30.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/73


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 6. Dezember 2006

über die Regelung für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Luftfahrtsektor, die Belgien durchgeführt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5792)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/199/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (1), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf den Beschluss der Kommission vom 22. Juni 2006 (2), mit dem die Kommission wegen der Beihilfe C 27/2006 (ex NN 22/2004) das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet hat,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem genannten Artikel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   DAS VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 13. Februar 2004, das bei der Kommission am 18. Februar 2004 registriert wurde, meldete Belgien eine Regelung für Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (FuE-Beihilferegelung) für den Luftfahrtsektor an. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2004 und 1. Juli 2005, die bei der Kommission am 3. Januar bzw. 5. Juli 2005 registriert wurden, übermittelte Belgien ergänzende Angaben.

(2)

Mit Schreiben vom 22. Juni 2006 setzte die Kommission Belgien von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(3)

Mit Schreiben vom 11. September 2006, das am selben Tag registriert wurde, übermittelte Belgien der Kommission seine Bemerkungen.

(4)

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2006 bat die Kommission Belgien um zusätzliche Angaben, die mit Schreiben vom 23. und 24. November 2006 (am selben Tag registriert) übermittelt wurden.

(5)

Der Beschluss der Kommission über die Verfahrenseinleitung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht. Die Kommission forderte hierin alle Beteiligten auf, zu der betreffenden Maßnahme Stellung zu nehmen.

(6)

Die Kommission erhielt keine diesbezüglichen Stellungnahmen von den Beteiligten.

2.   BESCHREIBUNG

2.1.   Ziel, Rechtsgrundlage, Dauer und Mittelausstattung der Regelung

(7)

Die Maßnahme soll die technologischen Kapazitäten der belgischen Luftfahrtunternehmen, die an einem Programm zur Entwicklung von Zivilflugzeugen teilnehmen, stärken und die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen in diesem Sektor ermöglichen. Die belgischen Behörden gehen davon aus, dass durch die Regelung in den nächsten 20 Jahren 2 500 bis 3 000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden können.

(8)

Der belgische Ministerrat beschloss am 1. Dezember 2000, Finanzmittel für eine FuE-Beihilferegelung zugunsten des Luftfahrtsektors zur Verfügung zu stellen. Gemäß einem Abkommen, das am 20. November 2001 zwischen dem belgischen Staat und den Regionen geschlossen wurde, gewährt der Föderalstaat die Finanzhilfen auf der Grundlage des Haushaltsgesetzes (Loi concernant le premier ajustement du budget général des dépenses de l’année budgétaire 2001 — Gesetz vom 27. Juli 2001, Moniteur belge vom 14. Mai 2002).

(9)

Im Rahmen der Beihilferegelung kann der Staat den begünstigten Unternehmen in den Jahren 2002 bis 2006 Vorschüsse auszahlen. Die Entscheidung des belgischen Ministerrats vom 1. Dezember 2000 sieht folgende Aufteilung der Gesamtmittel von 195 038 000 EUR vor: 112 457 000 EUR für die Flugwerkhersteller, 41 307 000 EUR für die Ausrüster und 41 274 000 EUR für die Triebwerkhersteller.

2.2.   Begünstigte, förderfähige Forschungstätigkeiten und Kosten

(10)

Die Regelung steht allen in Belgien ansässigen Unternehmen offen, die Partner oder Zulieferer der Lieferanten von Triebwerken oder Ausrüstungen sind, die für ein Programm zur Entwicklung von Zivilflugzeugen bestimmt sind. Diese Unternehmen müssen über eine Technologie verfügen, die für den Flugzeugbauer oder seine Partner im Hinblick auf die Verwendung in dem jeweiligen Flugzeugtyp von Interesse sein kann.

(11)

Die Unterstützung seitens des belgischen Staats erfolgt in Form eines Beitrags zu den Kosten für die industrielle Forschung (IF) und für die vorwettbewerbliche Entwicklung (VWE) im Sinne des Anhangs I zum Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (4) (nachstehend „FuE-Gemeinschaftsrahmen“ genannt).

(12)

Förderfähig sind die direkt mit dem Projekt verbundenen FuE-Kosten ohne die zur Vertragsakquisition erforderlichen Werbe- und/oder Marketingkosten, sofern diese FuE-Kosten nach dem 1. Dezember 2000 anfallen, vom Unternehmen begründet und vom Föderalstaat geprüft und genehmigt werden und zur Durchführung der oben genannten FuE-Aufgaben notwendig sind. Die förderfähigen Kosten müssen den Definitionen in Anhang II zum FuE-Gemeinschaftsrahmen entsprechen. Zertifizierungskosten sind ausgeschlossen.

2.3.   Instrument, Intensität und Kumulierung der Beihilfe

(13)

Die Beihilfe wird in Form rückzahlbarer Vorschüsse gezahlt, die höchstens 75 % der Kosten für industrielle Forschung (Grundprozentsatz von 60 %, der ggf. durch Zuschläge auf höchstens 75 % erhöht werden kann) plus höchstens 50 % der Kosten für vorwettbewerbliche Entwicklung (Grundprozentsatz von 40 %, der ggf. durch Zuschläge auf höchstens 50 % erhöht werden kann) entsprechen. Die Rückzahlungen an den Staat sind nach dem Absatz der Produkte bzw. der jeweiligen Technologien gestaffelt.

(14)

Der Vorschuss muss vollständig zurückgezahlt werden, die Zahlungen richten sich nach dem durch das Projekt erzeugten Umsatz. Gemäß der Standardvereinbarung, die der belgische Staat mit dem begünstigten Unternehmen schließt, muss das begünstigte Unternehmen grundsätzlich keine Zinsen auf den Vorschussbetrag zahlen. Die Rückzahlungen enden, wenn der Vorschussbetrag vollständig zurückgezahlt ist.

(15)

Die belgischen Behörden verpflichten sich, die Kumulierungsregeln einzuhalten und die Beihilfeintensität auf die im FuE-Gemeinschaftsrahmen vorgesehenen Höchstintensitäten zu begrenzen. Ein Projekt, das durch die Beihilfe des Föderalstaates gefördert wird, erhält keine weiteren staatlichen Beihilfen.

2.4.   Anreizwirkung der Beihilfe und Verpflichtungen

(16)

Der Beihilferegelung zufolge muss die Beihilfe eine Anreizwirkung entfalten und notwendig sein. Jedes förderfähige Projekt muss mit einem hohen technischen und/oder finanziellen Risiko verbunden sein, so dass es dem die Beihilfe beantragenden Unternehmen nicht möglich ist, es alleine vollständig zu finanzieren. Das Antrag stellende Unternehmen muss vor einer etwaigen Gewährung der Beihilfe vollständige technische und finanzielle Unterlagen einreichen. Jeder Antrag wird von den Dienststellen des zuständigen Ministers für Wirtschaft und Wissenschaftspolitik individuell geprüft. Die belgischen Behörden verpflichten sich auch, anhand von Umfragen bei den begünstigten Unternehmen die Anreizwirkung der Beihilfe zu prüfen und diese in ihren jährlichen Berichten an die Kommission nachzuweisen.

(17)

Des Weiteren verpflichten sich die belgischen Behörden, große Projekte nach Maßgabe von Ziffer 4.7 des FuE-Gemeinschaftsrahmens anzumelden. Die Beihilfe zugunsten der Gesellschaften Techspace Aero für die Ausführung des Niederdruckteils des Triebwerks GP7000 (Beihilfe C 28/2006 — ex NN 23/2004) wurde angemeldet.

2.5.   Gründe für die Einleitung des Verfahrens

(18)

In ihrem Beschluss vom 22. Juni 2006 prüfte die Kommission die Maßnahme anhand des FuE-Gemeinschaftsrahmens und äußerte Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfe mit den dort festgelegten Vorschriften.

(19)

Die Kommission stellte fest, dass die Beihilfe in Form eines Vorschusses gewährt wurde und dass die Rückzahlungsmodalitäten an den Vertrieb und die Vermarktung des durch die Forschung erzeugten Produkts gekoppelt sind. Diese Art von Vorschüssen, die im Erfolgsfalle zurückzuzahlen sind, sind im Luftfahrtsektor absolut üblich.

(20)

Die Möglichkeit solcher Vorschüsse ist unter Ziffer 5.6 des FuE-Gemeinschaftsrahmens ausdrücklich vorgesehen. Dort ist festgelegt, dass für derartige Instrumente eine höhere Beihilfeintensität akzeptiert werden kann als üblich (25 % für die vorwettbewerbliche Entwicklung und 50 % für die industrielle Forschung), wobei jedoch in jedem Einzelfall die vorgesehenen Rückzahlungsmodalitäten zu prüfen sind.

(21)

Seit Inkrafttreten des FuE-Gemeinschaftsrahmens wurden bei der Kommission zahlreiche Beihilfen in Form von Vorschüssen, die im Erfolgsfalle rückzahlbar sind, angemeldet. In diesem Zusammenhang entwickelte die Kommission eine Praxis zur Auslegung von Ziffer 5.6 dieses Gemeinschaftsrahmens (5).

(22)

In den von der Kommission bisher geprüften Fällen mussten bei einem Erfolg des Programms nicht nur die Vorschussbeträge selbst zurückgezahlt werden, sondern auch Zinsen, die nach dem von der Kommission für den betroffenen Mitgliedstaat bei Gewährung der Beihilfe festgelegten Referenz- und Abzinsungssatz berechnet wurden. Bei besonders erfolgreichen Programmen war die Rückzahlung sogar noch höher.

(23)

Unter diesen Umständen war es übliche Praxis der Kommission, das Verhältnis „Vorschussbetrag/förderfähige Kosten“ für die vorwettbewerbliche Entwicklung auf maximal 40 % und für die industrielle Forschung auf 60 % zu begrenzen, wobei diese Grundprozentsätze gegebenenfalls um die unter Ziffer 5.10 des FuE-Gemeinschaftsrahmens genannten Zuschläge angehoben werden konnten.

(24)

Im Falle der hier untersuchten Regelung stellte die Kommission jedoch fest, dass die belgischen Behörden diese Schwellen von 40 % und 60 % (zuzüglich eventueller Zuschläge gemäß Ziffer 5.10 des FuE-Gemeinschaftsrahmens) anwandten, obwohl die Rückzahlungsmodalitäten selbst im Falle eines Programmerfolgs keinerlei Verzinsung vorsehen.

(25)

Damit gelten für die von der hier geprüften Regelung begünstigten Unternehmen wesentlich günstigere Rückzahlungsmodalitäten als für die Empfänger der bisher von der Kommission geprüften Beihilfen. Wenn keine Zinsen gezahlt werden müssen, haben die Empfänger nämlich die Gewissheit, dass sie auf jeden Fall von einem Beihilfeelement profitieren, während bei den üblichen Rückzahlungsmodalitäten dieses Beihilfeelement im Erfolgsfall vollständig wegfallen kann (und bei sehr großem Erfolg sogar negativ sein kann, so dass der Staat letztlich durch die Beihilfe sogar eine Einnahme erzielt).

3.   BEMERKUNGEN BELGIENS

3.1.   Mittelausstattung

(26)

In Reaktion auf den Beschluss vom 22. Juni 2006 erklärten die belgischen Behörden, dass die untersuchte Regelung nicht die Finanzhilfen für Flugwerkhersteller betreffe. Der belgische Ministerrat unterscheidet in seiner Entscheidung vom 1. Dezember 2000 zwischen den Mitteln für die Flugwerkhersteller und den Mitteln für Ausrüster und Triebwerkhersteller. Die Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen für die Flugwerkhersteller sind ganz andere als die für die Gewährung von Beihilfen für die Ausrüster und Triebwerkhersteller. Die mit der Entscheidung des belgischen Ministerrats vom 1. Dezember 2000 eingeführten Beihilfen betreffen nur die beiden letztgenannten Unternehmenskategorien.

3.2.   Anpassung der staatlichen Beihilfen für Ausrüster und Triebwerkhersteller

(27)

Die belgischen Behörden wollen die Beihilfen für Ausrüster und Triebwerkhersteller den der Kommission am 23. November 2006 übermittelten Mustervereinbarungen anpassen. Es werden zwei Anpassungsalternativen vorgestellt. Für jedes unterstützte Projekt wird eine Alternative ausgewählt.

(28)

Die erste Alternative sieht vor, dass ein Teil der gewährten Beihilfe zurückgefordert wird, um die Beihilfeintensität auf ein mit dem FuE-Gemeinschaftsrahmen vereinbares Niveau zurückzuführen (höchstens 50 % für industrielle Forschung und 25 % für vorwettbewerbliche Entwicklung zuzüglich etwaiger Zuschläge). Die belgischen Behörden werden den darüber hinausgehenden Teil der Beihilfe bis spätestens zum 31. März 2007 eintreiben und mit dem zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geltenden Referenz- und Abzinsungssatz der Kommission verzinsen. Wie in der Beihilfevereinbarung vorgesehen, werden sie im Falle des Programmerfolgs außerdem verlangen, dass das Unternehmen den restlichen Betrag zurückzahlt, allerdings ohne Verzinsung.

Tabelle 1

Vorschüsse nach Anpassung an die zulässige Beihilfeintensität

Beihilfeempfänger

Förderfähige Kosten

(in Tsd. EUR)

Intensität nach Anpassung

gezahlter Vorschuss

(in Tsd. EUR)

Rückzahlung einschl. Zinsen

(in Tsd. EUR)

Satz

IF

VWE

IF

VWE

Septentrio

(…) (6)

(…)

60 %

35 %

5 454

912

3,95 %

ASCO

(…)

(…)

50 %

25 %

1 473

407

3,95 %

ASCO

(…)

(…)

50 %

25 %

2 434

988

3,95 %

ASCO

(…)

(…)

50 %

25 %

3 308

1 180

3,70 %

LMS

(…)

(…)

50 %

25 %

3 264

782

4,43 %

BARCO

(…)

(…)

50 %

25 %

0

0

BARCO

(…)

(…)

50 %

25 %

2 120

575

3,95 %

BARCO

(…)

(…)

50 %

25 %

904

189

4,08 %

Advanced products

(…)

(…)

60 %

35 %

23

8

4,43 %

(29)

Bei der zweiten Alternative wird der Vorschuss nur im Erfolgsfalle zurückgefordert und die Rückzahlung erfolgt im Einklang mit der Praxis der Kommission. Die von den belgischen Behörden angewandten Rückzahlungsmodalitäten sind progressiv und ermöglichen, dass der Staat im Erfolgsfall den Vorschussbetrag zuzüglich Zinsen (berechnet anhand des bei Gewährung der Beihilfe geltenden Referenz- und Abzinsungssatzes der Kommission) zurückerhält.

Tabelle 2

Vorschüsse bei Anpassung der Rückzahlungsmodalitäten an die Gemeinschaftspraxis

Beihilfeempfänger

Förderfähige Kosten

(in Tsd. EUR)

Intensität

gezahlter Vorschuss

(in Tsd. EUR)

Zinsen

(in Tsd. EUR) (7)

Satz

Erfolg

(verkaufte Shipsets)

IF

VWE

IF

VWE

Europlasma

(…)

(…)

75 %

50 %

1 262

525

4,80 %

(…)

Europlasma

(…)

(…)

75 %

50 %

719

290

4,80 %

(…)

Europlasma

(…)

(…)

75 %

50 %

1 202

362

4,80 %

(…)

Electronic Apparatus

(…)

(…)

70 %

50 %

8 131

3 062

4,08 %

(…)

Samtech

(…)

(…)

70 %

50 %

1 075

305

4,36 %

(…)

XenICS/FOS & S

(…)

(…)

70 %

50 %

8 214

3 482

4,08 %

(…)

(30)

Der kommerzielle Erfolg der Projekte wird auf der Grundlage der Verkaufsprognosen zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung definiert. Für die Rückzahlung des Vorschusses werden sämtliche Verkäufe berücksichtigt.

(31)

Im Falle von Electronic Apparatus und XenICS/FOS & S ist für jeden Verkauf ein fester Rückzahlungsbetrag vorgesehen. Diese konstanten Zahlungen ermöglichen die Rückzahlung des Vorschusses und der Zinsen.

(32)

Im Falle von Europlasma und Samtech sind die Rückzahlungen pro Verkauf variabel. In diesen Fällen setzt sich die variable Zahlung zusammen aus:

einem Festbetrag, der sich aus der Aufteilung des Vorschussbetrags auf die Gesamtzahl der (als Erfolg definierten) Verkäufe ergibt, und

einem variablen Betrag für die bei jedem Verkauf neu berechneten Zinsen auf den noch geschuldeten Vorschussbetrag.

(33)

Die Rückzahlungen von Europlasma entwickeln sich linear.

(34)

Die Rückzahlungen von Electronic Apparatus erfolgen gestaffelt. Vorgesehen sind fünf Stufen von jeweils (…) verkauften „Shipsets“. Wird das Programm in einer Stufe vor Eintreten des Erfolgs unterbrochen, leistet das Unternehmen für die Verkäufe seit Erreichen der letzten Stufe eine letzte anteilmäßige Rückzahlung.

(35)

Im Falle von Samtech und XenICS/FOS & S hingegen entwickeln sich die Rückzahlungen exponentiell. Es sind drei Rückzahlungsphasen vorgesehen:

Die erste Phase entspricht dem ersten Drittel der Verkäufe.

In der zweiten Phase, die dem zweiten Drittel der Verkäufe entspricht, ist die Rückzahlung doppelt so hoch wie in Phase 1.

In der dritten Phase, die dem dritten Drittel der Verkäufe entspricht, ist die Rückzahlung drei Mal so hoch wie in Phase 1.

(36)

Die belgischen Behörden wählten für alle in Tabelle 2 aufgeführten Vereinbarungen den 31. Dezember 2018 als Stichtag; nur für Samtech ist der 31. Dezember 2021 der Stichtag, da diese Beihilfe erst vor kurzem gewährt wurde.

3.3.   Verpflichtungen

(37)

Die belgischen Behörden verpflichten sich,

die ursprünglichen Vereinbarungen vor dem 31. Dezember 2006 so anzupassen, dass sie den am 23. November 2006 vorgelegten Mustervereinbarungen entsprechen und die unter den Erwägungsgründen 28 bis 36 dargelegten Rückzahlungsmodalitäten enthalten;

die geänderten und unterzeichneten Vereinbarungen vor dem 31. Dezember 2006 vorzulegen;

die Rückzahlungsmodalitäten im Einklang mit der Kommissionspraxis festzulegen, falls vor dem 31. Dezember 2006 weitere Vorschüsse mit höherer Beihilfeintensität als im FuE-Gemeinschaftsrahmen vorgesehen gewährt werden;

geeignete Maßnahmen zu ergreifen, falls im Rahmen dieser Regelung nach Inkrafttreten des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen weitere Beihilfen gewährt werden.

4.   WÜRDIGUNG

4.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

(38)

Die Regelung wird aus Mitteln des belgischen Föderalstaats finanziert. Sie gewährt bestimmten Ausrüstern und Triebwerkherstellern des Luftfahrtsektors einen Vorteil. Die Vorschüsse werden nur im Falle des kommerziellen Erfolgs des Produkts, dem die Forschung dient, zurückgezahlt, manche werden ohne die Berechnung von Zinsen zurückgezahlt. Dies stellt einen Vorteil gegenüber Darlehen zu Marktkonditionen dar. Die Regelung kann überdies den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen, da auch in den anderen Mitgliedstaaten Ausrüster und Triebwerkhersteller in diesem Sektor aktiv sind. Die Maßnahme erfüllt demnach alle Kriterien des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe.

(39)

Im Rahmen der untersuchten Regelung wurden staatliche Beihilfen mit einem Gesamtvolumen von 82 581 000 EUR gewährt, wovon 41 307 000 EUR auf die Ausrüster und 41 274 000 EUR auf die Triebwerkhersteller entfielen.

4.2.   Rechtswidrigkeit der staatlichen Beihilfe

(40)

Die im Rahmen der Regelung gewährten Einzelbeihilfen wurden zwischen dem Staat und den begünstigten Unternehmen vertraglich vereinbart. Die von den belgischen Behörden übermittelte Mustervereinbarung enthielt keine Klausel, die es ermöglicht, die Auszahlung auszusetzen, solange die Kommission die Maßnahme anhand der Beihilfevorschriften der Gemeinschaft prüft. Da die Maßnahme bereits durchgeführt wurde, ist sie als rechtswidrig im Sinne des Artikels 1 Buchstaben b und f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 anzusehen.

4.3.   Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe

(41)

Durch die Änderung nach dem Muster der ersten Alternative, die in Erwägungsgrund 28 beschrieben ist, wird der den Beihilfeempfängern ursprünglich gewährte Vorteil beseitigt, indem die Beihilfeintensität auf ein mit dem FuE-Gemeinschaftsrahmen vereinbares Niveau (50 % für Tätigkeiten der industriellen Forschung und 25 % für Tätigkeiten der vorwettbewerblichen Entwicklung zuzüglich etwaiger Zuschläge) zurückgeführt wird. Abgesehen davon, dass die über diesen Schwellen liegenden Beihilfebeträge mit Zinsen zurückgefordert werden, geht die Rückzahlung des verbleibenden Betrags über die Anforderungen des FuE-Gemeinschaftsrahmens hinaus. Nach dieser Anpassung sind die Beihilfen mit diesem Gemeinschaftsrahmen vereinbar.

(42)

Die Anpassung der gewährten Beihilfen nach der in den Erwägungsgründen 29 bis 36 beschriebenen Alternative bringt die Rückzahlungsmodalitäten in Einklang mit der Praxis der Kommission: Die Rückzahlung ist progressiv und entspricht im Falle des Programmerfolgs dem nominalen Vorschussbetrag zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen. Durch diese Anpassung werden die Beihilfen mit der Praxis der Kommission in Einklang gebracht.

(43)

Die Tabellen 1 und 2 zeigen, welche Unternehmen bisher durch diese Regelung begünstigt wurden. Die belgischen Behörden verpflichten sich, den zusätzlichen Vorteil zu beseitigen, den diese Unternehmen vorübergehend im Vergleich zu den Empfängern anderer von der Kommission in der Vergangenheit geprüfter Beihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse erhalten haben. Die belgischen Behörden verpflichten sich außerdem, die Rückzahlungsmodalitäten im Einklang mit der Praxis der Kommission festzulegen, falls sie vor Ablauf des Jahres 2006 weitere Vorschüsse gewähren, deren Beihilfeintensität die im FuE-Gemeinschaftsrahmen vorgesehenen Schwellen übersteigt. Sie verpflichten sich auch, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, falls im Rahmen dieser Regelung nach Inkrafttreten des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen weitere Beihilfen gewährt werden sollten.

5.   SCHLUSSFOLGERUNG

(44)

Die Kommission stellt fest, dass Belgien die Regelung für Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Luftfahrtsektor zugunsten von Ausrüstern und Triebwerkherstellern unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig durchgeführt hat. Belgien verpflichtet sich jedoch, die gewährten Beihilfen vor dem 31. Dezember 2006 so anzupassen, dass sie mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen sowie der Praxis der Kommission vereinbar sind —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfen, die Belgien im Rahmen seiner Regelung für Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen zugunsten des Luftfahrtsektors den Ausrüstern und Triebwerkherstellern gewährt hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern die in Artikel 2 genannten Bedingungen erfüllt sind.

Artikel 2

Belgien fordert die durch die in Artikel 1 genannte Regelung Begünstigten auf, die erhaltenen Vorschüsse nach einer der beiden in den Erwägungsgründen 28 bis 36 beschriebenen Methoden zurückzuzahlen.

Zu diesem Zweck passt Belgien vor dem 31. Dezember 2006 die Vereinbarungen mit den Begünstigten der in Artikel 1 genannten Regelung der Mustervereinbarung an, den die belgischen Behörden der Kommission am 23. November 2006 übermittelt haben und der die neuen Rückzahlungsmodalitäten, die in den Erwägungsgründen 28 bis 36 beschrieben sind, enthält.

Die geänderten und unterzeichneten Vereinbarungen werden der Kommission vor dem 31. Dezember 2006 zugeleitet.

Artikel 3

Belgien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 6. Dezember 2006

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. C 196 vom 19.8.2006, S. 7.

(3)  Siehe Fußnote 2.

(4)  ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5.

(5)  Vgl. die in Fußnote 5 des Kommissionsbeschlusses vom 22. Juni 2006 (ABl. C 196 vom 19.8.2006, S. 7) zitierten Fälle.

(6)  Geschäftsgeheimnis.

(7)  Zahlbar bei Rückzahlung des Vorschussbetrags.