5.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 95/53


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. April 2007

über die von Bulgarien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vorgelegte Aufstellung über das Weinbaupotenzial

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1469)

(Nur der bulgarische Text ist verbindlich)

(2007/223/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 muss der betreffende Mitgliedstaat eine Aufstellung über das Weinbaupotenzial vornehmen, bevor Maßnahmen zur Ausweitung der Pflanzungsrechte und zur Unterstützung der Umstrukturierung und Umstellung in Anspruch genommen werden können. Die Vorlage dieser Aufstellung muss Artikel 16 der Verordnung entsprechen.

(2)

In Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotenzials (2) ist die Aufgliederung der in der Aufstellung enthaltenen Informationen aufgeführt.

(3)

Bulgarien hat der Kommission mit Schreiben vom 10. Januar und vom 17. Januar 2007 die Informationen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 übermittelt. Aus der Prüfung dieser Informationen ergibt sich, dass Bulgarien die Aufstellung vorgenommen hat.

(4)

Diese Entscheidung bewirkt nicht die Anerkennung der Genauigkeit der in der Aufstellung enthaltenen Angaben oder der Vereinbarkeit der in der Aufstellung genannten Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht. Sie erfolgt unbeschadet jeder diesbezüglichen Entscheidung der Kommission.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission stellt fest, dass Bulgarien die Aufstellung über das Weinbaupotenzial gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgenommen hat.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Bulgarien gerichtet.

Brüssel, den 4. April 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 143 vom 16.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1460/2006 (ABl. L 272 vom 3.10.2006, S. 9).