28.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/16


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 26. März 2007

zur Änderung der Entscheidung 2006/769/EG zur Erstellung des Verzeichnisses der Regionen und Räume, die im Zeitraum 2007—2013 im Rahmen der grenzüberschreitenden und transnationalen Ausrichtungen des Ziels Europäische territoriale Zusammenarbeit Anspruch auf eine Förderung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung haben, zwecks Einbeziehung von Bulgarien und Rumänien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1284)

(2007/190/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2006/769/EG der Kommission (2) wurde ein Verzeichnis der Regionen und Räume, die im Zeitraum 2007—2013 im Rahmen der grenzüberschreitenden und transnationalen Ausrichtungen des Ziels Europäische territoriale Zusammenarbeit Anspruch auf eine Förderung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung haben, erstellt.

(2)

Nach dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens sollte das Verzeichnis der Regionen und Räume, die im Rahmen der grenzüberschreitenden und transnationalen Ausrichtungen des Ziels Europäische territoriale Zusammenarbeit Anspruch auf eine Förderung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung haben, um Regionen und Räume dieser beiden Mitgliedstaaten erweitert werden.

(3)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Fonds-Koordinierungsausschusses.

(4)

Die Entscheidung 2006/769/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(5)

Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte diese Entscheidung ab dem Tag des Beitritts Bulgariens und Rumäniens gelten —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2006/769/EG wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Nach dem Eintrag „BE353 Arr. Philippeville“ werden folgende Einträge eingefügt:

„BG311

Vidin

BG312

Montana

BG313

Vratsa

BG314

Pleven

BG321

Veliko Tarnovo

BG323

Ruse

BG325

Silistra

BG332

Dobrich

BG413

Blagoevgrad

BG422

Haskovo

BG424

Smolyan

BG425

Kardzhali“;

b)

nach dem Eintrag „PT184 Baixo Alentejo“ werden folgende Einträge eingefügt:

„RO111

Bihor

RO115

Satu Mare

RO223

Constanța

RO312

Călărași

RO314

Giurgiu

RO317

Teleorman

RO411

Dolj

RO413

Mehedinți

RO414

Olt

RO421

Arad

RO424

Timiș“.

2.

Das Verzeichnis der Räume unter der Rubrik „SÜDOSTEUROPA“ wird wie folgt geändert:

a)

Vor dem Eintrag „GR11 Anatoliki Makedonia, Thraki“ werden folgende Einträge eingefügt:

„BG31

Severozapaden

BG32

Severen tsentralen

BG33

Severoiztochen

BG34

Yugoiztochen

BG41

Yugozapaden

BG42

Yuzhen tsentralen“;

b)

nach dem Eintrag „AT34 Vorarlberg“ werden folgende Einträge eingefügt:

„RO11

Nord-Vest

RO12

Centru

RO21

Nord-Est

RO22

Sud-Est

RO31

Sud-Muntenia

RO32

București-Ilfov

RO41

Sud-Vest Oltenia

RO42

Vest“.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2007.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. März 2007

Für die Kommission

Danuta HÜBNER

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 6).

(2)   ABl. L 312 vom 11.11.2006, S. 47.