13.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/18


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 10. Juli 2006

zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen

(Sache COMP/M.4000 — Inco/Falconbridge)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3052)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/163/EG)

Am 4. Juli 2006 nahm die Kommission eine Entscheidung über einen Unternehmenszusammenschluss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1), insbesondere Artikel 8 Absatz 2, an. Eine nicht vertrauliche Fassung der vollständigen Entscheidung in der verbindlichen Sprachfassung und den Arbeitssprachen der Kommission kann auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse eingesehen werden: http://ec.europa.eu/comm/competition/index_de.html

I.   ZUSAMMENFASSUNG

(1)

Dieser Fall betrifft den Erwerb von Falconbridge Ltd („Falconbridge“, Kanada) durch Inco Ltd („Inco“, Kanada). Beide Unternehmen sind weltweit in dem Bereich Abbau, Bearbeitung, Veredelung und Vertrieb von verschiedenen Nickel-Produkten, Kupfer, Kobalt sowie Edelmetallen tätig.

(2)

Inco ist ein internationales Bergbauunternehmen, das vor allem im Bereich Abbau, Bearbeitung, Veredelung und Vertrieb von verschiedenen Nickel-Produkten, Kupfer, Kobalt, Edelmetallen sowie Schwefelprodukten tätig ist. 2004 betrug der weltweite Umsatz von Inco 3 439 Mio. EUR. Die Tätigkeiten konzentrieren sich hauptsächlich auf den Bereich Nickel, der 83 % des Gesamtumsatzes ausmachte, während der Anteil von Kupfer 9 %, von Kobalt und von Edelmetallen 1 % ausmachte.

(3)

Falconbridge ist ebenfalls ein internationals Bergbauunternehmen, welches hauptsächlich im Bereich Abbau, Bearbeitung, Veredelung und Vertrieb verschiedener Nickelprodukte, Kupfer, Kobalt, Blei, Zink, Aluminium, Edelmetallen sowie Schwefelprodukten tätig ist. Der weltweite Umsatz beläuft sich im Jahr 2004 auf 5 610 Mio. EUR. Die Hälfte des Umsatzes entfällt auf den Bereich Kupfer, 26 % auf Nickel, 14 % auf Aluminium, 6 % auf Zink und 2 % auf Kobalt.

(4)

Am 11. Oktober 2005 machte Inco seine Absicht, alle umlaufenden Aktien von Falconbridge zu erwerben, im Wege eine öffentlichen Angebots bekannt. Nach der beabsichtigten Transaktion wird Inco die alleinige Kontrolle über Falconbridge innehaben. Demzufolge entsteht eine Konzentration im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung. Daher ist das angemeldete Vorhaben ein Zusammenschluss.

(5)

Die Marktuntersuchung hat gezeigt, dass die Transaktion in der angemeldeten Form wesentlich den wirksamen Wettbewerb auf dem Markt für die Lieferung von Nickel an die Beschichtungs- und Galvanoplastikindustrie im EWR, auf den weltweiten Märkten für das Angebot von hochreinem Nickel für die Herstellung von Superlegierungen/Superlegierungen zur Verwendung in sicherheitskritischen Teilen und für das Angebot von hochreinem Kobalt für die Herstellung von Superlegierungen zur Verwendung in sicherheitskritischen Teilen behindern würde. Nach der Fusion würde die neue Einheit bei weitem der größte Lieferant von Nickelprodukten für die Beschichtungs- und Galvanoplastikindustrie im EWR und fast der Monopol-Lieferant von hochreinem Nickel zur Verwendung in Superlegierungen und von hochreinem Kobalt für Superlegierungen zur Verwendung in sicherheitskritischen Teilen werden. Die Untersuchung weist daraufhin, dass die neue Einheit mangels bedeutenden Wettbewerbsdrucks auf diesen Märkten in der Lage wäre, sowie dem Anreiz unterliegen würde, die Preise zu erhöhen. Ferner wurde herausgefunden, dass die Effizienzgewinne als Folge des beabsichtigten Erwerbsvorgangs wahrscheinlich zumeist nicht unmittelbar dem Verbraucher zu Gute kommen und dadurch nicht der Beeinträchtigung des Wettbewerbs entgegenwirken würden.

(6)

Um die im Verfahren erkannte Wettbewerbsbedenken zu beheben, haben die Parteien am 16. März 2006 ein Paket von Verpflichtungen vorgetragen. Nach umfassender Erörterung mit der Kommission haben die Parteien am 5. April 2006 ein überarbeitetes Paket an Verpflichtungszusagen eingereicht. Dieses war Gegenstand eines Markttests mit Dritten. Am 7. Juni 2006 wurde von den Parteien ein weiteres überarbeitetes Paket eingereicht. Diese Verpflichtungen waren leicht abgeändert, wobei eine endgültige Fassung der Verpflichtungszusagen am 26. Juni 2006 durch die Parteien eingereicht wurde.

(7)

In der endgültigen von den Parteien eingereichten Fassung verpflichten sich diese, die Falconbridges Nikkelverk Raffinerie in Norwegen zusammen mit den zugehörigen Vermögensteilen („ausgegliederter Geschäftsbereich“) an ein Unternehmen zu veräußern, welches in den Bereichen Metallabbau und/oder -verarbeitung tätig ist und über ausreichende Nickelressourcen zur Unterstützung der Überlebensfähigkeit der Raffinerie verfügt. Zusätzlich ist Falconbridge am 7. Juni 2006 ein verbindliches Abkommen mit LionOre Mining International Ltd („LionOre“) für den Verkauf des ausgegliederten Geschäftsbereichs eingegangen. Am selben Tag wurde die Kommission von den Parteien gebeten, LionOre als geeigneten Käufer für den ausgegliederten Geschäftsbereich zu bestätigen. Die Kommission glaubt, dass die vorgenannten Maßnahmen ausreichen, um die von dem Unternehmenserwerb stammenden wettbewerbsbeschränkenden Bedenken zu beseitigen und dass LionOre ein geeigneter Käufer für den ausgegliederten Geschäftsbereich ist.

(8)

Daher wird der Erlass einer freigebenden Entscheidung mit Bedingungen und Verpflichtungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung vorgeschlagen.

II.   ERLÄUTERNDES MEMORANDUM

1.   Die sachlich relevanten Märkte

(9)

Die beabsichtigte Transaktion betrifft die Bereiche Nickel und Kobalt. Die Parteien behaupten, die sachlich relevanten Märkte seien das Angebot von Nickel und Kobalt. Jedoch hat die Marktuntersuchung der Kommission eindeutig gezeigt, dass es angebracht ist, die relevanten Märkte für Nickel und Kobalt entsprechend der Verwendungsmöglichkeiten abzugrenzen. Zunächst unterscheidet sich das Nachfrageverhalten deutlich hinsichtlich der jeweiligen Verwendungsmöglichkeiten, insbesondere in Bezug auf Reinheitsgrad, Größe und Form des Produkts, Lieferanforderungen und Nachfragestruktur; zum zweiten sind Anbieter von Nickel in hohem Maße darauf spezialisiert, die Lieferung entsprechend bestimmter Verwendungsmöglichkeiten anzubieten, und drittens scheinen sich die Endpreise für Nickelprodukte entsprechend der Verwendung zu unterscheiden.

(10)

Die Marktuntersuchung hat ergeben, dass die Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte wie folgt ist:

i)

das Angebot von Nickel für die Beschichtungs- und Galvanoplastikindustrie;

ii)

das Angebot von hochreinem Nickel für die Herstellung von Superlegierungen/Superlegierungen zur Verwendung in sicherheitskritischen Teilen;

iii)

das Angebot von hochreinem Kobalt zur Herstellung von Superlegierungen zur Verwendung in sicherheitskritischen Teilen.

A.   Das Angebot von Nickel für die Beschichtungs- und Galvanoplastikindustrie

(11)

Bei dem Beschichtungsverfahren wird ein Objekt mit dem gewünschten Metall überzogen, indem Strom durch eine geeignete Lösung fließt (Elektrolyse). Durch das Verfahren der Galvanoplastik können verschiedene Arten von Formen mit Gestaltungen oder dünnen Metallablagerungen überzogen werden.

(12)

Die Marktuntersuchung hat gezeigt, dass nur bestimmte Nickelendprodukte für die Beschichtung und Galvanoplastik verwendet werden können. Beschichtungskunden haben spezifische Anforderungen bezüglich Reinheitsgrad, Form, Größe und Verpackung. Verkäufe dieser Produkte erfolgen gewöhnlich über Vertriebshändler. Die Marktuntersuchung hat gezeigt, dass die zersplitterte Struktur der Nachfrage den Bedarf für einen Nickelanbieter impliziert, um ein Verkaufsnetz von Großhändlern zu entwickeln und aufrechtzuerhalten.

(13)

Auf der Anbieterseite sind nicht alle Nickelanbieter in der Lage, Nickelprodukte der Beschichtungs- und Galvanoplastikindustrie sowie gewissen Erzeugern zu liefern. Insbesondere die Parteien haben ein spezifisches Produkt für diese Verwendung entwickelt. Ein Nickelanbieter, der noch nicht im Geschäft aktiv ist, müsste erhebliche Investitionen tätigen, um die große Auswahl von Nickelprodukten liefern zu können, die bei Beschichtungs- und Galvanoplastikanwendungen verwendet werden.

(14)

Darüber hinaus weisen die internen Dokumente der Parteien darauf hin, dass dieser Markt ein separater Produktmarkt mit eigener Preisbildung und Absatzpolitik ist, der von dem Produktmarkt anderer Verwendungen von Nickel verschieden ist.

B.   Das Angebot von hochreinem Nickel für die Herstellung von Superlegierungen/Superlegierungen zur Verwendung in sicherheitskritischen Teilen

(15)

Superlegierungen werden bei Verfahren in Hochtemperaturumgebungen und Umgebungen mit hoher Belastung verwendet. Solche Anwendungen sind im besonderen in der Raumfahrt, Stromerzeugung und Medizinindustrie zu finden. Eine spezifische Kategorie von Superlegierungen sind solche in sicherheitskritischen rotierenden Teilen, z. B. Turbinenmotorblätter und Scheiben für Düsenflugzeuge.

(16)

Die Marktuntersuchung hat gezeigt, dass aufgrund des erforderlichen Reinheitsgrads (sehr geringe Verunreinigungen und Spurenelemente) und dem Erfordernis der Zertifizierung und Rückverfolgung nicht alle Nickelendprodukte von beliebigen Anbietern austauschbar für die Herstellung von Superlegierungen benutzt werden können. Dies gilt umso mehr für die Herstellung von Superlegierungen, die in sicherheitskritischen Teilen verwendet werden.

(17)

In Bezug auf die Ersetzbarkeit auf Anbieterseite können nicht alle Erzeuger hochreinen Nickel produzieren, der für die Herstellung von Superlegierungen bzw. Superlegierungen in sicherheitskritischen Teilen geeignet ist. Der Vergleich der Eigenschaften der Nickelendprodukte verschiedener Nickelanbieter und die Anforderungen verschiedener Hersteller von Superlegierungen zeigen, dass nur sehr wenige Anbieter, inklusive der Parteien, in der Lage sind, Nickelendprodukte mit der ausreichenden Reinheit herzustellen, um die Anforderungen der Superlegierungs-Hersteller zu erfüllen. Die Marktuntersuchung hat hohe Marktzutrittsschranken in dem vorgenannten sachlichen Markt aufgedeckt.

C.   Das Angebot von hochreinem Kobalt für die Herstellung von Superlegierungen in sicherheitskritischen Teilen

(18)

Eine besondere Verwendung von Kobalt ist die Herstellung von Superlegierungen als spezifische Kategorie, bei der die Superlegierungen in sicherheitskritischen Bereichen eingesetzt werden. Superlegierungen sind mit 20—25 % der gesamten Kobaltnachfrage eine der Hauptverwendungsarten von Kobalt.

(19)

Die Marktuntersuchung deutet an, dass nicht alle geeigneten Kobaltprodukte die Reinheitsanforderungen für Superlegierungen in sicherheitskritischen Anwendungsbereichen erfüllen. Es besteht eine sehr spezifische Nachfrage für hochreines Kobalt, festegelegt durch seine präzise chemische Zusammensetzung und seinen niedrigen Verunreinigungsgrad. Hersteller von Superlegierungen für sicherheitskritische Anwendungsbereiche können kein Kobaltprodukt mit einer geringeren Qualität und/oder anderen chemischen Zusammensetzung als der des hochreinen Kobalts verwenden.

2.   Die räumlich relevanten Märkte

(20)

Die Marktuntersuchung hat ergeben, dass die Abgrenzung der räumlich relevanten Märkte wie folgt ist:

i)

Der Markt für das Angebot von Nickelprodukten für die Beschichtungs- und Galvanoplastikindustrie hat eine regionale räumliche Dimension (EWR-weit).

ii)

Der Markt für das Angebot von hochreinem Nickel für die Herstellung von Superlegierungen/Superlegierungen in sicherheitskritischen Teilen hat eine weltweite räumliche Dimension.

iii)

Der Markt für das Angebot von hochreinem Kobalt für die Herstellung von Superlegierungen für die Verwendung in sicherheitskritischen Teilen hat ebenfalls eine weltweite räumliche Dimension.

3.   Betroffene Märkte

A.   Angebot von Nickel für die Beschichtungs- und Galvanoplastikindustrie

(21)

Nach dem Zusammenschluss wird New Inco bei weitem der größte Anbieter von Nickelprodukten für die Beschichtungs- und Galvanoplastikindustrie mit einem zusammengefassten EWR-weitem Marktanteil von [70—80] % und einem Umsatz über fünfmal so hoch wie der nächste Wettbewerber (2).

(22)

Die Marktuntersuchung hat gezeigt, dass die anderen Hersteller von Nickel für die Beschichtungs- und Galvanoplastikindustrie keinen Wettbewerbsdruck auf New Inco ausüben können, weil es ihnen an hinreichender Kapazität und geeigneten Technologien mangelt oder sie nicht im EWR tätig sind. Vertriebshändler und Kunden haben bestätigt, dass OMG der einzige Anbieter als echte Alternative zu New Inco ist. Allerdings reduziert sich der von OMG ausgeübte Wettbewerbsdruck wesentlich durch deren Bezugsschwierigkeiten von Zwischenprodukten und dem Abgaben-Abkommen mit New Inco.

(23)

Interne Dokumente der Parteien lassen auch darauf schließen, dass Inco und Falconbridge die nächsten Wettbewerber für das Angebot von Nickelprodukten für die Beschichtungs- und Galvanoplastikindustrie sind. Ferner bestätigen die Dokumente die Marktposition der Parteien als treibende Kraft, die beste Angebotsauswahl von Nickelprodukten für Beschichtungs- und Galvanoplastik (unterschiedliche Formen und Größen) und Marken mit außergewöhnlichem Ruf auf dem Markt zu haben.

(24)

New Inco wird daher der einzige Anbieter werden, der in der Lage ist, eine einzigartige Angebotsauswahl von Produkten für die Beschichtungs- und Galvanoplastikindustrie anzubieten. Nach der Abwicklung wird New Inco demzufolge die Macht haben, einseitig die Preise für Nickelprodukte anzuheben. Dabei ist New Inco nur sehr begrenztem Wettbewerbsdruck von bestehenden oder potenziellen Anbietern von Nickelprodukten für die Beschichtungs- und Galvanoplastikindustrie ausgesetzt.

B.   Angebot von hochreinem Nickel für die Herstellung von Superlegierungen/Superlegierungen für die Verwendung in sicherheitskritischen Teilen

(25)

New Inco wird bei weitem der größte und fast monopolistische Anbieter von hochreinem Nickel für Superlegierungen mit einem Marktanteil von 80—95 % weltweit werden. Auf dem Markt für Superlegierungen wurde Wettbewerb grundsätzlich durch die Rivalität zwischen Inco und Falconbridge angetrieben. Die Stellung von New Inco wird so stark sein, dass kein anderer Nickelanbieter in der Lage ist oder sein wird, an die einzigartigen Stärken von New Inco in Bezug auf Produktqualität, -kapazität und Ruf auf dem Markt für hochreinen Nickel für die Herstellung von Superlegierungen/Superlegierungen für die Verwendung in sicherheitskritischen Teilen heranzureichen. Die meisten Hersteller von Superlegierungen und Kunden gaben ihre Besorgnis über den geplanten Zusammenschluss zum Ausdruck, welcher die Anzahl der Anbieter für hochreinen Nickel von drei auf zwei reduziert. New Inco würde als Wettbewerber zumeist nur noch Eramet gegenüberstehen.

(26)

Aufgrund der hohen Marktzutrittsschranken für hochreinen Nickel (in den letzten zehn Jahren gab es keine neuen Marktteilnehmer) wird es voraussichtlich nur minimale Beschränkungen in dem zukünftigen Verhalten von New Inco gegenüber potenziellen Wettbewerbern geben. Als Folge des Zusammenschlusses wird New Inco in der Lage sein, einseitig Preise für hochreinen Nickel anzuheben. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der stark angestiegenen Nachfrage, dem extrem engen Angebot von hochreinem Nickel und der bestehenden Kapazitätseinschränkungen anderer Anbieter zu sehen.

C.   Angebot von hochreinem Kobalt für die Herstellung von Superlegierungen für die Verwendung in sicherheitskritischen Teilen

(27)

New Inco wird als Anbieter für hochreines Kobalt für die Herstellung von Superlegierungen für die Verwendung in sicherheitskritischen Teilen fast eine Monopolstellung innehaben. Wie im Markt für hochreines Nickel wird der Wettbewerb auf dem Markt für hochreines Kobalt für die Herstellung von Superlegierungen für die Verwendung in sicherheitskritischen Teilen von der Rivalität zwischen Inco und Falconbridge betrieben.

(28)

New Incos Stellung wird sehr stark sein, weil nur sehr wenige Anbieter von hochreinem Kobalt den strengen Anforderungen der Hersteller für Superlegierungen in sicherheitskritischen Teilen genügen. Die Marktuntersuchung hat aufgedeckt, dass kein anderer Kobalthersteller in der Lage ist oder sein wird, die einzigartigen Stärken von New Inco in Bezug auf den hohen Reinheitsgrad, konstante Qualität, Herstellungskapazitäten und exzellenten Ruf auf dem Markt für das Angebot von hochreinem Kobalt zur Herstellung von Superlegierungen zur Verwendung in sicherheitskritischen Teilen zu erreichen. Demzufolge wird kein anderer Kobalthersteller in der Lage sein wesentlichen Wettbewerbsdruck auf New Inco auszuüben.

(29)

Es bestehen erhebliche Markteintrittsschranken für das Angebot von hochreinem Kobalt, der für die Herstellung von Superlegierungen zur Verwendung in sicherheitskritischen Teilen geeignet ist. Hinsichtlich dieser hohen Schranken für den Marktzutritt wird wahrscheinlich das zukünftige Verhalten von New Inco gegenüber potenziellen Wettbewerbern nur minimal beschränkend sein. Daher wird New Inco in Folge des Zusammenschlusses in der Lage sein, einseitig Preise für hochreines Kobalt für Superlegierungen zur Verwendung in sicherheitskritischen Teilen anzuheben.

D.   Einschränkung des weltweiten Nickel-Angebots

(30)

Es wurde von bestimmten Dritten bestritten, dass New Inco die Fähigkeit und Absicht haben würde, Teile ihrer Nickel-Abbau-Projekte zu verzögern, insbesondere das Koniambo-Projekt. Ferner wurde bestritten, dass dies Auswirkungen auf den Nickel-LME-Preis haben würde. Indes hat die Marktuntersuchung ergeben, dass New Inco weder ein wirtschaftliches Interesse an der Verzögerung ihres Abbau-Projekts in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium (Anlaufphase oder verbindlich beschlossen) wegen der erheblich anfallenden finanziellen Kosten noch in einem frühen Stadium hat, da die Gewinne solcher Ankündigungen in Zeiten hoher LME-Preise hochspekulativ und zeitlich sicherlich sehr begrenzt sind.

E.   Effizienzen

(31)

Die Parteien tragen vor, dass der geplante Zusammenschluss Effizienzgewinne, die primär aus der Nähe ihrer Minen-/Verarbeitungsanlagen in dem Sudbury-Tal durch die Optimierung ihrer Abbau- und Verarbeitungsabläufe entstehen, hervorbringen würde. Dies würde angeblich zu einer gesteigerten Produktion bei geringeren Kosten führen und so zum Nutzen aller Nickel-Abnehmer sein. Allerdings haben die Parteien nicht ausreichend aufgezeigt, dass die durch den Erwerbsvorgang bedingten Effizienzen nicht mit einer weniger wettbewerbsbeschränkenden Maßnahme zu erreichen sind, und direkt den Endabnehmern in den drei relevanten Märkten, bei denen die Wettbewerbsbedenken ermittelt wurden, zugute kommen. Aus diesen Gründen kommen die von den Parteien vorgebrachten Effizienzen nicht in Betracht, um die Beschränkungen durch das beabsichtigte Rechtsgeschäft auf den Wettbewerb auszugleichen.

F.   Fazit

(32)

Die als Anlage beigefügte Entscheidung schlussfolgert, dass der angemeldete Zusammenschluss wahrscheinlich auf jedem der drei relevanten Märkte den effektiven Wettbewerb wesentlich einschränken wird, insbesondere durch die Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung, und somit unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens erscheint.

4.   Von den Parteien unterbreitete Zusagen

(33)

Zwecks Behandlung der vorgenannten Wettbewerbsbedenken im Markt für das Angebot von Nickel für die Beschichtungs- und Galvanoplastikindustrie im EWR, von hochreinem Nickel für Superlegierungen/Superlegierungen zur Verwendung in sicherheitskritischen Teilen weltweit und von hochreinem Kobalt für Superlegierungen zur Verwendung in sicherheitskritischen Teilen weltweit haben die Parteien die unten stehenden Verpflichtungszusagen vorgeschlagen.

(34)

Nach diesen Zusagen verpflichten sich die Parteien, Falconbridges einzige Raffinerie, die Nikkelverk-Raffinerie in Norwegen, zusammen mit der zugehörigen Versorgungsbeschaffungs-Einheit sowie bestehenden Lieferabkommen mit Drittversorgern, zugehörigen Marketing-Organisationen sowie bestehenden Abnehmerverträgen, Falconbridges Eigentum der Veredelungs-Technologie und Markenrechte (ausgegliederter Geschäftsbereich) einem geeigneten Käufer zu übertragen, der über Zugang zu ausreichenden Ressourcen verfügt, damit die wirtschaftliche Lebensfähigkeit von Nikkelverk erhalten bleibt. Darüber hinaus verpflichten sich die Parteien, mit dem Käufer ein 10-jähriges flexibles Lieferabkommen abzuschließen, um die wesentlichen Versorgungserfordernisse von Nikkelverk abzudecken.

(35)

Ferner geht Falconbridge für den Verkauf der ausgegliederten Geschäftsbereiche eine verbindliche Vereinbarung mit einem dritten Unternehmen (LionOre) ein. Die Parteien baten die Kommission, LionOre als geeigneten Käufer für die ausgegliederten Geschäftsbereiche zuzulassen.

5.   Wettbewerbliche Beurteilung der unterbreiteten Zusagen

(36)

Nikkelverk ist Falconbridges einzige Raffinerie und produziert alle von Falconbridge an die Beschichtungs- und Galvanoplastikindustrie gelieferten Nickelprodukte, jegliche von Falconbridge verkauften hochreinen Nickelprodukte für die Herstellung von Superlegierungen sowie alle hochreinen Kobaltprodukte zur Herstellung von Superlegierungen zur Verwendung in sicherheitskritischen Teilen. Indes beinhalten die ausgegliederten Geschäftsbereiche alle Einheiten von Falconbridge, die mit Marketing und Verkauf dieser Nickel- und Kobaltproduktion betraut sind.

(37)

Folglich wird die gesamte quantitative Überschneidung von Inco und Falconbridge auf den drei Märkten, hinsichtlich derer Wettbewerbsbedenken ermittelt wurden, durch die beabsichtigten Zusagen aufgehoben. Sofern der ausgegliederte Geschäftsbereich als lebensfähige und konkurrenzfähige Einheit tätig wird, wird dieser Falconbridges Marktstellung in den drei relevanten Märkten übernehmen und den effektiven Wettbewerb, ausgehend von dem vorherig erfolgten beabsichtigten Erwerbsvorgang, wiederherstellen.

(38)

Die Untersuchung hat jedoch gezeigt, dass die grundlegende Fragestellung für die Bewertung der vorgeschlagenen Zusagen die Fähigkeit des ausgegliederten Geschäftsbereichs ist, eine Langzeitquelle für die Nickelversorgung, die für die Herstellung von hochreinem Nickel geeignet ist, zu wirtschaftlich attraktiven Bedingungen auf konstanter Basis sicherzustellen. Wenn diese Bedingung nicht erfüllt wird, ist es wahrscheinlich, dass das abgetrennte Unternehmen ein schwacher und verletzlicher Wettbewerber auf den relevanten Märkten sein wird. Als Wettbewerber wird dieser nicht fähig sein, mit New Inco wirksam zu konkurrieren.

(39)

Die wettbewerbliche Bewertung der momentanen Struktur der Nickelindustrie hat gezeigt, dass die vertikale Integration von Abbau-, Bearbeitungs- und Veredelungseinrichtungen das vorherrschende Geschäftsmodell war. Gegenwärtig existiert keine unabhängige Raffinerie der Nickelindustrie, und die wenigen Raffinerien, die ihre Versorgung über Dritte beziehen, haben ebenfalls Interesse an Abbau- und Verarbeitungsanlagen. Es ist nicht zu erwarten, dass sich diese Situation bis 2015 wesentlich verändert, da die vertikale Integration als Geschäftsmodell eine effiziente Antwort auf den Bedarf von Raffinerien zur Absicherung des konstanten Bezugs einer geeigneten Langzeitversorgung ist.

(40)

Daher kann nur ein Käufer mit Erfahrung im Bergbau, in der Verarbeitung und Veredelung von Nickel sowie mit Zugang zu Minen und hinreichenden Nickel-Zwischenprodukten genügend Ausgleich im Hinblick auf die Fähigkeit und den Anreiz des Käufers der ausgegliederten Geschäftsbereiche bringen, um den Wettbewerb langfristig wiederherzustellen. Dieses wird durch die Ergebnisse der von der Kommission ausgeführten Marktuntersuchung hinsichtlich der Zusagen nachhaltig gestützt.

(41)

Im Gegensatz zur Nickelindustrie ist in Bezug auf Kobalt die vertikale Integration nicht das vorherrschende Geschäftsmodell in der Kobaltindustrie, die erheblichen Handel mit Kobalt-Zwischenprodukten vorweist. Über 50 % der Kobaltproduktion von Nikkelverk wird von Dritten bezogen. Falconbridge veredelt entsprechend der kundenspezifischen Versorgung, wobei Kobalt aus eingekauftem Rohstoff von BCL enthalten ist und Kobalt-Zwischenprodukte von Australien und Afrika unter beiden Versorgungskäufen und Veredelungsgebühren-Vereinbarungen eingerechnet sind. Zusätzlich hat sich New Inco für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren verpflichtet, den ausgegliederten Unternehmensteil mit gleicher Menge von Kobalt wie die gegenwärtig von Falconbridge an Nikkelverk gelieferte zu versorgen.

(42)

Die endgültigen Verpflichtungen sehen vor, dass das abgetrennte Unternehmen nur an ein Unternehmen verkauft wird, das im Metallabbau und/oder -verarbeitung tätig ist und über ausreichende Nickelressourcen verfügt, um die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des abgetrennten Teils bis zum Ablauf des Rohstoff-Belieferungsabkommens mit New Inco zu unterstützen. Die Menge von 55 000 Millionen Tonnen pro Jahr wird von Falconbridge gegenwärtig an Nikkelverk geliefert und von Inco als maßgeblicher Bezugswert angesetzt.

(43)

Diese Maßnahmen richten sich vollständig an die Wettbewerbsbedenken der Kommission hinsichtlich der Lebensfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit des abgetrennten Unternehmensbereichs. Diese bieten eindeutig hinreichende Gewissheit für Nickelversorgung des abgetrennten Unternehmens. Die Verpflichtungen sind daher geeignet, alle oben dargestellten Wettbewerbsbedenken vollständig auszuräumen.

(44)

Ferner wurden die in der endgültigen Fassung der Verpflichtungen beabsichtigten Bedingungen des 10-jährigen flexiblen Lieferabkommens und des Preismechanismus als ausreichend erachtet, die Lebensfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit des abgetrennten Unternehmensteils zu schützen, wenn es an eine bereits im Metallabbau tätige Gesellschaft verkauft wird.

6.   Tauglichkeit des vorgeschlagenen Käufers

(45)

LionOre Mining International Ltd („LionOre“) ist ein mittelgroßer Hersteller von Nickel mit in Betrieb befindlichen Minen in Botswana, Südafrika, Australien und Beteiligungen in einigen Bergbauprojekten in diesen Regionen. Die gegenwärtigen Minen und Bergbauprojekte von LionOre sind alle Schwefelminen. Die Gesellschaft ist seit 1996 im Nickelgeschäft mit einem Produktionsvolumen von ca. 29 000 Millionen Tonnen Nickel im Jahr 2005 und ist weltweit der zehntgrößte Nickelhersteller.

(46)

LionOre hat Eigentumsinteresse an vier Nickel- und einer Goldmine. In Afrika kontrolliert die Gesellschaft einen Anteil von 85 % an Tati Nickel in Botswana und 50 % an der Nkomati Nickel Mine in Südafrika. Im Westen von Australien hat LionOre einen Anteil von 100 % an der Lake Johnston Nickelgesellschaft, 80 % an der Black Swan Nickelgesellschaft und 100 % an der Thunderbox Goldmine. Weiter plant LionOre die Honeymoon Well Vorkommen zu erschließen. Während die Gesellschaft daran arbeitet, ein vollständig integrierter Nickelhersteller durch seine Activox-Technologie zu werden, hat LionOre gegenwärtig nur Nickelkonzentrat hergestellt (3) und hat keine Veredelungsressourcen. Das erwiesene Gesamt-Nickel-Bodenvorkommen von LionOre ist auf 2,3 Millionen MT bis zum Ende des Jahres 2005 zu schätzen.

(47)

In Einklang mit den allgemeinen Prinzipien und mit den in den Verpflichtungen gesetzten Kriterien wurde bewertet, ob LionOre nach dem Aufkauf des ausgegliederten Unternehmensteils eine unabhängige konkurrenzfähige Kraft auf den Märkten mit den ermittelten Wettbewerbsbedenken wird. Insbesondere wurde bewertet, ob LionOre unabhängig von Inco/New Inco bleibt bzw. bleiben wird und ausreichende finanzielle Ressourcen hat, den ausgegliederten Unternehmensbereich zu kaufen. Dies beinhaltet, die Konzentration darauf zu richten, wie LionOre seine bestehenden und zukünftigen Nickelabbau-Tätigkeiten mit Nikkelverk integrieren könnte, und je nachdem, ob LionOre ausreichende Mengen zur Versorgung von Nikkelverk liefern könnte, um die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des ausgegliederten Unternehmensbereichs bis zum Ablauf des Rohstoff-Belieferungsabkommens zu stärken.

(48)

LionOre erfüllt alle Kriterien der Verpflichtungen für die Tauglichkeit als Käufer und die allgemeinen Bedingungen, die von der Kommission für die Tauglichkeit des Käufers in der Teilungszusage festgelegt wurden. Daher ist LionOre ein geeigneter Käufer für den ausgegliederten Geschäftsbereich und wird die Unabhängigkeit, Lebensfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit des ausgegliederten Geschäftsbereichs auf lange Sicht sicherstellen. LionOre verbindet eine Vielzahl von Eigenschaften die als ausschlaggebend erachtet wurden, um die folgenden Bedingungen zu erfüllen: i) umfassende Erfahrung und Kenntnisse in der Nickelindustrie; ii) Eigentümer von Minen und Bergbauprojekten, die bereits oder zukünftig eine geeignete Versorgung von Nikkelverk herstellen; iii) Kenntnisse der Nikkelverk Raffinerie-Abläufe und Fördermengen.

7.   Schlussfolgerung

(49)

Aus den oben genannten Gründen reichen die von den Parteien vorgeschlagenen Zusagen aus, um die oben dargestellten Wettbewerbsbedenken hinsichtlich des Zusammenschlusses in angemessener Weise auszuräumen.

(50)

Der Entwurf der Entscheidung sieht daher vor, den angemeldeten Zusammenschluss mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens nach Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung für vereinbar zu erklären.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  Im EWR besteht für die Parteien aktuell ein nur sehr begrenzter Wettbewerb von OMG (14 %), Eramet (5 %) und in einem unbedeutenden Maß von Anglo American (2 %).

(3)  LionOre hat auch einen Anteil von 20 % an der in Botswana ansässigen BCL Hüttenwerk (Nickelverarbeitung).