31.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 91/48


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. März 2007

betreffend das einheitliche Format für den ersten Bericht der Mitgliedstaaten über die Durchführung der Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1236)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/205/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2004/42/EG erstellen die Mitgliedstaaten Überwachungsprogramme, um die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie nachzuweisen, und berichten über die Ergebnisse ihrer Überwachungsprogramme sowie über die Kategorien und Mengen von Produkten, für die eine Lizenz gemäß Artikel 3 Absatz 3 erteilt wurde; hierzu ist ein von der Kommission erstelltes einheitliches Format zu verwenden.

(2)

Gemäß Artikel 7 und Anhang I der Richtlinie 2004/42/EG erstellen die Mitgliedstaaten den ersten Bericht über die Durchführung der Richtlinie und legen ihn bis spätestens 30. Juni 2008 der Kommission vor.

(3)

Für diesen ersten Bericht für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 ist ein einheitliches Format zu erstellen.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2004/42/EG —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Erstellung des Berichts für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007, der der Kommission gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2004/42/EG zu übermitteln ist, verwenden die Mitgliedstaaten das Format im Anhang dieser Entscheidung.

Artikel 2

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. März 2007

Im Namen der Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 87.


ANHANG

EINHEITLICHES FORMAT FÜR DEN ERSTEN BERICHT ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE 2004/42/EG DES RATES IM ZEITRAUM 1. JANUAR 2007 BIS 31. DEZEMBER 2007

1.   Allgemeine Informationen und Verwaltungsvereinbarungen

1.1.

Für den Bericht zuständige Behörde:

Name

 

Anschrift

 

Kontaktperson

 

E-Mail

 

Telefon

 

1.2.

Im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2004/42/EG ist/sind die gemäß Artikel 5 der Richtlinie benannten und für die folgenden Bereiche zuständige(n) Behörde(n) anzugeben:

(1)

Aufstellung, Koordinierung und Verwaltung des Überwachungsprogramms (auf einzelstaatlicher Ebene);

(2)

Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort (auf regionaler und/oder lokaler Ebene);

(3)

Durchsetzung der Auflagen der Richtlinie bei Verstößen.

2.   Überwachungsprogramm (Artikel 6 der Richtlinie 2004/42/EG)

2.1.

Steht eine Druckfassung des nationalen Überwachungsprogramms zur Verfügung, so ist dem Bericht eine Kopie davon beizufügen.

2.2.

Kurze Beschreibung des Programms zur Überwachung und Prüfung der Einhaltung der Richtlinie 2004/42/EG unter besonderer Berücksichtigung folgender Faktoren:

(1)

VOC-Grenzwerte gemäß Anhang II der Richtlinie;

(2)

Kennzeichnungsauflagen gemäß Artikel 4 der Richtlinie.

2.3.

Werden Kontrollen bei den folgenden Wirtschaftsteilnehmern vorgenommen?

(1)

Hersteller der unter die Richtlinie 2004/42/EG fallenden Produkte;

(2)

Einführer der unter die Richtlinie 2004/42/EG fallenden Produkte;

(3)

Großhändler, Einzelhändler, professionelle Endnutzer der unter die Richtlinie fallenden Produkte oder andere Wirtschaftsteilnehmer, einschließlich der nicht mehr unter die Richtlinie 1999/13/EG des Rates (1) fallenden Anlagen zur Fahrzeugreparaturlackierung.

Kurze Beschreibung nach Durchführung der Kontrollen:

(1)

Art der Kontrollen (Besuche vor Ort, Probenahmen und Produktanalysen, Lager- und Verkaufsdatenkontrolle, Kennzeichnungsprüfung, sonstige);

(2)

Häufigkeit der Kontrollen (systematische jährliche Kontrollen, auf die wichtigsten Erzeuger/Einführer beschränkte Kontrollen, Kontrollen bei nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Erzeugern, sonstige).

2.4.

Zahl der an der Herstellung und dem Vertrieb der Produkte beteiligten und 2007 geprüften Unternehmen und, wenn möglich, Zahl der für 2008 geplanten Kontrollen, möglichst unter Verwendung der nachstehenden Tabelle. Wenn möglich, geschätzte Zahl der an der Herstellung und dem Vertrieb der Produkte beteiligten Wirtschaftsteilnehmer und Gesamtmenge der einzelnen Produkte (2007 in dem Mitgliedstaat hergestellt und vertrieben):

Wirtschaftsteilnehmer

Gesamtzahl der Wirtschaftsteilnehmer

Zahl der 2007 geprüften Wirtschaftsteilnehmer

Gesamtmenge der unter die Richtlinie 2004/42/EG fallenden Produkte

(kg)

Für 2008 geplante Kontrollen

Hersteller

 

 

 

 

Einführer

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

2.5.

Wie stellen die zuständigen Behörden fest, dass die Einhaltung der Bestimmungen mit den Referenzmethoden gemäß Anhang III der Richtlinie 2004/42/EG überprüft wurde?

2.6.

Falls mehrere Behörden an der Durchführung der Richtlinie 2004/42/EG (siehe Ziffer 1.2) beteiligt sind, geben Sie bitte an, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die möglichst einheitliche Durchführung der Richtlinie in dem betreffenden Mitgliedstaat sicherzustellen.

2.7.

Wie sind die Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund Artikel 10 der Richtlinie 2004/42/EG erlassenen nationalen Vorschriften geregelt?

2.8.

Wenn möglich Angabe der geschätzten Gesamtzahl der an der Überwachung und Kontrolle beteiligten Personen, Angabe ihrer Qualifikationen und der geschätzten jährlichen Überwachungskosten in Euro (Personal, Probenahme und Analyse, Kennzeichnungsprüfung, Durchsetzung der Vorschriften, sonstige Kosten).

3.   Wichtigste Ergebnisse des Überwachungsprogramms 2007 (Artikel 7 der Richtlinie 2004/42/EG)

3.1.

Wie viele Fälle von Nichteinhaltung der VOC-Grenzwerte gemäß Anhang II der Richtlinie 2004/42/EG (in %), bezogen auf die Gesamtzahl der durchgeführten Prüfungen, wurden im Jahr 2007 ermittelt? Wenn möglich Angabe der

(1)

Produktunterkategorien gemäß Anhang II;

(2)

Menge der Produkte, bei denen diese Grenzwerte nicht eingehalten wurden.

3.2.

Wie viele Fälle der Nichteinhaltung der Kennzeichnungsvorschriften gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/42/EG (in %), bezogen auf die Gesamtzahl der durchgeführten Prüfungen, wurden im Jahr 2007 ermittelt? Wenn möglich Unterscheidung zwischen folgenden Kategorien:

(1)

Produkte, bei denen die Vorschriften für die Kennzeichnung und den VOC-Gehalt nicht eingehalten wurden;

(2)

Produkte, bei denen die Vorschriften für den VOC-Gehalt eingehalten wurden, nicht aber die Kennzeichnungsvorschriften.

3.3.

Welche Maßnahmen wurden bei Nichteinhaltung anschließend ergriffen, um die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2004/42/EG sicherzustellen?

4.   Freistellungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/42/EG

4.1.

Wie wurde das Freistellungssystem gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/42/EG realisiert?

4.2.

Beschreibung des Kontrollsystems, mit dem sichergestellt werden soll, dass gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/42/EG freigestellte Produkte nicht in Verkehr gebracht und nicht in Anlagen verwendet werden, die nicht gemäß Artikel 3 oder 4 der Richtlinie 1999/13/EG genehmigt oder registriert wurden.

4.3.

Falls möglich, geschätzte Menge der im Jahr 2007 freigestellten Produkte (aufgeschlüsselt nach den Kategorien in Anhang I der Richtlinie 2004/42/EG).

5.   Einzellizenzen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2004/42/EG

5.1.

Wurden Einzellizenzen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2004/42/EG erteilt?

5.2.

Wenn ja, beschreiben Sie kurz, nach welchem Verfahren Einzellizenzen erteilt werden:

(1)

Welche Behörden sind für die Erteilung von Einzellizenzen zuständig?

(2)

Welche Behörden sind für die Einstufung der Gebäude und/oder Oldtimer-Fahrzeuge von besonderem historischem oder kulturellem Wert zuständig?

(3)

Nach welchen Kriterien wurde der besondere historische oder kulturelle Wert bestimmt?

(4)

Wenn möglich Angabe der geschätzten Zahl der Gebäude und/oder Oldtimer-Fahrzeuge, die von den zuständigen Behörden als kulturell und historisch wertvoll eingestuft wurden.

(5)

Wie wird sichergestellt, dass die fraglichen Produkte

a)

nur in „streng begrenzten“ Mengen verkauft werden;

b)

nur für die Restaurierung und Instandsetzung der angegebenen Gebäude und/oder Fahrzeuge verwendet werden?

(6)

Beschreibung der Kategorien und Mengen der Produkte, für die gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2004/42/EG eine Einzellizenz erteilt wurde, möglichst anhand der nachstehenden Tabelle:

Kategorien

Unterkategorien gemäß Anhang I der Richtlinie 2004/42/EG

Menge des „gebrauchsfertigen“ Produkts, für das eine Einzellizenz erteilt wurde (kg)

Unterkategorie 1

 

 

Unterkategorie 2

 

 

6.   Weitere relevante Informationen

6.1.

Welche Schwierigkeiten traten bei der Aufstellung und Durchführung des Überwachungsprogramms, einschließlich der Probleme bei der Durchführung der Richtlinie bzw. der verwaltungstechnischen Probleme bei der Durchführung eines konkreten Überwachungsprogramms hauptsächlich auf? Wie wurden sie behoben?

6.2.

Etwaige zusätzliche relevante Bemerkungen, Anregungen oder Informationen im Zusammenhang mit der Durchführung der Richtlinie 2004/42/EG.


(1)  ABl. L 85 vom 29.3.1999, S. 1.