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28.3.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 87/16 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 26. März 2007
zur Änderung der Entscheidung 2006/769/EG zur Erstellung des Verzeichnisses der Regionen und Räume, die im Zeitraum 2007—2013 im Rahmen der grenzüberschreitenden und transnationalen Ausrichtungen des Ziels Europäische territoriale Zusammenarbeit Anspruch auf eine Förderung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung haben, zwecks Einbeziehung von Bulgarien und Rumänien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1284)
(2007/190/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (1), insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Entscheidung 2006/769/EG der Kommission (2) wurde ein Verzeichnis der Regionen und Räume, die im Zeitraum 2007—2013 im Rahmen der grenzüberschreitenden und transnationalen Ausrichtungen des Ziels Europäische territoriale Zusammenarbeit Anspruch auf eine Förderung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung haben, erstellt. |
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(2) |
Nach dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens sollte das Verzeichnis der Regionen und Räume, die im Rahmen der grenzüberschreitenden und transnationalen Ausrichtungen des Ziels Europäische territoriale Zusammenarbeit Anspruch auf eine Förderung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung haben, um Regionen und Räume dieser beiden Mitgliedstaaten erweitert werden. |
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(3) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Fonds-Koordinierungsausschusses. |
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(4) |
Die Entscheidung 2006/769/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden. |
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(5) |
Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte diese Entscheidung ab dem Tag des Beitritts Bulgariens und Rumäniens gelten — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2006/769/EG wird wie folgt geändert:
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1. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
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2. |
Das Verzeichnis der Räume unter der Rubrik „SÜDOSTEUROPA“ wird wie folgt geändert:
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Artikel 2
Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2007.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 26. März 2007
Für die Kommission
Danuta HÜBNER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 6).