29.3.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 88/51 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 27. März 2007
zur Festlegung einer Regelung für die Zuteilung von Quoten an Hersteller und Einführer von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen für die Jahre 2003 bis 2009 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 819_2)
(Nur der deutsche, der englische, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der litauische, der niederländische, der polnische, der schwedische, der slowenische, der spanische und der ungarische Text sind verbindlich)
(2007/195/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 Ziffer ii,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemeinschaftsmaßnahmen, insbesondere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates vom 15. Dezember 1994 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (2), ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000, haben über einen Zeitraum von mehreren Jahren zu einer Verringerung des Gesamtverbrauchs von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (H-FCKW) geführt. |
(2) |
Im Zusammenhang mit dieser Verringerung wurden für die einzelnen Hersteller und Einführer Quoten auf der Grundlage früherer Marktanteile festgelegt und unter Berücksichtigung des Ozonabbaupotenzials dieser Stoffe berechnet. |
(3) |
Seit 1997 ist der Markt für diese Stoffe im Hinblick auf die verschiedenen Verwendungen stabil. Nahezu zwei Drittel der H-FCKW dienten der Schaumstoffherstellung, bis ihre Verwendung für diesen Zweck ab dem 1. Januar 2003 verboten wurde. |
(4) |
Um Verwender von H-FCKW, die andere Produkte als Schaumstoffe herstellen, ab dem 1. Januar 2003 nicht zu benachteiligen — was der Fall wäre, wenn das Zuteilungssystem auf den früheren Marktanteilen hinsichtlich der Verwendung von H-FCKW für die Schaumstoffherstellung beruhen würde —, ist für die Zeit nach diesem Datum eine neue Zuteilungsregelung der Quoten für die Verwendung von H-FCKW zur Herstellung von Nichtschaumstoffprodukten festzulegen. Als für den Zeitraum 2004—2009 am geeignetsten angesehen wird das Zuteilungssystem, das sich ausschließlich auf die durchschnittlichen früheren Marktanteile bei H-FCKW stützt, die für Nichtschaumstoffprodukte verwendet wurden. |
(5) |
Es ist einerseits angezeigt, die für Einführer verfügbaren Quoten auf ihren jeweiligen prozentualen Marktanteil von 1999 und die für Einführer in den am 1. Mai 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten auf den Durchschnitt des jeweiligen prozentualen Marktanteils in den Jahren 2002 und 2003 zu beschränken, andererseits ist vorzusehen, dass Einfuhrquoten, die in einem bestimmten Jahr nicht in Anspruch genommen und zugeteilt wurden, den registrierten Einführern von H-FCKW zugewiesen werden. |
(6) |
Die Entscheidung 2005/103/EG der Kommission vom 31. Januar 2005 zur Festlegung einer Regelung für die Zuteilung von Quoten an Hersteller und Einführer von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen für die Jahre 2003 bis 2009 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist zu ändern, um zu berücksichtigen, dass sich der Bezugszeitpunkt für Hersteller und Einführer in Mitgliedstaaten, die am 1. Mai 2004 beigetreten sind, geändert hat und die mengenmäßigen Beschränkungen für teilhydrogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (Gruppe VIII) im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 (in ihrer durch die Beitrittsakte von 2005 geänderten Fassung) angehoben wurden. Ferner ist dem früheren Marktanteil von Unternehmen aus den am 1. Januar 2007 beigetretenen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. |
(7) |
Im Interesse der Rechtssicherheit und Transparenz ist die Entscheidung 2005/103/EG deshalb zu ersetzen. |
(8) |
Die vorliegende Entscheidung steht im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Marktanteil für Kühlmittel“: durchschnittlicher Marktanteil der von einem Hersteller als Kühlmittel verkauften H-FCKW in den Jahren 1997, 1998 und 1999, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtmarkts für Kühlmittel; |
b) |
„Marktanteil für die Schaumstoffherstellung“: durchschnittlicher Marktanteil der von einem Hersteller für die Schaumstoffherstellung verkauften H-FCKW in den Jahren 1997, 1998 und 1999, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtmarkts für die Schaumstoffherstellung, und |
c) |
„Marktanteil für Lösungsmittel“: durchschnittlicher Marktanteil der von einem Hersteller als Lösungsmittel verkauften H-FCKW in den Jahren 1997, 1998 und 1999, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtmarkts für Lösungsmittel. |
Artikel 2
Grundlage für die Quotenberechnung
Die für die Verwendung von H-FCKW als Kühlmittel, für die Schaumstoffherstellung und als Lösungsmittel zugeteilten Richtmengen, die aufgrund des Anteils der Hersteller an den berechneten Umfängen gemäß Artikel 4 Absatz 3 Ziffer i Buchstaben e und f der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 ermittelt wurden, sind in Anhang I dieser Entscheidung aufgeführt.
Die Marktanteile für jeden Hersteller auf den jeweiligen Märkten sind dem Anhang II (4) zu entnehmen.
Artikel 3
Quoten für Hersteller
(1) Für das Jahr 2007 darf für jeden Hersteller die Quote des berechneten Umfangs von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen gemäß Artikel 4 Absatz 3 Ziffer i Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000, die er in Verkehr bringt oder selbst anwendet, nicht höher sein als die Summe aus
a) |
dem Anteil des Herstellers am Markt für Kühlmittel in Bezug auf die gesamte für das Jahr 2004 für Kühlmittel zugeteilte Richtmenge und |
b) |
dem Anteil des Herstellers am Markt für Lösungsmittel in Bezug auf die gesamte für das Jahr 2004 für Lösungsmittel zugeteilte Richtmenge. |
(2) Für die Jahre 2008 und 2009 darf gemäß Artikel 4 Absatz 3 Ziffer i Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 für jeden Hersteller die Quote des berechneten Umfangs von H-FCKW, die er in den Verkehr bringt oder selbst anwendet, nicht höher sein als die Summe aus
a) |
dem Anteil des Herstellers am Markt für Kühlmittel in Bezug auf die gesamte für das Jahr 2004 für Kühlmittel zugeteilte Richtmenge und |
b) |
dem Anteil des Herstellers am Markt für Lösungsmittel in Bezug auf die gesamte für das Jahr 2004 für Lösungsmittel zugeteilte Richtmenge. |
Artikel 4
Quoten für Einführer
Der berechnete Umfang an H-FCKW, den jeder Einführer in den Verkehr bringen oder selbst anwenden darf, ist als Prozentsatz des berechneten Umfangs gemäß Artikel 4 Absatz 3 Ziffer i Buchstaben d, e und f der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 nicht größer als der in Prozent ausgedrückte Anteil, der dem Einführer im Jahr 1999 zugeteilt wurde.
Abweichend davon darf der berechnete Umfang von H-FCKW, den jeder Einführer in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei in den Verkehr bringen oder selbst anwenden darf, nicht größer sein als der als Prozentsatz des berechneten Umfangs gemäß Artikel 4 Absatz 3 Ziffer i Buchstaben d, e und f der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 ausgedrückte durchschnittliche Marktanteil in den Jahren 2002 und 2003.
Können jedoch bestimmte Mengen nicht in den Verkehr gebracht werden, weil die dazu berechtigten Einführer keine Einfuhrquoten beantragt haben, sind diese Mengen zwischen den Einführern, denen eine Einfuhrquote zugeteilt wurde, neu aufzuteilen.
Die nicht zugeteilte Menge muss auf sämtliche Einführer proportional zur Höhe der für diese Einführer bereits festgelegten Quoten verteilt werden.
Artikel 5
Die Entscheidung 2005/103/EG wird aufgehoben.
Verweise auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Verweise auf die vorliegende Entscheidung.
Artikel 6
Diese Entscheidung ist an folgende Unternehmen gerichtet:
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Brüssel, den 27. März 2007
Für die Kommission
Stavros DIMAS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
(2) ABl. L 333 vom 22.12.1994, S. 1.
(3) ABl. L 33 vom 5.2.2005, S. 65.
(4) Anhang II wird nicht veröffentlicht und nicht allen Adressaten mitgeteilt, da er vertrauliche Informationen enthält.
ANHANG I
Für 2006, 2007 und 2008 zugeteilte Richtmengen in Tonnen/Ozonabbaupotenzial
Markt |
2006 |
2007 |
2008 |
Kühlmittel |
2 054,47 |
2 094,63 |
1 744,59 |
Schaumstoffherstellung |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
Lösungsmittel |
66,17 |
67,01 |
55,81 |
Insgesamt |
2 120,64 |
2 161,64 |
1 800,40 |