6.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 32/165


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2006

über einen Antrag der Republik Lettland auf Genehmigung der Anwendung eines ermäßigten MwSt.-Satzes auf die Lieferung von Fernwärme, Erdgas und Elektrizität an Haushalte

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6592)

(Nur der lettische Text ist verbindlich)

(2007/68/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit einer ersten Anfrage vom 19. April 2006 und einem darauf folgenden förmlichen Schreiben, eingegangen bei der Kommission am 10. Juli 2006, unterrichtete die Republik Lettland die Kommission von ihrer Absicht, ermäßigte MwSt.-Sätze auf die Lieferung von Fernwärme, Erdgas und Elektrizität an Haushalte anwenden zu wollen. Lettland definierte Haushalte als Endverbraucher und natürliche Personen, mit denen entsprechende Versorgungsverträge geschlossen werden.

(2)

Gemäß anhang VIII zum Beitrittsvertrag durfte Lettland abweichend von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG (im Folgenden „Sechste MwSt.-Richtlinie“ genannt) bis zum 31. Dezember 2004 eine Mehrwertsteuerbefreiung auf die Lieferung von Heizenergie an Haushalte beibehalten. Tatsächlich hielt Lettland für die Versorgung von Haushalten mit Fernwärme die Mehrwertsteuerbefreiung auch nach diesem Datum aufrecht.

(3)

Lettland möchte auf die Lieferung von Fernwärme, Erdgas und Elektrizität an Haushalte einen ermäßigten Satz von 5 % anwenden. Hiervon ausgeschlossen sind Lieferungen für gewerbliche oder sonstige beruflichen Tätigkeiten. Dieser Satz führt weder zu Wettbewerbsverzerrungen noch zu einer Verlagerung des Verbrauchs von Elektrizität, Erdgas oder Fernwärme auf andere Energieträger. Dies liegt hauptsächlich daran, dass die drei Erzeugnisse aus technisch-technologischer Sicht lediglich für Heizzwecke austauschbar sind. Da die Anwendung des ermäßigten Satzes auf Haushalte beschränkt ist, erscheint eine Wettbewerbsverzerrung gegenüber juristischen Personen unwahrscheinlich, da diese zum Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt sind und damit die Kosten der Mehrwertsteuer letztendlich nicht tragen.

(4)

Zudem wurden die in der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG niedergelegten MwSt.-Vorschriften über den Ort der Lieferung von Erdgas und Elektrizität mit der Richtlinie 2003/92/EG des Rates (2) geändert. Die Lieferung von Elektrizität und Gas auf der Stufe des Endverbrauchs, also vom Unternehmer und Verteiler an den Endverbraucher, wird an dem Ort besteuert, an dem der Erwerber die Gegenstände tatsächlich nutzt und verbraucht, damit gewährleistet ist, dass die Besteuerung im Lande des tatsächlichen Verbrauchs erfolgt. Was die Lieferung von Fernwärme angeht, so erfolgt diese nicht grenzüberschreitend, sondern lokal. Damit besteht keine Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung im Sinne des Artikels 12 Absatz 3 Buchstabe b der Sechsten MwSt.-Richtlinie.

(5)

Die geplante Maßnahme, auf die Lieferung von Fernwärme, Erdgas und Elektrizität gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b der Sechsten MwSt.-Richtlinie einen ermäßigten Satz anzuwenden, beschränkt sich auf Lieferungen an Endverbraucher und ist nicht auf Lieferungen an Steuerpflichtige zum Zwecke ihrer gewerblichen, beruflichen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeiten anwendbar.

(6)

Da sich die geplante Maßnahme auf die Lieferungen an Endverbraucher beschränkt und auf Lieferungen an Steuerpflichtige zum Zwecke ihrer gewerblichen, beruflichen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht anwendbar ist, ist davon auszugehen, dass keine Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung besteht. Da die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 3 Buchstabe b der Sechsten MwSt.-Richtlinie damit erfüllt sind, sollte Lettland erlaubt werden, diese Maßnahme ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieser Entscheidung anzuwenden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Lettland darf die in seinem am 10. Juli 2006 bei der Kommission eingegangenen Schreiben mitgeteilte Maßnahme anwenden, wonach auf die Lieferung von Fernwärme, Erdgas und Elektrizität an Haushalte unabhängig von der Art und Weise ihrer Produktion und Lieferung ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz angewendet werden soll.

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Entscheidung sind Haushalte natürliche Personen, die Empfänger der in Absatz 1 genannten Lieferungen zum Zwecke des Endverbrauchs sind, was Lieferungen für gewerbliche, berufliche oder andere wirtschaftliche Tätigkeiten ausschließt.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Republik Lettland gerichtet.

Brüssel, den 18. Dezember 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/69/EG (ABl. L 221 vom 12.8.2006, S. 9).

(2)  ABl. L 260 vom 11.10.2003, S. 8.