13.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 98/27


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 11. April 2007

mit Übergangsmaßnahmen für das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen in Rumänien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1527)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/228/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 42,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (1) sieht vor, dass alle Tiere eines Betriebs, die nach dem 9. Juli 2005 — im Falle Bulgariens und Rumäniens nach dem Datum ihres Beitritts — geboren sind, innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten nach Geburt der Tiere und in jedem Fall bevor sie den Geburtsbetrieb verlassen, zu kennzeichnen sind.

(2)

Nach der Verordnung besteht die Kennzeichnung der Tiere aus einer Ohrmarke und einer zweiten Kennzeichnung, die von der zuständigen Behörde zugelassen ist und bestimmte technische Merkmale aufweist.

(3)

Mit Schreiben vom 22. Januar 2007 beantragte Rumänien für eine Dauer von einem Jahr Übergangsmaßnahmen für die Kennzeichnung von Schafen und Ziegen in diesem Mitgliedstaat, wonach die Tiere vorübergehend lediglich mit einer einzigen Ohrmarke gekennzeichnet werden.

(4)

Rumänien hat angemessene Zusagen gemacht, dass Tiere, die für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 gekennzeichnet werden.

(5)

Damit Rumänien noch ein Jahr lang sein Kennzeichnungssystem anwenden kann und für den innergemeinschaftlichen Handel und die Ausfuhr bestimmte Tiere verlässlich auf zwei verschiedene Arten gekennzeichnet sind, sollten diese Tiere nach den Gemeinschaftsbestimmungen gekennzeichnet werden, mit der abweichenden Regelung, dass diese in der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 vorgesehene Kennzeichnung in dem Betrieb angebracht werden kann, von dem die Tiere versendet werden.

(6)

Um den Übergang von dem in Rumänien geltenden System auf das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 anzuwendende System zu erleichtern, ist es angebracht, Übergangsmaßnahmen für die Kennzeichnung von Schafen und Ziegen in diesem Mitgliedstaat festzulegen.

(7)

Diese Entscheidung muss ab 1. Januar 2007 gelten, um die Kontinuität in der Anwendung des geltenden Kennzeichnungssystems für innerstaatliche Transporte zu wahren.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Kennzeichnung von Tieren in Rumänien

In rumänischen Betrieben gehaltene Schafe und Ziegen („die Tiere“) werden, bevor sie den Betrieb verlassen, in dem sie geboren sind, oder innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach ihrer Geburt (es gilt der frühere Zeitpunkt) mit mindestens einer Ohrmarke gekennzeichnet, die einen individuellen Code gemäß den nationalen Bestimmungen trägt.

Artikel 2

Kennzeichnung von Tieren für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr in Drittländer

Alle für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr in Drittländer bestimmten Tiere werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 gekennzeichnet, gegebenenfalls zusätzlich zu der gemäß Artikel 1 dieser Entscheidung angebrachten Ohrmarke.

Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 kann die dort genannte Kennzeichnung im Herkunftsbetrieb gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe b Nummer 8 der Richtlinie 91/68/EWG des Rates (2) angebracht werden.

Artikel 3

Anforderungen an das Begleitdokument

Das den Transport von Tieren zwischen zwei Betrieben im Hoheitsgebiet begleitende Dokument gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 muss für jedes Tier den individuellen Code gemäß Artikel 1 der vorliegenden Entscheidung enthalten.

Artikel 4

Anwendbarkeit

Diese Entscheidung gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007.

Artikel 5

Adressat

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. April 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).