliedstaaten. |
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(38) |
Sie verweisen diesbezüglich auf die besondere Situation im Seeverkehr, dessen Wirtschaftsbeteiligte die Hauptbegünstigten der fraglichen Regelung sind. Sie erklären, dass die Maßnahme dieselbe Wirkung habe wie die frühere Regelung über die Finanzierung von in Frankreich registrierten Schiffen (Régime des Quirats), die bei der Kommission angemeldet und von ihr auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag genehmigt wurde (11). Das Régime des Quirats sei 1998 wegen seiner ernormen Kosten für den Staatshaushalt abgeschafft worden. Vor allem wegen der rückläufigen Anzahl der unter französischer Flagge fahrenden Handelsschiffe und in dem Wunsch, Steuervergünstigungen abzubauen, habe der französische Gesetzgeber die Regeln für Steuer-Leasing angepasst. Das Inkrafttreten des Artikels 39 CA des CGI habe nicht zu einem Wachstum des französischen Seeverkehrssektors geführt, sondern lediglich zu einer Konsolidierung und Verjüngung der unter französischer Flagge fahrenden Flotte. Die Flotten anderer Mitgliedstaaten hingegen hätten sich im selben Zeitraum sowohl in Bezug auf die Anzahl der Schiffe als auch in Bezug auf die Tonnage vergrößert. Das Inkrafttreten der fraglichen Regelung habe also die Entwicklung des Seeverkehrssektors anderer Mitgliedstaaten nicht behindert. |
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(39) |
Darüber hinaus stehe die Regelung nach Artikel 39 CA des CGI vollkommen im Einklang mit den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehrssektor (nachstehend „Gemeinschaftsleitlinien von 1997“) und der Mitteilung C (2004) 43 der Kommission — Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr (nachstehend „Gemeinschaftsleitlinien von 2004“) (12). Konkret trage sie dazu bei, die Wettbewerbsfähigkeit der Flotten der Gemeinschaft auf dem Weltmarkt zu erhöhen, in der Gemeinschaft Arbeitsplätze auf See und an Land zu sichern und das maritime Know-How der Gemeinschaft zu erhalten und zu verbessern (Ziff. 2.2 der Gemeinschaftsleitlinien). Außerdem verbessere sie wirksam die Sicherheit und den Umweltschutz, indem sie eine Erneuerung der Flotte ermögliche. In Bezug auf die Sicherung von Arbeitsplätzen auf See sowie von hoch qualifizierten Arbeitsplätzen an Land weisen die französischen Behörden nochmals darauf hin, dass eine Genehmigung nur erteilt werde, wenn sich auf dem Gebiet der Union ein strategisches Entscheidungszentrum für die Verwaltung der maritimen Tätigkeiten und der Flotte befinde. Die untersuchte steuerliche Regelung komme demnach indirekt auch der Beschäftigung in der Seeverkehrsverwaltung sowie im Bereich der damit verbundenen Tätigkeiten im Versicherungs-, Makler- und Finanzierungswesen zugute. |
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(40) |
Die französischen Behörden weisen allerdings darauf hin, dass weder die Gemeinschaftsleitlinien von 1997 (13) noch die Gemeinschaftsleitlinien von 2004 (14) eine direkte Verbindung zwischen den Beihilfen zur Erhaltung und Entwicklung des Seeverkehrs und der Anzahl der geschaffenen Arbeitsplätze herstellen. In den Gemeinschaftsleitlinien von 2004 heißt es, dass „gegenwärtig […] keine Hinweise auf das Bestehen von Regelungen vor[liegen], die den Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten in einem dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufenden Ausmaß verzerren“, und dass „sich gezeigt [hat], dass derartige Maßnahmen hochwertige Landarbeitsplätze […] erhalten.“ (Ziff. 3.1). |
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(41) |
Was schließlich die Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes in diesem konkreten Fall angeht, so berufen sich die französischen Behörden auf die Entscheidung 2002/15/EG der Kommission vom 8. Mai 2001 über die staatlichen Beihilfen Frankreichs zugunsten des Unternehmens „Bretagne Angleterre Irlande“ („BAI“ oder „Brittany Ferries“) (15), in der die hier in Rede stehende Regelung untersucht worden sei. |
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(42) |
Die französischen Behörden verweisen außerdem auf ihr Schreiben an die Kommission vom 17. März 1998 (A/32232), mit dem sie diese von der Einführung des Artikels 39 C Absatz 2 und des Artikels 39 CA des CGI in Kenntnis setzten. Trotz dieses Schreibens und der von der Kommission geprüften Fälle (16), in denen Artikel 39 des CGI eine Rolle spielte, sei während eines Zeitraums von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieser Regelung kein Prüfverfahren eingeleitet worden. |
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(43) |
Unter diesen Umständen sei angesichts dieses Nichttätigwerdens der Kommission mit berechtigtem Vertrauen davon ausgegangen worden, dass Artikel 39 CA des CGI mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, was jeglicher Rückforderung bei den betroffenen Unternehmen entgegenstehe. |
V. STELLUNGNAHME DER BETEILIGTEN
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(44) |
Sechzehn Beteiligte teilten der Kommission ihre Bemerkungen gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag innerhalb der gesetzten Frist mit. Ein Verzeichnis dieser Beteiligten ist dieser Entscheidung als Anhang beigefügt. |
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(45) |
Erstens teilen die meisten Beteiligten in der Frage, ob die fragliche Regelung eine staatliche Beihilfe darstellt, nicht die Auffassung der Kommission. |
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(46) |
Insbesondere nach Auffassung der Caisse Nationale des Caisses d'Epargne et de Prévoyance (CNCE), der Calyon Corporate and Investement Bank (nachstehend „Calyon“) und der BNP Paribas (nachstehend „BNP“) stellt die mit Artikel 39 CA des CGI geschaffene Regelung keine staatliche Beihilfe dar, sondern lediglich einen Mechanismus zur Kontrolle der Anwendung der allgemeinen Vorschriften über die Abschreibung bestimmter Aktiva. Durch die Kombination von Artikel 39 C Absatz 2 und Artikel 39 CA des CGI sollten lediglich, wie den parlamentarischen Vorarbeiten vor Annahme des Gesetzes Nr. 98-546 (Bericht des Finanzausschusses der Nationalversammlung vom 25. März 1998) zu entnehmen sei, übermäßige Steuerausfälle verhindert werden. |
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(47) |
Société Générale („SG“), BNP und Brittany Ferries machen geltend, mit der Einführung von Artikel 39 CA des CGI sei keine steuerliche Ausnahmeregelung geschaffen worden, sondern sie stelle vielmehr eine Rückkehr zu den allgemeinen Abschreibungsvorschriften dar. Es handle sich also um eine allgemeine Regelung. Nach Darstellung der SG ist der wirtschaftliche Vorteil, der sich bei Anwendung des Artikels 39 CA des CGI durch den Steueraufschub ergibt, nicht im Vergleich zu der restriktiven Regelung in Artikel 39 C Absatz 2 des CGI zu sehen, sondern vielmehr im Vergleich zur normalen Abschreibungsregelung. Außerdem stehe die fragliche Regelung allen in französischem Gebiet tätigen Wirtschaftsbeteiligten offen und Artikel 39 CA des CGI beziehe sich nicht nur auf bestimmte Wirtschaftsgüter oder Wirtschaftssektoren. Die Vorteile dieses Artikels seien folglich nicht auf die französische Handelsflotte oder französische Bankinstitute beschränkt. |
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(48) |
Auch sei die Identität der Mitglieder der GIE keineswegs ein Kriterium für die Erteilung der Genehmigung, und die in Rede stehende Regelung enthalte keinerlei Beschränkungen, was die Mitglieder der GIE anbelangt, die ihre Steuerkraft einbringen. Nach Ansicht der Beteiligten ist es daher nicht vertretbar anzunehmen, dass die kombinierte Anwendung der Artikel 39 C und 39 CA des CGI den Mitgliedern der GIE eine selektiven steuerlichen Vorteil bringt. |
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(49) |
Außerdem sei die Erteilung der Genehmigung nach Artikel 39 CA des CGI keine Ermessenshandlung. Nach Aussagen von Gaz de France und BNP gelten vielmehr für die Erteilung der Ministerialgenehmigung objektive, nicht diskriminierende Bedingungen. Die BNP ruft diesbezüglich in Erinnerung, dass laut Rechtsprechung des Gerichtshofs (17) die Kommission nachweisen muss, dass im Rahmen einer Einzelbeihilfe eine Ermessenshandlung gegenüber Wirtschaftsbeteiligten vorlag. Tatsächlich könne die Tatsache, dass die Verwaltung über einen Ermessensspielraum verfügte, nur dann die Feststellung der Selektivität einer Maßnahme begründen, wenn es sich um eine Einzelmaßnahme handle und nicht um die allgemeine Regelung, in deren Rahmen eine Maßnahme erfolgt. Im Übrigen könne die Steuerverwaltung keine Bedingungen stellen, die nicht gesetzlich vorgesehen sind. Im vorliegenden Fall sei im Gesetz ausdrücklich festgelegt, anhand welcher Kriterien zu beurteilen ist, ob ein „erhebliches wirtschaftliches und soziales Interesse“ vorliegt. BNP, CNCE und Calyon verweisen in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des französischen Verfassungsrats (18), auf die sich auch die französischen Behörden stützen. Jedenfalls könnten gegen die Ablehnung eines Genehmigungsantrags grundsätzlich beim Verwaltungsgericht Rechtsmittel eingelegt werden, das dann nach Prüfung der Begründung der Ablehnung entscheidet. |
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(50) |
Nach Ansicht insbesondere von Calyon und BNP ist die Selektivität der untersuchten Regelung eine Folge der Marktpraxis und der Besonderheiten von Transportmitteln (bestimmte langfristige Rendite- und Liquiditätsgarantien) und ergibt sich keineswegs aus dem Inhalt des Artikels 39 CA des CGI. Tatsächlich hätten Transportmittel bestimmte Eigenschaften, die eine langfristige Finanzierung ermöglichen. Auch wenn in Artikel 39 CA des CGI keine Vorabgenehmigung des Haushaltsministers vorgeschrieben wäre, wären die Begünstigten der Regelung dieselben. |
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(51) |
Nach Ansicht von BNP sind im Übrigen die Bedingungen für die Anwendung von Artikel 39 CA des CGI durch das Wesen und den Aufbau des französischen Steuersystems gerechtfertigt, da in bestimmten Wirtschaftssektoren umfangreiche Investitionen erforderlich sind. |
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(52) |
Die CNCE macht außerdem geltend, dass sich bei Anwendung der allgemeinen Vorschriften ähnliche finanzielle Vorteile ergeben können, wie bei Anwendung des Artikels 39 CA des CGI. Die Besonderheiten des Artikels 39 CA des CGI führten nicht wirklich zu einer echten Abweichung vom den allgemeinen Abschreibungsregeln, denn der Umfang der steuerlichen Wirkung sei ähnlich. Als Besonderheiten dieses Artikels nannte die CNCE zum einen die Heraufsetzung des degressiven Abschreibungskoeffizienten um einen Punkt und zum anderen die Möglichkeit einer Befreiung des Veräußerungsgewinns. Die BNP räumt allerdings ein, dass der Staat bei der Berechnung der durch Artikel 39 CA verursachten Haushaltsbelastung Artikel 39 C Absatz 2 des CGI heranzieht. |
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(53) |
Der Vorteil aufgrund der Erhöhung des Abschreibungskoeffizienten um einen Punkt werde dadurch ausgeglichen, dass nach Artikel 39 CA des CGI die ausgewiesenen Verluste nur bis zur Höhe von 25 % des der allgemeinen Körperschaftsteuer unterliegenden Gewinns, den jedes GIE-Mitglied mit seiner Tätigkeit erzielt, abzugsfähig sind. Außerdem solle dieser steuerliche Vorteil die spezifischen Zwänge und Beschränkungen kompensieren, die mit der Erteilung der Genehmigung verbunden sind. Die BNP erklärt in diesem Zusammenhang, dass der Vorteil, der der GIE durch die Erhöhung des Abschreibungskoeffizienten um einen Punkt erwächst, an die Erfüllung bestimmter Bedingungen geknüpft und im Übrigen relativ gering sei. Er könne auf gar keinen Fall irgendeinen Wettbewerbsvorteil darstellen. Air France erklärt im selben Kontext, dass eine Finanzierung auf der Grundlage dieser Regelung im Vergleich zu einer Finanzierung durch direkte Kreditaufnahme eine Ersparnis in Höhe von 6 bis 10 % des Flugzeugpreises darstelle. Die Ersparnis auf Seiten des Leasingnehmers sei durchaus vergleichbar mit den finanziellen Vorteilen, die andere steuerliche Gestaltungen bieten. |
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(54) |
Zur Befreiung der Veräußerungsgewinne erklärt die CNCE, die Möglichkeit diese Befreiung zu beantragen ergebe sich durch den Aufbau des französischen Steuersystems und könne deshalb nicht als staatliche Beihilfe eingestuft werden. Angesichts der wirtschaftlichen Logik des Systems sei diese Befreiung erforderlich bzw. zweckmäßig, um die Wirksamkeit des Systems zu gewährleisten. Die Befreiung der Veräußerungsgewinne sei in der Tat durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, den aus dem ersten Teil der Regelung nach Artikel 39 CA des CGI resultierenden Liquiditätsvorteil aufrechtzuerhalten. Nach Ansicht von Calyon bewirkt die Befreiung im Falle von Schiffen, dass der Reeder genauso behandelt wird, als hätte er das Schiff direkt gekauft und genügend Finanzkraft gehabt, um den Wertverlust steuerlich abzuschreiben. Nach Aussagen der BNP soll die Befreiung des Veräußerungsgewinns verhindern, dass der durch den Steueraufschub gewährte Vorteil im Falle der vorgezogenen Ausübung der Kaufoption durch den Endnutzer zunichte wird. Die SG ihrerseits erklärt, die Befreiung des Veräußerungsgewinns kompensiere lediglich die mit der steuerlichen Regelung verbundenen besonderen Beschränkungen wie z. B. das Verbot, die Anteile des Leasinggebers zu veräußern, sofern nicht bei Vertragsabschluss auf Wunsch des Endnutzers eine entsprechende Klausel vorgesehen wurde. Schließlich würden die erhöhten Betriebskosten der Endnutzer diese Befreiung kompensieren. |
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(55) |
Nach Ansicht von Brittany Ferries ist die Befreiung des Veräußerungsgewinns nach Artikel 39 CA des CGI im Übrigen nicht vorteilhafter als die allgemeine Befreiung (vorbehaltlich eines Anteils der Kosten und Aufwendungen von 5 %), die ab 2007 gilt. |
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(56) |
Air France macht geltend, die Ersparnisse durch diese steuerliche Regelung seien vergleichbar mit den Ersparnissen durch andere in anderen Ländern mögliche Finanzierungsformen mit steuerlichem Charakter. Außerdem sei die Finanzierung nach Artikel 39 CA des CGI mit Gegenleistungen verbunden, die die Vorteile dieser Regelung relativierten. Air France führt überdies an, dass in manchen Fällen die GIE die steuerlichen Risiken und damit verbundenen Kosten vertraglich an den Leasingnehmer weitergeben könne, was die Ersparnis für die Endnutzer empfindlich schmälere. |
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(57) |
Mehrere Beteiligte, darunter die Compagnie Méridionale de Navigation, machen schließlich geltend, die untersuchte Regelung erlege den Reedern zahlreiche Beschränkungen auf, die diese erfüllen müssten, um die Genehmigung zu erhalten. Die Vorteile dieser steuerlichen Regelung kompensierten daher nur die mit der Führung der Schiffe unter französischer Flagge verbundenen Zusatzkosten, die im Wesentlichen durch die Kosten der französischen Besatzung, nach wie vor eine der teuersten in Europa, verursacht würden. Fouquet Sacop unterstreicht diesbezüglich, dass diese Regelung das Unternehmen veranlasst habe, seine Tätigkeit unter französischer Flagge auszubauen, da die mit der Registrierung in Frankreich einhergehenden Beschränkungen und Zusatzkosten durch die Regelung kompensiert würden. CMA CGM, Broström Tankers, Pétro Marine und Louis Dreyfus Armateurs erklären ihrerseits, dass sie ohne diese Regelung nicht in der Lage gewesen wären, ihre Investitionen unter französischer Flagge durchzuführen und auf diese Weise zum Ausbau der Flotten in der Gemeinschaft beizutragen. Bourbon Maritime weist darauf hin, dass die Regelung nach Artikel 39 CA des CGI es ermögliche, hoch qualifizierte Arbeitsplätze in der Seeverkehrsverwaltung und den damit verbundenen Tätigkeiten beizubehalten und dass sie einen wirksamen Beitrag zur Verbesserung der Sicherheit und des Umweltschutzes leiste. |
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(58) |
Was zweitens das in Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag genannte Kriterium der Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels anbelangt, so weisen mehrere Beteiligte darauf hin, dass es sich sowohl bei den Mitgliedern der GIE als auch bei den Endnutzern der fraglichen Wirtschaftsgüter um ausländische Unternehmen oder ihre französischen Tochtergesellschaften handeln könne. Außerdem gewähre die untersuchte Regelung keinen größeren Vorteil als die Regelungen anderer Mitgliedstaaten. Die SG erklärt in diesem Zusammenhang, dass unter ihren (von einer solchen Genehmigung betroffenen) Kunden die französischen Unternehmen in der Minderheit sind. |
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(59) |
Was drittens die Vereinbarkeit der untersuchten Regelung mit dem Gemeinsamen Markt anbelangt, so erklärt die CNCE, die den Seeverkehrsunternehmen erteilten Genehmigungen stünden mit den Grundsätzen der Gemeinschaftsleitlinien von 1997 und 2004 (19) in Einklang. Die untersuchte Maßnahme sei daher gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag in der Auslegung gemäß den besagten Gemeinschaftsleitlinien mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. |
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(60) |
Nach Ansicht von Brittany Ferries ist die Regelung in Artikel 39 CA des CGI gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag insofern mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, als sie lediglich darauf abziele, „Marktversagen“ bei der Finanzierung von Investitionen in schwere Wirtschaftsgüter auszugleichen. Die meisten Beteiligten weisen ferner darauf hin, dass die anderen Mitgliedstaaten ähnlich reagiert und vergleichbare Bestimmungen geschaffen hätten. |
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(61) |
Zum Grundsatz des Vertrauensschutzes erklären viertens die meisten Beteiligten, die durch die Regelung begünstigt werden, dass sie immer der Überzeugung waren, dass es sich bei der untersuchten Maßnahme nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag handle. Die Anwendung des genannten Grundsatzes im vorliegenden Fall stehe daher jeglicher Rückforderung entgegen. |
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(62) |
Diesbezüglich weist die SG darauf hin, dass nach der früher geltenden Regelung die abschreibungsbedingten Verluste von Personengesellschaften in vollem Umfang auf das steuerliche Ergebnis der Gesellschafter jener Gesellschaften angerechnet wurde. Die Kommission habe zu keinem Zeitpunkt die Auffassung geäußert, dass es bei jener allgemeinen Regelung um eine staatliche Beihilfe gehandelt habe. |
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(63) |
Außerdem sei die Kommission sechs Jahre lang nicht tätig geworden. Nach Ansicht von Calyon müsse die Kommission Kenntnis von mehreren Finanzierungen nach dem System des Artikels 39 CA des CGI gehabt haben, habe aber deren Vereinbarkeit mit Artikel 87 EG-Vertrag niemals in Frage gestellt (20). Die CNCE macht diesbezüglich geltend, dass zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission von der Beihilfe Kenntnis erhielt, und der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens zu viel Zeit verstrichen sei, und auch Calyon bezeichnet diese Zeitspanne als unangemessen lang. Außerdem habe die Kommission in Ausnahmefällen bereits ein berechtigtes Vertrauen des Begünstigten anerkannt, das einer Rückforderung der Beihilfe entgegensteht, wenn zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission Kenntnis von der Maßnahme erhielt, und ihrer endgültigen Entscheidung nur rund drei Jahren verstrichen waren (21). |
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(64) |
Einige Beteiligte machen auch geltend, dass die Kommission zuvor das steuerlich vorteilhaftere Régime des Quirats genehmigt habe, was ein berechtigtes Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der untersuchten Reglung begründet habe. Außerdem setzt nach Ansicht der CNCE das Entstehen eines berechtigten Vertrauens der Begünstigten nicht voraus, dass die Kommission sich zu einer völlig identischen Regelung geäußert habe. Schon die Genehmigung einer vergleichbaren Regelung reiche aus, um ein solches Vertrauen zu wecken. Mit ihrer Entscheidung vom 8. Mai 2001 (22) habe die Kommission eine vergleichbare Regelung genehmigt. Die CNCE und die SG nehmen auch Bezug auf mehrere ähnliche, von der Kommission (23) genehmigte Regelungen sowie auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache RSV/Kommission (24). |
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(65) |
Konkret vertritt Brittany Ferries die Ansicht, dass die Kommission mit ihrer Entscheidung vom 8. Mai 2001 (25) selbst das berechtigte Vertrauen geweckt habe, dass die fraglich Regelung keine staatliche Beihilfe beinhalte. |
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(66) |
Außerdem, so die CNCE, habe Frankreich das Gesetz Nr. 98-546 ungefähr drei Monate nach Unterrichtung der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag erlassen. Da die Kommission nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Unterrichtung geantwortet habe, sei die fragliche Regelung als bestehende Beihilfe im Sinne des Lorenz-Urteils (26) anzusehen. |
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(67) |
Im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens übermittelten zwei weitere Beteiligte der Kommission ihre Stellungnahmen mit der Bitte, ihre Identität vertraulich zu behandeln. |
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(68) |
In den fristgerecht übermittelten Bemerkungen bezeichnet einer dieser Beteiligten die fragliche Regelung als rechtswidrig. Er fordert die Kommission auf, das Verwaltungsverfahren auf das Régime des Quirats auszuweiten. Dieser Beteiligte vertritt wie die Kommission in ihrer Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens die Ansicht, dass die untersuchte Regelung zum einen selektiv ist, da sie die französischen Reeder begünstige, und zum anderen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere im Ärmelkanalgeschäft, beeinträchtige. Er macht diesbezüglich geltend, dass die untersuchte Regelung, die das Régime des Quirats ablöst, im Interesse der französischen Schifffahrtsindustrie eingeführt worden sei, was aus dem Bericht des Finanzausschusses vom 25. März 1998 hervorgehe. |
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(69) |
Durch die Begünstigung der französischen Unternehmen bewirke diese steuerliche Regelung überdies steigende Überkapazitäten im Ärmelkanalgeschäft, indem sie Unternehmen ohne ausreichende Finanzmittel den Kauf neuer Schiffe ermögliche. Ein Beispiel für die aus der Anwendung dieser Regelung resultierende Wettbewerbsverfälschung seien die durch diesen steuerlichen Mechanismus finanzierten Schiffskäufe der Gesellschaften Seafrance und Brittany Ferries. Diese Unternehmen konnten durch den Kauf neuer Schiffe ihre Kapazität deutlich ausweiten. |
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(70) |
Der zweite Beteiligte, der wünscht, dass seine Identität nicht offen gelegt wird, weist in seinem Bemerkungen darauf hin, dass die französischen Unternehmen, darunter vor allem Brittany Ferries, eine privilegierte Wettbewerbsposition hätten, weil sie ihre Schiffe mit Hilfe der untersuchten Regelung finanzieren könnten. So halte Brittany Ferries den Verkehr auf den Ärmelkanalrouten und der Strecke Frankreich-Irland trotz der ungünstigen Wettbewerbsbedingungen aufrecht, die bereits P&O zum Rückzug vom Markt veranlasst hätten. |
VI. STELLUNGNAHMEN DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN ZU DEN BEMERKUNGEN DER BETEILIGTEN
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(71) |
Die französischen Behörden sind der Ansicht, dass die Bemerkungen der meisten Beteiligten ihre Auffassung bezüglich der untersuchten Regelung bestätigen und insbesondere in folgenden Punkten mit ihnen übereinstimmen:
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(72) |
Die Bemerkungen der zwei Beteiligten, deren Identität vertraulich behandelt wird, basieren nach Aussagen der französischen Behörden auf falschen oder ungenauen Daten. |
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(73) |
Gegen das Argument, der Vorteil, der Brittany Ferries durch die untersuchte Regelung zuteil wurde, habe indirekt zum Rückzug von P&O aus Teilen des Ärmelkanalgeschäfts geführt, wenden die französischen Behörden ein, dass Brittany Ferries nur zwei Schiffe mit Hilfe dieser Regelung finanziert habe und dass die Finanzierung des Schiffes „Mont St. Michel“ über diese Regelung von der Kommission in ihrer Entscheidung vom 8. Mai 2001 (27) genehmigt worden sei. |
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(74) |
Die Wettbewerbsbehörden des Vereinigten Königreichs hätten anlässlich des Rückzugs des genannten Unternehmens vom Markt eine eingehende Untersuchung durchgeführt. Die Schlussfolgerungen dieser Behörden hätten keinen Anhaltspunkt dafür geboten, dass der Rückzug dieses Unternehmens die Folge einer Wettbewerbsverfälschung war. Außerdem sei der Umsatzrückgang bestimmter Unternehmen eine Folge des zunehmenden Wettbewerbs durch Billigfluggesellschaften und keineswegs auf die Inbetriebnahme neuer Schiffe durch andere Reeder zurückzuführen. |
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(75) |
Was den Antrag des einen Beteiligten anbelangt, die Kommission möge ihre Untersuchung auf das Régime des Quirats ausdehnen, so weisen die französischen Behörden darauf hin, dass besagte Regelung mit Entscheidung vom 3. Mai 1996 als mit dem EG-Vertrag vereinbar erklärt wurde. |
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(76) |
Die Erhöhung der Kapazität im Ärmelkanalgeschäft gehe im Übrigen nicht auf die Unternehmen zurück, die durch die GIE-Regelung begünstigt wurden. Berücksichtigt werden müssten vielmehr die neuen Marktteilnehmer auf den Strecken, die zuvor von den etablierten Betreibern bedient wurden. Außerdem, so die französischen Behörden, habe Eurotunnel seine Frachttransportkapazität zwischen 2000 und 2003 verdoppelt und P&O die Anteile des Betreibers Stena-Line zurückgekauft und seine Flotte modernisiert. |
VII. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE
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(77) |
Nach Durchführung des förmlichen Prüfverfahrens, das nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet wurde, kommt die Kommission auf der Grundlage der von den französischen Behörden und den Beteiligten vorgebrachten Argumente zu dem Schluss, dass die steuerliche Regelung nach Artikel 39 CA des CGI eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. |
1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe
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(78) |
Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. |
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(79) |
Eine Maßnahme eines Mitgliedstaats ist dann als staatliche Beihilfe anzusehen, wenn alle nachstehenden Kriterien erfüllt sind: 1. die Maßnahme gewährt einen Vorteil und ist durch den Staat oder aus staatlichen Mitteln finanziert, 2. die Maßnahme ist selektiv und 3. die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen (28). |
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(80) |
In der Folge wird dargelegt, aus welchen Gründen die Auffassung vertreten wird, dass die oben beschriebene Regelung nach Artikel 39 CA des CGI diese Voraussetzungen erfüllt. |
Gewährung eines Vorteils und Finanzierung durch den Staat oder aus staatlichen Mitteln
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(81) |
Wie bereits oben erwähnt, wird nach Artikel 39 C Absatz 1 des CGI die Abschreibung von vermieteten oder anderweitig zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgütern über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt. |
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(82) |
Artikel 39 C Absatz 2 und Artikel 39 CA des CGI enthalten die Abschreibungsregeln für die Finanzierung von insbesondere durch GIE vermieteten oder anderweitig zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgütern. Nach Aussagen der französischen Behörden wurden diese beiden Bestimmungen eingeführt, um den Missbrauch dieser Finanzierungsform zu verhindern. |
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(83) |
Die französischen Behörden und die Beteiligten machen geltend, die Regelung nach Artikel 39 CA des CGI stelle lediglich eine Rückkehr zu den allgemeinen Abschreibungsregeln (d. h. den Bestimmungen in Artikel 39 Nummer 1 Absatz 2 sowie Artikel 39 C Absatz 1 des CGI) dar und sei daher nicht als Beihilfe einzustufen. Artikel 39 C Absatz 2 des CGI sei eine Ausnahme von den Bestimmungen dieser Artikel. |
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(84) |
Nach ständiger Rechtsprechung gebietet die Anwendung des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag lediglich festzustellen, ob eine staatliche Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, bestimmte „Unternehmen oder Produktionszweige“ gegenüber anderen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Maßnahme verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen (29). |
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(85) |
Um feststellen zu können, was einen Vorteil im Sinne der Rechtsprechung zum Begriff der staatlichen Beihilfe darstellt, muss daher der Bezugspunkt oder die allgemeine Regelung in einem gegebenen rechtlichen System bestimmt werden, die bei der Ermittlung des Vorteils zugrunde gelegt werden soll (30). Der Gerichtshof hat diesbezüglich entschieden, dass der Bestimmung des Bezugsrahmens im Fall von steuerlichen Maßnahmen eine besondere Bedeutung zukommt, da das tatsächliche Vorliegen einer Vergünstigung nur in Bezug auf eine so genannte „normale“ Besteuerung festgestellt werden kann, wobei als normaler Steuersatz der Satz gilt, der in dem geografischen Bezugsgebiet angewandt wird (31). |
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(86) |
Als Bezugsbestimmung im Rahmen der Abschreibungsregeln für vermietete oder anderweitig zur Nutzung überlassene Wirtschaftsgüter kommen im vorliegenden Fall nur die Vorschriften in Frage, die die Finanzierung solcher Anlagewerte durch Personengesellschaften wie z. B. GIE betreffen. Andernfalls sind die faktischen und rechtlichen Sachverhalte, die bei der Ermittlung des Vorteils berücksichtigt werden, weder aus Sicht der GIE-Mitglieder noch aus Sicht der Endnutzer vergleichbar. |
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(87) |
Die für die abzugsfähigen Abschreibungsbeträge relevante Bezugsregel ist im vorliegenden Fall Artikel 39 C Absatz 2 des CGI, wonach die Abschreibung für von GIE finanzierte Objekte grundsätzlich begrenzt ist (32). Artikel 39 C Absatz 1 des CGI kommt als Bezugsbestimmung nicht in Frage, da diese Bestimmung nicht anwendbar ist auf Finanzierungen durch GIE, d. h. durch Strukturen, in denen mehrere Rechtssubjekte — in der Regel Finanzinstitute — zusammengefasst sind, die sich auf diese Weise die Investitionsrisiken teilen, während bei anderen Finanzierungsformen das gesamte Risiko von einem einzigen Finanzinstitut getragen wird. Diesbezüglich ist außerdem darauf hinzuweisen, dass Finanzierungen über steuerlich transparente Strukturen wie die GIE im Gegensatz zu anderen Finanzierungsformen eine Steueroptimierung ermöglichen, da die von der GIE in den ersten Jahren erzielten Verluste entsprechend dem auf jedes einzelne Mitglied entfallenden Anteil von deren steuerpflichtigem Gewinn abgezogen werden. |
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(88) |
Die Kommission betrachtet daher das Argument der französischen Behörden und bestimmter Beteiligter, die Regelung nach Artikel 39 CA des CGI stelle eine Rückkehr zu den normalen Abschreibungsvorschriften dar und Artikel 39 C Absatz 2 des CGI sei die Bezugsregelung, auf deren Grundlage der durch die Anwendung von Artikel 39 CA erzielte Vorteil zu ermitteln sei, als nicht stichhaltig. Außerdem sieht Artikel 39 CA des CGI ausdrücklich vor, dass der steuerliche Vorteil anhand des Saldos der positiven oder negativen Gegenwartswerte der im Vergleich zu der bei Anwendung von Absatz 2 dieses Artikels anfallenden Steuer weniger oder mehr gezahlten Steuer berechnet wird. |
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(89) |
In den Genuss der steuerlichen Vorteile des Artikels 39 CA des CGI (d. h. 1 — der Ausnahme von grundsätzliche Begrenzung der Höhe der abzugsfähigen Abschreibungsbeträge, 2 — der Erhöhung des Abschreibungskoeffizienten um einen Punkt und 3 — gegebenenfalls einer Befreiung der Veräußerungsgewinne) kommen nur die Mitglieder von GIE (33), die Wirtschaftsgüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens acht Jahren finanzieren. |
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(90) |
Zu der Aufhebung der Abschreibungsgrenze durch Artikel 39 CA des CGI ist zu sagen, dass jedes GIE-Mitglied während des gesamten Abschreibungszeitraums, in dem die Ergebnisse der GIE negativ sind, die Verluste der GIE in der seinem Anteil entsprechenden Höhe von seinem steuerpflichtigen Gewinn abziehen kann. Die Abschreibungsgrenze nach Artikel 39 C Absatz 2 des CGI wird demnach hier nicht berücksichtigt. |
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(91) |
Die in Artikel 39 CA des CGI vorgesehene Ausnahme ermöglicht es demnach jedem GIE-Mitglied in der Verlustphase, die Bemessungsgrundlage, die bei Anwendung von Artikel 39 C Absatz 2 des CGI normalerweise zugrunde gelegt würde, zu verringern. In der Tat bewirkt der Umstand, dass der Abschreibungsbetrag nicht auf die Höhe der Mieteinnahmen abzüglich der Nebenkosten für das Wirtschaftsgut begrenzt wird, dass in den ersten, verlustreichen Geschäftsjahren ein höherer Betrag abgezogen werden kann. Dass nach Artikel 39 CA des CGI diese Verluste nur bis zu einer Höhe von 25 % des der normalen Körperschaftsteuer unterliegenden Gewinns, den jedes GIE-Mitglied mit seiner Tätigkeit erzielt, abzugsfähig sind, kann diesen Vorteil zwar in Grenzen halten, aber nicht völlig aufheben. |
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(92) |
Die französischen Behörden wenden diesbezüglich ein, dass die auf diese Weise während der ersten Finanzierungsjahre erzielte Steuerersparnis durch die zusätzliche Steuer neutralisiert wird, die fällig wird, wenn die GIE beginnt, Gewinne zu erzielen und die Mieteinnahmen höher sind als die jährliche Abschreibung. Die Kommission vertritt jedoch die Auffassung, dass der Vorteil in dem Steueraufschub besteht und dem Saldo der Gegenwartswerte der im gesamten Abschreibungszeitraum unter Berücksichtigung der angewandten Zinssätze gezahlten Steuerbeträge entspricht. |
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(93) |
Der Senatsbericht Nr. 413 (34) bestätigt im Übrigen diese Analyse, denn darin wird festgestellt, dass „die auf diese Weise den Gesellschaftern in den ersten Betriebsjahren entstehende Steuerersparnis durch die später in der Gewinnphase zusätzlich anfallenden Steuern kompensiert wird“. Diese zeitliche Verschiebung ermöglicht jedoch, wie in dem Bericht bemerkt wird, einen Liquiditätsvorteil in Höhe der Differenz zwischen den Gegenwartswerten der Steuerersparnis in den ersten Jahren und den zusätzlich zu zahlenden Steuerbeträgen in den letzten Geschäftsjahren. Die Kommission weist im Übrigen darauf hin, dass in der Verwaltungsanweisung Nr. 120 vom 29. Juni 1999 (35) ausdrücklich festgestellt wird, dass der steuerliche Vorteil infolge der Anwendung von Artikel 39 CA des CGI eine Steuerersparnis bewirkt. |
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(94) |
Die mit Artikel 39 CA des CGI eingeführte Regelung soll also offenkundig den Mitgliedern der GIE einen Vorteil in Form eines Steueraufschubs gewähren. |
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(95) |
Das Argument, dass Endnutzer, deren GIE die Genehmigung nach Artikel 39 CA des CGI nicht erhält, auf andere Finanzierungsformen ausweichen, um die Abschreibungsgrenze nach Artikel 39 C Absatz 2 des CGI zu umgehen, und demnach gegenüber denen, deren GIE die Genehmigung erhalten hat, nicht benachteiligt sind, ist daher nicht stichhaltig. Diesbezüglich ist zunächst daran zu erinnern, dass sich die Kommission im Fall einer Beihilferegelung darauf beschränken kann, die allgemeinen Merkmale der Regelung zu untersuchen, ohne dass sie verpflichtet wäre, jeden einzelnen Anwendungsfall zu prüfen (36). Außerdem führt eine solche Argumentation dazu, dass Einzelfälle miteinander verglichen werden, die sich sachlich und rechtlich unterscheiden (37) und überdies hypothetischer Natur sind. |
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(96) |
Schließlich und endlich ist auch nicht auszuschließen, dass Endnutzer, die nicht in den Genuss des Artikels 39 CA des CGI kommen, nicht auf andere Finanzierungsformen zurückgreifen können. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn ein Bankinstitut angesichts der Finanzlage des betroffenen Unternehmens beschließt, die mit der Finanzierung (dem Leasinggeschäft selbst) verbundenen Risiken nicht alleine zu tragen oder wenn sich andere Finanzierungsmodalitäten (direkte Finanzierung der Investition durch Kredite oder aus Eigenmitteln) wegen der Bilanzstruktur oder der Finanzkraft der Endnutzer als unmöglich erweisen. Aber selbst wenn diese Endnutzer tatsächlich in der Lage wären, auf andere Finanzierungsformen auszuweichen und auf diese Weise die Abschreibungsgrenze zu umgehen, würde dies nichts daran ändern, dass sie die eigentlich bevorzugte, vorteilhaftere Lösung zugunsten einer weniger günstigen Ersatzlösung aufgeben müssten und (infolge der Verpflichtung zur Weitergabe des Vorteils nach Artikel 39 CA des CGI) nicht in den Genuss der spezifischen Besteuerung von Leasinggeschäften für GIE zu Steuerzwecken kämen. |
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(97) |
Neben der Aufhebung der Abschreibungsgrenze haben die GIE-Mitglieder aber noch weitere Vorteile, nämlich die Heraufsetzung des degressiven Abschreibungskoeffizienten um einen Punkt und die Befreiung des Veräußerungsgewinns, falls das Wirtschaftsgut vorzeitig an den Endnutzer veräußert wird und bestimmte Bedingungen erfüllt sind (38). |
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(98) |
Der erhöhte Abschreibungskoeffizient und die mögliche Befreiung des Veräußerungsgewinns, die die GIE-Mitglieder nach Artikel 39 CA des CGI in Anspruch nehmen können, würden bei Anwendung des steuerlichen Bezugsrahmens — Artikel 39 C Absatz 2 des CGI — entfallen. Jedenfalls stellt — anders als von den französischen Behörden behauptet — die Anwendung von Artikel 39 CA des CGI in Bezug auf diese beiden Vorteile keine Rückkehr zu den allgemeinen Abschreibungsvorschriften dar, da Artikel 39 C Absatz 1 des CGI keineswegs derartige steuerliche Vorteile vorsieht. |
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(99) |
In diesem Zusammenhang ist das Argument, dass ab 2007 die Befreiung des Veräußerungsgewinns die allgemeine Regel wird, auf keinen Fall stichhaltig, da dieser Vorteil anhand der geltenden und nicht anhand etwaiger künftiger Rechtsvorschriften zu bewerten ist (39). Auch wird von den Beteiligten nicht behauptet, dass eine Änderung des geltenden Rechtsrahmens den zuvor gewährten Vorteil beseitigen würde. |
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(100) |
Was die Finanzierung der Vorteile der Regelung aus staatlichen Mitteln anbelangt, so sei daran erinnert, dass der Begriff der Beihilfe weiter ist als der Begriff der Subvention. Er umfasst nicht nur positive Leistungen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (40). Daraus folgt, dass eine Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen eine Abgabenbefreiung, eine Abgabenermäßigung oder einen Steueraufschub gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden sind, aber die Begünstigten finanziell besser stellen als die übrigen Abgabepflichtigen, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag ist (41). Auch wenn die Maßnahmen nach Artikel 39 CA des CGI im vorliegenden Fall nicht mit einer Übertragung staatlicher Mittel verbunden sind, so lässt sich doch kaum abstreiten, dass sie einen Steuerausfall verursachen und insofern aus staatlichen Mitteln finanziert werden. |
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(101) |
Unter diesen Umständen ist die Kommission der Auffassung, dass die GIE-Mitglieder Vorteile in Form einer Steuerersparnis (Aufhebung der Abschreibungsgrenze und höherer Abschreibungskoeffizient) und — bei vorzeitigem Verkauf des Wirtschaftsguts unter bestimmten Bedingungen — in Form einer Befreiung des Veräußerungsgewinns erhalten, die den französischen Staatshaushalt belasten. |
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(102) |
In Bezug auf die GIE-Mitglieder kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der ihnen gewährte Vorteil maximal ein Drittel des Gesamtvorteils ausmacht, da sie mindestens zwei Drittel des durch Anwendung des Artikels 39 CA des CGI erhaltenen steuerlichen Gesamtvorteils an den Endnutzer des jeweiligen Wirtschaftsguts weitergeben müssen. In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass es sich bei den GIE-Mitgliedern im Wesentlichen um Finanzinstitute handelt. |
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(103) |
Die Weitergabe eines Teils des steuerlichen Gesamtvorteils, den die GIE-Mitglieder erhalten, an die Endnutzer der Objekte erfolgt gemäß der untersuchten Regelung in Form niedriger Leasingraten oder eines geringeren Kaufpreises. Durch die Übertragung dieses Vorteils auf die Endnutzer verringert sich die finanzielle Belastung, die ihnen normalerweise durch eine Leasingfinanzierung entstünde. Da der weitergegebene Vorteil mindestens zwei Drittel des Gesamtvorteils beträgt, der den GIE-Mitgliedern aus staatlichen Mitteln gewährt wurde, muss davon ausgegangen werden, dass die Endnutzer durch diese Maßnahme einen Vorteil aus staatlichen Mitteln im Sinne des Artikels 87 EG-Vertrag erhalten, der mindestens zwei Dritteln des Gesamtvorteils entspricht. |
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(104) |
Die französischen Behörden und bestimmte Beteiligte machen jedoch geltend, die steuerliche Regelung nach Artikel 39 CA des CGI sei eine allgemeine steuerrechtliche Maßnahme. Deshalb muss geprüft werden, ob der Gesamtvorteil, den die GIE-Mitglieder sowie die Endnutzer erhalten, selektiver Natur ist. |
Allgemeiner Charakter der untersuchten steuerlichen Regelung
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(105) |
Zunächst sei darauf hingewiesen, dass die Spezifität, d. h. der selektive Charakter, einer staatlichen Maßnahme, ein Merkmal staatlicher Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag ist. Daher ist zu prüfen, ob die betreffende steuerliche Regelung ausschließlich bestimmte Unternehmen oder Wirtschaftszweige begünstigt. (42) |
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(106) |
Eine als staatliche Beihilfe zu qualifizierende steuerliche Maßnahme unterscheidet sich von einer allgemeinen steuerlichen Maßnahme grundsätzlich durch die rechtliche oder tatsächliche Begrenzung der Zahl ihrer Begünstigten. Für die Einordnung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe kommt es daher darauf an, dass die durch sie begünstigten Unternehmen aufgrund der rechtlichen oder tatsächlichen Anwendung des in dieser Maßnahme aufgestellten Kriteriums zu einer genau bestimmten Gruppe von Unternehmen gehören. (43) |
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(107) |
Im vorliegenden Fall ist Artikel 39 CA des CGI nur auf bewegliche Wirtschaftsgüter anwendbar, die über einen Zeitraum von mindestens acht Jahren degressiv abgeschrieben werden können und (mit Ausnahme von Schiffen) im Neuzustand erworben wurden. Laut dem Bericht Nr. 413 des Senats (44)„zielt die Regelung insbesondere darauf ab, große Investitionen durch ein steuerliches Instrument mit starker Anreizwirkung zu fördern.“ |
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(108) |
Die aus der Anwendung dieser Regelung resultierende Steuererleichterung kommt de jure also ausschließlich den Mitgliedern der GIE zugute, die solche Wirtschaftsgüter finanzieren (45), sowie den Nutzern dieser Güter, da die GIE-Mitglieder mindestens zwei Drittel des gesamten steuerlichen Vorteils an die Endnutzer weitergeben müssen. In einer GIE zusammengeschlossene Investoren, die keine unter Artikel 39 CA des CGI fallenden Wirtschaftsgüter finanzieren, und Nutzer von Wirtschaftsgütern mit einer Abschreibungsdauer von weniger als acht Jahren können dagegen den Steuervorteil nicht in Anspruch nehmen. |
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(109) |
Selbst wenn die Nutzer von Wirtschaftsgütern, für die die Regelung nach Artikel 39 CA des CGI nicht in Anspruch genommen werden kann, versuchen sollten, auf eine andere Finanzierungsmöglichkeit als die GIE zu steuerlichen Zwecken zurückzugreifen, so wird ihnen zumindest diese Art der Finanzierung verwehrt. |
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(110) |
Außerdem kann die Regelung aufgrund der in Artikel 39 CA des CGI vorgesehenen Abschreibungsdauer de facto im Wesentlichen nur von Unternehmen aus dem Verkehrssektor, insbesondere dem See- und Luftverkehr, und von GIE, die Wirtschaftsgüter aus diesen Sektoren finanzieren, in Anspruch genommen werden. |
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(111) |
Dem entsprechen die Angaben der französischen Behörden, wonach 182 der 189 nach Artikel 39 CA des CGI gestellten Genehmigungsanträge den Verkehrssektor betrafen und 75 % der Anträge und 82 % der Genehmigungen allein auf den Seeverkehr entfielen (siehe Tabelle unter Erwägungsgrund 17). |
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(112) |
Zudem wollte der Gesetzgeber erklärtermaßen mit der Einführung dieser Ausnahme von der Begrenzung der Abschreibung von Wirtschaftsgütern, die von GIE finanziert werden, vor allem den Verkehrssektor und insbesondere den Seeverkehr fördern. |
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(113) |
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus mehreren Elementen: |
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(114) |
Erstens nimmt die Verwaltungsanweisung Nr. 120 der Steuerverwaltung (46) nicht auf alle nach Artikel 39 CA des CGI förderfähigen Wirtschaftsgüter, sondern nur auf Schiffe explizit Bezug. Somit sind Schiffe die einzigen nicht in Neuzustand erworbenen Güter, für die die steuerliche Regelung nach Artikel 39 CA des CGI in Anspruch genommen werden kann. Ferner müssen die Genehmigungsanträge vor der Bestellung der Schiffe gestellt werden, da der Abschreibungszeitraum beginnt, sobald die Schiffe auf Stapel gelegt werden. (47) |
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(115) |
Zweitens geht aus den Vorarbeiten für das Gesetz Nr. 98-546 und insbesondere dem Bericht Nr. 413 des Senats (48) hervor, dass die frühere steuerrechtliche Regelung für alle Wirtschaftszweige galt, während Artikel 39 CA des CGI „nur schwere Investitionsgüter (Flugzeuge, TGV, Schiffe …)“ betrifft. In dem Bericht wird festgestellt, dass die Regelung den Seeverkehr im Vergleich zur früheren Regelung für die Schiffsbeteiligungen (Régime des Quirats) nicht stark genug begünstigt und daher nicht ausreicht, um die Investitionstätigkeit in diesem Sektor anzukurbeln. Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass eine Bestimmung über die Steuerbefreiung des Veräußerungsgewinns bei einer vorzeitigen Veräußerung des Wirtschaftsgutes an den Endnutzer gerade deshalb in Artikel 39 CA des CGI aufgenommen wurde, weil die fragliche Regelung die Investitionen in den Seeverkehr weniger begünstigte. Ebenso erklären die französischen Behörden in ihrer Stellungnahme vom 3. Mai 2004, dass den GIE zusätzlich zu dem mit der Abschreibung verbundenen Steueraufschub die Möglichkeit der Steuerbefreiung des Veräußerungsgewinns unter bestimmten Bedingungen eingeräumt wurde, weil Frankreich der Stagnation der Zahl der unter französischer Flagge fahrender Handelsschiffe entgegenwirken und die steuerlichen Belastungen verringern wollte. |
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(116) |
Drittens wird im Allgemeinen Bericht Nr. 66 über den Entwurf für das Haushaltsgesetz 1999 (49) erklärt, dass „das Gesetz Nr. 98-546 […] die Schaffung einer neuen steuerlichen Regelung zur Förderung der Investitionen in den Seeverkehr ermöglicht hat.“ Außerdem sei die Förderung von Leasing-Finanzierungen im Rahmen von Artikel 39 CA des CGI zwar nicht auf Schiffe begrenzt, doch sei die Regelung in erster Linie für diese eingeführt worden. |
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(117) |
Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Regelung nach Artikel 39 CA des CGI selektiver Art ist und bestimmte Wirtschaftsbeteiligte begünstigt, die im Verkehrs- bzw. Finanzsektor tätig sind. Da die Regelung nicht für alle Wirtschaftsbeteiligten anwendbar ist, kann sie nicht als allgemeine steuerpolitische Maßnahme betrachtet werden. |
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(118) |
Die Argumente der französischen Behörden können diese Einschätzung nicht entkräften. |
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(119) |
Erstens ist das Argument der französischen Behörden, dass viele Sektoren von dieser Steuerregelung profitieren können, nicht überzeugend. Abgesehen davon, dass lediglich bestimmte Güter unter die Steuerregelung fallen, lässt auch die sehr begrenzte Zahl der Anträge für die Finanzierung von nicht dem Verkehrssektor zuzuordnenden Wirtschaftsgütern (50) keine Zweifel am spezifischen Charakter der geprüften Regelung aufkommen. Im Übrigen hat der Gerichtshof in diesem Zusammenhang festgestellt, dass der selektive Charakter einer Maßnahme nicht allein dadurch in Frage gestellt wird, dass sehr viele Unternehmen die betreffende Maßnahme in Anspruch nehmen können oder dass diese Unternehmen mehreren Wirtschaftszweigen angehören. (51) |
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(120) |
Zweitens ist auch die Feststellung der französischen Behörden, es gebe in anderen Mitgliedstaaten vergleichbare steuerliche Maßnahmen, kein stichhaltiges Argument. Ein Vergleich der steuerrechtlichen Vorschriften aller oder auch nur einiger Mitgliedstaaten würde Sinn und Zweck der Vorschriften über die Beihilfekontrolle verkennen. Da das Steuerrecht der Mitgliedstaaten auf Gemeinschaftsebene nicht harmonisiert ist, würden bei dieser Untersuchung unterschiedliche Sachverhalte und Rechtsverhältnisse verglichen, die auf unterschiedliche Rechtsvorschriften und Regelungen der einzelnen Mitgliedstaaten zurückzuführen sind. (52) Außerdem können der Rechtsprechung zufolge die Versuche eines Mitgliedstaats, die Wettbewerbsbedingungen in einem bestimmten Wirtschaftssektor denen in anderen Mitgliedstaaten durch einseitige Maßnahmen anzunähern, diesen Maßnahmen nicht den Charakter von Beihilfen nehmen. (53) Ebenso hat der Umstand, dass Wettbewerber in anderen Mitgliedstaaten vergleichbare steuerliche Regelungen, die möglicherweise rechtswidrig sind, in Anspruch nehmen können, keinen Einfluss auf die Einstufung der geprüften steuerlichen Regelung als staatliche Beihilfe. (54) |
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(121) |
Drittens führen Frankreich und die Beteiligten den fehlenden Ermessensspielraum der französischen Behörden bei der Erteilung der Genehmigung als Argument für den nicht selektiven Charakter der Regelung an. |
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(122) |
Die Kommission erinnert daran, dass der Rechtsprechung zufolge auch Maßnahmen, die auf den ersten Blick für alle Unternehmen gelten, eine bestimmte Selektivität aufweisen und deshalb als Maßnahmen zur Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige angesehen werden können. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Behörden, die eine allgemeine Regelung anzuwenden haben, hinsichtlich dieser Anwendung über ein Ermessen verfügen. (55) |
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(123) |
Im vorliegenden Fall ist von vornherein darauf hinzuweisen, dass die geprüfte steuerliche Regelung nur den Nutzern bestimmter Wirtschaftsgüter und den GIE-Mitgliedern, die diese finanzieren, zugute kommen kann und de facto hauptsächlich den Verkehrs- bzw. Finanzsektor begünstigt, wodurch das Kriterium der Spezifität erfüllt wird. Andere Finanzierungsvorhaben für Wirtschaftsgüter aus anderen Sektoren als dem Verkehrssektor und/oder Wirtschaftsgüter mit einer unter acht Jahren liegenden Abschreibungsdauer, könnten Sicherheiten bieten, durch die jede Absicht der Steueroptimierung ausgeschlossen werden könnte. Angesichts des begrenzten Anwendungsbereichs dieser steuerlichen Regelung ist es für die Feststellung des selektiven Charakters der streitigen Maßnahme nicht erforderlich nachzuweisen, dass die zuständigen nationalen Behörden bei der Anwendung der Maßnahme über ein Ermessen verfügen. (56) |
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(124) |
Auf die Frage nach dem Umfang der Prüfung des erheblichen wirtschaftlichen und sozialen Interesses einer Investition (57) im Allgemeinen und insbesondere im Hinblick auf die Beschäftigung erklärten die französischen Behörden, dass dieses Interesse anhand von sechs Kriterien — u. a. der „Auswirkungen der Investition auf die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Gebiets, in dem sie getätigt wird und in dem der Endnutzer tätig ist“ — beurteilt werde. Nach Ansicht der Kommission verfügen die nationalen Behörden bei dieser Beurteilung des Kriteriums zwangsläufig über einen Ermessensspielraum. |
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(125) |
Auch wenn ein wirtschaftliches Interesse ein legitimes Ziel ist, so besteht doch kein Zusammenhang zwischen diesem Kriterium und dem Ziel, das der Gesetzgeber mit der Bestimmung verfolgt, dass vor der Durchführung der Investition eine Genehmigung des Ministeriums eingeholt werden muss. Anhand der Genehmigungskriterien muss feststellbar sein, dass eine Finanzierung über GIE nicht mit dem Ziel der Steuerumgehung gewählt wurde. Das Kriterium des wirtschaftlichen Interesses einer Investition ist aber nicht geeignet, um eine solche Optimierung zu verhindern. Solche Finanzierungsmaßnahmen könnten ungeachtet der Abschreibungsdauer der betreffenden Wirtschaftsgüter nicht auf eine Steueroptimierung ausgerichtet sein, dennoch aber nicht von erheblichem wirtschaftlichen und sozialen Interesse vor allem im Hinblick auf die Beschäftigung sein. |
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(126) |
In diesem Zusammenhang sei erneut auf den Bericht Nr. 413 des Senats (58) verwiesen, dem zufolge das Kriterium eines erheblichen wirtschaftlichen und sozialen Interesses „ein Mittel zur Förderung auf französischem Gebiet hergestellter Wirtschaftsgüter oder zugunsten französischer Endnutzer erfolgter Finanzierungen“ ist. In diesem Bericht wird im Übrigen auch die Auffassung vertreten, dass das Genehmigungsverfahren der Verwaltung einen zu großen Ermessensspielraum lässt. |
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(127) |
Die Tatsache, dass das wirtschaftliche Interesse einer Investition kein geeignetes Kriterium für das verfolgte Ziel ist, verstärkt nach Ansicht der Kommission der Spielraum der nationalen Behörden bei der Anwendung dieses Kriteriums. |
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(128) |
Auch die Entscheidung des Verfassungsrats vom 30. Dezember 1987 (59), auf die sich die französischen Behörden und bestimmte Beteiligte berufen, ist in Bezug auf den Ermessensspielraum nicht relevant. Damals ging es um eine steuerliche Regelung, nach der eine aus einer Fusion zweier Unternehmen neu hervorgegangene juristische Person über einen begrenzten Zeitraum sämtliche oder einen Teil der Verluste der fusionierten Unternehmen übernehmen konnte und nach der bei Teilübertragungen von Aktiva auf eine Gesellschaft der Gruppe Verluste, die vor dem Zusammenschluss noch nicht in Abzug gebracht worden waren, (mit Genehmigung des Haushaltsministeriums und in den Grenzen dieser Genehmigung) mit späteren Gewinnen verrechnet werden konnten. Der Verfassungsrat wurde angerufen, um festzustellen, ob dieses Genehmigungsverfahren mit Artikel 34 der Verfassung vereinbar ist, dem zufolge der Gesetzgeber den Anwendungsbereich von Steuervergünstigungen festlegt. Der Verfassungsrat vertrat die Auffassung, dass der fragliche Artikel es nicht zulässt, dass der Gesetzgeber seine Befugnisse im Bereich der Steuern auf den Minister überträgt, und dass der Minister lediglich die Befugnis hatte, die Einhaltung der gesetzlichen Bedingungen sicherzustellen, um wie vom Gesetzgeber gewünscht Steuerumgehungen zu verhindern. In dieser Angelegenheit sollte sich der Verfassungsrat zur Achtung der Gesetzgebungs- und Regelungskompetenzen im Bereich der Steuern äußern, nicht aber zu der Frage, ob der Minister über einen Ermessensspielraum bei der Genehmigung der einzelnen für die Anwendung des Gesetzes erforderlichen Maßnahmen hat. |
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(129) |
Die Kommission ist jedenfalls der Meinung, dass die Bedingungen des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag nicht durch die Rechtsprechung nationaler Gerichte in Frage gestellt werden können. |
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(130) |
Als viertes Argument wird angeführt, dass die nationalen Behörden keinen Ermessensspielraum hätten, da gegen ihre Entscheidung Beschwerde bei den nationalen Gerichten eingelegt werden könne, um die Gründe für die Nichterteilung der Genehmigung anzufechten. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass nicht erst geprüft werden muss, ob das Verhalten der Steuerverwaltung willkürlich war, um die Einstufung dieser Maßnahme als allgemeine Maßnahme ausschließen zu können. Dafür muss lediglich festgestellt werden, dass die betreffende Verwaltung über einen Ermessensspielraum verfügt, der es ihr ermöglicht, die Bedingungen für die Gewährung der betreffenden Steuervergünstigung an die Besonderheiten der ihr vorgelegten Investitionsvorhaben anzupassen. (60) Der Rechtsprechung zufolge ist zudem der Erlass von Schulden im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens und im Einklang mit dem anwendbaren nationalen Recht eine selektive Maßnahme, da er sich nicht automatisch aus der Anwendung des Gesetzes ergibt, sondern aus einer Ermessensentscheidung der betreffenden öffentlichen Stellen. Das Gericht erinnerte in diesem Zusammenhang daran, dass Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen unterscheidet, sondern die Maßnahmen nach ihrer Wirkung beschreibt. (61) Im vorliegenden Fall lässt auch die Tatsache, dass bei nicht erteilten Genehmigungen bei nationalen Gerichten Beschwerde eingelegt werden kann, keine Zweifel am Ermessensspielraum der nationalen Behörden bei der Anwendung der Kriterien für die Erteilung der ministeriellen Genehmigung aufkommen. |
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(131) |
Auch das Argument der französischen Behörden, das sich auf die fehlende Unterscheidung nach der Staatsangehörigkeit der GIE-Mitglieder und der Endnutzer stützt, stellt den selektiven Charakter der Regelung nach Artikel 39 CA des CGI nicht in Frage (62), da im Bericht Nr. 413 des Senats (63) erklärt wird, dass das Kriterium, die Investition müsse von erheblichem wirtschaftlichen und sozialen Interesse sein, „ein Mittel zur Förderung auf französischem Gebiet hergestellter Wirtschaftsgüter oder zugunsten französischer Endnutzer erfolgter Finanzierungen“ ist. |
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(132) |
Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Regelung nach Artikel 39 CA des CGI selektiven Charakter hat. |
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(133) |
Die französischen Behörden machen geltend, dass Artikel 39 C Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 39 CA des CGI in erster Linie ein Kontrollinstrument ist, mit dem die Steuerverwaltung die missbräuchliche Finanzierung beweglicher Wirtschaftsgüter mit Hilfe steuerlich transparenter Strukturen wie GIE verhindern kann. Daher sei die Regelung nach Artikel 39 CA des CGI, die „sich auf objektive und sektorübergreifende Kriterien für die Bekämpfung der Steuerumgehung stützt“, aufgrund des Wesens und des Aufbaus des Steuersystems gerechtfertigt. |
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(134) |
Der Begriff staatliche Beihilfe bezieht sich nicht auf staatliche Maßnahmen, die eine Differenzierung zwischen Unternehmen vornehmen, wenn diese Differenzierung aus dem Wesen und dem Ziel der Lastenregelung folgt, zu der sie gehören. Die Rechtfertigung einer spezifischen steuerlichen Maßnahme durch das Wesen oder den Aufbau des Steuersystems setzt voraus, dass diese Maßnahme mit der inneren Logik des allgemeinen Steuersystems im Einklang steht. Dennoch können die steuerlichen Differenzierungen nicht einfach gemäß den allgemeinen Zwecken und Zielen, die der Staat mit der Maßnahme verfolgt, vorgenommen werden. (64) |
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(135) |
Im vorliegenden Fall wird mit Artikel 39 C Absatz 2 des CGI nach Ansicht der Kommission mit der Begrenzung der steuerlichen Abschreibung in der Tat das Ziel verfolgt, den Missbrauch steuerlich transparenter Strukturen für die Erzielung steuerlicher Vorteile bei der Finanzierung von vermieteten oder anderweitig zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgütern zu bekämpfen. Dieses Ziel ist offensichtlich notwendig und sinnvoll, um die Wirksamkeit des Systems der steuerlichen Abschreibung vermieteter oder anderweitig zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgüter zu gewährleisten, und muss daher als wesentlicher Bestandteil dieses Systems erachtet werden. (65) |
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(136) |
Die Regelung nach Artikel 39 CA des CGI ist jedoch nach Meinung der Kommission nicht aufgrund des Wesens und des Aufbaus des französischen Systems für die Abschreibung von vermieteten oder anderweitig zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgütern gerechtfertigt. Ausnahmen von der in Artikel 39 C Absatz 2 des CGI vorgesehenen grundsätzlichen Begrenzung der Abschreibung sind zwar zulässig, sollten sich aber ausschließlich auf Kriterien stützen, durch deren Erfüllung verhindert würde, dass steuerlich transparente Einheiten wie die GIE die Finanzierung dieser Wirtschaftsgüter zur Steueroptimierung nutzen. |
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(137) |
Zum einen wäre es angesichts der Zielsetzung der französischen Behörden nicht gerechtfertigt, die Anwendung der Ausnahmeregelung auf die Finanzierung von Wirtschaftsgütern zu begrenzen, die über einen Zeitraum von mindestens acht Jahren abschreibungsfähig sind oder die darüber hinaus noch weitere Genehmigungskriterien erfüllen. Im Übrigen haben die französischen Behörden im Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens auch nicht begründet, warum sie im Hinblick auf das Ziel, die Steuerumgehung zu verhindern, die Ausnahmeregelung auf Wirtschaftsgüter mit dieser Abschreibungsdauer begrenzt haben. |
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(138) |
Zum andern lassen die Genehmigungskriterien — insbesondere die Bedingung, dass die Finanzierungsmaßnahme von wirtschaftlichem und sozialem Interesses und beschäftigungswirksam sein muss — den französischen Behörden einen gewissen Ermessensspielraum. Diese Bedingung weist übrigens keinen Bezug zu dem Ziel Frankreichs auf, die Steuerumgehung zu bekämpfen. Die Verfolgung eines sozialen Ziels allein steht jedoch der Einstufung der Regelung als Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag nicht entgegen, da in diesem Artikel keine Unterscheidung nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen getroffen wird, sondern die Maßnahmen nach ihrer Wirkung beschrieben werden. (66) Auch der Gerichtshof hat bereits die Auffassung vertreten, dass Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag seine praktische Wirksamkeit verlöre, wenn bestimmte Maßnahmen mit der Begründung, sie dienten der Schaffung oder der Sicherung von Arbeitsplätzen, nicht als staatliche Beihilfen eingestuft würden, da doch die meisten Beihilfen zur Verwirklichung dieser Ziele gewährt werden. (67) |
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(139) |
Die französischen Behörden machen ferner geltend, dass die steuerliche Regelung nach Artikel 39 CA des CGI eine Verjüngung und Konsolidierung der Seeverkehrsflotte ermöglicht habe. Auch Air France erklärt, die Regelung habe die Erneuerung seiner Luftverkehrsflotte begünstigt, die aufgrund geänderter Umweltschutzvorschriften erforderlich geworden sei. Diese Stellungnahmen bestätigen zwar die Einschätzung der Kommission hinsichtlich des selektiven Charakters der Regelung, doch wirtschafts- oder industriepolitische Ziele können der Anwendung von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag auf selektive Maßnahmen nicht entgegenstehen. (68) In einem ähnlich gelagerten Fall befand das Gericht, dass eine Regelung, nach der natürliche Personen, KMU, Gebietskörperschaften und kommunale Dienstleistungsunternehmen eine Zinsvergünstigung für Darlehen zum Erwerb von Fahrzeugen oder zu ihrer Anmietung mit Kaufoption erhalten konnten, eine Beihilfe darstellte und nicht dadurch gerechtfertigt werden konnte, dass die Maßnahme einer im Interesse des Umweltschutzes und einer erhöhten Verkehrssicherheit liegenden Erneuerung des Nutzfahrzeugbestands in Spanien diente. (69) |
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(140) |
Die im allgemeinen Interesse liegenden Ziele, die durch die in Rede stehende Regelung gefördert werden oder werden sollen, also die Förderung der Beschäftigung und die Erneuerung oder Konsolidierung der See- oder Luftverkehrsflotte, sind zwar legitim, aber nicht durch Wesen und Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt und für die Einstufung einer staatlichen Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag ohnehin nicht von Belang. |
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(141) |
Nach Ansicht der Kommission ist es für die Anwendung von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag ebenfalls unerheblich, dass die Regelung nach Artikel 39 CA des CGI für diese Begünstigten weniger vorteilhaft ist als die frühere Regelung für Schiffsbeteiligungen (Régime des Quirats), da die Kommission die in Rede stehende Regelung zum Zeitpunkt ihrer Durchführung beurteilen muss. (70) |
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(142) |
Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Regelung nach Artikel 39 CA des CGI nicht aufgrund des Wesens und des Aufbaus des betreffenden Steuersystems gerechtfertigt ist und sie folglich zweifelsfrei selektiven Charakter hat. |
Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und der Verfälschung des Wettbewerbs
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(143) |
Wie bereits festgestellt wurde, handelt es sich bei den Begünstigten der Regelung nach Artikel 39 CA des CGI zum einen um Wirtschaftsbeteiligte aus dem Verkehrssektor bzw. der Industrie und zum anderen um die Mitglieder der im Wesentlichen aus Finanzinstituten bestehenden GIE, die Wirtschaftsgüter in diesen Sektoren finanzieren. All diese Wirtschaftsbeteiligten sind auf den EU-Märkten der genannten Sektoren tätig. |
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(144) |
An dieser Stelle sei daran erinnert, dass Beihilfen, mit denen ein Unternehmen von den Kosten befreit werden soll, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte, grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen verfälschen. (71) In der Tat wurde in verschiedenen Urteilen festgestellt, dass jede Beihilfe für ein Unternehmen, das auf dem Gemeinschaftsmarkt tätig ist, den Wettbewerb verzerren und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann. (72) |
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(145) |
Angesichts der Art und der internationalen Dimension der in diesem Fall betroffenen Sektoren stärkt die geprüfte Beihilfe nach Meinung der Kommission die Position der Wirtschaftsbeteiligten, die im nationalen und innergemeinschaftlichen Handel in diesen Sektoren tätig sind. |
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(146) |
Daher befinden sich die durch die Regelung Begünstigten in einer privilegierten Stellung im Vergleich zu ihren nationalen Wettbewerbern (73) wie auch zu ihren Wettbewerbern aus anderen Mitgliedstaaten, die die Regelung nicht in Anspruch nehmen können, weil sie keine förderfähigen Wirtschaftsgüter finanzieren oder nutzen bzw. weil sie nicht in Frankreich steuerpflichtig sind. |
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(147) |
Selbst wenn es formal gesehen rechtlich nicht ausgeschlossen ist, dass Wirtschaftsbeteiligte aus einem anderen Mitgliedstaat als Frankreich die nach Artikel 39 CA des CGI förderfähigen Güter finanzieren oder nutzen, so begünstigt die Regelung in der Praxis doch eindeutig die in Frankreich steuerlich ansässigen Wirtschaftsbeteiligten. In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass alle durch die Regelung begünstigten Wirtschaftsbeteiligten, die im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens eine Stellungnahme abgegeben haben, Gesellschaften französischen Rechts sind. Außerdem haben die französischen Behörden im Zusammenhang mit dem am stärksten von der Regelung betroffenen Sektor, dem Seeverkehr, selbst erklärt, dass mit der Annahme der Regelung das Ziel verfolgt wurde, der Stagnation der Zahl unter französischer Flagge fahrender Handelsschiffe entgegenzuwirken und die steuerliche Belastung zu verringern. Wie bereits oben dargelegt, wird diese Regelung auch im Bericht Nr. 143 des Senats (74) als „ein Mittel zur Förderung auf französischem Gebiet hergestellter Wirtschaftsgüter oder zugunsten französischer Endnutzer erfolgter Finanzierungen“ bezeichnet. |
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(148) |
Da die französische Steuerregelung die Position der begünstigten Wirtschaftsbeteiligten gegenüber den anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel stärkt, kommt die Kommission, ohne dass es einer wirtschaftlichen Analyse der tatsächlichen Lage auf den betreffenden Märkten bedürfte (75) zu dem Ergebnis, dass diese Regelung den Handel zwischen dem Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb zwischen diesen Wirtschaftsbeteiligten verfälscht. |
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(149) |
Aufgrund der obigen Ausführungen kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Regelung nach Artikel 39 CA des CGI eine Beihilfe im Sinne des Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. |
2. Quantifizierung und Verteilung der Beihilfen auf die Empfänger
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(150) |
Wie bereits festgestellt wurde, ergeben sich aus der Anwendung des Artikels 39 CA des CGI die folgenden steuerlichen Vorteile: Aufhebung der Abschreibungsgrenzen, Erhöhung des Abschreibungskoeffizienten um einen Punkt und Möglichkeit der Steuerbefreiung für die Veräußerungsgewinne. |
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(151) |
Der Beihilfebetrag für jede Leasing-Finanzierung entspricht der Differenz zwischen dem Gegenwartswert der im Laufe des gesamten Abschreibungszeitraums gezahlten Steuern unter Berücksichtigung der Erhöhung des Abschreibungskoeffizienten um einen Punkt und dem Wert, der sich aus der Anwendung von Artikel 39 C Absatz 2 des CGI ergeben hätte; zu dieser Differenz kommt ggf. noch eine Steuerbefreiung für den Veräußerungsgewinn hinzu. (76) Dieser Betrag wird bei jeder Leasing-Finanzierung nach den Modalitäten bestimmt, die in Absatz 46 und 47 der Verwaltungsanweisung Nr. 120 der Steuerverwaltung (77) für die Weitergabe eines Teils des Gesamtvorteils an den Endnutzer vorgesehen sind. |
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(152) |
Was die genaue Verteilung des Gesamtvorteils aus der Anwendung von Artikel 39 CA des CGI anbelangt, so müssen die GIE-Mitglieder als direkt Begünstigte mindestens 2/3 dieses Vorteils an den Endnutzer weitergeben. Bei jeder Leasing-Finanzierung wird der genaue Betrag, der an den Endnutzer weiterzugeben ist, im Einklang mit Artikel 39 CA des CGI bei Erteilung der Genehmigung bestimmt. |
3. Einstufung der Regelung als rechtswidrige Beihilfe
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(153) |
Gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag muss der Mitgliedstaat jede beabsichtigte Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen anmelden. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat. |
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(154) |
Die französischen Behörden haben die Kommission mit Schreiben vom 17. März 1998 (A/32232) über die Einführung der Regelung zur Begrenzung der Abschreibung von vermieteten Wirtschaftsgütern unterrichtet, die eine nur der Steueroptimierung dienende Inanspruchnahme der Regelung verhindern soll und außerdem eine Ausnahme von dieser Begrenzung vorsieht. In diesem Schreiben erklären die französischen Behörden ferner, dass es sich bei der Regelung nicht um eine staatliche Beihilfe zu handeln scheint, die gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag vorher bei der Kommission anzumelden ist. |
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(155) |
Die Kommission vertritt die Auffassung, dass dieses Schreiben unter den gegebenen Umständen nicht als Anmeldung im Sinne des Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag betrachtet werden kann. Sie betont ferner, dass die im Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 2. Oktober 1981 (SG (81) 12740) dargelegten Formvorschriften, die damals anwendbar waren, im Schreiben der französischen Behörden nicht eingehalten wurden. Frankreich hat folglich mit der Durchführung der Beihilferegelung rechtswidrig gehandelt und gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verstoßen. |
4. Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt
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(156) |
Da die in Rede stehende Beihilferegelung eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, ist zu prüfen, ob sie aufgrund der in Absatz 2 und 3 dieses Artikels vorgesehenen Ausnahmen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Den Angaben der französischen Behörden zufolge stammen die tatsächlich Begünstigten aus dem Seeverkehrs-, Luftverkehrs- und Schienenverkehrssektor und in geringem Maße aus der Industrie. (78) Da sich die GIE im Wesentlichen aus Finanzinstitute zusammensetzen, werden auch Unternehmen aus dem Finanzsektor begünstigt. |
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(157) |
Die in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen für Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstandenen Schäden sowie für Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter Gebiete der Bundesrepublik Deutschland sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar, ungeachtet dessen, wer durch die Regelung begünstigt wird. |
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(158) |
Da die Beihilferegelung weder ein Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse darstellt noch auf die Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Frankreichs abzielt, fällt sie auch nicht unter die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b vorgesehene Ausnahmeregelung. Ebenso wenig ist sie zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag bestimmt. |
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(159) |
Die Kommission weist darauf hin, dass sich weder die französischen Behörden noch die Beteiligten im Verwaltungsverfahren auf die oben genannten Ausnahmeregelungen berufen haben. |
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(160) |
Für die Prüfung der Ausnahmen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag ist eine Analyse des betreffenden Sektors erforderlich. |
Vereinbarkeit der Beihilfen für den Luftverkehrssektor
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(161) |
Unter Berücksichtigung der in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahme, nach der Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige zulässig sind, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, konnte die Kommission keine Anhaltspunkte für die Vereinbarkeit der im Rahmen der Beihilferegelung im Luftverkehrssektor vergebenen Beihilfen feststellen. Im vorliegenden Fall trifft keine der Ausnahmeregelungen zu, die in den Leitlinien der Kommission für Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrags sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr (79) für solche Fälle vorgesehen sind. |
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(162) |
Die Kommission genehmigt jedoch in Ausnahmefällen bestimmte Betriebsbeihilfen im Luftverkehrssektor:
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(163) |
Daher akzeptiert die Kommission, dass Frankreich die folgenden Beihilfen ggf. nicht in die Berechnung des Rückforderungsbetrags einschließt:
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(164) |
In allen anderen Fällen sind die Beihilfen, die im Rahmen der untersuchten Regelung an Luftverkehrsunternehmen vergeben wurden, nicht mit dem EG-Vertrag vereinbar. |
Vereinbarkeit der Beihilfen für den Seeverkehrssektor
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(165) |
Im Einklang mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag legen die Leitlinien der Gemeinschaft von 1997 wie von 2004 (83) fest, welche Beihilfen zur Förderung der Interessen der Seeverkehrsunternehmen der Gemeinschaft gegenüber den Wettbewerbern aus Drittländern im Hinblick auf folgende allgemeine Ziele genehmigt werden können:
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(166) |
Im Hinblick auf die oben genannten Ziele erlauben die Leitlinien der Gemeinschaft von 1997 und 2004 bestimmte steuerliche Maßnahmen zugunsten der Seeverkehrsunternehmen, um deren Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern (Abschnitt 3.1). |
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(167) |
Das Ziel von staatlichen Beihilfen innerhalb der gemeinsamen Seeverkehrspolitik ist die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftsflotte auf dem Weltmarkt. Daher sollten sämtliche Steuererleichterungen grundsätzlich an das Führen einer Gemeinschaftsflagge geknüpft sein. |
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(168) |
Zudem müssen derartige Regelungen die Entwicklung des Seeverkehrs und der Beschäftigung in diesem Sektor entsprechend dem Gemeinschaftsinteresse fördern. Die vorgenannten Steuervorteile müssen daher strikt auf den Seeverkehr beschränkt werden. Ist eine Reederei auch in anderen Geschäftsbereichen tätig, muss eine strenge buchmäßige Trennung zwischen beiden Geschäftstätigkeiten vorgenommen werden, damit Umleitungen der Mittel auf seeverkehrsfremde Geschäftsbereiche vermieden werden können. |
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(169) |
Die untersuchte Regelung soll zweifellos die Finanzierung von Schiffen unter französischer Flagge, die Entwicklung des Seeverkehrs und die Beschäftigung in diesem Sektor fördern. |
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(170) |
Außerdem erleichtern die in diesem Rahmen vergebenen Beihilfen die Finanzierung von Schiffen und tragen damit zur Erneuerung der Gemeinschaftsflotte bei. Die Kommission teilt die Auffassung der französischen Behörden, dass die Beihilfen zur Konsolidierung und Verjüngung der unter französischer Flagge fahrenden Flotte beitragen. (84) Da die Genehmigung zur Anwendung der Regelung nur erteilt wird, wenn sich ein für Seeverkehrsaktivitäten und Flottenmanagement zuständiges Entscheidungszentrum auf dem Gebiet der Gemeinschaft befindet, und auch beschäftigungspolitische Erwägungen berücksichtigt werden, stimmt die Kommission insbesondere dem Argument zu, dass diese Regelung zur Sicherung von Arbeitsplätzen im Seeverkehrssektor der Gemeinschaft (an Land wie auf Schiffen) beiträgt. (85) Dies wurde übrigens von mehreren Reedern, beteiligten Dritten, bestätigt, die die Bedeutung der Regelung für den Ausgleich der Mehrkosten der unter dieser Flagge fahrenden Besatzungen, für die Sicherung hochwertiger Arbeitsplätze im Seeverkehr sowie die Aufrechterhaltung und sogar den Ausbau einer unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Flotte betonen. (86) Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass die Beihilfen gemäß den Leitlinien der Gemeinschaft von 2004 bei Schleppbooten oder Baggerschiffen nur dann mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, wenn mindestens 50 % der jährlichen Tätigkeiten dieser Schiffe Seeverkehrstätigkeiten sind. (87) |
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(171) |
Daher begünstigt die Regelung nach Artikel 39 CA des CGI, soweit sie mit Abschnitt 3.1 der Leitlinien der Gemeinschaft von 2004 in Einklang steht, den Seeverkehrssektor und entspricht den Zielsetzungen der anwendbaren Leitlinien der Gemeinschaft. |
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(172) |
Die entsprechenden Beihilfen kommen jedoch nur dann für eine Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag in Betracht, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen und die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. |
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(173) |
Daher werden die französischen Behörden auf die in Abschnitt 11 der Leitlinien der Gemeinschaft von 2004 aufgestellte Regel für die Begrenzung der Beihilfen hingewiesen: „Der völlige Verzicht auf Lohnsteuern und Sozialabgaben für Seeleute und eine Senkung der Körperschaftsteuer für Reedereien stellt die Obergrenze einer genehmigungsfähigen Beihilfe dar. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, dürfen andere Beihilferegelungen keinen größeren Nutzen mit sich bringen. Auch wenn jede von einem Mitgliedstaat notifizierte Beihilferegelung individuell geprüft wird, sollte der Gesamtbetrag der im Rahmen der Kapitel 3 bis 6 gewährten Beihilfe nicht den Gesamtbetrag der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge überschreiten, die von Reedern und Seeleuten erhoben werden.“ Zur Umsetzung dieser Regelung müssen die französischen Behörden sicherstellen, dass die Summe der jährlichen Beihilfen, die einem Reeder im Rahmen der vorliegenden Beihilferegelung gewährt wurden, plus der im Rahmen aller Beihilferegelungen nach Kapitel 3 bis 6 der Leitlinien der Gemeinschaft von 1997 und 2004 gewährten Beihilfen (insbesondere das System der pauschalen Tonnagesteuer zugunsten von Seeverkehrsunternehmen (88) und die Befreiungen von Sozialabgaben und von der Zahlung des auf den Seeverkehr entfallenden Anteils der Gewerbesteuer) nicht den Gesamtbetrag der Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge übersteigt, die normalerweise von Reedern und Seeleuten erhoben werden. Jeder Teil, mit dem der oben beschriebene Betrag überschritten wird, ist nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und muss daher zurückgefordert werden. |
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(174) |
Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die Beihilfen, die Seeverkehrsunternehmen im Rahmen der Beihilferegelung nach Artikel 39 CA des CGI gewährt wurden, mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar sind, sofern die in den Erwägungsgründen 172 und 173 genannten Bedingungen erfüllt sind. |
Vereinbarkeit der Beihilfen für den Schienenverkehr
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(175) |
Die Kommission ist der Ansicht, dass die Ausnahmen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag bezüglich der Entwicklung bestimmter Gebiete nicht auf die vorliegende Regelung anwendbar sind, sofern diese für die Finanzierung von Wirtschaftsgütern im Bereich des Schienenverkehrs genutzt wird. Sie hat jedoch geprüft, ob die Regelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. |
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(176) |
Angesichts der besonderen Situation und des sinkenden Marktanteils der Schienenverkehrsunternehmen muss der Ersatz des Fahrzeuge beschleunigt werden, damit der Schienenverkehr mit anderen Verkehrsträgern konkurrieren kann. Um eine weitere Verringerung seines Marktanteils im Vergleich zu anderen Verkehrsträgern mit geringerer Nachhaltigkeit und Umweltverträglichkeit zu verhindern, sind stärkere und raschere Anstrengungen zur Modernisierung bzw. Erneuerung der Fahrzeuge erforderlich. |
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(177) |
Nach Ansicht der Kommission steht der Ersatz der Fahrzeuge mit der gemeinsamen Politik der Stärkung der Interoperabilität in Einklang. Zudem wird auf diese Weise ein Beitrag zur Sicherheit des Schienenverkehrs und zur Verbesserung der Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit und Schnelligkeit dieser Dienste geleistet. Da der Ersatz der Fahrzeuge ein wesentlicher Bestandteil der Politik zur Förderung der Entwicklung des Schienenverkehrs ist, laufen die geplanten Maßnahmen nach Ansicht der Kommission dem gemeinsamen Interesse nicht zuwider. |
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(178) |
Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die Beihilfen, die Schienenverkehrsunternehmen im Rahmen der Beihilferegelung nach Artikel 39 CA des CGI gewährt wurden, mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar sind. |
Vereinbarkeit der Beihilfen für den Industriesektor
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(179) |
Unter Berücksichtigung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag, nach dem Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige zulässig sind, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, ist festzustellen, dass kein Merkmal der Beihilferegelung den Schluss zulässt, dass die im Rahmen dieser Regelung gewährten Beihilfen für den Industriesektor mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. |
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(180) |
Die Kommission kann jedoch nicht von vornherein ausschließen, dass bei der Finanzierung bestimmter Wirtschaftsgüter des Industriesektors im Rahmen der Regelung nach Artikel 39 CA des CGI die Bedingungen der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (89) eingehalten wurden (d. h. dass die Investition in einem Fördergebiet nach Artikel 88 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag getätigt wurde und die Begünstigten einen Eigenbeitrag von mindestens 25 % geleistet haben). Auf alle Fälle müssen die Obergrenzen für die Intensitäten von Regionalbeihilfen eingehalten werden, wenn ein Unternehmen zusätzlich zu den in Rede stehenden Beihilfen auch genehmigte Beihilfen mit regionaler Zielsetzung in Anspruch nimmt. |
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(181) |
Sofern diese Bedingungen eingehalten wurden, sind die im Rahmen der Beihilfereglung gewährten Beihilfen für den Industriesektor nach Ansicht der Kommission mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. |
Vereinbarkeit der Beihilfen für den Finanzsektor
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(182) |
Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die oben genannten Ausnahmen für bestimmte Wirtschaftszweige nicht für die Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfen an GIE-Mitglieder im Finanzsektor herangezogen werden können |
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(183) |
Angesichts des allgemeinen Charakters von Leasing-Finanzierungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Beihilfen im See-, Luft- und Schienenverkehrssektor wie auch im Industriesektor nicht nur im Hinblick auf die Endnutzer der betreffenden Wirtschaftsgüter, sondern auch auf die Mitglieder der betreffenden GIE mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Da die Vermittlungstätigkeit der GIE-Mitglieder für das Zustandekommen der betreffenden Finanzierungen unabdingbar war und die Endnutzer der betreffenden Güter in den Genuss der oben genannten Ausnahmen kommen sollen, dürfen die GIE-Mitglieder nicht sanktioniert werden, weil sie nicht den oben genannten Sektoren angehören. Die Kommission sieht ihre Auffassung dadurch bestätigt, dass der genaue Anteil des gesamten Vorteils, der an den Endnutzer weitergegeben werden muss und der sich gemäß Artikel 39 CA des CGI auf mindestens 2/3 des Gesamtvorteils beläuft, den französischen Behörden zufolge das Ergebnis von Geschäftsverhandlungen zwischen den Mitgliedern der GIE und den Endnutzern ist. Dies zeigt, dass die GIE-Mitglieder, im Einklang mit den Regeln für die Beurteilung der Vereinbarkeit der oben genannten Beihilfen, nur den Teil des Gesamtvorteils behalten, der für die Verwirklichung der verfolgten Ziele unverzichtbar ist. |
5. Rückforderung
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(184) |
Die Kommission weist darauf hin, dass alle im Rahmen der Beihilferegelung gewährten Beihilfen, die nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags [jetzt Artikel 88 EG-Vertrag] (90) zurückgefordert werden müssen. |
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(185) |
Artikel 14 Absatz 1 sieht jedoch vor, dass „die Kommission […] die Rückforderung der Beihilfe [nicht verlangt], wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde.“ Die Kommission muss daher der Rechtsprechung zufolge automatisch die außergewöhnlichen Umstände berücksichtigen, die gemäß Artikel 14 Absatz 1 einen Verzicht auf die Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfen rechtfertigen, wenn die Rückforderung im Widerspruch zu einem allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts steht. (91) |
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(186) |
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit die Voraussehbarkeit der unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Tatbestände und Rechtsbeziehungen gewährleisten soll, weshalb die Kommission auch nicht unbegrenzt lange warten darf, ehe sie von ihren Befugnissen Gebrauch macht. (92) |
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(187) |
Im vorliegenden Fall kann zwar nicht die Auffassung vertreten werden, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt wurde (93), doch nach Ansicht der Kommission ist angesichts der sehr spezifischen Umstände des Falls davon auszugehen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit gegenüber den Begünstigten der in Rede stehenden Steuerregelung missachtet wurde. |
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(188) |
Nach Meinung der Kommission kann aufgrund mehrerer besonderer Umstände die Auffassung vertreten werden, dass die Kommission die Ausübung ihrer Befugnisse im Zusammenhang mit der betreffenden Regelung verzögert hat und die Begünstigten in Bezug auf die Ordnungsmäßigkeit der Regelung irregeführt wurden. |
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(189) |
Die französischen Behörden haben zwar die Kommission mit Schreiben vom 17. März 1998 über die Existenz der Regelung nach Artikel 39 C Absatz 2 und Artikel 39 CA des CGI unterrichtet; dieses Schreiben ist jedoch keine Anmeldung im Sinne des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag (94). Das Ausbleiben einer Reaktion der Kommission auf dieses Schreiben an sich und für sich allein genommen ist daher kein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, sonst würden die Bestimmungen der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag ihre praktische Wirksamkeit verlieren. Es trifft aber zu, dass die Kommission zu diesem Zeitpunkt auf die Beihilferegelung aufmerksam gemacht wurde. (95) |
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(190) |
Außerdem hat die Kommission im Rahmen der Prüfung von zwei Beschwerden über Beihilfen für die Schifffahrtsunternehmen Sea France bzw. BAI zweimal bei den französischen Behörden Informationen über die Finanzierung bestimmter Schiffe dieser Unternehmen eingeholt, woraufhin die Behörden in ihrer Antwort vom 10. Juli 2000 ebenso wie in ihrem Schreiben vom 2. April 2003 auf die Regelung nach Artikel 39 CA des CGI (96) Bezug nahmen und diese erklärten. |
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(191) |
Da die Kommission nicht auf die Antworten der französischen Behörden reagierte, in denen die in Rede stehende Regelung beschrieben wurde, hat sie die Wahrnehmung ihrer Befugnisse verzögert (das förmliche Prüfverfahren wurde erst am 14. Dezember 2004 eröffnet) und hat damit Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Regelung aufkommen lassen. |
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(192) |
In der von Frankreich angeführten Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 2001 über die staatliche Beihilfe Frankreichs für Brittany Ferries (97) hatte die Kommission festgestellt, dass die damals geprüfte Regelung ein allgemeiner Mechanismus war, da er in allen Wirtschaftsbereichen in Anspruch genommen werden konnte und unter das Privatrecht fiel. Die damals erörterte Beihilferegelung war zwar vor 1998 in Kraft, aber dieser Umstand wurde in der Begründung der Entscheidung nicht deutlich hervorgehoben, was möglicherweise dazu beitrug, dass die Begünstigten der hier geprüften Beihilferegelung einen falschen Schluss zogen. |
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(193) |
Aus der Kombination der genannten Umstände ergibt sich, dass in der hier geprüften Sache außergewöhnliche Umstände vorliegen und es aus Gründen der Rechtssicherheit der Begünstigten gerechtfertigt ist, die Rückforderung der Beihilfen zu begrenzen, indem nach dem Zeitpunkt der Gewährung unterschieden wird. |
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(194) |
Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass Frankreich die rechtswidrigen Beihilfen nicht zurückfordern muss, die seit Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 98-546 im Jahr 1998 im Rahmen von Finanzierungsmaßnahmen gewährt wurden, bei denen sich die zuständigen nationalen Behörden zur Gewährung des Vorteils aus der Regelung nach Artikel 39 CA des CGI auf dem Wege eines bindenden Rechtsakts (98) verpflichtet haben, bevor die Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 2004 über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag am 13. April 2005 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. |
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(195) |
Dagegen werden alle Beihilfen für Finanzierungsmaßnahmen, bei denen sich die zuständigen nationalen Behörden erst nach Veröffentlichung der oben genannten Entscheidung durch einen bindenden Rechtsakt zur Gewährung des Vorteils aus der Regelung nach Artikel 39 CA des CGI verpflichtete haben, von den Empfängern zurückgefordert. Dabei wird berücksichtigt, welchen Betrag die Mitglieder der GIE letztendlich als Vorteil erhalten haben und welchen Betrag sie an den Endnutzer weitergegeben haben. (99) Falls die Beihilfe angesichts des Endnutzers zum Teil mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, wird der Betrag, der von den Mitgliedern der GIE zurückzufordern ist, anhand des an den Endnutzer weitergegebenen Anteils des Vorteils bestimmt. |
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(196) |
Die Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sie ungeachtet der Tatsache, dass die steuerlichen und rechtlichen Risiken der GIE-Mitglieder in bestimmten Fällen über Verträge auf die Endnutzer übertragen werden konnten, etwaige rechtswidrige Beihilfen grundsätzlich zurückfordert, damit die Begünstigten den Vorteil, der ihnen damit gegenüber den anderen Wettbewerbern auf ihrem Markt eingeräumt wurde, verlieren und die Ausgangslage wiederhergestellt wird. In diesem Zusammenhang spielen weder die Form der Gewährung noch Vertragsvereinbarungen der Beihilfeempfänger eine Rolle. (100) |
VIII. SCHLUSSFOLGERUNG
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(197) |
Die Kommission stellt fest, dass Frankreich die Beihilferegelung nach Artikel 39 CA des CGI unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführt hat. |
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(198) |
Frankreich muss daher alle für die Rückforderung dieser Beihilfen erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Von der Rückforderung ausgenommen sind jedoch die Beihilfen, zu deren Gewährung sich die zuständigen nationalen Behörden durch einen bindenden Rechtsakt verpflichtet haben, bevor die Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens am 13. April 2005 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, sowie die Beihilfen für die Güter des Schienenverkehrs. Bei den anderen Maßnahmen sind zuvor die nach den sektorspezifischen Beihilfevorschriften zulässigen Höchstbeträge abzuziehen und die sonstigen bereits gewährten Beihilfen zu berücksichtigen. Maßgeblich sind hier die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr von 1997 und 2004, die im Jahr 2000 geänderten Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998 sowie die Gemeinschaftlichen Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen von 2005; bezüglich der Finanzierung von Wirtschaftsgütern aus dem Industriesektor sind die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung heranzuziehen. |
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(199) |
Die oben genannten rechtswidrigen Beihilfen, zu denen sich die zuständigen nationalen Behörden durch einen bindenden Rechtsakt erst nach dem obigen Veröffentlichungsdatum verpflichtet haben, müssen gemäß den Erwägungsgründen 151, 152 und 194 bis 196 von den Empfängern zurückgefordert werden. |
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(200) |
Die Kommission fordert Frankreich auf, ihr für diese Beihilfen das beigefügte Formular mit Angaben über den Stand des Rückforderungsverfahrens sowie eine Liste der von der Rückforderung betroffenen Begünstigten zu übermitteln — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Beihilferegelung nach Artikel 39 CA des französischen Steuergesetzbuchs, die Frankreich unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführt hat, ist mit Ausnahme der in Artikel 2 genannten Maßnahmen nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
Artikel 2
In folgenden Fällen sind die Beihilfen, die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar:
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1. |
im Seeverkehrs- und Luftverkehrssektor bis zu dem Höchstbetrag, der nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr bzw. den entsprechenden Leitlinien für den Luftverkehr zulässig ist, wobei die im Bezugszeitraum bereits gewährten Beihilfen zu berücksichtigen sind, |
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2. |
im Schieneverkehrssektor und |
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3. |
im Industriesektor bis zu dem Höchstbetrag, der nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung zulässig ist. |
Aufgrund des allgemeinen Charakters der Finanzierungen im Rahmen der genannten Regelung sind die Beihilfen im See-, Luft- und Schienenverkehr wie auch in der Industrie, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, dies nicht nur im Hinblick auf die Endnutzer, sondern auch auf die in den betreffenden GIE zusammengeschlossenen Finanzinstitute.
Artikel 3
Frankreich stellt die Gewährung rechtswidriger Beihilfen im Rahmen der in Artikel 1 genannten Beihilferegelung ein und erteilt keine neuen Genehmigungen im Rahmen dieser Regelung.
Artikel 4
(1) Frankreich ergreift alle erforderlichen Maßnahmen zur Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfen, die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Beihilferegelung gewährt wurden; dies betrifft jedoch weder die Beihilfen, die für Finanzierungsmaßnahmen gewährt wurden, bei denen sich die zuständigen nationalen Behörden zur Gewährung des durch die Beihilferegelung gewährten Vorteils mit einem bindenden Rechtsakt vor dem 13. April 2005 verpflichtet haben, noch die in Artikel 2 genannten Beihilfen.
(2) Die Rückforderung der Beihilfen erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen, die ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Verfügbarkeit der Beihilfen für die Empfänger bis zur tatsächlichen Rückzahlung laufen. Die Zinsen werden gemäß den Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (101) berechnet.
Artikel 5
Frankreich unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die ergriffen und geplant wurden, um der Entscheidung nachzukommen.
Frankreich übermittelt der Kommission diese Informationen anhand des in Anhang II beigefügten Formulars und erstellt eine vollständige Liste der Unternehmen, die durch unter den Bedingungen des Artikels 4 Absatz 1 gewährte Beihilfen im Rahmen der in Artikel 1 genannten Beihilferegelung begünstigt wurden, sowie der betreffenden beweglichen Wirtschaftsgüter des Verkehrssektors und der jeweils gezahlten Beträge.
Frankreich listet darüber hinaus die Unternehmen auf, die durch die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Beihilfen begünstigt wurden, und gibt die genauen Beträge an, die die einzelnen Unternehmen als Beihilfe erhalten haben. Zu diesem Zweck verwenden die französischen Behörden die in Anhang III beigefügten Formulare.
Artikel 6
Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.
Brüssel, den 20. Dezember 2006
Für die Kommission
Neelie KROES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. C 89 vom 13.4.2005, S. 15.
(2) Journal Officiel de la République française, Nr. 152 vom 3. Juli 1998, S. 10127.
(3) ABl. C 89 vom 13.4.2005, S. 15.
(4) Vgl. Artikel L 251-1 bis L 251-23 des französischen Handelsgesetzbuchs (Code du commerce) und Artikel 239 quater CGI. In diesen Artikeln wird die GIE definiert als Zusammenschluss von zwei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Zweck der GIE ist die Förderung und der Ausbau der wirtschaftlichen Tätigkeit ihrer Mitglieder sowie die Verbesserung oder Steigerung der Ergebnisse dieser Tätigkeit. Die Tätigkeit der GIE muss an die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder anknüpfen und darf diese lediglich unterstützen. Die GIE ist grundsätzlich nicht der Körperschaftsteuer unterworfen. Vielmehr ist jedes einzelne Mitglied für den auf seinen Anteil an der GIE entfallenden Gewinn einkommen- bzw. körperschaftsteuerpflichtig. Dafür haften alle Mitglieder einer GIE mit ihrem persönlichen Vermögen unbegrenzt gesamtschuldnerisch für die Schulden der GIE.
(5) Die betreffenden Wirtschaftsgüter müssen neuwertig erworben werden, einzige Ausnahme bilden Schiffe.
(6) Nach Artikel 39 CA des CGI sind die Verluste der GIE, in deren Ergebnisse Abschreibungen für das Wirtschaftsgut für die ersten zwölf Monate des Abschreibungszeitraums einfließen, nur bis zur Höhe von 25 % des dem normalen Körperschaftsteuersatz unterliegenden Gewinns, den jedes GIE-Mitglied mit seiner sonstigen Tätigkeit erzielt, abzugsfähig.
(7) Vgl. Erwägungsgrund 12.
(8) Vgl. Erwägungsgrund 12.
(9) Entscheidung Nr. 87-237 DC vom 30. Dezember 1987 des frz. Verfassungsgerichts.
(10) ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 42.
(11) Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 1996, staatliche Beihilfe Nr. N 85/96 — Frankreich — steuerliche Maßnahme zugunsten des Seeverkehrs, SG (96) D/4527.
(12) ABl. C 205 vom 5.7.1997, S. 5 bzw. ABl. C 13 vom 17.1.2004, S. 3.
(13) Vgl. Fn. 12.
(14) Vgl. Fn. 12.
(15) ABl. L 12 vom 15.1.2002, S. 33.
(16) Schreiben der Kommission D/7119 vom 18. Mai 2000 an die französischen Behörden über etwaige Beihilfen zugunsten der Schifffahrtsgesellschaft Sea France und Antwort der französischen Behörden an die Kommission vom 10. Juli 2000. Schreiben der Kommission D (2003) 288 vom 15. Januar 2003 an die französischen Behörden über etwaige Beihilfen zugunsten der Schifffahrtsgesellschaft BAI und Antwort der französischen Behörden an die Kommission vom 2. April 2003.
(17) Urteile des Gerichtshofs vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission (Rs. C-241/94, Slg. I-4551) und vom 1. Dezember 1998, Ecotrade/Altiforni e Ferriere di Servola (Rs. C-200/97, Slg. I-7907) sowie das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava/Kommission (Rs. T-92/00 und T-103/00, Slg. II-1385).
(18) Vgl. Fn. 9.
(19) Vgl. Fn. 12.
(20) Die französischen Behörden hätten den Artikel 39 CA des CGI in ihren Schreiben vom 10. Juli 2000 und 2. April 2003 (vgl. Fn. 16) in Beantwortung der Schreiben D/7719 vom 18. Mai 2000 und D (2003) 288 vom 15. Januar 2003 der Kommission erwähnt. Die Kommission habe die fragliche Regelung auch in den Sachen C 03/03 (ex NN 42/02) — Beihilfe zur Rettung und Umstrukturierung des Unternehmens Air Lib (ABl. C 88 vom 11.4.2003, S. 2) und C 58/03 (ex NN 70/03) — Beihilfe für Alstom (ABl. C 269 vom 8.11.2003, S. 2) analysiert.
(21) Vgl. Entscheidung 92/329/EWG der Kommission vom 25. Juli 1990 über Beihilfen des italienischen Staates für ein Unternehmen der optischen Industrie (Industrie Ottiche Riunite — IOR) (ABl. L 183 vom 3.7.1992, S. 30).
(22) Vgl. Erwägungsgrund 41 und Fn. 15.
(23) Vgl. Entscheidung 2001/168/EGKS der Kommission vom 31. Oktober 2000 über die spanischen Körperschaftsteuervorschriften (ABl. L 60 vom 1.3.2001, S. 57. Erwägungsgrund 25, in fine). Vgl. Auch die Entscheidung 2004/76/EG der Kommission vom 13. Mai 2003 über die Beihilferegelung, die Frankreich zugunsten von Verwaltungs- und Logistikzentren durchgeführt hat (ABl. L 23 vom 28.1.2004, S. 1); Entscheidung 2003/515/EG der Kommission vom 17. Februar 2003 über die Maßnahme, die die Niederlande zugunsten von Unternehmen mit internationalen Finanzierungstätigkeiten durchgeführt haben (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 52. insbesondere Erwägungsgrund 39 ff.); Entscheidung 2003/601/EG der Kommission vom 17. Februar 2003 über die Beihilferegelung C 54/2001 (ex NN 55/2000) Irland — Auslandseinkünfte (ABl. L 204 vom 13.8.2003, S. 51. insbesondere Erwägungsgrund 59 ff.).
(24) Urteil des Gerichtshofs vom 24. November 1987, RSV/Commission (223/85, Slg, S. 4617).
(25) Vgl. Fn 15.
(26) Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 1973, Lorenz GmbH/Bundesrepublik Deutschland u. a. (120/73, Slg, S. 1471).
(27) Vgl. Fn. 15.
(28) Vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006, Ministero dell'Economia e delle Finanze/Cassa di Risparmio di Firenze (C-222/04, Slg. I-289, Rdnr. 129).
(29) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 1. Juli 2004, Salzgitter/Kommission (T-308/00, Slg. II-1933, Rdnr. 79) und die dort angegebene Rechtsprechung.
(30) Vgl. Fußnote 29, Urteil in der Rs. Salzgitter/Kommission, Rdnr. 81. Vgl. auch die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung, (ABl. C 384 vom 10.12.1998, Ziff. 16).
(31) Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2006, Portugal/Kommission (Rs. C-88/03, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht, Rdnr. 56).
(32) Nach diesem Artikel kann der Abschreibungsbetrag, der von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden darf, in einem Geschäftsjahr nicht höher sein als die Mieteinnahmen abzüglich Nebenkosten für die betreffenden Wirtschaftsgüter.
(33) Da die GIE steuerlich transparent behandelt wird, schuldet sie selbst keine Steuern und kann daher nicht als Begünstigte der Regelung nach Artikel 39 CA des CGI angesehen werden.
(34) Rapport no 413 du Sénat fait au nom de la commission des Finances, du contrôle budgétaire et des comptes économiques de la Nation sur le projet de loi portant diverses dispositions d'ordre économique et financier, von Alain Lambert, allgemeiner Berichterstatter, und Philippe Marini, im Namen der Finanzkommission (1997-1998).
(35) Instruction fiscale 4D-3-99 no 120 vom 29. Juni 1999, Nummer 47 (von den französischen Behörden als Anlage zu ihren Bemerkungen vom 3. Mai 2004 übermittelt).
(36) Vgl. z. B. das Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Griechenland/Kommission (Rs. C-278/00, Slg. I-3997, Rdnr. 24).
(37) Vgl. Erwägungsgründe 86 und 87.
(38) In dem Senatsbericht Nr. 413 (vgl. Fn. 34) wird festgestellt, dass sich der steuerliche Vorteil, der aus dem ersten Teil der Regelung resultiert (Nichtbegrenzung des steuerlich abzugsfähigen Abschreibungsbetrags und Heraufsetzung des Abschreibungskoeffizienten) durch die Befreiung des Veräußerungsgewinns verdoppelt.
(39) In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts der Kommission nach dem Sachverhalt und der Rechtslage zu beurteilen ist, die bei Erlass des Aktes bestanden und nicht von rückschauenden Betrachtungen abhängen kann (vgl. insbesondere das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. Juni 1998, British Airways u. a. und British Midland Airways/Kommission, Rs. T-371/94, Slg. II-2405, Rdnr 81).
(40) Vgl. insbesondere die Urteile des Gerichtshofs vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (Rs. C-143/99, Slg. I-8365, Rdnr. 38); vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (Rs. C-501/00, Slg. 2000, I-6717, Rdnr. 90) und die dort genannte Rechtsprechung; vom 15. Dezember 2005, Italien/Kommission (Rs. C-66/02, Slg. I-10901, Rdnr. 77) und vom 10. Januar 2006, Ministero dell'Economia e delle Finanze/Cassa di Risparmio di Firenze, (vgl. Fn. 28) Rdnr. 131 und die dort genannte Rechtsprechung.
(41) Vgl. z. B. das Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 1994, Banco Exterior de España (Rs. C-387/92, Slg. I-877, Rdnr. 14).
(42) Vgl. Fn. 17, Urteil in der Rs. Frankreich/Kommission, Rdnr. 24, und Urteil in der Rs. Ecotrade/Altiforni e Ferriere di Servola, Rdnr. 40 und 41, sowie Urteil des Gerichts erster Instanz vom 29. September 2000, CETM/Kommission (Rs. T-55/99, Slg. 2000, II-3207, Rdnr. 39). Vgl. auch die in Fn. 30 genannte Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung, Rdnr. 18.
(43) Vgl. Fn. 29, Urteil in der Rs. Salzgitter/Kommission, Rdnr. 38.
(44) Vgl. Fn. 34.
(45) Vgl. analog dazu das Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2005, Unicredito Italiano (Rs. C-148/04, Slg. 2005, I-11137, Rdnr. 45 bis 47), das ebenfalls eine Steuerregelung betrifft, die ausschließlich Unternehmen begünstigt, die bestimmte Tätigkeiten ausüben.
(46) Vgl. Fn. 35.
(47) Vgl. Ziffer 70 der in Fn. 35 genannten Verwaltungsanweisung Nr. 120.
(48) Vgl. Fn. 34.
(49) Bericht Nr. 66 — Sitzung 1998-1999, Hauptberichterstatter: Herr P. Marini, Senator/Band III.
(50) Nach Angaben der französischen Behörden betrafen weniger als 4 % der Anträge und weniger als 3 % der erteilten Genehmigungen andere Sektoren (Vgl. Tabelle unter Erwägungsgrund 17).
(51) Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 13. Februar 2003, Spanien/Kommission (Rs. C-409/00, Slg. 2003, I-1487, Rdnr. 48) und die genannte Rechtsprechung.
(52) Vgl. Fn. 29, Urteil in der Rs. Salzgitter/Kommission, Rdnr. 81.
(53) Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Italien/Kommission, (Rs. C-372/97, Slg. 2004, I-3679, Rdnr. 67) und die dort genannte Rechtsprechung sowie das Urteil vom 3. März 2005, Heiser/Finanzamt Innsbruck (Rs. C-172/03, Slg. 2005, I-1672, Rdnr. 54).
(54) Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 22. März 1977, Steinike & Weinlig (Rs. 78/76, Slg. 1977, S. 595, Rdnr. 24) und Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. April 1998, Het Vlaamse Gewest/Kommission (Rs. T-214/95, Slg. 1998, II-717, Rdnr. 54).
(55) Urteil vom 17. Juni 1999, Piaggio (Rs. C-295/97, Slg. 1999, I-3735, Rdnr. 39) und die dort genannte Rechtsprechung sowie das in Fn. 17 genannte Urteil vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava/Kommission, Rdnr. 31.
(56) Vgl. Fn. 40, Urteil vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission, Rdnr. 120 und 121, sowie die genannte Rechtsprechung.
(57) Laut den französischen Behörden sind sieben der 22 nicht erteilten Genehmigungen darauf zurückzuführen, dass keine erheblichen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen festzustellen waren.
(58) Vgl. Fn. 34.
(59) Vgl. Fn. 9.
(60) Vgl. Fn. 17, Urteile des Gerichts erster Instanz vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava/Kommission, Rdnr. 35, bzw. vom 21. Oktober 2004, Lenzing/Kommission (Rs. T-36/99, Slg. 2004, II-3597, Rdnr. 132).
(61) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juli 2002, HAMSA/Kommission (Rs. T-152/99, Slg. 2002, II-3049, Rdnr. 158).
(62) Vgl. Fn. 42, Urteil vom 29. September 2000 in der Sache CETM/Kommission, Rdnr. 49.
(63) Vgl. Fn. 34.
(64) Vgl. Fn. 51, Urteil vom 13. Februar 2003, Spanien/Kommission, Rdnr. 52 und 53, wie auch Fn. 17, Urteil vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava/Kommission, Rdnr. 60 und die genannte Rechtsprechung, die von der Kommission auch in ihrer in Fn. 30 genannten Mitteilung vom 10. Dezember 1998 über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung aufgegriffen wurde.
(65) Vgl. Urteil vom 29. April 2004, Gil Insurance u. a. (Rs. C-308/01, Slg. 2004, I-4777, Rdnr. 74 ff.), in dem der Gerichtshof aufgrund des Wesens und des Aufbaus des nationalen Versicherungsbesteuerungssystems eine Maßnahme als gerechtfertigt erachtete, mit der Verhaltensweisen bekämpft werden sollten, die darauf abzielten, das Gefälle zwischen dem Versicherungsprämiensteuer- und dem Mehrwertsteuerregelsatz für eine Manipulation der Preise für die Miete oder den Verkauf von Geräten und der damit verbundenen Versicherungen auszunutzen.
(66) Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Niederlande/Kommission (Rs. C-159/01, Slg. 2004, I-4461, Rdnr. 51) und die genannte Rechtsprechung.
(67) Zu den selektiven Befreiungen von Sozialabgaben vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 1974, Italien/Kommission (Rs. 173/73, Slg. 1974, S. 709, Rdnr. 27 und 28). Vgl. auch Fn. 42, Urteil vom 29. September 2000, CETM/Kommission, Rdnr. 53, und das Urteil vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission (Rs. T-127/99, Slg 2002, II-1275, Rdnr. 168).
(68) Vgl. z. B. Fn. 17, Urteil vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava/Kommission, Rdnr. 51.
(69) Vgl. Fn. 42, Urteil in der Sache CETM/Kommission, Rdnr. 53, und das Urteil des Gerichtshofs vom 26. September 2002, Spanien/Kommission (Rs. C-351/98, Slg. 2002, I-8031).
(70) Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 1998, Griechenland/Kommission (Rs. 57/86, Slg. 1998, S. 2855, Rdnr. 10) und Fn. 40, Urteil vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, Rdnr. 41, sowie die dort genannte Rechtsprechung.
(71) Vgl. Urteil vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission (Rs. C-156/98, Slg. 2000, I-6857, Rdnr. 30) und die dort genannte Rechtsprechung.
(72) Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris/Kommission (Rs. 730/79, Slg. 1980, S. 2671, Rdnr. 11 und 12) und Fn. 54, Urteil vom 30. April 1998, Vlaamse Gewest/Kommission, Rdnr. 48 bis 50.
(73) Hierzu ist es nicht erforderlich, dass das begünstigte Unternehmen selbst im innergemeinschaftlichen Handel tätig ist. Wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Tätigkeit dadurch beibehalten oder ausgebaut werden, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, in den Markt dieses Mitgliedstaats einzusteigen, verringern. Zudem kann ein Unternehmen, das bislang nicht im innergemeinschaftlichen Handel tätig war, durch die Stärkung seiner Position die Möglichkeit erhalten, in den Markt eines anderen Mitgliedstaats einzutreten (Vgl. insbesondere das Urteil vom 7. März 2002, Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289, Rdnr. 84).
(74) Vgl. Fn. 34.
(75) Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Italien/Kommission (Rs. C-372/97, Slg. 2004, I-3679, Rdnr. 44 und 45); bezüglich des rechtswidrigen Charakters der Beihilfe vgl. Erwägungsgründe 153 bis 155.
(76) Vgl. Fn. 30, Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung, Rdnr. 35.
(77) Vgl. Fn. 35.
(78) Vgl. Tabelle unter Erwägungsgrund 17.
(79) ABl. C 350 vom 10.12.1994, S. 5.
(80) ABl. C 258 vom 9.9.2000, S. 5.
(81) ABl. C 312 vom 9.12.2005, S. 1.
(82) ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8.
(83) Vgl. Fn. 12. Die Kommission weist darauf hin, dass die Vereinbarkeit der rechtswidrigen Beihilfen anhand der Regeln aller zum Zeitpunkt der Gewährung geltenden Akte zu prüfen ist (Vgl. Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln, ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22). Sind die Beihilfen nach Artikel 39 CA des CGI nach Inkrafttreten der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr von 2004 gewährt worden, dann sind nur diese Leitlinien anzuwenden. Die anwendbaren Regeln wurden jedoch nur für Schleppboote und Baggerschiffe geändert (vgl. Erwägungsgrund 170).
(84) Vgl. Erwägungsgrund 38.
(85) Vgl. Erwägungsgründe 25 und 26.
(86) Vgl. Erwägungsgrund 57.
(87) Vgl. Abschnitt 3.1 Absätze 11 bis 16 der in der Fn. 12 genannten Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr von 2004.
(88) Entscheidung C(2003) 1476 (endg.) der Kommission vom 13. Mai 2003 — Staatliche Beihilfe Nr. N 737/2002.
(89) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.
(90) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.
(91) Vgl. Fn. 24, Urteil vom 24. November 1987 in der Rs. RSV/Kommission.
(92) Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, Rs. C 74/00 P und C-75/00 P, Slg. 2002, I-7869, Rdnr. 140.
(93) Die Kommission hat keine präzisen, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmenden Zusicherungen gemacht, die bei den französischen Behörden und/oder den Begünstigten der Beihilferegelung begründete Erwartungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit gerechtfertigt hätten (zur Definition des Grundsatzes des Vertrauensschutzes vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 11. März 1987, Van den Bergh en Jurgens/Kommission, Rs. 265/85, Slg. 1987, S. 1155, Rdnr. 44, und vom 26. Juni 1990, Sofrimport/Kommission, Rs. C-152/88, Slg. 1990, I-2477, Rdnr. 26, und Urteile des Gerichtshofs vom 18. Januar 2000, Mehibas Dordtselaan/Kommission, Rs. T-290/97, Slg. 2000, II-15, Rdnr. 59 sowie vom 9. Juli 2003, Kyowa Hakko Kogyo/Kommission, Rs. T-223/00, Slg. 2003, II-2553, Rdnr. 51; im Zusammenhang mit dem fehlenden Vertrauensschutz für Empfänger rechtswidriger Beihilfen vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 2004, Demesa und Territorio Histórico de Álava/Kommission, Rs. C-183/02 P und C-187/02 P, Slg. 2004, I-10609, Rdnr. 44 und 45 und die genannte Rechtsprechung).
(94) Vgl. Erwägungsgründe 153 bis 155.
(95) Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass dieser Umstand nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 659/99 (Vgl. Fn. 90) und der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zu deren Durchführung (ABl. L 40 vom 30.4.2001, S. 1) nicht mehr auftreten kann. Beide Verordnungen bekräftigen die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur rechtzeitigen Anmeldung aller neuer Beihilfevorhaben und regeln daher klar, wie diese Anmeldungen in der Praxis anhand von Standardformularen zu erfolgen haben.
(96) Vgl. Fn. 16.
(97) Vgl. Fn. 15.
(98) Vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost/Kommission, Rs. T-109/01, Slg. 2004, II-127, Rdnr. 74 ff.
(99) Vgl. Erwägungsgründe 150 bis 152.
(100) In diesem Sinne und analog dazu vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juni 1993, Kommission/Griechenland, Rs. C-183/91, Slg. 1991, I-3131, Rdnr. 16 in fine).
ANHANG I
Liste der Beteiligten, die der Kommission nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag Äußerungen übermittelt haben
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(1) |
Méridionale de Navigation |
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(2) |
Caisse d’Epargne |
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(3) |
Broström |
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(4) |
Calyon |
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(5) |
BNP Paribas |
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(6) |
Brittany Ferries |
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(7) |
CMA CGM |
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(8) |
Bourbon Maritime |
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(9) |
Société Générale Corporate and Investment Banking |
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(10) |
Gaz de France |
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(11) |
Louis Dreyfus Armateurs |
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(12) |
Anonym |
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(13) |
Fouquet Sacop |
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(14) |
Pétro Marine |
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(15) |
Air France |
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(16) |
Anonym |
ANHANG II
Informationen über die Umsetzung der Entscheidung 2007/731/EG der Kommission
(Informationen für die Generaldirektion Wettbewerb bei Vorhaben aus dem Industriesektor bzw. für die Generaldirektion Energie und Verkehr bei Vorhaben aus dem Verkehrssektor)
1. Gesamtzahl der Begünstigten und Gesamtbetrag der Beihilfe, die nach Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Entscheidung zurückzufordern ist
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1.1. |
Bitte geben Sie genau an, wie der Betrag, der von den verschiedenen Begünstigten zurückgefordert werden muss, berechnet wird:
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1.2. |
Wie hoch ist der Gesamtbetrag der im Rahmen der Beihilferegelung gewährten rechtswidrigen Beihilfen, die zurückzufordern sind (Bruttosubventionsäquivalent, Preis …)? |
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1.3. |
Wie hoch ist die Gesamtzahl der Begünstigten, von denen die im Rahmen der Beihilferegelung gewährten rechtswidrigen Beihilfen zurückgefordert werden müssen? |
2. Geplante und bereits ergriffene Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfen
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2.1. |
Bitte geben Sie genau an, welche Maßnahmen zur unverzüglichen und wirksamen Rückforderung der Beihilfen geplant sind bzw. bereits ergriffen wurden, und auf welche Rechtsgrundlage sich diese Maßnahmen stützen. |
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2.2. |
Bis wann wird die Rückzahlung der Beihilfen vollständig abgeschlossen sein? |
3. Informationen über die einzelnen Begünstigten
Bitte machen Sie in der nachstehenden Tabelle Angaben zu jedem Begünstigten, von dem im Rahmen der Beihilferegelung gewährte rechtswidrige Beihilfen zurückgefordert werden müssen:
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Begünstigter |
Betrag der rechtswidrigen Beihilfe (*1) Währung: … |
(1)Zurückgezahlte Beträge Währung: … |
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(*1) Betrag der dem Begünstigten zur Verfügung gestellten Beihilfe (Bruttosubventionsäquivalent, Preis …)
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(o) |
zurückgezahlte Bruttobeträge (einschließlich Zinsen) |
ANHANG III
A. SEE- UND LUFTVERKEHR
(Informationen für die Generaldirektion Energie und Verkehr)
FÜR JEDES SEE- UND LUFTVERKEHRSUNTERNEHMEN
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A. |
Art der Investition und Förderfähigkeit gemäß den anwendbaren Leitlinien. Informationen zum Luftverkehr: Sitz in einem Gebiet in äußerster Randlage, zusätzliche Betriebskosten, Höchstbetrag der nach den Leitlinien zuwendungsfähigen Ausgaben usw. |
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B. |
Berechnung des Rückforderungsbetrags
Wenn (5) positiv ist, muss die betreffende GIE einen wie folgt errechneten Betrag zurückzahlen: (5) * [1- (1)] Der Betrag, den das Unternehmen zurückzahlen muss, wird wie folgt berechnet: (5) * (1) |
B. INDUSTRIELLE INVESTITIONEN UND DIE BETREFFENDEN GIE
(Informationen für die Generaldirektion Wettbewerb)
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A. |
Höhe der Investition; Gebiet, in dem die Investition getätigt wird; Eigenleistung der Beihilfeempfänger in Höhe von 25 % als Voraussetzung |
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B. |
Förderhöchstsatz für Regionalbeihilfen der betreffenden Region |
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C. |
Berechnung des Rückforderungsbetrags
Wenn (5) positiv ist, muss die betreffende GIE einen wie folgt errechneten Betrag zurückzahlen: [(1) — (2)] x (5)/(1). Der Betrag, den das Unternehmen zurückzahlen muss, wird wie folgt berechnet: (5) * (2)/(1) |