6.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 32/49


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 16. Mai 2006

über die Staatliche Beihilfe C 26/2004 (ex NN 38/2004) Deutschlands zugunsten der Schneider Technologies AG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1857)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/56/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung (1) gemäß den vorgenannten Artikeln und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   DAS VERFAHREN

(1)

Am 24. März 2003 erhielt die Kommission eine Beschwerde, die mehrere mutmaßliche Beihilfemaßnahmen zugunsten der Schneider Technologies AG („Schneider AG“) betraf. Bei der Beschwerdeführerin, der Gebrüder Schneider GmbH & Co. KG, handelt es sich um eine Holdinggesellschaft, die die Anteile der Schneider AG besaß und zwei Brüdern der Familie Schneider gehört.

(2)

Am 14. Juli 2004 leitete die Kommission in Bezug auf drei Darlehen der Bayrischen Landesanstalt für Aufbaufinanzierung („LfA“) und zwei Darlehen der Bayrischen Forschungsstiftung („BFS“) für Forschung und Entwicklung („FuE“) das förmliche Prüfverfahren ein. Der Beschluss der Kommission über die Verfahrenseinleitung wurde am 22. Februar 2005 (2) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, sich zu der mutmaßlichen Beihilfe zu äußern. Es gingen keine Stellungnahmen von Dritten ein (3). Deutschland übermittelte seine Antwort auf die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens mit Schreiben vom 16. und 24. September 2004, die jeweils am selben Tag registriert wurden.

(3)

Die Kommission erbat am 6. September 2005 weitere Auskünfte, die Deutschland mit Schreiben vom 5. Oktober 2005 (registriert am 6. Oktober 2005) erteilte. Zusätzliche Informationen wurden am 6. Februar 2006 übermittelt (registriert am 7. Februar 2006).

II.   BESCHREIBUNG

1.   DIE BEGÜNSTIGTE

(4)

Die Schneider AG war ein großes deutsches Unternehmen mit Sitz in Türkheim, Bayern, das Farbfernsehgeräte herstellte. Neben seiner Fertigungstätigkeit beteiligte sich das Unternehmen in den 90er Jahren an einem ehrgeizigen Projekt zur Entwicklung einer Laser-Display-Technologie, die schärfere Bilder, höhere Lichtleistung, unbegrenzte Bildschirmgröße und Flexibilität in Bezug auf die Projektionsfläche versprach. Beide Tätigkeitsbereiche wurden zwischen 2000 und 2002 zwei neu gegründeten Tochtergesellschaften der Schneider AG übertragen, und zwar der Schneider Electronics AG („SE“), die die Fernseherproduktion übernahm, und der Schneider Laser Technologies AG („SLT“).

(5)

Die LfA, deren Auftrag die regionale Wirtschaftsförderung ist, hielt seit 1998 Anteile an der Schneider AG. 1999 und 2000 war die LfA mit einer Beteiligung von 35,6 % der größte Anteilseigner. Lehman Brothers, eine private Investmentbank, hielt 26,6 % der Anteile, die Gebr. Schneider GmbH & Co. KG 14,6 % und andere private Investoren 23,2 %.

(6)

Zu diesem Zeitpunkt bewertete der Markt die Erfolgsaussichten der Schneider AG angesichts ihrer führenden Rolle bei der Laser-Display-Technologie äußerst positiv. Zwischen 1998 und 2000 stieg der Kurs der Schneider-Aktien um fast das Zehnfache; von 1999 auf 2000 um etwa das Zweieinhalbfache. Diese positive Erwartung in die Zukunft des Unternehmens teilte auch der zweitgrößte Investor, Lehman Brothers, wie eine Studie vom April 2000 zeigt, in der für die Sparte Unterhaltungselektronik ab Ende 2000 und für die Laser-Display-Technologie ab dem letzten Quartal 2001 Gewinne prognostiziert wurden. Lehman Brothers kaufte von Mitte 1999 bis Mitte 2000 von der LfA [...] (4) Aktien.

(7)

Die Leistung der Unternehmen entwickelte sich jedoch nicht wie erwartet. SE produzierte Fernseher von geringerer Qualität und konnte nicht mit den in erster Linie aus Asien eingeführten Billigprodukten konkurrieren. Da die Fernsehersparte keinen Gewinn brachte, fehlten der Schneider AG die Mittel, die die SLT brauchte, um ihre Arbeiten an der Lasertechnologie fortzusetzen, die wesentlich langsamer vorankamen als ursprünglich erwartet. Ein erster Prototyp stand erst im Mai 2000 zur Verfügung, viel später als geplant, und er eignete sich nur für die industrielle Verwendung. Bis 2002 hatte das Unternehmen kein für private Abnehmer geeignetes Produkt entwickelt, was das eigentliche wirtschaftliche Ziel der SLT gewesen war.

(8)

Im März 2002 wurden drei separate Insolvenzverfahren für die Schneider AG und ihre zwei Tochtergesellschaften eingeleitet. Der Insolvenzverwalter veräußerte die Vermögenswerte der Schneider AG und der SE an das chinesische Elektronikunternehmen TCL, und das Vermögen der SLT an Jenoptik Laser, Optik, Systeme GmbH („LOS“). TCL und LOS hatten jeweils die höchsten Angebote unterbreitet.

2.   DIE FINANZMASSNAHMEN

(9)

In ihrem Beschluss über die Verfahrenseinleitung äußerte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der folgenden beiden Maßnahmen.

2.1.   DIE DREI LFA-DARLEHEN

(10)

Die drei LfA-Darlehen waren Teil eines im Herbst 1999 zwischen der LfA, Lehman Brothers, der Beschwerdeführerin und einem Bankenpool vereinbarten Gesamtkonzepts. Deutschland erklärte, dass das Unternehmen 1998 Verluste machte, nachdem es erfolglos versucht hatte, den Absatz von Fernsehgeräten über den Facheinzelhandel zu steigern. Das Management beschloss daher, das Unternehmen umzustrukturieren und das OEM-Geschäft auszubauen. Um diese Umstrukturierung zu finanzieren, die Produktion für Großaufträge vorzufinanzieren und die Verluste zu decken, benötigte das Unternehmen Liquidität.

(11)

Das erste LfA-Darlehen („Darlehen 1“) in Höhe von 2,1 Mio. EUR wurde im September 1999 zu einem Zinssatz von [...] % gewährt. Das zweite LfA-Darlehen („Darlehen 2“) in Höhe von 5,1 Mio. EUR wurde ebenfalls im September 1999 genehmigt, zu einem Zinssatz von [...] %. Das dritte Darlehen („Darlehen 3“) in Höhe von 5,6 Mio. EUR wurde im Februar 2000 gewährt und der Zinssatz betrug [...] %. Die ersten beiden Darlehen wurden für die Dauer von einem Jahr zur Verfügung gestellt, Darlehen 3 lief bis zum 31. Dezember 2001 und hatte somit eine Laufzeit von fast zwei Jahren.

(12)

Im September 2000 wurden die ersten beiden Darlehen bis zum 30. September 2002, also um weitere zwei Jahre, verlängert und die Zinssätze heraufgesetzt: für Darlehen 1 auf [...] % und für Darlehen 2 auf [...] %. Im Dezember 2000 wurde auch Darlehen 3 bis zum 30. September 2002 verlängert und der Zinssatz auf [...] % angehoben.

(13)

Als Sicherheit für Darlehen 1 dienten im Wesentlichen Grundschulden, Globalzessionen der Forderungen und eine Sicherungsübereignung der Waren. Diese Absicherung erfolgte jedoch im Nachrang zu den Forderungen der Poolbanken, deren Darlehen bereits vorher bestanden. Die Darlehen 2 und 3 wurden ohne weitere Sicherheiten ausgereicht. Deutschland erklärte, anstelle von Sicherheiten sei ein höherer Zinssatz vereinbart worden. Der tatsächliche Wert der Sicherheiten für die LfA als Gesellschafter der Schneider AG war sehr gering, da nach deutschem Recht das Gesellschafterdarlehen aller Wahrscheinlichkeit nach (§ 30 GmbHG) als Nachschuss zum Stammkapital angesehen würde.

(14)

Die privaten Partner leisteten die folgenden Beiträge zum Gesamtkonzept:

(a)

Lehman Brothers führte zunächst dem Unternehmen Ende 1999 durch den Kauf der bis dahin im Besitz von Daimler Chrysler befindlichen SLT-Aktien 25 Mio. EUR zu und war darüber hinaus bei einer weiteren Kapitalaufstockung im Februar 2000 mit zusätzlichen 46 Mio. EUR zur Finanzierung der Weiterentwicklung des Lasergeschäfts der Leadinvestor.

(b)

Die privaten Poolbanken hatten der Schneider AG 1998 eine Kreditlinie von 31 Mio. EUR eingeräumt. Der hierfür vereinbarte Zinssatz betrug [...] %. Die Aufrechterhaltung dieser Kreditlinie als Teil des Gesamtkonzepts wurde im September 1999 ausdrücklich vereinbart. Außerdem akzeptierten die Poolbanken eine kurzfristige Überschreitung der Kreditlinie bis zu einer Höhe von [...] EUR. Im selben Monat erhöhte der Poolleader seine Zinsen auf [...] %. Deutschland erklärte, dass ihm keine Informationen über eine Abweichung der anderen Poolbanken von dem ursprünglich vereinbarten Zinnsatz von [...] % vorlagen.

(c)

Die Beschwerdeführerin stellte ein Gesellschafterdarlehen in Höhe von 7,7 Mio. EUR zu denselben Bedingungen wie die Poolbanken zur Verfügung.

2.2.   DIE FUE-ZUWENDUNGEN

(15)

1994 und 1997 gewährte die Bayrische Forschungsstiftung (BFS) der Schneider AG zwei Zuschüsse in Höhe von insgesamt 9 050 121,88 EUR (5).

(16)

Die erste Zuwendung in Höhe von 6 498 468,68 EUR (6) erfolgte am 16. Dezember 1994 und diente der Finanzierung des Projekts „Laser-Display-Technologie“ („Projekt 1“). Diese Beihilfe wurde während der Laufzeit des Projekts, d. h. zwischen Januar 1995 und Juni 1997, in mehreren Raten ausgezahlt. Die förderfähigen Kosten betrugen 12 484 972,74 EUR, die Beihilfeintensität lag bei 48,9 %.

(17)

Ziel von Projekt 1 war es, die Grundlagen zu schaffen für neue Arbeitsmethoden bei der Projektion großer hochauflösender Farbbilder für unterschiedliche Anwendungsbereiche und die wissenschaftlich-technologische Grundlagen für die Einzelkomponenten des späteren Systems zu entwickeln.

(18)

Folgende Projektkosten wurden bei Gewährung der Beihilfe berücksichtigt (7)

Projektkosten

Kosten (in EUR)

Personalkosten (einschl. Reisekosten)

4 304 566,36

Sonstige Betriebskosten (Material und Bedarfsmittel)

4 399 666,63

Instrumente und Ausrüstungen

667 235,91

Forschung durch Dritte

2 296 459,41

Zusätzliche Gemeinkosten

817 044,43

Gesamtkosten

12 484 972,74

(19)

Deutschland bestätigte, dass die Kosten unmittelbar in Zusammenhang mit dem Forschungsprojekt entstanden.

(20)

Im Einklang mit den Zuwendungsvereinbarungen wurden die Ergebnisse des Projekts einer breiten Öffentlichkeit vorgestellt und allgemein zugänglich gemacht.

(21)

Die BFS finanzierte außerdem zu 100 % ein Forschungsprojekt der Universität Würzburg zum Thema „Blauer Laser“. Die Projektkosten beliefen sich auf 0,26 Mio. EUR. Projekt 1 und das Projekt „Blauer Laser“ wurden auf Wunsch der BFS miteinander verknüpft, da diese sich davon einen wissenschaftlichen Knowhow-Transfer versprach.

(22)

Der zweite Zuschuss in Höhe von 2 551 653,20 EUR wurde am 23. Juli 1997 bewilligt. Er diente zur Finanzierung des Projekts „Laser-Display-Technologie — Systemintegration und Prototypen“ („Projekt 2“) im Anschluss an Projekt 1. Diese Beihilfe wurde während der Laufzeit des Projekts, d. h. zwischen April 1997 und September 1999, in mehreren Raten ausgezahlt. Die förderfähigen Kosten wurden auf 5 103 293,22 EUR veranschlagt, sodass die Beihilfeintensität 50 % betrug.

(23)

Im Rahmen von Projekt 2 sollten die Ergebnisse von Projekt 1 weiter entwickelt werden; außerdem sollte versucht werden, die wichtigsten Einzelkomponenten in ein Gesamtsystem zu integrieren. Die Arbeiten umfassten außerdem Untersuchungen zur Bilderzeugung mit Pikosekunden-Impulslasern, zur Laserfestigkeit der Einzelkomponenten sowie zur Miniaturisierung von monochronisierten Lasersystemen.

(24)

Folgende Projektkosten wurden bei Gewährung der Beihilfe berücksichtigt:

Projektkosten

Kosten (in EUR)

Personalkosten

2 584 273,68

Sonstige Betriebskosten (Material und Bedarfsmittel)

1 061 850,98

Forschung durch Dritte

1 123 308,26

Zusätzliche Gemeinkosten

817 044,43

Gesamtkosten

5 103 293,22

(25)

Deutschland bestätigte, dass die Kosten unmittelbar in Zusammenhang mit dem Forschungsprojekt entstanden.

(26)

Im Einklang mit den Zuwendungsvereinbarungen wurden die Ergebnisse des Projekts einer breiten Öffentlichkeit vorgestellt und allgemein zugänglich gemacht. Auf Antrag mussten Nutzungsrechte zu Marktkonditionen vergeben werden.

III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(27)

In Bezug auf die drei LfA-Darlehen vertrat die Kommission zunächst die Auffassung, dass diese Darlehen aller Wahrscheinlichkeit nach mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vereinbar sind. Es fehlten ihr jedoch genauere Informationen, um zu einer abschließenden Bewertung zu gelangen. Im Übrigen hatte die Kommission Zweifel, ob die FuE-Zuwendungen für die beiden Lasertechnologieprojekte mit den Beihilferegeln der Gemeinschaft vereinbar waren.

IV.   STELLUNGNAHMEN DRITTER

(28)

Es gingen keine Stellungnahmen Dritter ein.

V.   STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS

(29)

In seiner Stellungnahme zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens machte Deutschland geltend, die Darlehen seien keine staatliche Beihilfe, da sie mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vereinbar seien.

(30)

Zu den FuE-Zuwendungen legte Deutschland dar, dass seiner Ansicht nach beide Projekte als industrielle Forschung anzusehen seien und folglich Zuwendungen von bis zu 50 % der förderfähigen Kosten mit den Vorschriften für FuE-Beihilfen vereinbar seien, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der einzelnen Zuwendungen galten. Zu Projekt 2 erklärte Deutschland, dass der Projekttitel „Systemintegration und Prototyp“ irreführend sei, da Ziel des Projekts die genauere Erforschung der Einzelkomponenten des Projekts gewesen sei.

VI.   WÜRDIGUNG

1.   DIE LFA-DARLEHEN

1.1.   STAATLICHE BEIHILFEN

(31)

Nach Artikel 87 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Um festzustellen, ob Gesellschafterdarlehen staatlicher Einrichtungen eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 EG-Vertrag darstellen, ist zu prüfen, ob ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber unter ähnlichen Umständen Darlehen zu vergleichbaren Bedingungen gewährt hätte.

(32)

Nach Ansicht der Kommission spricht vieles dafür, dass die drei Darlehen keine staatliche Beihilfe darstellten, da sie im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers standen. Erstens war es nach den der Kommission vorliegenden Informationen unter den 1999 und 2000 gegebenen Umständen wirtschaftlich nicht unvernünftig, der Schneider AG Darlehen zu Zinssätzen zwischen [...] %, [...] % und [...] % (Referenzzinssatz der Kommission: 4,76 %) zu gewähren, die später auf [...] %, [...] % und [...] % (Referenzzinssatz der Kommission: 5,7 %) angehoben wurden. Das Vertrauen des Marktes auf künftige Gewinne der Schneider AG — in erster Linie durch eine Führungsposition im Lasertechnologiegeschäft — äußerte sich z. B. darin, dass der Kurs der Schneider-Aktien zwischen 1998 und 2000 um fast das Zehnfache stieg und die strategische Investmentbank Lehman Brothers nach einer sehr positiven Studie in diesem Zeitraum weitere [...] Aktien der Schneider AG kaufte. Im Juli 2000 waren rund 50 % des Gesellschaftskapitals im Besitz von rund 40 strategischen Investoren. Zweitens verhielt sich die LfA wesentlich vorsichtiger als der private Anteilseigner Lehman Brothers. Lehman Brothers erhöhte das Gesellschaftskapital der Schneider AG im Dezember 1999 um 25 Mio. EUR und war im Februar 2000 Leadinvestor bei der Kapitalerhöhung um weitere 46 Mio. EUR. Abgesehen von ihrer Beteiligung an der Kapitalerhöhung vom Februar mit rund 8,74 Mio. EUR (die bereits in dem Beschluss über die Verfahrenseinleitung als mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vereinbar angesehen wurde) stellte die LfA weitere 12,8 Mio. EUR ausschließlich in Form verzinslicher rückzahlbarer Darlehen bereit. Drittens waren die Zinssätze der LfA höher als die Zinssätze der Poolbanken, und dies sowohl bei der ursprünglichen Darlehensbewilligung (September 1999 und Februar 2000) als auch bei der späteren Verlängerung der Darlehen (September und Dezember 2002).

(33)

Dessen ungeachtet bestehen weiterhin gewisse Zweifel hinsichtlich der Art der Darlehen. Angesichts des Auftrags der LfA, die regionale Wirtschaft zu fördern, und anhand der vorliegenden Informationen kann die Kommission nicht ausschließen, dass der Zweck der Investition darin bestand, die schwierige Zeit für die Schneider AG zu überbrücken und Arbeitsplätze in der Region zu retten. Außerdem ist unklar, ob die höheren Zinssätze ausreichten, um fehlende Sicherheiten auszugleichen. Die Schneider AG war in einer schwierigen finanziellen Lage, als die Darlehen gewährt wurden, und es war nicht auszuschließen, dass die Lasertechnologie scheitern würde. Ob die höheren Zinsen ausreichten, um dieses Risiko abzudecken, ist schwer zu beurteilen.

1.2.   GEGENSTANDSLOSE ENTSCHEIDUNG

(34)

Nach Ansicht der Kommission kann offen gelassen werden, ob es sich bei den LfA-Darlehen um staatliche Beihilfen handelt oder nicht. Selbst wenn die Darlehen als unvereinbare staatliche Beihilfen eingestuft würden, wäre eine Negativentscheidung zur Rückforderung der Beihilfen gegenstandslos, da es kein Unternehmen mehr gibt, das entweder direkt oder indirekt durch die mutmaßliche staatliche Beihilfe begünstigt wurde.

(35)

Begünstigter des Darlehens war formal gesehen die Schneider AG. SE und SLT wurden erst nach Gewährung der Darlehen gegründet, allerdings ist nicht auszuschließen, dass sie durch die Darlehen begünstigt wurden. Die Insolvenzverfahren gegen die drei Schneider-Unternehmen wurden im März 2002 eingeleitet und alle drei Unternehmen wurden aufgelöst. Die Darlehensschuld wurde der Insolvenzmasse zugeschlagen.

(36)

Die Vermögenswerte der drei Unternehmen wurden vom Insolvenzverwalter unter Aufsicht der Insolvenzgerichte veräußert. Die Kommission ist der Ansicht, dass für die einzelnen Vermögenswerte der Marktpreis gezahlt wurde, sodass der Vorteil der Beihilfe nicht an einen der Käufer weitergegeben wurde.

(a)

Bei den Vermögenswerten, die die Schneider AG zum Zeitpunkt ihrer Auflösung besaß, handelte es sich um Handelsmarken. Nach einer weltweiten Suche nach potenziellen Anlegern mit Hilfe eines M&A-Consultants verkaufte der Insolvenzverwalter die Handelsmarken an den chinesischen Unterhaltungselektronikhersteller TCL für 3,48 Mio. EUR. Parallel hierzu war ein zweiter Berater aufgefordert worden, den Wert der Handelsmarken zu bestimmen. Er erhielt mehrere Angebote, die deutlich unter dem Angebot von TCL lagen. Die Kommission geht daher davon aus, dass die Handelsmarken zum Marktpreis verkauft wurden.

(b)

Die Vermögenswerte der SE, bestehend aus der Fernseher-Produktionslinie und Lagerbeständen, verkaufte der Insolvenzverwalter an TCL für einen Gesamtpreis von 5 745 480 EUR. Nach den von Deutschland übermittelten Informationen führte der Insolvenzverwalter ausführliche Gespräche mit einer Reihe potenzieller Investoren. Es bestand jedoch sehr geringes Interesse am Kauf einer bereits mehrere Jahre alten, auf die Schneider AG zugeschnittenen Fernseher-Produktionslinie; für die Lagerbestände an Fernsehgeräten, für die keine Garantie übernommen und kein Kundendienst angeboten werden konnte, fand sich gar kein Interessent. TCL machte das höchste Angebot, das folglich als Marktpreis angesehen wird.

(c)

Im Falle von SLT hatte der Insolvenzverwalter einen M&A-Consultant beauftragt, der die Verkaufsdokumentation an rund 150 potenzielle Investoren verschickte. Mit einer Reihe potenzieller Interessenten fanden eingehende Gespräche statt. Angesichts der technischen Probleme bei der Entwicklung der Laser-Display-Technology war das Interesse letztlich sehr gering. Kein Angebot war höher als das der LOS, auch nicht, als versucht wurde, die bestehenden und noch einzutragenden Patente einzeln zu veräußern. Die Vermögenswerte der SLT wurden in zwei Schritten (8) für einen Gesamtkaufpreis von 6 025 000 EUR an LOS veräußert. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass auch für die Vermögenswerte der SLT der Marktpreis gezahlt wurde.

2.   DIE FUE-PROJEKTE

2.1.   STAATLICHE BEIHILFE

(37)

Die Finanzierung der Forschung wird vom Land Bayern über die BFS bereitgestellt. Die Finanzierung stammt somit aus staatlichen Mitteln und ist dem Staat zuzuordnen. Die Schneider AG wurde durch die Finanzierung des von SLT durchgeführten Teils von Projekt 1 und von Projekt 2 begünstigt. Da Unterhaltungselektronik zwischen den Mitgliedstaaten gehandelt wird, droht die Maßnahme den Wettbewerb zu verfälschen und beeinträchtigt den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Folglich handelt es sich bei den Zuwendungen zu den Projekten 1 und 2 um staatliche Beihilfen.

(38)

Im Falle der Finanzierung des Projekts „Blauer Laser“ der Universität Würzburg hingegen ist die staatliche Finanzierung nach Ansicht der Kommission nicht als Beihilfe anzusehen. Das Projekt betraf die Grundlagenforschung mit dem Ziel der allgemeinen Erweiterung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse. Gemäß Ziffer 2.2 des Gemeinschaftsrahmens für Forschung und Entwicklung von 1986 (9) (der 1994 zum Zeitpunkt der Zuwendungen galt), ist die Förderung von Grundlagenforschung normalerweise nicht als staatliche Beihilfe einzustufen. „Jedoch kann die Kommission in Ausnahmefällen, in denen diese Forschung bei oder zugunsten von besonderen Unternehmen ausgeübt wird, die Möglichkeit, dass die Beihilfe unter Artikel 92 Absatz 1 [jetzt 87(Absatz 1)] fällt, nicht ausschließen.“ Ein solcher Fall liegt nicht vor. Das Projekt wurde nicht für Schneider durchgeführt. Der Förderantrag wurde unabhängig von der Universität Würzburg gestellt und die Zuschüsse wurden direkt an die Universität ausgezahlt. Wie Deutschland der Kommission mitteilte, waren die Ergebnisse der Universitätsforschung für die Schneider AG nicht relevant, da das Unternehmen eigene Vorstellungen für die Lösung der Probleme im Zusammenhang mit dem blauen Laser hatte. Die Schneider AG verfolgte ihre Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten unabhängig von dem Projekt „Blauer Laser“ und verwertete die Ergebnisse des Universitätsprojekts nicht für die eigene technische Lösung. Beide Projekte waren auf Wunsch der BFS miteinander verknüpft worden, die sich davon Synergien versprach, die letztlich nicht eintraten.

2.2.   AUSNAHME GEMÄß ARTIKEL 87 ABSATZ 3 EG-VERTRAG

(39)

Die FuE-Zuwendungen sind nach Maßgabe des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (im Folgenden „FuE-Gemeinschaftsrahmen“) von 1986 (10) bzw. 1996 (11) zu bewerten, wonach staatliche Beihilfen zugunsten von Grundlagenforschung, industrieller (Grundlagen-) Forschung und vorwettbewerblicher Entwicklung zulässig sind.

(40)

Projekt 1 kann der industriellen Grundlagenforschung im Sinne von Anhang 1 zum FuE-Gemeinschaftsrahmen von 1986 (12) zugeordnet werden. Ziel der Forschungstätigkeit war es, durch neue theoretische und experimentelle Arbeiten vollständig neue Kenntnisse im Bereich der Projektion großer hochauflösender Farbbilder für verschiedene Anwendungsbereiche zu gewinnen sowie die wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen für die Einzelkomponenten eines künftigen Laser-Display-Systems zu entwickeln.

(41)

BFS förderte das Projekt zu 48,98 %, d. h. die Beihilfeintensität liegt unter der für industrielle Grundlagenforschung geltenden Schwelle von 50 %.

(42)

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die FuE-Beihilfe einen Anreizeffekt hatte, weil das Projekt ohne die staatliche Unterstützung nicht durchgeführt worden wäre. Das Projekt war mit einem sehr hohen technischen und wirtschaftlichen Risiko verbunden, die Technologie war sehr innovativ; es erforderte Grundlagenforschung und einen hohen Input. Dies wurde in einer externen Studie bestätigt, die die BFS in Auftrag gegeben hatte, bevor sie über die Zuwendung entschied. Die befragten Experten vertraten die Ansicht, dass das Projekt angesichts der hohen Komplexität und anspruchsvollen Zielsetzung nur mit erheblicher Unterstützung realisiert werden konnte. Als größtes technisches Risiko galt die genaue Bildwiedergabe. Die Experten bestätigten außerdem, dass diese völlig neue Technologie eine Vielzahl von Einzelproblemen aufwarf, die nur im Rahmen eines intensiven, konzentrierten und finanziell gut ausgestatteten FuE-Projekts zu lösen waren.

(43)

In Bezug auf Projekt 2 machte Deutschland geltend, dass auch dieses Projekt als industrielle Forschung anzusehen ist (13). Nach Angaben Deutschlands entsprachen die Arbeiten im Rahmen dieses Projekts trotz dessen irreführenden Untertitels („Systemintegration und Prototypen“) ihrer Art nach durchaus der entsprechenden Definition. Deutschland erläuterte, dass das Projekt darauf abzielte, die Einzelkomponenten der Technologie weiterzuentwickeln. Aus diesem Grund war das Projekt in den Augen der BFS vollständig als industrielle Forschung einzustufen. Außerdem wurde der erste Prototyp einige Monate nach Abschluss von Projekt 2 entwickelt, wobei der Prototyp für die industrielle Verwendung bestimmt war und nicht für die kommerzielle, wie ursprünglich geplant. Die eigentliche vorwettbewerbliche Forschung folgte erst nach Projekt 2 und ohne weitere öffentliche Finanzierung.

(44)

Die Kommission gibt zu bedenken, ob das Projekt nicht zumindest teilweise der vorwettbewerblichen Entwicklung (14) zuzuordnen ist. Die Förderung wäre auf 25 % begrenzt oder müsste gemäß Punkt 5.5 und Punkt 5.9 des FuE-Gemeinschaftsrahmens von 1996 dem gewichteten Mittel der zulässigen Beihilfeintensitäten entsprechen. Nach Ansicht der Kommission könnte die Integration der einzelnen Komponenten in ein Gesamtsystem unter die Definition vorwettbewerblicher Entwicklung fallen. Außerdem wurde der erste Prototyp nur wenige Monate nach Abschluss von Projekt 2 fertiggestellt, was dafür spricht, dass das Projekt auf die Entwicklung eines ersten Prototyps abzielte.

(45)

Eine weitergehende Analyse der Frage wäre jedoch gegenstandslos, da etwaige unvereinbare Beihilfen den Markt nicht mehr verzerren würden. Die FuE-Zuwendungen gingen an die Schneider AG. SE und SLT wurden erst später gegründet. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass der Fernsehhersteller SE durch die FuE-Beihilfe für die Lasertechnologieforschung begünstigt wurde, die vollständig in der vereinbarten Weise verwendet wurde. SLT könnte durch die Beihilfe einen Vorteil erhalten haben. Allerdings wurden die Unternehmen in der Zwischenzeit aufgelöst, die FuE-Zuwendungen der Insolvenzmasse zugeschlagen (15) und die Vermögensgegenstände zu Marktpreisen veräußert (siehe Randnummer 36).

(46)

Die Kommission ist der Ansicht, dass das technologische und wirtschaftliche Risiko bei Projekt 2 noch sehr hoch war und SLT das Projekt ohne Unterstützung durch die BFS nicht hätte durchführen können. Wie bereits das erste Projekt hatte auch das zweite einen äußerst innovativen Charakter und erforderte erheblichen Input.

VII.   SCHLUSSFOLGERUNG

(47)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Forschungs- und Entwicklungsbeihilfe in Höhe von 6 498 468,68 EUR für Projekt 1 und 50 % der Forschungs- und Entwicklungsbeihilfe für Projekt 2, das sind 1 275 826,60 EUR, mit den Beihilferegeln der Gemeinschaft vereinbar waren.

(48)

Was die drei LfA-Darlehen in einer Gesamthöhe von 12,8 Mio. EUR und 50 % der Forschungs- und Entwicklungsbeihilfe für Projekt 2 anbelangt, so reichen nach Ansicht der Kommission die vorliegenden Informationen nicht aus, um zu einer abschließenden Beurteilung zu gelangen. Die entscheidende Frage jedoch, ob es sich bei den Darlehen um staatliche Beihilfen handelte und inwieweit Projekt 2 der industriellen Forschung diente, kann offen gelassen werden. Etwaige unvereinbare staatliche Beihilfen könnten nicht zurückgefordert werden, da die Beihilfe den Markt nach Auflösung aller tatsächlichen oder potenziellen Begünstigten und nach der Veräußerung ihrer Vermögenswerte zu Marktpreisen nicht mehr verzerren würde.

Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitete förmliche Prüfverfahren in Bezug auf die drei Darlehen und einen Teil von Projekt 2 gegenstandslos geworden ist —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfen an die Schneider AG, Türkheim, in Höhe von 6 498 468,68 EUR zugunsten des Forschungsprojekts „Laser-Display-Technologie“ und in Höhe von 1 275 826,60 EUR zugunsten des FuE-Projekts „Laser-Display-Technologie — Systemintegration und Prototypen“ sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

Das förmliche Prüfverfahren wird, soweit es die Darlehen der Bayrischen Landesanstalt für Aufbaufinanzierung in Höhe von insgesamt 12,8 Mio. EUR und den Zuschuss von 1 275 826,60 EUR zu dem Forschungsprojekt „Laser-Display-Technologie — Systemintegration und Prototypen“ betrifft, eingestellt.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 16. Mai 2006.

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 46 vom 22.2.2005, S. 12.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  Einige Beiträge, die während oder nach der Prüfphase eingingen, können nicht als förmliche Stellungnahmen angesehen werden (hauptsächlich unkommentierte, nicht fallbezogene Presseartikel und ein — ebenfalls nicht weiter erläutertes — Angebot fallbezogener Beratungsdienste an die Kommission).

(4)  Betriebsgeheimnis

(5)  Einschließlich der Fördermittel für das Projekt „Blauer Laser“, das von der Universität Würzburg durchgeführt wurde.

(6)  Einschließlich der Fördermittel für das Projekt „Blauer Laser“, das von der Universität Würzburg durchgeführt wurde.

(7)  Diese Tabelle enthält nur die Kosten für die Forschungstätigkeit der Schneider AG; nicht berücksichtigt ist die Zuwendung von 0,26 Mio. EUR für das Projekt „Blauer Laser“, das von der Universität Würzburg durchgeführt und auf Wunsch der BFS mit dem Schneiderprojekt verknüpft wurde.

(8)  Erster Schritt war die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, auf das die Vermögenswerte der SLT übertragen wurden. An dem Gemeinschaftsunternehmen war LOS mit 60 % beteiligt, 40 % flossen in die Insolvenzmasse ein. Dieser Zwischenschritt, der auf ein Jahr angelegt war, sollte es ermöglichen, einen strategischen Investor zu finden, der die 40 % aus der Insolvenzmasse übernehmen würde. Ein solcher Investor wurde jedoch nicht gefunden und LOS konnte 100 % erwerben.

(9)  ABl. C 83 vom 11.4.1986, S. 2.

(10)  Siehe Fußnote 8.

(11)  ABl. C 45 vom 17. 2. 1996, S. 5.

(12)  Gemäß Anhang 1 zum FuE-Gemeinschaftsrahmen von 1986 ist „industrielle Grundlagenforschung als eigenständige theoretische oder experimentelle Arbeit definiert, deren Ziel es ist, neues oder besseres Verständnis der Gesetze von Wissenschaft und Technik einschließlich ihrer Anwendung auf einen Industriesektor oder die Tätigkeiten eines bestimmten Unternehmens zu gewinnen.“

(13)  Gemäß Anhang 1 zum FuE-Gemeinschaftsrahmen von 1996 ist industrielle Forschung definiert als planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse mit dem Ziel, diese Kenntnisse zur Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen oder zur Verwirklichung erheblicher Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen nutzen zu können.

(14)  Gemäß Anhang 1 zum FuE-Gemeinschaftsrahmen von 1996 umfasst die vorwettbewerbliche Entwicklung die Umsetzung von Erkenntnissen der industriellen Forschung in einen Plan, ein Schema oder einen Entwurf für neue, geänderte oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen, unabhängig davon, ob sie zum Verkauf oder zur Verwendung bestimmt sind, einschließlich der Schaffung eines ersten, nicht zur kommerziellen Verwendung geeigneten Prototyps. Außerdem kann sie die konzeptuelle Planung und den Entwurf von alternativen Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen wie auch erste Demonstrations- oder Pilotprojekte umfassen, sofern diese Projekte nicht für industrielle Anwendungen oder eine kommerzielle Nutzung umgewandelt oder verwendet werden können.

(15)  Nachdem feststand, dass die Vermögenswerte der SLT außerhalb Bayerns verkauft würden, war eine der förmlichen Voraussetzungen für die Behilfe nicht mehr erfüllt.