6.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 32/189


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2006

zur Einsetzung einer Sachverständigengruppe „Verrechnungspreise“

(2007/75/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der von den Kommissionsdienststellen erstellten Studie „Unternehmensbesteuerung im Binnenmarkt“ (1) wurde festgestellt, dass steuerliche Probleme im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen im Rahmen des Binnenmarktes eine immer größere Bedeutung erlangen.

(2)

In ihrer Mitteilung „Ein Binnenmarkt ohne steuerliche Hindernisse — Strategie zur Schaffung einer konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage für die grenzüberschreitende Unternehmenstätigkeit in der EU“ (2) wies die Kommission auf die Notwendigkeit hin, die Fachkenntnisse von Spezialisten im Bereich der Verrechnungspreise in Anspruch zu nehmen.

(3)

Im Jahre 2002 wurde das „Gemeinsame EU-Verrechnungspreisforum“ informell eingesetzt.

(4)

Seither hat sich das „Gemeinsame EU-Verrechnungspreisforum“ als ein nützliches Gremium für die Diskussion zwischen Mitgliedstaaten und Privatwirtschaft erwiesen; dies bewog die Kommission, zwei Verhaltenskodexe vorzuschlagen, die nacheinander von den Mitgliedstaaten im Rat angenommen wurden.

(5)

In Anbetracht der positiven Erfahrungen mit dem Forum und des Umstands, dass die Kommission weiterhin ein solches Gremium benötigt, sollte die Fortführung der weiteren Arbeiten des Forums auf einen formellen Rechtsakt gegründet werden. Daher ist es erforderlich, eine Sachverständigengruppe im Bereich der Verrechnungspreise einzusetzen und ihre Aufgaben und ihre Zusammensetzung festzulegen.

(6)

Der Sachverständigengruppe „Verrechnungspreise“ sollten Verrechnungspreisexperten aus den staatlichen Verwaltungen und der Privatwirtschaft angehören.

(7)

Die Sachverständigengruppe „Verrechnungspreise“ sollte die Kommission in steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen unterstützen und beraten.

(8)

Unbeschadet der Sicherheitsvorschriften im Anhang der Geschäftsordnung der Kommission gemäß Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom (3) sind Regeln für die Offenlegung von Informationen durch die Mitglieder der Gruppe festzulegen.

(9)

Personenbezogene Daten der Mitglieder der Gruppe sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (4) zu behandeln.

(10)

Es ist angezeigt, für die Anwendung dieses Beschlusses einen begrenzten Zeitraum vorzusehen. Die Kommission wird zu gegebener Zeit prüfen, ob eine Verlängerung sinnvoll ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Sachverständigengruppe „Verrechnungspreise“

Mit Wirkung vom 1. März 2007 wird eine Sachverständigengruppe „Verrechnungspreise“, nachstehend die „Gruppe“ genannt, eingesetzt.

Die Gruppe trägt die Bezeichnung „Gemeinsames EU-Verrechnungspreisforum“.

Artikel 2

Aufgaben

Die Gruppe hat zur Aufgabe,

ein Gremium zu bilden, in dessen Rahmen Sachverständige der Wirtschaft und der nationalen Steuerverwaltungen Verrechnungspreisprobleme erörtern können, die die grenzüberschreitende Wirtschaftstätigkeit in der Gemeinschaft behindern,

die Kommission in steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen zu beraten und

die Kommission dabei zu unterstützen, mit den OECD-Verrechnungspreisgrundsätzen (5) zu vereinbarende praktische Lösungen zu finden, die eine einheitlichere Anwendung der Verrechnungspreisregelungen in der Gemeinschaft ermöglichen.

Artikel 3

Konsultation der Gruppe

1.   Die Kommission kann sich in allen Verrechnungspreisfragen an die Gruppe wenden.

2.   Der Vorsitz der Gruppe kann die Kommission darauf hinweisen, dass es zweckmäßig sei, die Gruppe zu einer bestimmten Frage zu hören.

Artikel 4

Zusammensetzung — Ernennung der Mitglieder

1.   Die Gruppe setzt sich aus bis zu 43 Mitgliedern zusammen, nämlich

(a)

je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats,

(b)

bis zu 15 Vertretern der Privatwirtschaft und

(c)

einem Vorsitzenden.

2.   Die Mitglieder, die die Mitgliedstaaten vertreten, werden jeweils von der betreffenden nationalen Behörde ernannt. Diese Mitglieder sind Beamte, die sich mit Verrechnungspreisfragen befassen.

3.   Die Mitglieder aus der Privatwirtschaft werden von der Kommission aus dem Kreis von Fachleuten ernannt, die über Fachkompetenz und Erfahrungen im Bereich der Verrechnungspreise verfügen.

4.   Bewerber, die als Mitglieder geeignet sind, aber nicht ernannt werden, können auf eine Reserveliste gesetzt werden, die die Kommission benutzen kann, um Ersatzmitglieder zu ernennen.

5.   Die Mitglieder der Privatwirtschaft werden ad personam ernannt und beraten die Kommission unabhängig von externen Weisungen.

6.   Sie unterrichten die Kommission rechtzeitig über Interessenkonflikte, die ihre Objektivität beeinträchtigen könnten.

7.   Die Kommission ernennt einen Vorsitzenden.

8.   Die Mitglieder der Gruppe werden auf zwei Jahre ernannt; ihre Amtszeit kann verlängert werden. Sie üben ihr Amt bis zu ihrer Ersetzung oder bis zum Ablauf ihrer Amtszeit aus.

9.   Mitglieder können für die Dauer ihrer verbleibenden Amtszeit ersetzt werden, wenn

(a)

sie ihr Amt niederlegen;

(b)

sie nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Gruppe zu leisten;

(c)

sie gegen Artikel 287 EG-Vertrag verstoßen;

(d)

sie unter Verstoß gegen Absatz 5 nicht von externen Weisungen unabhängig sind;

(e)

sie unter Verstoß gegen Absatz 6 die Kommission nicht rechtzeitig über einen Interessenkonflikt unterrichten.

10.   Die Namen der Mitglieder, die ad personam ernannt werden, werden auf der Webseite der GD TAXUD veröffentlicht. Die Namen der Mitglieder werden in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erfasst, verarbeitet und veröffentlicht.

Artikel 5

Arbeitsweise

1.   Die Gruppe kann mit Einverständnis der Kommission Untergruppen einrichten, die gemäß dem von der Gruppe erteilten Mandat besondere Fragen untersuchen. Die Untergruppen werden aufgelöst, sobald sie ihr Mandat erfüllt haben.

2.   Der Vertreter der Kommission kann Experten oder Beobachter mit besonderer Sachkenntnis in einer auf der Tagsordnung stehenden Frage zur Teilnahme an den Arbeiten der Gruppe oder den Beratungen oder Arbeiten einer Untergruppe auffordern, wenn dies nach Auffassung der Kommission erforderlich oder nützlich ist.

Insbesondere können Vertreter der Bewerberländer und des OECD-Sekretariats als Beobachter eingeladen werden.

3.   Informationen, die durch Teilnahme an den Beratungen oder Arbeiten der Gruppe oder einer Untergruppe erlangt werden, dürfen nicht weitergegeben werden, wenn sie nach Auffassung der Kommission vertrauliche Angelegenheiten betreffen.

4.   Die Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen finden normalerweise in Räumlichkeiten der Kommission gemäß den von der Kommission festgelegten Modalitäten und Terminen statt. Die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission wahrgenommen.

5.   Beamte der Kommission, die sich mit den behandelten Themen befassen, dürfen an den Sitzungen teilnehmen.

6.   Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen Mustergeschäftsordnung.

7.   Die Kommission kann alle Protokolle, Schlussfolgerungen, Auszüge aus Schlussfolgerungen und Arbeitsunterlagen der Gruppe in der Originalsprache veröffentlichen oder ins Internet stellen (6).

Artikel 6

Kostenerstattung

Den Gruppenmitgliedern, Sachverständigen und Beobachtern werden die im Rahmen der Tätigkeit der Gruppe anfallenden Reise- und gegebenenfalls Aufenthaltskosten von der Kommission gemäß den für externe Sachverständige geltenden Vorschriften erstattet.

Die Tätigkeit der Mitglieder, Sachverständigen und Beobachter wird nicht vergütet.

Die Sitzungskosten werden nach Maßgabe der Mittel erstattet, die der Gruppe jährlich von der zuständigen Kommissionsdienststelle zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 7

Ende der Geltungsdauer

Die Geltungsdauer des Beschlusses endet am 31. März 2011.

Brüssel, den 22. Dezember 2006

Für die Kommission

László KOVÁCS

[Mitglied der Kommission]


(1)  SEK(2001) 1681 vom 23.10.2001

(2)  KOM(2001) 582 endgültig vom 23.10.2001

(3)   ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.

(4)   ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(5)  OECD-Verrechnungspreisgrundsätze für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen, angenommen im Juli 1995.

(6)  http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/company_tax/transfer_pricing/forum/index_en.htm