2.3.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 64/35 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 27. Februar 2007
zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Oesterreichischen Nationalbank
(2007/145/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf das dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügte Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,
gestützt auf die Empfehlung EZB/2006/29 der Europäischen Zentralbank vom 21. Dezember 2006 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Oesterreichischen Nationalbank (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken des Eurosystems müssen von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt werden, geprüft werden. |
(2) |
Gemäß § 37 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Oesterreichische Nationalbank wählt die Generalversammlung der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) jährlich zwei Rechnungsprüfer und zwei Ersatzrechnungsprüfer. Die Ersatzrechnungsprüfer werden nur beauftragt, wenn die Rechnungsprüfer verhindert sind, die Rechnungsprüfung durchzuführen. |
(3) |
Am 14. März 2006 hat der Rat der Europäischen Union, gestützt auf die Empfehlung EZB/2006/1 der Europäischen Zentralbank vom 1. Februar 2006 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Oesterreichischen Nationalbank (2), die KPMG Alpen-Treuhand GmbH und die TPA Horwath Wirtschaftsprüfung GmbH als gemeinsame externe Rechnungsprüfer sowie die Moore Stephens Austria Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH und die BDO Auxilia Treuhand GmbH als gemeinsame Ersatzrechnungsprüfer für das Geschäftsjahr 2006 anerkannt (3). |
(4) |
Am 8. September 2006 teilte die OeNB der EZB mit, dass in der Generalversammlung der OeNB im Mai 2006 die KPMG Alpen-Treuhand GmbH nicht die Mehrheit der erforderlichen Stimmen erhalten hat, um ausgewählt zu werden, und infolgedessen der an zweiter Stelle stehende Rechnungsprüfer, die TPA Horwath Wirtschaftsprüfung GmbH, als erster Rechnungsprüfer bestellt wurde. Der an erster Stelle stehende Ersatzrechnungsprüfer, die Moore Stephens Austria Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH, wurde als zweiter Rechnungsprüfer bestellt und der an zweiter Stelle stehende Ersatzrechnungsprüfer, die BDO Auxilia Treuhand GmbH, wurde als der einzige Ersatzrechnungsprüfer bestellt. Um den erforderlichen zweiten Ersatzrechnungsprüfer zu bestellen, hat die OeNB ein eingeschränktes Ausschreibungsverfahren durchgeführt, die Ernst & Young Wirtschaftsprüfungs GmbH ausgewählt und die EZB aufgefordert, diese dem Rat der Europäischen Union zur Anerkennung zu empfehlen. |
(5) |
Die Anerkennung des Rats der Europäischen Union ist erforderlich, um die Moore Stephens Austria Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH als den zweiten externen Rechnungsprüfer und die Ernst & Young Wirtschaftsprüfungs GmbH als den zweiten externen Ersatzrechnungsprüfer der OeNB zu bestellen. |
(6) |
Der EZB-Rat hat empfohlen, dass das Mandat der externen Rechnungsprüfer jährlich verlängert wird, jedoch fünf Jahre nicht überschreiten sollte. |
(7) |
Der Empfehlung des EZB-Rates sollte gefolgt und der Beschluss 1999/70/EG des Rates (4) entsprechend geändert werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Artikel 1 Absatz 9 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung:
„(9) Die TPA Horwath Wirtschaftsprüfung GmbH und die Moore Stephens Austria Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH werden gemeinsam als externe Rechnungsprüfer der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) für das Geschäftsjahr 2006 anerkannt.
Die BDO Auxilia Treuhand GmbH und die Ernst & Young Wirtschaftsprüfungs GmbH werden gemeinsam als externe Ersatzrechnungsprüfer der OeNB für das Geschäftsjahr 2006 anerkannt.
Dieses Mandat kann jährlich verlängert werden; es darf jedoch fünf Jahre nicht überschreiten und endet spätestens mit dem Geschäftsjahr 2010.“
Artikel 2
Dieser Beschluss wird der Europäischen Zentralbank mitgeteilt.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. STEINBRÜCK
(1) ABl. C 5 vom 10.1.2007, S. 1.
(2) ABl. C 34 vom 10.2.2006, S. 30.
(3) ABl. L 79 vom 16.3.2006, S. 25.
(4) ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2007/97/EG (ABl. L 42 vom 14.2.2007, S. 24).