31.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 91/37


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 26. September 2006

über die staatliche Beihilfe C 42/2005 (ex N 66/2005, ex N 195/2005), die die Slowakische Republik zugunsten der Firma Konas, s. r. o. gewährt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4205)

(Nur die slowakische Fassung ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/204/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem vorgenannten Artikel (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 11. April 2005, eingegangen am 19. April 2005, meldete die Slowakei bei der Kommission ihre Absicht an, dem Unternehmen Konas, s. r. o. eine Umstrukturierungsbeihilfe zu gewähren. Ergänzende Informationen übermittelte die Slowakei mit Schreiben vom 30. Juni 2005, eingegangen am 12. Juli 2005, sowie mit Schreiben vom 5. September 2005, eingegangen am 8. September 2005, in Beantwortung der Schreiben der Kommission vom 31. Mai 2005 und 28. Juli 2005.

(2)

Im Verlauf dieses Schriftwechsels wurde deutlich, dass diese Beihilfe im Widerspruch zu Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt wurde. Die Beihilfe wurde deshalb als rechtswidrige Beihilfe klassifiziert, und ihr wurde die neue Beihilfenummer NN 66/2005 zugewiesen.

(3)

Die Kommission informierte die Slowakei mit Schreiben vom 9. November 2005, dass sie in der Angelegenheit der genannten Beihilfe beschlossen hatte, das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(4)

Der Beschluss der Kommission, das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten aufgefordert, sich zu dieser Maßnahme zu äußern.

(5)

Die slowakischen Behörden legten ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 13. Dezember 2005, eingegangen am 20. Dezember 2005, vor. Ergänzende Informationen erteilte die Slowakei mit Schreiben vom 3. Januar 2006, eingegangen am 10. Januar 2006. Mit Schreiben vom 30. November 2005, eingegangen am 6. Dezember 2005, erhielt die Kommission die Stellungnahme eines Beteiligten (des Empfängers). Sie übermittelte diese der Slowakei, die die Möglichkeit erhielt, sich hierzu zu äußern und mit Schreiben vom 9. März 2006, eingegangen am 15. März 2006, Stellung nahm.

II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

1.   Das Unternehmen

(6)

Empfänger der Finanzbeihilfe ist die Firma Konas, s. r. o., Hersteller von Maschinen und Anlagen und insbesondere in folgenden vier Segmenten tätig: Herstellung von Anlagen zum Formen und Pressen, Einzweckmaschinen, Schutzschilden und anderen Maschinenbauerzeugnissen. Das Unternehmen befindet sich in einer Region, die gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag für eine regionale Beihilfe infrage kommt.

(7)

Nach Angabe der slowakischen Behörden gibt es in all diesen Segmenten mehrere einheimische Konkurrenzunternehmen sowie auch Konkurrenzunternehmen auf der Ebene der Europäischen Union. Das Unternehmen sieht Exportmöglichkeiten im Segment der formgebenden Maschinen.

(8)

Das Unternehmen Konas, das 37 Personen beschäftigt, erzielte 2004 einen Umsatz von 19 Mio. SKK (500 000 EUR (3) und während der ersten drei Quartale des Jahres 2005 einen Umsatz von 15 Mio. SKK (395 000 EUR). Nach Angabe der slowakischen Behörden erfüllt der Empfänger die Kriterien eines kleinen Unternehmens.

2.   Anwendbare innerstaatliche Rechtsvorschriften

(9)

Bei der betreffenden Maßnahme handelt es sich um die Abschreibung einer Steuerschuld durch die Steuerbehörde Lucenec (nachfolgend nur „Steuerbehörde“) im Rahmen eines so genannten Vergleichs mit den Gläubigern. Dieses Vorgehen wird durch das Gesetz Nr. 328/91 über die Insolvenz und den Vergleich (nachfolgend nur „Insolvenzgesetz“) geregelt.

(10)

Ein Vergleich mit den Gläubigern (im Weiteren nur „Vergleich“ oder „Vergleichsverfahren“) ist ein Verfahren unter der Aufsicht eines Gerichts, dessen Ziel darin besteht, ähnlich wie im Falle eines Insolvenzverfahrens, die finanzielle Situation von verschuldeten Unternehmen zu regeln (4). Beim Insolvenzverfahren erlischt das Unternehmen, und seine Aktiva werden an einen neuen Eigentümer verkauft, oder das Unternehmen wird liquidiert. Im Unterschied dazu setzt das verschuldete Unternehmen in einem Vergleichsverfahren seine Tätigkeit ohne Änderung des Eigentümers fort.

(11)

Das Vergleichsverfahren wird vom verschuldeten Unternehmen beantragt. Sein Ziel ist das Erreichen einer Vereinbarung mit den Gläubigern (im Weiteren nur „Einigung mit den Gläubigern“) dahingehend, dass das verschuldete Unternehmen einen Teil seiner Schuld begleicht und der Rest abgeschrieben wird. Diese Vereinbarung muss das zuständige Gericht genehmigen.

(12)

Gläubiger, deren Forderungen z. B. durch ein Pfandrecht gesichert sind, treten als bevorrechtigte Gläubiger auf. Damit der Antrag auf einen Vergleich angenommen wird, müssen ihm alle bevorrechtigen Gläubiger zustimmen, während bei den übrigen Gläubigern eine qualifizierte Mehrheit ausreicht. Die bevorrechtigen Gläubiger stimmen gesondert ab und verfügen über ein Einspruchsrecht.

(13)

Die bevorrechtigten Gläubiger genießen auch im Insolvenzverfahren eine Vorzugsstellung. Die Erlöse aus dem Verkauf der im Insolvenzverfahren sichergestellten Aktiva sollten ausschließlich für die Bezahlung der Forderungen der bevorrechtigten Gläubiger verwendet werden. Lassen sich aus diesem Verkauf nicht alle Forderungen der bevorrechtigten Gläubiger befriedigen, wird der verbleibende Teil der Forderungen in der zweiten Gruppe mit den Forderungen der übrigen Gläubiger zusammengefasst. In der zweiten Gruppe werden die Gläubiger anteilig befriedigt.

(14)

Nach dem Insolvenzgesetz muss ein Unternehmen, das einen Vergleich mit den Gläubigern beantragt, dem zuständigen Gericht eine Aufstellung der Maßnahmen zur Reorganisation des Unternehmens sowie zur vorläufigen Finanzierungstätigkeit des Unternehmens nach diesem Vergleich vorlegen.

(15)

Das Gesetz Nr. 511/1992 über die Verwaltung von Steuern und Abgaben und über Änderungen im System der territorialen Finanzbehörden (im Weiteren nur „Steuerverwaltungsgesetz“) regelt das Steuervollstreckungsverfahren, dessen Ziel in der Beitreibung einer Steuerforderung des Staates mit Hilfe eines direkten Verkaufs von Immobilien, beweglichen Aktiva oder des Unternehmens als Ganzem besteht.

3.   Die Maßnahme

(16)

Das Unternehmen Konas beantragte am 15. Juli 2003 beim zuständigen Gericht die Einleitung eines Vergleichsverfahrens; das Gericht hat diesem Antrag durch Beschluss vom 25. März 2004 stattgegeben. Die Gläubiger trafen sich am 8. Juni 2004 und einigten sich auf eine Umstrukturierung ihrer Forderungen, wie es das Unternehmen Konas vorgeschlagen hatte. Das Gericht bestätigte die Einigung der Gläubiger mit Beschluss vom 25. Juni 2004, der am 2. August 2004 rechtskräftig wurde. Das Gericht schloss das Vergleichsverfahren formell durch den Beschluss vom 20. Oktober 2004 ab. Es muss jedoch erwähnt werden, dass die Steuerbehörde die Abschreibung bis zum Verfahren vor der Kommission ausgesetzt hat.

(17)

Die Gläubiger einigten sich mit dem Unternehmen Konas auf folgenden Vergleich: Das Unternehmen Konas zahlt innerhalb von 90 Tagen ab Wirksamwerden der Einigung mit den Gläubigern 13,3 % der Schuld zurück; die verbleibenden 86,7 % der Schuld schreiben die Gläubiger ab. Die Ansprüche aller Gläubiger wurden also zu gleichen Bedingungen befriedigt. Die Forderungen der Steuerbehörde, die im Vergleichsverfahren einbezogen waren, betrugen 11 223 459 SKK (295 000 EUR) und setzten sich zusammen aus der Umsatzsteuer für den Zeitraum vom dritten Quartal 1995 bis zum Ende des Jahres 1997 und mehrerer Monate in den Jahren 1998 und 1999. Die Steuerbehörde als einziger öffentlicher Gläubiger stimmte der Schuldabschreibung in Höhe von 9 730 739 SKK (256 000 EUR) zu. Die konkreten Beträge zu den einzelnen Gläubigern sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt.

Tabelle 1

Schuldenvergleich des Unternehmens Konas (in SKK)

Gläubiger

Schulden vor dem Vergleich

Schulden nach dem Vergleich (5)

Abgeschriebener Betrag

Öffentlich

Steuerbehörde

11 223 459

1 492 720

9 730 739

Sonstige

4 Gläubiger

827 437

110 049

717 388

Insgesamt

 

12 050 896

1 602 769

10 448 127

(18)

Die slowakischen Behörden haben bestätigt, dass das Unternehmen Konas die Verbindlichkeiten, die sich aus dem Vergleich ergaben, sowohl gegenüber den öffentlichen als auch gegenüber den privaten Gläubigern innerhalb der im Vertrag mit den Gläubigern aufgeführten Frist beglichen hat.

(19)

Die Steuerbehörde trat im Vergleichsverfahren als bevorrechtigter Gläubiger auf und stimmte als solcher gesondert für den Vergleich. Die bevorrechtigte Stellung der Steuerbehörde ergab sich aus der Tatsache, dass ihre Forderungen in Höhe von 10 147 939 SKK (267 051 EUR), die im Vergleichsverfahren einbezogen waren, durch ein Pfandrecht auf die Aktiva des Unternehmens Konas gesichert waren. Alle anderen Gläubiger stimmten für den vorgeschlagenen Vergleich. Ihre Forderungen waren gewöhnliche kaufmännische, nicht gesicherte Forderungen.

4.   Umstrukturierung

(20)

Zusammen mit seinem Antrag auf ein Vergleichsverfahren an das zuständige Gericht legte das Unternehmen Konas außerdem einen Plan vor, der aus zwei Teilen bestand: zum einen aus der Analyse der Finanzen des Unternehmens und organisatorischen Maßnahmen und zum anderen aus Maßnahmen zur Wiederherstellung der finanziellen Stabilität des Unternehmens.

(21)

Das Unternehmen beschrieb in diesem Plan zuerst seine finanzielle Lage, indem es feststellte, dass diese sich, obwohl es noch immer verschuldet war, in den Jahren vor dem Vergleichsantrag stabilisiert hat. Dann gelangte es zu dem Schluss, dass seine kurzfristigen Forderungen und das Barvermögen zur Deckung der nach dem Vergleich noch zu tilgenden Schuld ausreichen würde. Seine organisatorische Tätigkeit beschrieb das Unternehmen wie folgt: Schaffung von Reserven in einer Höhe, die der nach dem Vergleich noch zu tilgenden Schuld entspricht, Steuerung des Bargeldflusses während des Vergleichsverfahrens mit dem Ziel, ineffektive Ausgaben, insbesondere für Energie und Material, zu verhindern, regelmäßige Zahlung von Steuern und anderen öffentlichen Verbindlichkeiten, Intensivierung der Marketingaktivitäten, Erhöhung des Verkaufs an die rentabelsten Kunden, Überprüfung der Personalausstattung, Einschränkung der Ausgaben für soziale Zwecke während des Vergleichsverfahrens, bessere Nutzung der vorhandenen maschinellen Ausstattung, Senkung des Energieverbrauchs und Verringerung der Kosten.

(22)

Die Kosten für die finanzielle Umstrukturierung beliefen sich auf 12 050 896 SKK (317 000 EUR), was die Schuld darstellt, die das Unternehmen Konas mit Hilfe des Vergleichsverfahrens umstrukturierte. Das Unternehmen Konas hatte im Rahmen dieses Plans angeboten, die Restschuld in Höhe von 1 602 769 SKK (42 000 EUR) durch kurzfristige Forderungen (1 323 259 SKK bzw. 35 000 EUR) und verfügbares Barvermögen (2 246 419 SKK bzw. 59 000 EUR) zu begleichen.

(23)

Nach Angabe der slowakischen Behörden erließ die Steuerbehörde in den Jahren 1998 und 2000 acht Vollstreckungsbescheide und kam damit ihrer Zuständigkeit entsprechend dem Steuerverwaltungsgesetz nach. Im April 2004 erarbeitete die Finanzbehörde eine Aufstellung der während des Vergleichsverfahrens nicht gezahlten Schulden des Unternehmens Konas.

(24)

Die slowakischen Behörden bestätigten, dass sie die im Vergleichsverfahren vereinbarte Abschreibung der Schulden bis zum Abschluss des Verfahrens der Europäischen Kommission ausgesetzt haben.

III.   BESCHLUSS ZUR EINLEITUNG EINES VERFAHRENS GEMÄSS ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG

(25)

Die Kommission äußerte in ihrem Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag Zweifel daran, dass die fragliche Abschreibung keine staatliche Beihilfe darstellt. Die Kommission ist konkret der Auffassung, dass das Vorgehen der Steuerbehörde im Vergleichsverfahren nicht die Kriterien des Gläubigernachweises in der Marktwirtschaft erfüllt. Insbesondere befand die Kommission, dass die Steuerbehörde aus rechtlicher Sicht gegenüber den anderen Gläubigern eine Sonderstellung einnimmt, da sie gesicherte Forderungen besaß und die Möglichkeit hatte, die Beitreibung der Steuern fortzusetzen. Die Kommission bezweifelte, dass das Vergleichsverfahren gegenüber einem Insolvenzverfahren oder der Steuerbeitreibung für den Staat als Gläubiger des Unternehmens Konas zum bestmöglichen Ergebnis geführt hat.

(26)

Außerdem bezweifelte die Kommission, dass die fragliche Beihilfe als Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Die Kommission bezweifelte, dass die beiden Hauptbedingungen, das Vorliegen eines Umstrukturierungsplans, der in einem angemessenen Zeitraum die Wiederherstellung der langfristigen Lebensfähigkeit gewährleistet, und die Begrenzung der Beihilfe auf das notwendige Mindestmaß, erfüllt sind.

IV.   BEMERKUNGEN DER BETEILIGTEN

(27)

Zu den Fakten dieses Falles führte der Empfänger an, dass sich der Buchwert der zugunsten der Steuerbehörde verpfändeten Aktiva zum 31. Dezember 2003 auf 3 254 000 SKK und zum 31. Dezember 2004 auf 3 001 000 SKK belief. Es handelte sich um eine einzige, im Besitz des Empfängers befindliche Immobilie, und in diesem Gebäude findet die gesamte Produktion statt.

(28)

Der Empfänger führte in seinen Bemerkungen an, dass diese Maßnahme nach den zum Zeitpunkt des Vergleichs geltenden slowakischen Rechtsvorschriften keine Maßnahme einer staatlichen Beihilfe war, sondern ein Akt einer freiwilligen Einigung mit den Gläubigern. Sollte die Kommission zu einer anderen Schlussfolgerung gelangen, wäre das Unternehmen Konas im Vergleich zu anderen Unternehmen, die vor dem Beitritt der Slowakei zur EU einen Vergleich beantragt hatten und deren Gesamtabschreibung der Schulden nicht als staatliche Beihilfe betrachtet wurde, diskriminiert worden. Der Empfänger fügt hinzu, dass die innerstaatlichen Rechtsvorschriften auch nach dem Beitritt nicht mit dem EU-Recht in Einklang stehen und er deshalb auch trotz größter Bemühungen nicht wissen konnte, dass für das Erzielen eines Vergleichs mit seinen Gläubigern zusätzliche Bedingungen erfüllt sein müssen.

(29)

Ferner führte der Empfänger an, dass die entstandene Steuerschuld insbesondere durch unklare Rechtsvorschriften verursacht wurde.

(30)

Der Empfänger behauptete, dass die Steuerbehörde die Lage des Unternehmens Konas umfassender bewertete, als dies in dem Plan der Fall war, der dem Gericht im Vergleichsverfahren vorgelegt wurde.

V.   STELLUNGNAHME DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK

(31)

Die slowakischen Behörden machten in ihrer Stellungnahme zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens geltend, dass die staatliche Beihilfe nur dann gewährt wird, wenn die Steuerforderung im Staatshaushalt abgeschrieben wird.

(32)

Die slowakischen Behörden führten an, dass die Steuerbehörde bei der Genehmigung des vom Unternehmen Konas beantragten Vergleichs folgende Faktoren berücksichtigt hat, von denen ihrer Meinung nach in der Marktwirtschaft einige auch der Gläubiger berücksichtigen sollte. Erstens betrug der Buchwert der errichteten Immobilie zum Zeitpunkt des Vergleichs lediglich 3,2 Mio. SKK, obwohl sich die gesicherten Forderungen auf 10,1 Mio. SKK beliefen. Zweitens ist ein Insolvenzverfahren in der Regel langwierig und der Verkauf von Aktiva in dieser Region sehr problematisch. Der Erlös, den die Steuerbehörden über den Zeitraum von 1997 bis 2005 aus Insolvenzen erzielten, liegt der Statistik zufolge bei durchschnittlich 7 %. Drittens hat die Steuerbehörde die Auswirkung der Liquidation des Unternehmens Konas auf die Arbeitslosigkeit in der Region (zum Zeitpunkt des Vergleichs etwa 40 %) in Betracht gezogen, wobei nicht nur die Entlassungen bei dem Unternehmen Konas berücksichtigt wurden, sondern auch die bei einem weiteren Unternehmen in der Region, welches vom Unternehmen Konas abhängig ist und etwa 400 Personen beschäftigt. Und schließlich waren für die Steuerbehörde auch die künftig zu erwartenden Steuereinnahmen ein Gesichtspunkt.

(33)

Was die Steuerpfändung betrifft, so bestätigten die slowakischen Behörden, dass die Steuerbehörde in den Jahren von 1998 bis 2000 acht Vollstreckungsbefehle für das Unternehmen Konas erteilt hat und die Steuerschuld des Unternehmens Konas um 8 106 672,42 SKK auf den Betrag von 11 223 459 SKK verringert wurde, der im Jahr 2004 in das Vergleichsverfahren einbezogen wurde. Seit dem Jahr 2001 zahlt das Unternehmen Konas alle Steuern regelmäßig und fristgerecht.

(34)

Die slowakischen Behörden bestreiten jedoch nicht, dass diese Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt. Sie behaupten jedoch, dass diese Beihilfe als Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei.

(35)

Die slowakischen Behörden bezweifeln nicht die Auffassung der Kommission, wonach die Schuldabschreibung im Vergleichsverfahren nicht von der Durchführung des Plans abhängig gemacht wurde, den das Unternehmen Konas entsprechend dem Insolvenzgesetz dem zuständigen Gericht vorgelegt hatte. Vorgelegt wurde der Kommission jedoch ein Dokument mit der Bezeichnung „Bewertung des Unternehmens zum Tage des Vergleichs“ (im Weiteren nur „Bewertung des Unternehmens“) vom Januar 2005, welches das Unternehmen Konas der Steuerbehörde vorgelegt hatte. Die slowakischen Behörden behaupten, dass diese Bewertung des Unternehmens es der Kommission ermöglicht zu beurteilen, ob die Beihilfe auf das notwendige Mindestmaß beschränkt war.

(36)

In dieser Bewertung wird zuerst die Tätigkeit des Unternehmens Konas seit seiner Gründung im Jahr 1992 beschrieben, und es werden Informationen zum Umsatz und zu den Betriebsergebnissen in den Jahren 1993 bis 2003 angeführt.

(37)

Ursache für die Schwierigkeiten des Unternehmens war dieser Bewertung zufolge die hohe Kreditbelastung, die seit der Aufnahme der Produktion im Jahr 1993 bestand und die sich mit dem Umfang der Produktion nicht tilgen ließ. In den Jahren 1994 bis 1996 stieg insbesondere die Steuerschuld, wobei der Schuldenbetrag dann teilweise eingezogen und teilweise auf den nachfolgenden Zeitraum übertragen wurde, bis er im Vergleichsverfahren abgeschrieben und teilweise zurückgezahlt wurde.

(38)

Die Bewertung des Unternehmens enthält ferner eine kurze Marktanalyse, in der das Konkurrenzumfeld in allen Segmenten, in denen das Unternehmen Konas tätig ist, beschrieben wird (6). Dabei werden Position und Perspektive des Unternehmens Konas in jedem dieser Segmente beschrieben und der Schluss gezogen, dass das Wachstumspotenzial insbesondere im Bereich der Herstellung von Werkzeugen, Schutzschilden und anderen Maschinenbauerzeugnissen liegt. Auf der anderen Seite wird darin vorgeschlagen, die Herstellung von Einzweckmaschinen und die Annahme kleiner Aufträge (Herstellung von im Handel nicht erhältlichen Ersatzteilen, Notreparaturen) einzuschränken. Aussicht auf Erhöhung der Nachfrage nach seinen Erzeugnissen besteht durch die Entwicklung der Automobilindustrie in der Slowakei und konkreter Anzeichen wachsenden Interesses von Unternehmen der EU infolge des EU-Beitritts der Slowakei. Nach Auffassung des Unternehmens Konas liegt seine Konkurrenzfähigkeit in seinem technischen Know-how, das weiter entwickelt werden sollte.

(39)

Der Bewertung zufolge werden die Kapazitäten des Unternehmens Konas nicht ausreichend ausgeschöpft; was durch Investition in eine computergesteuerte Fräse gelöst werden sollte. In der nachfolgenden Tabelle sind die zwischen 2004 und 2008 in Verbindung mit der durchgeführten finanziellen Umstrukturierung zu treffenden Maßnahmen umrissen.

Tabelle 2

Umstrukturierungsmaßnahmen laut Bewertung des Unternehmens (in SKK)

Maßnahme

Ausführung

Kosten

Finanzierung

Marketing

 

2005

500 000

Konas

Entwicklung der Technologien

Drahtschneiden

2004

1 500 000

Konas

NC-Fräsen

2006

4 000 000

Darlehen

Ausfunken

2007

2 500 000

Darlehen

NC-Drehen

2008

1 500 000

Darlehen

Organisation

Infosystem zur Steuerung von Aufträgen

2005

500 000

Konas

Ausbildung junger Mitarbeiter

 

2007

500 000

Konas

finanzielle Umstrukturierung

Abzahlung Schulden

2004

1 602 769

Konas — Barmittel

Abschreibung

2004

 

 

durch den Staat

 

9 730 739

staatliche Mittel

durch andere Gläubiger

 

717 388

externe Mittel

Insgesamt

 

 

23 050 896

 

(40)

Die Bewertung des Unternehmens enthält schließlich dessen voraussichtliche Betriebsergebnisse im Zeitraum 2005—2009, aus denen hervorgeht, dass die genannten Maßnahmen zur Steigerung der Rentabilität beitragen sollten. Der Umsatz sollte sich ab 2005 um jährlich 10 % erhöhen.

(41)

Nach Auskunft der slowakischen Behörden wurde diese Bewertung im Januar 2005 erstellt. Es ist offensichtlich, dass die Bewertung des Unternehmens vorgenommen wurde, um seine Situation vor dem Vergleich zu bewerten und dessen Aussichten nach dem Vergleich zu analysieren.

(42)

Was die Frage betrifft, ob sich die Beihilfe auf das notwendige Mindestmaß beschränkte, so bestätigten die slowakischen Behörden, dass das Unternehmen Konas am 31. März 2004 3,9 Mio. SKK als Barvermögen besaß, die für Löhne (730 000 SKK), Verbindlichkeiten gegenüber den am Vergleich beteiligten Gläubigern (1 602 769 SKK) und Gebühren für das Vergleichsverfahren (140 000 SKK) benötigt wurden.

VI.   WÜRDIGUNG

1.   Zuständigkeit der Kommission

(43)

Da ein Teil der für diesen Fall maßgeblichen Ereignisse vor dem Beitritt der Slowakischen Republik zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 eingetreten ist, musste die Kommission zunächst feststellen, ob sie im Zusammenhang mit der fraglichen Maßnahme zum Handeln befugt ist.

(44)

Maßnahmen, die vor dem Beitritt in Kraft traten und nach dem Beitritt nicht anwendbar sind, kann die Kommission weder auf der Grundlage der Übergangsbestimmungen gemäß Anhang IV Punkt 3 der Beitrittsakte von 2003 noch gemäß Artikel 88 EG-Vertrag prüfen. Weder der Beitrittsvertrag von 2003 noch der EG-Vertrag beauftragen oder bevollmächtigen die Kommission, diese Maßnahmen zu prüfen.

(45)

Andererseits fallen Maßnahmen, die nach dem Beitritt in Kraft traten, gemäß EG-Vertrag in die Zuständigkeit der Kommission. Bei der Bestimmung des Zeitpunktes, zu dem eine bestimmte Maßnahme in Kraft gesetzt wurde, ist als maßgebendes Kriterium auf „die rechtlich verbindliche Entscheidung für die Genehmigung einer Beihilfe durch die zuständigen (nationalen) Instanzen“ abzustellen (7).

(46)

Die zuständige Behörde entschied am 8. Juni 2004 über die Abschreibung eines Teils der Forderung der Steuerbehörde, als die Steuerbehörde dem vom Unternehmens Konas beantragten Vergleich zustimmte, d. h. nach dem Beitritt.

(47)

Insofern ist die Frage, ob diese Maßnahme nach dem Beitritt anwendbar ist, gegenstandslos.

(48)

Die Kommission gelangte deshalb zu dem Schluss, dass sie über die Zuständigkeit verfügt, die vorliegende Maßnahme gemäß Artikel 88 des EG-Vertrags zu bewerten.

2.   Staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag

(49)

Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(50)

Die Abschreibung einer Schuld gegenüber einer öffentlichen Behörde, wie sie die Steuerbehörde darstellt, ist eine Form der Verwendung staatlicher Mittel. Begünstigt diese Maßnahme ein selbständiges Unternehmen, so ist sie selektiv. Das Unternehmen ist auf dem Gebiet der Herstellung von industriellen Maschinen und Industrieanlagen in einem Produktionszweig tätig, in dessen Rahmen Handel zwischen den Mitgliedstaaten betrieben wird.

(51)

Im Beschluss zur Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag äußerte die Kommission Zweifel, ob diese Maßnahme nicht dadurch den wirtschaftlichen Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, dass sie dem Empfänger einen Vorteil gewährte, den er sich unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen nicht hätte sichern können. Mit anderen Worten, die Kommission hat Zweifel, ob sich der Staat gegenüber dem Unternehmen Konas wie ein Gläubiger in der Marktwirtschaft verhalten hat.

(52)

Es wurde festgestellt, dass die Vereinbarung mit den Gläubigern gleiche Bedingungen des Schuldenvergleichs für die privaten Gläubiger wie auch für die Steuerbehörde enthielt. 13,3 % der Schuld sollten innerhalb einer festgelegten Frist an die Gläubiger abgezahlt werden, was der Empfänger tatsächlich erfüllte. Die verbleibenden 86,7 % wurden abgeschrieben.

(53)

Die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Steuerbehörde war vor der Gläubigervereinbarung jedoch vorteilhafter als die der privaten Gläubiger. Deshalb ist zu prüfen, ob die Steuerbehörde — wie ein Gläubiger in einer Marktwirtschaft — alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel genutzt hat, um ihre Forderungen so weit wie möglich zu befriedigen.

(54)

Die slowakischen Behörden führen an, dass diese Maßnahme ihrer Meinung nach eine staatliche Beihilfe darstellt. Sie erkennen an, dass die Frage einer staatlichen Beihilfe zum Zeitpunkt des Vergleichs einfach nicht in Erwägung gezogen wurde. Der Empfänger selbst argumentiert, dass die Maßnahme ein Akt einer freiwilligen Vereinbarung zwischen den Gläubigern sei und keine staatliche Beihilfe.

(55)

Die Kommission kann die Behauptung nicht akzeptieren, dass sich das Vergleichsverfahren und das Verfahren in Verbindung mit der Gewährung der staatlichen Beihilfe nicht überschneiden können (8). Nicht Zweck oder Form staatlichen Handelns, sondern dessen Ergebnis sind ausschlaggebend dafür, ob das Verfahren, bei dem es um staatliche Mittel geht, einem Unternehmen einen Vorteil verschafft, den es sonst auf dem Markt nicht erzielt hätte.

(56)

Ebenso kann die Kommission die Behauptung des Empfängers nicht akzeptieren, er hätte auch bei größter Anstrengung nicht wissen können, dass die Abschreibung eine staatliche Beihilfe darstellen könnte. Die Regeln der EU zur staatlichen Beihilfe wurden in der Slowakei durch das Gesetz Nr. 231/1999 über die staatliche Beihilfe rechtskräftig. Die slowakischen Behörden wiesen in ihrer Antwort richtig auf die Stellungnahme des Empfängers hin, wonach die Zuständigkeit für die Frage, ob diese Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, nicht bei der Steuerbehörde lag, sondern vor dem Beitritt beim Amt für staatliche Beihilfe und nach dem Beitritt bei der Kommission.

(57)

Die Zweifel der Kommission bezüglich der Erfüllung der Kriterien für den Gläubigernachweis in der Marktwirtschaft, die ihren Niederschlag im Beschluss zur Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag fanden, wurden nicht ausgeräumt.

(58)

Zum einen war die Steuerbehörde im Unterschied zu den anderen Gläubigern entsprechend dem Steuerverwaltungsgesetz berechtigt, aus eigener Initiative die Steuereinziehung mittels Verkauf von Immobilien, Maschinen oder des Unternehmens als Ganzem einzuleiten.

(59)

Die Steuerbehörde setzte dieses Rechtsmittel in der Tat wiederholt zur Geltendmachung ihrer Forderungen gegenüber dem Unternehmen Konas ein (siehe Erwägungsgrund 33), und die Schulden des Unternehmens Konas bei der Steuerbehörde verringerten sich in den Jahren von 1998 bis 2000 erheblich. Die slowakischen Behörden führten in ihrer Antwort auf den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag an, dass die Steuerbehörde nach dem Jahr 2001 keine weiteren Vollstreckungsbefehle erlassen hat, weil das Unternehmen Konas seinen Steuerpflichten regelmäßig und fristgemäß nachkam. Es ist jedoch unklar, aus welchem Grund die Steuerbehörde die Steuereinziehung in Bezug auf die vor dem Jahr 2001 entstandene Schuld des Unternehmens Konas eingestellt hat. Diese Schulden aus den vergangenen Jahren wurden schließlich im Jahr 2003 in das Vergleichsverfahren einbezogen.

(60)

Die Kommission stellt außerdem fest, dass nach Angabe der slowakischen Behörden in ihrer Stellungnahme zum Beschluss über die Einleitung eines Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag der Buchwert der als Pfand eingebrachten Immobilie (3,2 Mio. SKK) nicht der Höhe der Forderungen entsprach, die durch dieses Pfand abgesichert wurden (10,1 Mio. SKK). Die vom Staat geforderte Sicherung war also unzureichend.

(61)

Nach der gängigen Rechtsprechung verschafft die Unzulänglichkeit bei der Durchsetzung des Rechts durch den Staat in Bezug auf Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Steuer- oder Sozialversicherungsrecht allein schon dem hierdurch begünstigten Unternehmen einen erheblichen geschäftlichen Vorteil, indem es die Belastung vermindert, die der Begünstigte normalerweise zu tragen hätte (9). Tatsächlich scheint es, dass die Nichtdurchsetzung des Rechts in Bezug auf die Steuerverbindlichkeiten des Unternehmens Konas vonseiten der Steuerbehörde in Verbindung mit einer eindeutig unzulänglichen Sicherung der staatlichen Forderungen über zwei Jahre (2001—2002) eine staatliche Beihilfe darstellt. Da diese Steuerstundungen vor dem Beitrittsdatum wirksam wurden und danach nicht mehr anwendbar sind, ist die Kommission nicht befugt, die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt zu bewerten. Wenn jedoch bereits vorangegangene Stundungen eine staatliche Beihilfe darstellten, kann nicht Bezug auf den Grundsatz eines Gläubigers in der Marktwirtschaft genommen werden, wenn die derart gestundete Schuld dann (teilweise) abgeschrieben ist.

(62)

Bei der Steuereinziehung kann die Steuerbehörde direkt die Aktiva (Forderungen und sonstiges Umlaufvermögen, bewegliches Vermögen, Immobilien) des Schuldners verkaufen. Der Empfänger verfügte zum Zeitpunkt des Vergleiches über ein Barvermögen in Höhe von 3,9 Mio. SKK (10). Allein der Wert des Barvermögens des Empfängers würde den im Vergleich erzielten Erlös der Steuerbehörde (1,5 Mio. SKK) übersteigen. Außerdem verfügte der Empfänger über kurzfristige Forderungen mit einem Buchwert von 1,4 Mio. SKK und eine Immobilie mit dem Buchwert von 3 Mio. SKK.

(63)

Schließlich würde eine Steuereinziehung keine Verwaltungsgebühren verursachen, wie sie beim Insolvenzverfahren entstehen. Es handelt sich um ein Verfahren, das von der Steuerbehörde selbst eingeleitet und kontrolliert wird. Deshalb kann man davon ausgehen, dass es schnell durchgeführt würde.

(64)

Wegen mangelnder Informationen ist die Kommission nicht in der Lage zu bewerten, wie hoch der Erlös aus dem Verkauf der Aktiva bei einem Insolvenzverfahren wäre, bei dem das begünstigte Unternehmen aufgelöst worden wäre. Nach Kenntnis der Kommission haben weder das Unternehmen Konas noch die Steuerbehörde ein Insolvenzverfahren in Betracht gezogen. Daher wurden unter diesem Gesichtspunkt keine weiteren Berechnungen vorgenommen.

(65)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass mindestens die Steuereinziehung der Aktiva des Empfängers zu einem höheren Erlös geführt hätte, als es beim Vergleich der Fall war.

(66)

Abschließend stellt die Kommission fest, dass nach der gängigen Rechtsprechung (11) sozioökonomische Faktoren (wie der regionale Beschäftigungsgrad) vom Gläubigernachweis in der Marktwirtschaft ausgeschlossen sind, und zwar einschließlich der zu erwartenden zukünftigen Steuereinnahmen. Die Steuerbehörde kann nicht mit einem Geschäftspartner wie etwa einem Auftragnehmer, der Gläubiger des Empfängers ist, verglichen werden. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass sich die Forderungen eines Auftragnehmers von denen des Staates grundsätzlich unterscheiden. Da die Beziehungen von Auftragnehmer und zahlungsunfähigem Unternehmen eine Vertragsgrundlage haben, könnte der Auftragnehmer im Ausnahmefall wirklich durch den Verlust eines Geschäftspartners Schaden erleiden. Wird ein zahlungsunfähiges Unternehmen liquidiert, muss sich der Auftragnehmer einen neuen Kunden suchen oder einen Vertrag mit einem neuen Eigentümer abschließen. Das Risiko ist umso größer, je stärker seine Abhängigkeit von dem zahlungsunfähigen Unternehmen ist. Im Gegensatz dazu basieren die Beziehungen des Staates zu einem zahlungsunfähigen Unternehmen auf dem öffentlichen Recht, sind also unabhängig vom Willen der Vertragsparteien. Jeder neue Eigentümer, der die Aktiva eines liquidierten Unternehmens übernimmt, wird automatisch steuerpflichtig. Außerdem ist der Staat niemals von nur einem Steuerzahler abhängig. Und das wichtigste Argument ist letztendlich, dass sich der Staat bei der Einziehung von Steuern niemals von der Aussicht auf Profit leiten lässt und dabei nicht kommerziell und aus kommerziellen Erwägungen handelt. Die Analogie mit einem Geschäftspartner ist also falsch konstruiert.

(67)

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass der Verlust künftiger Steuern deshalb bei der Durchsetzung des Grundsatzes eines Gläubigers in der Marktwirtschaft nicht berücksichtigt werden kann.

(68)

Auf der Grundlage der aufgeführten Beweise kommt die Kommission zu dem Schluss, dass in diesem Falle die Kriterien des Gläubigernachweises in der Marktwirtschaft nicht erfüllt wurden und der Staat dem Empfänger einen Vorteil gewährt hat, den dieser unter marktwirtschaftlichen Bedingungen nicht hätte erlangen können.

(69)

Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass die fragliche Maßname eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt.

(70)

Die dem Empfänger gewährte staatliche Beihilfe entspricht dem Schuldbetrag, den die Steuerbehörde im Vergleichsverfahren abgeschrieben hat, also 9 730 739 SKK (256 000 EUR).

3.   Vereinbarkeit der Beihilfe: Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag

(71)

Hauptziel der Beihilfe ist die Unterstützung eines Unternehmens in Schwierigkeiten. In diesen Fällen lässt sich die Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag anwenden, die es ermöglicht, eine staatliche Beihilfe zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftstätigkeiten zu genehmigen, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuf, und sofern die entsprechenden Bedingungen erfüllt werden.

(72)

Eine Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe für ein Unternehmen in Schwierigkeiten unterliegt gegenwärtig den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (12) (im Weiteren nur „neue Leitlinien“), die die vorangegangene, im Jahr 1999 angenommene Fassung ersetzen (13) (im Weiteren nur „Leitlinien aus dem Jahre 1999“).

(73)

In den Übergangsbestimmungen der neuen Leitlinien wird festgelegt, dass die neuen Leitlinien für die Bewertung jeglicher Beihilfe zur Rettung oder Umstrukturierung gelten, die ohne Genehmigung der Kommission gewährt wurde (widerrechtliche Beihilfe), wenn ein bestimmter Teil der Beihilfe oder die gesamte Beihilfe nach dem 1. Oktober 2004, also nach dem Datum der Veröffentlichung der neuen Leitlinie im Amtsblatt der Europäischen Union gewährt wird (Randnummer 104, zweiter Unterabschnitt). Wurde die Beihilfe jedoch vor dem 1. Oktober 2004 widerrechtlich gewährt, dann erfolgt die Prüfung auf der Grundlage der Leitlinien, die zum Zeitpunkt der Beihilfevergabe galten (Randnummer 104 zweiter Unterabschnitt).

(74)

Die Kommission stellt fest, dass die Genehmigung des Vergleichs durch die Steuerbehörde am 8. Juni 2004 erteilt und dieser am 2. August 2004 wirksam wurde. Die Beihilfe ist deshalb vor dem 1. Oktober 2004 widerrechtlich gewährt worden. Es gelten hier also die Leitlinien aus dem Jahre 1999, die zu dem Zeitpunkt gültig waren, zu dem die Beihilfe gewährt wurde.

(75)

Die Kommission berücksichtigt, dass es sich bei dem Empfänger um ein kleines Unternehmen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (14) handelt.

3.1.   Berechtigung des Unternehmens

(76)

Ein Unternehmen gilt gemäß Randnummer 5 Buchstabe c der Leitlinien aus dem Jahre 1999 dann als ein Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Kollektivverfahrens wegen Insolvenz erfüllt sind.

(77)

Der Empfänger war Gegenstand eines Vergleichsverfahrens, welches im Sinne der Definition des Insolvenzgesetzes eine der Lösungsmöglichkeiten bei insolventen Unternehmen ist. Der Empfänger ist deshalb berechtigt, Umstrukturierungsbeihilfe zu erhalten.

3.2.   Umstrukturierungsbeihilfe

(78)

Die Kommission äußerte in ihrem Beschluss zur Verfahrenseröffnung gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag Zweifel daran, dass die Beihilfe mit einer Umstrukturierungsbeihilfe im Sinne der Richtlinien aus dem Jahre 1999 aus den in Teil III angeführten Gründen vereinbar ist.

3.2.1.   Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität

(79)

Gemäß den Richtlinien aus dem Jahre 1999 stützt sich die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe dagegen auf einen realistischen und weitreichenden Plan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität eines Unternehmens und muss dies zur Bedingung haben. Der Mitgliedstaat verpflichtet sich zu diesem Plan, der von der Kommission gebilligt werden muss. Die Unfähigkeit einer Firma, diesen Plan umzusetzen, wird als missbräuchliche Verwendung der Beihilfe betrachtet.

(80)

Der Umstrukturierungsplan muss im Wesentlichen so angelegt sein, dass er es dem Empfänger ermöglicht, in einem vertretbaren zeitlichen Rahmen und auf der Grundlage realistischer Voraussetzungen die langfristige Rentabilität wiederherzustellen, soweit es um künftige Betriebsbedingungen geht. Im Plan sollten die Umstände beschrieben sein, die zum Entstehen der Schwierigkeiten seitens des Empfängers führten, und es sollten angemessene Maßnahmen zur Lösung dieser Schwierigkeiten aufgezeigt werden. Die Umstrukturierungsmaßnahmen dürfen sich nicht auf eine finanzielle Beihilfe zur Deckung früherer Verluste beschränken, ohne dass nach den Ursachen der Verlustquellen gesucht wird.

(81)

Die Kommission äußerte in ihrem Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag Zweifel daran, dass die Steuerbehörde ihren Beschluss, die Schuld des Unternehmens Konas abzuschreiben, an die Durchführung eines Umstrukturierungsplanes mit den in Abschnitt 80 beschriebenen Merkmalen geknüpft hat. Diese Zweifel wurden nicht ausgeräumt. Die Steuerbehörde hatte als gewährende Behörde förmlich nicht die Pflicht und auch nicht die Zuständigkeit, die Liste der Maßnahmen, mit denen das Unternehmen Konas sich im Rahmen des Vergleichsverfahrens an das zuständige Gericht (siehe Abschnitt 20 ff.) wandte, zu bewerten und die Abschreibung der Forderungen an die Durchführung dieser Maßnahmen zu knüpfen, die genau überwacht worden wären. Es gibt keine direkte Verbindung zwischen der von der Steuerbehörde gewährten Beihilfe und den Maßnahmen, die der Empfänger vorgeschlagen hatte. Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass die erste förmliche Bedingung nicht erfüllt war.

(82)

Nach Einleitung des formellen Prüfverfahrens legten die slowakischen Behörden die in Erwägungsgrund 35 ff. beschriebene Bewertung des Unternehmens vor. In der Bewertung wird die Situation des Unternehmens Konas zum Zeitpunkt des Vergleichs mit seinen Gläubigern klar analysiert. Es werden die Umstände, die den Empfänger in Schwierigkeiten gebracht haben, sowie Maßnahmen zu deren Lösung beschrieben.

(83)

Die Umstrukturierung beschränkt sich nicht auf die Umstrukturierung der Schulden. Der Empfänger plant Investitionen in neue Technologien und in IT sowie die Durchführung von zukunftsweisenden Maßnahmen im Berufsbildungs- und Marketingbereich. In der Bewertung des Unternehmens werden die Wettbewerbsstellung und die Aussichten des Unternehmens Konas in den Wirtschaftszweigen, in denen es tätig ist, analysiert.

(84)

Im Gegensatz zu dem dem Gericht im Rahmen des Vergleichsverfahrens vorgelegten Verzeichnis der Maßnahmen enthält die Bewertung des Unternehmens Elemente, die in den Leitlinien aus dem Jahre 1999 von einem Umstrukturierungsplan gefordert werden. Die Kommission hält die Bewertung des Unternehmens im Wesentlichen für einen Umstrukturierungsplan für den Zeitraum 2004—2008, mit dem die langfristige Rentabilität des Unternehmens Konas wiederhergestellt werden soll und der in Anbetracht der Größe des Empfängers angemessen ist. Die finanzielle Umstrukturierung in Form eines Vergleichs mit den Gläubigern ist Bestandteil und Beginn dieser Umstrukturierung. Hauptproblem des Unternehmens Konas waren in Wirklichkeit die Schulden, die in der zweiten Hälfte der 90er Jahre des 20. Jahrhunderts entstanden sind. Seit dem Jahr 2001 zahlt das Unternehmen Konas die laufenden Verbindlichkeiten, die sich aus dem Gesetz ergeben, ordnungs- und fristgemäß. Die Kommission hat keinen Grund daran zu zweifeln, dass das Unternehmen Konas nach Durchführung der in der Bewertung aufgeführten Maßnahmen einschließlich Umstrukturierung der Schulden wieder langfristig rentabel werden kann.

(85)

Die Kommission stellt fest, dass die Bewertung des Unternehmens formell erst nach Sicherstellung des Vergleichs mit den Gläubigern erstellt wurde. Es wird jedoch deutlich, dass die Bewertung direkt mit dem Vergleichsverfahren in Zusammenhang stand. Die Bewertung des Unternehmens wurde der Steuerbehörde vorgelegt, bevor die Maßnahmen der Kommission mitgeteilt wurden; die slowakischen Behörden vertraten die Ansicht, dass es sich dann um eine staatliche Beihilfe handele, wenn eine Steuerforderung vom Staatshaushalt abgeschrieben würde. Tatsache bleibt jedoch, dass die Steuerbehörde als gewährende Behörde formell die Beihilfe nicht von der Ausführung des Plans abhängig gemacht hat.

(86)

Die Kommission schlussfolgert, dass dieser formelle Mangel in diesem konkreten Fall ausnahmsweise behoben werden kann. Diese Ausnahme ist erstens im Sinne von Randnummer 55 der Leitlinien aus dem Jahre 1999, wonach nach an Umstrukturierungsbeihilfe im Falle kleiner Unternehmen wie dem Empfänger weniger strenge Maßstäbe angelegt werden können. Ferner ist diese Ausnahme möglich, weil die Beihilfe zwar bereits gewährt, dem Empfänger aber noch nicht ausgezahlt wurde (für die Abschreibung der Schulden ist ein zusätzlicher Verwaltungsakt der Steuerbehörde erforderlich; siehe Absatz 16). Die Kommission entschied daher gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (15), dass sie diesen Beschluss an die nachfolgenden Bedingungen knüpft.

(87)

Erstens sorgen die slowakischen Behörden dafür, dass die Bewertung des Unternehmens ordnungsgemäß durchgeführt wird. Zweitens informieren die slowakischen Behörden die Kommission darüber, wie sie dafür sorgen, dass eine Bewertung des Unternehmens durchgeführt wird. Und schließlich gewähren die slowakischen Behörden die Beihilfe (d. h. sie schreiben die Forderung im Haushalt der der Steuerbehörde ab) erst, wenn sie die Kommission darüber informiert haben, dass sie für die Bewertung des Unternehmens sorgen und wie dies erfolgt.

3.2.2.   Auf das Mindestmaß begrenzte Beihilfe

(88)

Gemäß Randnummer 40 der Leitlinien aus dem Jahre 1999 müssen Höhe und Intensität der Beihilfe auf das für die Umstrukturierung unbedingt notwendige Mindestmaß nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel beschränkt sein. Es wird erwartet, dass der Empfänger zu der Umstrukturierung einen bedeutenden Beitrag aus eigenen Mitteln leistet.

(89)

Die Kommission äußerte in ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags Zweifel daran, dass dieses Kriterium erfüllt wurde. Diese Zweifel wurden mit den Informationen zur Umstrukturierung des Empfängers, die eine Bewertung des Unternehmens enthielt, ausgeräumt.

(90)

Laut Bewertung des Unternehmens beliefen sich die Kosten für die Umstrukturierung auf 23 050 896 SKK. Die Umstrukturierung wurde teilweise mittels eines Barbeitrages vom Unternehmen Konas finanziert (Rückzahlung der Schulden in Höhe von 1 602 769 SKK, die nach dem Vergleich nicht gezahlt wurden) sowie teilweise mit Hilfe von Bankkrediten in Höhe von 8 Mio. SKK ohne staatliche Beihilfe. Bei diesen Beiträgen handelt es sich um bedeutende Eigenmittel des Empfängers und Fremdmittel ohne staatliche Beihilfe, die annähernd 42 % der Umstrukturierungskosten decken. Es ist nicht erforderlich, dass die Kommission feststellt, ob andere Finanzierungsquellen für die Umstrukturierung des Unternehmens Konas (beschrieben in der Bewertung des Unternehmens Konas als „Finanzmittel des Unternehmens Konas“, siehe Tabelle 2 in Erwägungsgrund 39) einen wirklichen und konkreten Beitrag zu den Umstrukturierungskosten darstellen.

(91)

Die Leitlinien aus dem Jahre 1999 enthalten keine Grenzwerte, ab denen ein eigener Beitrag des Empfängers als bedeutend anzusehen ist.

(92)

In Anbetracht ihrer Praxis bei der Umsetzung der Richtlinien aus dem Jahre 1999 sowie der Entwicklung ihrer Politik im Sinne der Einführung von Grenzwerten in den neuen Leitlinien (16) ist die Kommission der Ansicht, dass der Beitrag von 42 % als bedeutend und die Beihilfe als auf das Mindestmaß beschränkt anzusehen ist.

3.2.3.   Einschränkung von Wettbewerbsverzerrung

(93)

Der Vollständigkeit halber stellt die Kommission fest, dass gemäß Randnummer 55 der Leitlinien aus dem Jahr 1999 die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe an kleine Unternehmen nicht von Gegenleistungen abhängig gemacht wird. Tatsächlich ist die durch diese Beihilfe verursachte Wettbewerbsverzerrung aber begrenzt, so dass keine Gegenleistungen verlangt werden.

VII.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(94)

Die Kommission hat festgestellt, dass die Slowakische Republik dem Unternehmen Konas im Widerspruch zu Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags widerrechtlich eine Abschreibung der Steuerschuld gewährt hat. Diese Beihilfe ist jedoch als Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern ihre Auszahlung von der Durchführung eines Umstrukturierungsplans abhängig gemacht wird —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Staatliche Beihilfe in Höhe von 9 730 739 SKK, die die Slowakische Republik dem Unternehmen Konas, s. r. o. gewährt hat, ist unter den in Artikel 2 genannten Bedingungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

(1)   Die Slowakische Republik ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Umstrukturierungsplan der Firma Konas, s. r. o ordnungsgemäß durchgeführt wird.

(2)   Die Slowakischen Behörden teilen der Kommission die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um die Durchführung des Umstrukturierungsplans zu gewährleisten.

(3)   Die Slowakischen Behörden gewähren die Beihilfe erst, nachdem sie der Kommission mitgeteilt haben, dass sie die Durchführung des Umstrukturierungsplans gewährleisten und welche Maßnahmen sie hierfür vorsehen.

Artikel 3

Die Slowakische Republik teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Slowakische Republik gerichtet.

Brüssel, den 26. September 2006

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 323 vom 20.12.2005, S. 25.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  Der verwendete Wechselkurs ist nur ein Näherungswert (1 EUR = 38 SKK), und die Angaben in Euro besitzen lediglich informativen Charakter.

(4)  Ein Unternehmen wird zu einem verschuldeten Unternehmen, wenn es mehrere Gläubiger hat und nicht in der Lage ist, seinen Verbindlichkeiten innerhalb von 30 Tagen ab deren Fälligkeit nachzukommen.

(5)  Betrag, den das Unternehmen Konas an seine Gläubiger zu zahlen hat.

(6)  Diese Informationen haben die slowakischen Behörden der Kommission bereits übermittelt, bevor diese den Beschluss fasste, die förmliche Prüfung einzuleiten (siehe Abschnitt 4 dieses Beschlusses).

(7)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Januar 2004 in der Rechtssache T-109/01, Fleuren Compost gegen die Kommission, Randnr. 74.

(8)  Rechtssache T-152/99 Hamsa gegen die Kommission, Randnr. 158: Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag unterscheidet nicht zwischen den Ursachen oder Zielen von Maßnahmen staatlicher Intervention, sondern definiert sie über ihre Wirkung

(9)  Rechtssache C-256/97, DM Transport.

(10)  Bilanz zum 24. März 2004, einen Tag vor Erlass des Beschlusses zur Genehmigung des Vergleichsverfahrens durch das zuständige Gericht.

(11)  Siehe mutatis mutandis die Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien gegen die Kommission, Randnr. 21—22; Rechtssache T-198/01, Technische Glaswerke Ilmenau GmbH, Randnr. 106—108.

(12)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(13)  ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

(14)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 85).

(15)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(16)  Die Grenze für Kleinunternehmen liegt jedoch nach den neuen Leitlinien bei mindestens 25 %.