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17.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 49/21 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 8. Februar 2007
zur Änderung des Beschlusses 2005/56/EG zur Einrichtung der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/114/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 4 des Beschlusses 2005/56/EG der Kommission (2) ist die Exekutivagentur „Bildung Audiovisuelles und Kultur“ (im Folgenden „Agentur“ genannt) mit bestimmten Aufgaben in Zusammenhang mit der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur betraut. |
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(2) |
Die meisten Programme im Zuständigkeitsbereich der Agentur haben am 31. Dezember 2006 geendet. Sie werden durch neue Programme ersetzt, die vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 laufen. |
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(3) |
Die im November 2006 gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 2005/56/EG von der Kommission in Auftrag gegebene externe Bewertung hat ergeben, dass der Rückgriff auf die Agentur für die Verwaltung bestimmter zentralisierter Teile der Gemeinschaftsprogramme in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur die beste Option darstellt. Ferner wird in der Bewertung empfohlen, die Aufgaben der Agentur auch auf die Verwaltung zentralisierter Teile der neuen Programme in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur auszudehnen. |
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(4) |
Im Lichte dieser Bewertung ist es angebracht, die Agentur nicht nur mit der Verwaltung dieser neuen Programme, sondern auch mit der Verwaltung von Projekten zu betrauen, die ebenfalls im aktuellen Tätigkeitsbereich der Agentur angesiedelt sind, jedoch für eine Finanzierung im Rahmen anderer Bestimmungen bzw. aus anderweitigen Mitteln in Frage kommen. Es handelt sich hierbei um Projekte, die im Rahmen folgender Instrumente unterstützt werden können: Gemeinschaftshilfe für die westlichen Balkanländer, Mittel des Europäischen Entwicklungsfonds, bestimmte Instrumente der europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik, Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit sowie bestimmte Übereinkünfte in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend, die zwischen der Gemeinschaft und Drittländern geschlossen wurden. |
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(5) |
Darüber hinaus will die Kommission die Agentur damit beauftragen, auf europäischer Ebene das Informationsnetz zum Bildungswesen in Europa („Eurydice“) zu betreiben, das in Aktion 6.1 der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung Sokrates sowie im Querschnittsprogramm des Aktionsprogramms im Bereich des lebenslangen Lernens vorgesehen ist. |
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(6) |
Um eine kontinuierliche, effiziente Verwaltung der neuen Programme durch die Agentur zu gewährleisten, sollte außerdem der Zeitraum, für den die Agentur eingerichtet wird, geändert und an die Laufzeit der neuen Programme angepasst werden. Der Zeitraum, für den die Agentur eingerichtet wird, sollte ferner eine über das Ende der neuen Programme hinausgehende Auslaufphase („phasing out“) von zwei Jahren (d. h. 2014—2015) umfassen, damit die Agentur die im letzen Jahr der Programmlaufzeit ausgewählten Projekte zum Abschluss bringen kann. |
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(7) |
Der Beschluss 2005/56/EG sollte entsprechend geändert werden. |
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(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Bestimmungen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses der Exekutivagenturen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der Beschluss 2005/56/EG wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Agentur wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2015 eingerichtet.“ |
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2. |
Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Agentur ist für die Verwaltung bestimmter Teile der folgenden Gemeinschaftsprogramme zuständig:
" (2)
" (3)
" (4)
" (5)
" (6)
" (7)
" (8)
" (9)
" (10)
" (11)
" (12)
" (13)
" (14)
" (15)
" (16)
" (17)
" (18)
" (19)
" (20)
" (21)
" (22)
" (23)
" (24)
" (25)
" (26)
" (27)
" (28)
" |
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3. |
Dem Artikel 4 Absatz 2 wird folgender Buchstabe d angefügt:
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4. |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Zuschuss Unbeschadet anderer Einnahmen erhält die Agentur zur Deckung ihrer Betriebskosten einen im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ausgewiesenen Zuschuss sowie Mittel aus dem Europäischen Entwicklungsfonds. Der Zuschuss bzw. die Mittel werden der Mittelausstattung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Programme und, sofern angebracht, anderer Gemeinschaftsprogramme entnommen, mit deren Durchführung die Agentur gemäß Artikel 4 Absatz 3 beauftragt wird.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Brüssel, den 8. Februar 2007
Für die Kommission
Ján FIGEĽ
Mitglied der Kommission