17.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/21


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 8. Februar 2007

zur Änderung des Beschlusses 2005/56/EG zur Einrichtung der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/114/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 des Beschlusses 2005/56/EG der Kommission (2) ist die Exekutivagentur „Bildung Audiovisuelles und Kultur“ (im Folgenden „Agentur“ genannt) mit bestimmten Aufgaben in Zusammenhang mit der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur betraut.

(2)

Die meisten Programme im Zuständigkeitsbereich der Agentur haben am 31. Dezember 2006 geendet. Sie werden durch neue Programme ersetzt, die vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 laufen.

(3)

Die im November 2006 gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 2005/56/EG von der Kommission in Auftrag gegebene externe Bewertung hat ergeben, dass der Rückgriff auf die Agentur für die Verwaltung bestimmter zentralisierter Teile der Gemeinschaftsprogramme in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur die beste Option darstellt. Ferner wird in der Bewertung empfohlen, die Aufgaben der Agentur auch auf die Verwaltung zentralisierter Teile der neuen Programme in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur auszudehnen.

(4)

Im Lichte dieser Bewertung ist es angebracht, die Agentur nicht nur mit der Verwaltung dieser neuen Programme, sondern auch mit der Verwaltung von Projekten zu betrauen, die ebenfalls im aktuellen Tätigkeitsbereich der Agentur angesiedelt sind, jedoch für eine Finanzierung im Rahmen anderer Bestimmungen bzw. aus anderweitigen Mitteln in Frage kommen. Es handelt sich hierbei um Projekte, die im Rahmen folgender Instrumente unterstützt werden können: Gemeinschaftshilfe für die westlichen Balkanländer, Mittel des Europäischen Entwicklungsfonds, bestimmte Instrumente der europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik, Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit sowie bestimmte Übereinkünfte in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend, die zwischen der Gemeinschaft und Drittländern geschlossen wurden.

(5)

Darüber hinaus will die Kommission die Agentur damit beauftragen, auf europäischer Ebene das Informationsnetz zum Bildungswesen in Europa („Eurydice“) zu betreiben, das in Aktion 6.1 der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung Sokrates sowie im Querschnittsprogramm des Aktionsprogramms im Bereich des lebenslangen Lernens vorgesehen ist.

(6)

Um eine kontinuierliche, effiziente Verwaltung der neuen Programme durch die Agentur zu gewährleisten, sollte außerdem der Zeitraum, für den die Agentur eingerichtet wird, geändert und an die Laufzeit der neuen Programme angepasst werden. Der Zeitraum, für den die Agentur eingerichtet wird, sollte ferner eine über das Ende der neuen Programme hinausgehende Auslaufphase („phasing out“) von zwei Jahren (d. h. 2014—2015) umfassen, damit die Agentur die im letzen Jahr der Programmlaufzeit ausgewählten Projekte zum Abschluss bringen kann.

(7)

Der Beschluss 2005/56/EG sollte entsprechend geändert werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Bestimmungen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses der Exekutivagenturen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss 2005/56/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Agentur wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2015 eingerichtet.“

2.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Agentur ist für die Verwaltung bestimmter Teile der folgenden Gemeinschaftsprogramme zuständig:

1.

‚Sokrates‘, zweite Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung (2000—2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1);

2.

‚Leonardo da Vinci‘, zweite Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der beruflichen Bildung (2000—2006), eingerichtet durch den Beschluss 1999/382/EG des Rates (2);

3.

Gemeinschaftliches Aktionsprogramm ‚Jugend‘ (2000—2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3);

4.

Programm ‚Kultur 2000‘ (2000—2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 508/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4);

5.

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen zur Unterstützung der Partnerstaaten in Osteuropa und Mittelasien gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 99/2000 des Rates (5) in Frage kommen (2000—2006);

6.

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen für die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates (6) in Frage kommen (2000—2006);

7.

Projekte, die für eine Finanzierung auf Grundlage des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung in Frage kommen, das mit dem Beschluss 2001/196/EG des Rates (7) genehmigt wurde (2001—2005);

8.

Projekte, die für eine Finanzierung auf Grundlage des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung in Frage kommen, das mit dem Beschluss 2001/197/EG des Rates (8) genehmigt wurde (2001—2005);

9.

Programm zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA Plus — Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001—2006), eingerichtet durch den Beschluss 2000/821/EG des Rates (9);

10.

Fortbildungsprogramm für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA-Fortbildung) (2001—2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 163/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10);

11.

Mehrjahresprogramm für die wirksame Integration von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa (Programm ‚eLearning‘) (2004—2006), eingerichtet durch die Entscheidung Nr. 2318/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11);

12.

Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (Bürgerbeteiligung) (2004—2006), eingerichtet durch den Beschluss 2004/100/EG des Rates (12);

13.

Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen (2004—2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 790/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13);

14.

Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung (2004—2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 791/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14);

15.

Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen (2004—2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 792/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15);

16.

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung aus Mitteln des 9. Europäischen Entwicklungsfonds (16) in Frage kommen (2000—2007);

17.

Programm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (Erasmus Mundus) (2004—2008), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 2317/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17);

18.

Projekte, die für eine Finanzierung auf Grundlage des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung in Frage kommen, das mit dem Beschluss 2006/910/EG des Rates (18) genehmigt wurde (2006—2013);

19.

Projekte, die für eine Finanzierung auf Grundlage des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Schaffung eines Kooperationsrahmens im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend in Frage kommen, das mit dem Beschluss 2006/964/EG des Rates (19) genehmigt wurde (2006—2013);

20.

Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007—2013), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (20);

21.

Programm ‚Kultur‘ (2007—2013), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1855/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (21);

22.

Programm ‚Europa für Bürgerinnen und Bürger‘ zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007—2013), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1904/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (22);

23.

Programm ‚Jugend in Aktion‘ (2007—2013), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (23);

24.

Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) (2007—2013), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (24);

25.

Projekte in den Bereichen Hochschulbildung und Jugend, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) in Frage kommen, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates (25) eingerichtet wurde (2007—2013);

26.

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen für die Unterstützung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern Asiens gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 443/92 des Rates in Frage kommen (26);

27.

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments in Frage kommen, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) eingerichtet wurde;

28.

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit in Frage kommen, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) eingerichtet wurde.

(1)

  

(1)*

ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).

"

(2)

  

(2)*

ABl. L 146 vom 11.6.1999, S. 33. Beschluss zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004.

"

(3)

  

(3)*

ABl. L 117 vom 18.5.2000, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004.

"

(4)

  

(4)*

ABl. L 63 vom 10.3.2000, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004.

"

(5)

  

(5)*

ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 des Rates (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23).

"

(6)

  

(6)*

ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2112/2005.

"

(7)

  

(7)*

ABl. L 71 vom 13.3.2001, S. 7.

"

(8)

  

(8)*

ABl. L 71 vom 13.3.2001, S. 15.

"

(9)

  

(9)*

ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 82. Beschluss zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004.

"

(10)

  

(10)*

ABl. L 26 vom 27.1.2001, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004.

"

(11)

  

(11)*

ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 9.

"

(12)

  

(12)*

ABl. L 30 vom 4.2.2004, S. 6.

"

(13)

  

(13)*

ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 24.

"

(14)

  

(14)*

ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 31.

"

(15)

  

(15)*

ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 40.

"

(16)

  

(16)*

Eingerichtet durch das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355).

"

(17)

  

(17)*

ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 1.

"

(18)

  

(18)*

ABl. L 346 vom 9.12.2006, S. 33.

"

(19)

  

(19)*

ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 14.

"

(20)

  

(20)*

ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45.

"

(21)

  

(21)*

ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 1.

"

(22)

  

(22)*

ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 32.

"

(23)

  

(23)*

ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 30.

"

(24)

  

(24)*

ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 12.

"

(25)

  

(25)*

ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82.

"

(26)

  

(26)*

ABl. L 52 vom 27.2.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2112/2005.

"

(27)

  

(27)*

ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1.

"

(28)

  

(28)*

ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.“

"

3.

Dem Artikel 4 Absatz 2 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d)

Betreiben des Informationsnetzes zum Bildungswesen in Europa (‚Eurydice‘) auf europäischer Ebene (Erhebung, Analyse und Verbreitung von Informationen sowie Erstellung von Studien und Veröffentlichungen).“

4.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Zuschuss

Unbeschadet anderer Einnahmen erhält die Agentur zur Deckung ihrer Betriebskosten einen im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ausgewiesenen Zuschuss sowie Mittel aus dem Europäischen Entwicklungsfonds. Der Zuschuss bzw. die Mittel werden der Mittelausstattung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Programme und, sofern angebracht, anderer Gemeinschaftsprogramme entnommen, mit deren Durchführung die Agentur gemäß Artikel 4 Absatz 3 beauftragt wird.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Brüssel, den 8. Februar 2007

Für die Kommission

Ján FIGEĽ

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(2)   ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 35.