16.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/51


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 15. Februar 2007

zur Änderung der Entscheidung 2002/300/EG bezüglich der Herausnahme von Gebieten aus dem Verzeichnis der hinsichtlich Bonamia ostreae zugelassenen Gebiete

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 419)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/104/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Anhang zur Entscheidung 2002/300/EG der Kommission vom 18. April 2002 mit dem Verzeichnis der hinsichtlich der Bonamia ostreae und/oder Marteilia refringens zugelassenen Gebiete (2) sind die Gebiete in der Gemeinschaft aufgeführt, die als frei von den Weichtierkrankheiten Bonamia ostreae und/oder Marteilia refringens anerkannt sind.

(2)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission mit Schreiben vom Juli 2006 mitgeteilt, dass im Loch Sunart Bonamia ostreae nachgewiesen wurde. Das Gebiet galt zuvor als frei von Bonamia ostreae, kann aber nun nicht länger als frei von dieser Krankheit eingestuft werden.

(3)

Irland hat der Kommission mit Schreiben vom November 2006 mitgeteilt, dass im Lough Swilly Bonamia ostreae nachgewiesen wurde. Das Gebiet galt zuvor als frei von Bonamia ostreae, kann aber nun nicht länger als frei von dieser Krankheit eingestuft werden.

(4)

Die Entscheidung 2002/300/EG sollte somit entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2002/300/EG wird durch den Text im Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Februar 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 103 vom 19.4.2002, S. 24. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/559/EG (ABl. L 219 vom 10.8.2006, S. 28).


ANHANG

„ANHANG

HINSICHTLICH DER WEICHTIERKRANKHEITEN BONAMIA OSTREAE UND/ODER MARTEILIA REFRINGENS ZUGELASSENE GEBIETE

1.A.   Hinsichtlich von B. ostreae in Irland zugelassene Gebiete

Die gesamte Küstenlinie Irlands mit Ausnahme der folgenden acht Gebiete:

Cork Harbour,

Galway Bay,

Balilnakill Harbour,

Clew Bay,

Achill Sound,

Loughmore, Blacksod Bay,

Lough Foyle,

Lough Swilly.

1.B.   Hinsichtlich von M. refringens in Irland zugelassene Gebiete

Die gesamte Küstenlinie Irlands.

2.A.   Hinsichtlich von B. ostreae im Vereinigten Königreich, auf den Kanalinseln und auf der Insel Man zugelassene Gebiete

Die gesamte Küstenlinie Großbritanniens mit Ausnahme der folgenden fünf Gebiete:

die Südküste Cornwalls vom Lizard bis Start Point,

das Gebiet um den Solent-Ästuar von Portland Bill bis Selsey Bill,

das Gebiet entlang der Küste von Essex von Shoeburyness bis Landguard Point,

in Südwestwales das Gebiet entlang der Küste vom Wooltack Point bis St. Govan’s Head, einschließlich Milford Haven und der Tidengewässer von Eastern und Western Cleddau,

das Gebiet des Gewässers Loch Sunart östlich einer vom nördlichsten Punkt von Maclean’s Nose südsüdöstlich gezogenen Linie bis Auliston Point.

Die gesamte Küstenlinie Nordirlands mit Ausnahme des folgenden Gebiets:

Lough Foyle.

Die gesamte Küstenlinie von Guernsey und Herm.

Das Gebiet der ‚States of Jersey‘: Das Gebiet besteht aus der Gezeitenzone und der unmittelbaren Küstenzone zwischen dem mittleren Hochwasserpegel auf der Insel Jersey und einer gedachten Linie drei Seemeilen entfernt vom mittleren Niedrigwasserpegel auf der Insel Jersey. Das Gebiet liegt im normannisch-bretonischen Golf auf der Südseite des Ärmelkanals.

Die gesamte Küstenlinie der Insel Man.

2.B.   Hinsichtlich von M. refringens im Vereinigten Königreich, auf den Kanalinseln und auf der Insel Man zugelassene Gebiete

Die gesamte Küstenlinie Großbritanniens.

Die gesamte Küstenlinie Nordirlands.

Die gesamte Küstenlinie von Guernsey und Herm.

Das Gebiet der ‚States of Jersey‘: Das Gebiet besteht aus der Gezeitenzone und der unmittelbaren Küstenzone zwischen dem mittleren Hochwasserpegel auf der Insel Jersey und einer gedachten Linie drei Seemeilen entfernt vom mittleren Niedrigwasserpegel auf der Insel Jersey. Das Gebiet liegt im normannisch-bretonischen Golf auf der Südseite des Ärmelkanals.

Die gesamte Küstenlinie der Insel Man.

3.   Hinsichtlich von B. ostreae und M. refringens in Dänemark zugelassene Gebiete

Limfjorden von Thyborøn im Westen bis Hals im Osten.“