6.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 32/14


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 19. Mai 2004

über die Beihilferegelung, die Italien zugunsten der Geflügelzuchtbetriebe einführen will — Programm A.I.M.A., Bereich Geflügelzucht — Nr. C 59/2001 (ex N 97/1999)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1802)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(2007/52/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem genannten Artikel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Mit ihrem Schreiben vom 17. Dezember 1999 (eingegangen am 22. Dezember 1999) hat die Ständige Vertretung der Republik Italien bei der Europäischen Union der Kommission die Regelung im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags mitgeteilt, welche die Maßnahmen der A.I.M.A. (der italienischen Vereinigung für die Agrarmärkte) zugunsten des italienischen Geflügelmarktes betrifft, der aufgrund der Dioxinkrise des Jahres 1999 einen drastischen Einbruch des Verzehrs und des Verkaufs von Geflügel verzeichnet hatte.

(2)

Mit ihren Schreiben vom 8. August 2000 (eingegangen am 9. August 2000), vom 15. November 2000 (eingegangen am 21. November 2000), vom 27. Februar 2001 (eingegangen am 1. März 2001) und vom 23. Mai 2001 (eingegangen am 28. Mai 2001) hat die Ständige Vertretung der Republik Italien bei der Europäischen Union der Kommission die ergänzenden Informationen übermittelt, die sie mit ihren Schreiben vom 18. Februar 2000 (Nr. AGR 5073), vom 2. Oktober 2000 (Nr. AGR 25123), vom 10. Januar 2001 (Nr. AGR 000449) und vom 24. April 2001 (Nr. AGR 009825) von den italienischen Behörden verlangt hatte.

(3)

Mit ihrem Schreiben vom 30. Juli 2001 hat die Kommission Italien von ihrem Beschluss unterrichtet, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 des Vertrags in Bezug auf die fragliche Beihilfe einzuleiten.

(4)

Veröffentlicht wurde der Beschluss der Kommission, das Verfahren einzuleiten, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften  (1). Die Kommmission hat die Beteiligten aufgefordert, sich zu der fraglichen Maßnahme zu äußern.

(5)

Die italienischen Behörden haben ihre Anmerkungen mit ihrem Schreiben vom 24. Oktober 2001 (eingegangen am 26. Oktober 2001) vorgelegt. Die Kommission hat keine Einwände von anderen Parteien erhalten.

II.   BESCHREIBUNG

(6)

Nationales Programm der A.I.M.A.-Interventionen für das Jahr 1999. Rechtsgrundlage der geplanten Beihilfemaßnahme ist Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) des Gesetzes Nr. 610/82, das die AIMA ermächtigt, „unter Einsatz eigener Finanzmittel für den Inlandsmarkt und soweit verfügbar landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel in bestimmte Entwicklungsländer zu liefern, und zwar im Einvernehmen mit dem Außenministerium und nach Anhörung der Stellungnahme des nationalen Ernährungsinstituts“.

(7)

Der italienische nationale Geflügelzuchtverband (U.N.A.) hatte bei der A.I.M.A. Maßnahmen auf der Ebene des Marktes beantragt, um den schwer wiegenden Folgen der Dioxinkrise im Bereich des Verzehrs von Geflügelfleisch zu begegnen.

(8)

Zunächst (vgl. das Schreiben vom 17. Dezember 1999) hatte der UNA infolge der Weigerung der AIMA, 17 000 t unverkauftes Fleisch — im Wert von 40 Milliarden ITL (etwa 20 Millionen EUR) — zu erwerben, vorgeschlagen, einen Teil des Fleisches (11 450 t) zu günstigen Preisen auf die Märkte von Entwicklungsländern zu bringen: Die Differenz zwischen dem tatsächlichen Handelswert der Ware und ihrem Verkaufspreis (etwa 20 Milliarden ITL, also 50 % des üblichen Handelswertes) hätte zulasten der AIMA gehen müssen.

(9)

Im Anschluss an die Anmerkungen der Kommissionsdienststellen (vgl. das Schreiben vom 18. Februar 2000), nach denen sich die Beihilfe eher als eine Exportrückerstattung zur Deckung der Differenz zwischen dem Preis des Geflügels in den Entwicklungsländern und dem Preis auf dem italienischen Markt darstellte (eine Beihilfe, die sich aufgrund ihrer Art als unvereinbar mit dem gemeinsamen Markt, den Verpflichtungen der Gemeinschaft im Rahmen der weltweiten Organisation des Handels und der gemeinsamen Organisation der Märkte erwiesen hätte), haben die italienischen Behörden in ihrem Schreiben vom 10. August 2000 nicht mehr auf den anfänglichen Zweck der Beihilfe Bezug genommen, sondern waren der Meinung, dass die Verluste, welche die italienischen Geflügelzüchter erlitten haben, als durch außergewöhnliche Ereignisse (und nicht durch die normalen Risiken des Marktes) verursacht angesehen werden konnten und dass daher die Abweichung geltend gemacht werden konnte, die in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrags vorgesehen ist.

(10)

Das fragliche Programm sieht einen Ausgleich für die Geflügelzüchter infolge des Rückganges der Preise und des Einbruches der Verkäufe vor, die auf die Dioxinkrise und auf die Panikstimmung zurückzuführen waren, die sich unter den Verbrauchern breit gemacht hat. Die Beihilfe entspricht der Differenz zwischen den Durchschnittspreisen in den Ländern, die nicht von der Dioxinkrise betroffen waren, und den italienischen Preisen während des Zeitraums von Juni bis Juli 1999 (dies ist derjenige Zeitraum, der zu Zwecken der Ausgleichszahlung berücksichtigt wird). Die Durchschnittspreise in den nicht von der Krise betroffenen Ländern (mit Ausnahme Italiens) betrugen laut Angabe der italienischen Behörden 137,89 EUR/100 kg im Monat Juni und 132,35 EUR/100 kg im Monat Juli. Die Differenz der Preise belief sich daher auf 53,966 EUR/100 kg für den Monat Juni und auf 46,218 EUR/100 kg für den Monat Juli (2). Die Beihilfe entspricht höchstens 21 150 ITL (10,92 EUR)/100 kg und 15 400 ITL (7,95 EUR)/100 kg. Die Beihilfe wird für das im Juni und Juli 2001 erzeugte und vermarktete Fleisch gewährt, so dass sich ein Gesamtbetrag von höchstens 10 329 138 EUR ergibt.

(11)

Zur Stützung dieses Argumentes haben die italienischen Behörden darauf hingewiesen, dass die Dioxinkrise nicht nur einen Rückgang der Produktion und des Handels (aufgrund der Störungen des Marktes infolge des Ereignisses), sondern auch einen starken Einbruch des Verzehrs von Geflügelerzeugnissen hervorgerufen hat. Auf der Grundlage der von den italienischen Behörden vorgelegten Daten ging es bei den Verkäufen zu einem herabgesetzten Preis um folgende Mengen: im Monat Juni 1999 34 700 000 kg Fleisch (gegenüber 52 000 000 kg im Juni 1998) und im Monat Juli 1999 30 200 000 kg (gegenüber 51 000 000 kg im Juli 1998 (3). Ungeachtet dessen, dass der UNA vorbeugende Maßnahmen getroffen hatte, die darauf gerichtet waren, eine Krise durch die Überproduktion von Geflügelfleisch zu vermeiden (die darin bestanden, dass im März Küken geschlachtet wurden, die in den folgenden Monaten zur Reife gelangt wären), hat es die Dioxinkrise verhindert, dass in diesem Sektor zufrieden stellende Ergebnisse erzielt wurden.

(12)

In ihren Schreiben vom 21. November 2000 und vom 28. Mai 2001 haben die italienischen Behörden Wert darauf gelegt, auf die äußerst wichtige Rolle hinzuweisen, die von den Nachrichtenmedien in den Monaten der Krise gespielt wurde: Die von ihnen geschaffene Unruhe hätte den starken Rückgang des Verzehrs von Geflügelfleisch noch verschlimmert (gegenüber dem vorherigen Jahr im Juni um 29,1 % geringer, um 10,1 % im Monat Juli, um 16,2 % im Monat August und auf das ganze Jahr gerechnet um 5,9 % geringer). Der Einbruch der Nachfrage hat zu einem starken Rückgang der Preise geführt, der im Juni und Juli besonders ausgeprägt war (– 30 % und -30,1 % gegenüber denselben Monaten des Vorjahres). Um dieser Situation zu begegnen, mussten die italienischen Erzeuger angesichts der Unmöglichkeit, es auf den Markt zu bringen, außerdem 4 150 t Hühnerfleisch im Juni, 9 271 t im Juli und 2 595 t im August einlagern.

(13)

Die Beihilfe sieht keine Entschädigung für die Beseitigung von Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprunges vor, die nicht für den Verzehr und für die Vermarktung geeignet sind.

(14)

Der Höchstbetrag des vorgesehenen Zuschusses beträgt insgesamt 20 Milliarden ITL (10 329 138 EUR).

(15)

Die Kommission hat das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 des Vertrags eingeleitet, da sie Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der Regelung mit dem gemeinsamen Markt hegte. Diese Zweifel betrafen die Möglichkeit, die Beihilfe, um die es sich handelt, einer Beihilfe gleichzustellen, die dazu bestimmt ist, die Verluste auszugleichen, die auf ein außergewöhnliches Ereignis zurückzuführen sind. Tatsächlich haben die italienischen Behörden Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrags geltend gemacht, der festlegt, dass Beihilfen, die dazu bestimmt sind, von außergewöhnlichen Ereignissen verursachten Schäden zu begegnen, mit dem gemeinsamen Markt vereinbar sind. Die Anmeldung nimmt auf die Dioxinkrise als ein außergewöhnliches Ereignis Bezug.

(16)

Der Begriff des außergewöhnlichen Ereignisses ist im Vertrag nicht definiert, und die Kommission wendet diese Bestimmung Fall für Fall an, nachdem sie aufmerksam die spezifische Tatsache bewertet hat, um die es geht. Im Falle der Dioxinkrise, welche die Lebensmittel und das Tierfutter betraf, die in Belgien hergestellt wurden, hatte die Kommission in Anbetracht der Art und des Umfanges der Beschränkungen, die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit in diesem Lande vorgeschrieben werden mussten, den Schluss gezogen, dass es sich um ein außergewöhnliches Ereignis im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrags handelte (4).

(17)

Es gibt weitere Präzedenzfälle, was die Definition eines außergewöhnlichen Ereignisses betrifft, vor allem im Rahmen verschiedener Beihilfen, die vom Vereinigten Königreich (5) in Bezug auf die BSE-Krise gewährt wurden. Die Kommission war zu dem Schluss gelangt, dass es sich insbesondere unter Berücksichtigung des Ausfuhrverbots für Rindfleisch und des Einbruches beim Verzehr von Rindfleisch infolge der Unsicherheit und der Unruhe, die von den Informationen über BSE hervorgerufen wurden, um ein außergewöhnliches Ereignis handelte. Es muss jedoch unterstrichen werden, dass sich die oben genannten Beispiele auf Länder beziehen, die direkt verwickelt waren (das Vereinigte Königreich bei BSE beziehungsweise Belgien bei Dioxin), und nicht wie in dem geprüften Fall um ein Land, in dem der Markt aufgrund der Sorgen der Verbraucher in Bezug auf das Dioxin gestört wurde.

(18)

In den genannten Fällen wurde die Entschädigung der Erzeuger wegen des Einkommensverlustes von der Kommission unter der Voraussetzung zugelassen, dass der Verlust von Marktanteilen und der Rückgang des Verbrauchs nicht nur von der Unruhe in der Gesellschaft, sondern auch von außergewöhnlichen Faktoren hervorgerufen wurden, die den normalen Handel mit den fraglichen Produkten behindert haben (von einer Reihe von Maßnahmen der öffentlichen Hand in Verbindung mit einem ganz und gar ungewöhnlichen Verhalten der Verbraucher und der Nachrichtenmedien). In den genannten Beschlüssen konnte man immer eine direkte und unmittelbare Beziehung zwischen der Gesamtheit der Tatsachen, die als außergewöhnliches Ereignis angesehen wurden, und den Verlusten feststellen, welche die Betriebe erlitten haben.

(19)

Obwohl die italienischen Behörden aufgefordert wurden, die Existenz einer Beziehung zwischen den Einkommensverlusten, welche die landwirtschaftlichen Erzeuger erlitten haben, und der Existenz eines außergewöhnlichen Ereignisses nachzuweisen, damit die Kommission die Entschädigung dieser Verluste nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrags genehmigen konnte, ist es ihnen bisher nicht gelungen, eine überzeugende Erklärung abzugeben. Die schnelle Ausbreitung einer Panikstimmung in der Gesellschaft, die in einer starken Störung des Marktes, auf dem die italienischen Züchter tätig waren, im Verlust von Marktanteilen und infolgedessen im Rückgang des Umsatzes im Vergleich zu einer normalen Situation ihren Ausdruck gefunden hat, scheint — auf der Grundlage der gegenwärtig verfügbaren Informationen — für sich allein kein außergewöhnliches Ereignis im Sinne des Vertrags darzustellen. Außerdem gibt es nichts, was darauf hinweist, dass seitens der nationalen Behörden oder derjenigen der Gemeinschaft Maßnahmen zu einem Stopp der Verkäufe getroffen worden wären.

(20)

Auch wenn man zu dem Schluss gelangte, anerkennen zu müssen, dass die „Medienwirkung“ in Italien angesichts der Empfindlichkeit der Bevölkerung auf dem Gebiet der Lebensmittelsicherheit und der Existenz einer sehr kritischen Meinungsbewegung gegenüber den Produktionssystemen im Tierzuchtsektor stärker als in anderen europäischen Ländern war, scheinen diese Überlegungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht auszureichen, um das Bestehen des Charakters der Außergewöhnlichkeit des fraglichen Ereignisses zu beweisen.

(21)

Die Kommission fragte sich angesichts dessen, dass Italien im Unterschied zu Belgien nicht zu den Ländern gehörte, die direkt von der Dioxinkrise betroffen waren, eher, aus welchem Grund die italienischen Erzeuger sich nicht eine solche Situation zu Nutze machten und die Verkäufe landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Ausland (oder auch auf dem Staatsgebiet) steigern konnten.

(22)

Ein weiterer zu klärender Aspekt besteht in der Behauptung der italienischen Behörden, nach der die Züchter das unverkaufte Fleisch tiefgefrieren mussten (4 150,8 t im Juni, 9 271,3 t im Juli und 2 595,9 t im August). Auf der Grundlage dieser Behauptung konnte man nicht ausschließen, dass diese Operation den Verkauf der während der Dauer der Krise unverkauft gebliebenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht hätte. In diesem Falle wären die Verluste sehr viel begrenzter als diejenigen, die im Rahmen der Prüfung des Falles deklariert wurden. Außerdem war die Kommission nicht in der Lage festzustellen, ob die Fleischmenge aufgrund des Rückganges der Nachfrage unverkauft geblieben war, den die Angst vor enthaltenem Dioxin verursacht hatte, oder durch Überproduktion, die auf eine fehlerhafte Einschätzung der Nachfrage im Sommer zurückzuführen war.

(23)

Auf der Grundlage der oben dargestellten Überlegungen konnte die Kommission nicht ausschließen, dass es sich um eine Beihilfe handelte, die allein bezweckte, die finanzielle Lage der Erzeuger zu verbessern, ohne in irgendeiner Weise zur Entwicklung des Sektors beizutragen, eine Beihilfe, die darüber hinaus nur auf der Grundlage des Preises, der Menge oder der Produktionseinheit gewährt wurde, in anderen Worten also eine Beihilfe, die einer Betriebsbeihilfe gleichgestellt werden muss und die infolgedessen im Sinne von Punkt 3.5 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (nachstehend „Gemeinschaftsrahmen“) mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar ist (6).

(24)

Die Kommission hatte daher Zweifel hinsichtlich des Bestehens einer Beziehung zwischen den Einkommensverlusten, welche die Erzeuger im italienischen Geflügelzuchtsektor erlitten hatten, und dem Vorliegen eines außerordentlichen Ereignisses zum Ausdruck gebracht sowie hinsichtlich der Frage, ob die geprüften Beihilfen die Bedingungen erfüllten, um nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) oder Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags genehmigt oder als mit dem Gemeinschaftsrahmen vereinbar erklärt zu werden.

III.   ANMERKUNGEN ITALIENS

(25)

In ihrem Schreiben vom 24. Oktober 2001 (eingegangen am 26. Oktober 2001) haben die italienischen Behörden vor allem unterstrichen, dass der Rückgang des Verzehrs von Geflügelerzeugnissen in den Monaten Juni, Juli und August sowie in bescheidenerem Maße bis Ende Dezember 1999 in dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nicht in Frage gestellt wurde.

(26)

Da die Kommission die Verluste bei Verkäufen und durch Rückgang der Preise nicht in Zweifel gezogen hatte, war es nach Meinung der italienischen Behörden nur notwendig, die Verbindung zwischen diesen Verlusten und der Dioxinkrise nachzuweisen. Diese Verbindung wäre durch die Tatsache bewiesen, dass die ersten Nachrichten vom „Dioxinhuhn“ am 28. Mai 1999 um 19 Uhr 00 verbreitet wurden und dass der plötzliche Rückgang der Verkäufe vom Monat Juni 1999 an stattgefunden hat (ein Rückgang der Verkäufe um 29 % im Vergleich zu Juni 1998). Die Entwicklung des Verbrauchs in Italien hätte einen Verlauf parallel zu der Panikstimmung genommen, die von den Nachrichtenmedien geweckt wurde; dabei kam es zu einem starken Rückgang der Verkäufe während der ersten Verbreitung der Informationen über das Dioxin, einer Erholung im Monat Juli, als sich das Interesse der Medien abgeschwächt hatte, und einem fortgesetzten Rückgang der Verkäufe im Monat August infolge der Verbreitung des Beschlusses der Europäischen Union, den in einigen Produkten zulässigen Höchstgehalt von Dioxin zu verdoppeln. Vom Monat September an hätten die Massenmedien dem Ereignis immer weniger Aufmerksamkeit geschenkt, und der Verbrauch von Geflügelerzeugnissen hätte sich allmählich normalisiert.

(27)

Infolgedessen ist es für die italienischen Behörden nicht zu leugnen, dass es eine Verbindung zwischen der Alarmstimmung in der Gesellschaft, die sich infolge der Informationen über das Dioxin in Belgien ausgebreitet hat, und dem Rückgang des Verbrauches und des Preises gibt.

(28)

Es bliebe daher die Tatsache nachzuweisen, dass die Dioxinkrise, die in Italien aufgetreten ist, als ein außergewöhnliches Ereignis im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrags angesehen werden kann. In Anbetracht der Art und des Umfanges der zum Schutz der öffentlichen Gesundheit auferlegten Beschränkungen hätte die Kommission zugegeben, dass die in Belgien ausgebrochene Dioxinkrise ein außergewöhnliches Ereignis ist. Es ist richtig, dass Italien nicht direkt von der Dioxinkrise betroffen war; die italienischen Behörden vertreten jedoch die Meinung, dass man nicht leugnen kann, dass die Auswirkungen der Krise die Landesgrenzen überschritten und auch benachbarte Länder wie zum Beispiel Italien betroffen haben.

(29)

Die italienischen Behörden vertreten die Meinung, dass jeder Vorfall, der wie Naturkatastrophen nicht vorhersehbar oder schwer vorhersehbar ist, ein außergewöhnliches Ereignis im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrags darstellt. Es ist daher notwendig, das Ereignis an sich zu berücksichtigen und nicht die getroffenen Maßnahmen, um der Krisensituation zu begegnen, die nur eine Folge des Ereignisses selbst sind. Im Übrigen hätte die Kommission im Falle von BSE im Vereinigten Königreich den außergewöhnlichen Charakter des Ereignisses unter Bezugnahme auf das Ausfuhrverbot für das Fleisch, vor allem aber aufgrund des Rückganges des Verzehrs von Rindfleisch anerkannt, der von der Ungewissheit und von den Ängsten ausgelöst wurde, die von den Informationen über BSE geschürt wurden. Dieselbe Situation wäre 1999 in Italien infolge der Dioxinkrise aufgetreten. Das Ausfuhrverbot im Vereinigten Königreich hat keine großen Auswirkungen auf den Rückgang des Verbrauchs gehabt, denn auch ohne dieses Verbot hätten die ausländischen Verbraucher (wie auch die englischen Verbraucher selbst) in jedem Fall den Verzehr von Rindfleisch eingeschränkt, und dadurch wurde verhindert, dass im Ausland irgendein anderer Absatzmarkt für diese Produkte zu finden gewesen wäre. Im Falle von Dioxin im Jahre 1999 müsste man hinzufügen, dass alle Drittländer in demselben Zeitraum die Einfuhr von Geflügelfleisch, das aus der EU stammt, verboten haben.

(30)

Der Grund, aus dem sich die italienischen Erzeuger nicht anderen Märkten im Ausland zugewandt oder sich nicht des italienischen Marktes bedient hätten, würde also in dem länderübergreifenden Charakter eines Ereignisses beruhen, das bei Weitem die Grenzen Belgiens überschritten hat.

(31)

Die Erlöse einiger italienischer Geflügelzuchtbetriebe im Zeitraum von Juni bis August 1999 würden nach Meinung der italienischen Behörden klar und deutlich auf diesen Rückgang der Preise und der Verkäufe hindeuten.

IV.   RECHTLICHE WÜRDIGUNG

(32)

Im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags sind in dem Maße, wie sie sich auf den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten auswirken, Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar, die von den Staaten oder mithilfe staatlicher Mittel in irgendeiner Form gewährt werden, so dass sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, indem sie einige Unternehmen oder einige Produktionsformen begünstigen.

(33)

In der Verordnung (EG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügel (7) heißt es in Artikel 19, dass vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen derselben Verordnung die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags auf die Erzeugung und die Vermarktung der Produkte anwendbar sind, die in dieser Verordnung behandelt werden.

(34)

Die geplante Maßnahme sieht die Zahlung öffentlicher Zuschüsse an einige Betriebe vor, und die entsprechende Beihilfe (die sich auf 20 Milliarden ITL beläuft) würde selektiv Züchtern gewährt, von denen angenommen wird, dass sie Schäden erlitten haben, die sich aus der Dioxinkrise ergeben. Außerdem begünstigt die vorgesehene Maßnahme einige Produktionsformen (diejenigen des Sektors der Geflügelzucht), und sie kann angesichts des Anteils, den Italien an der gesamten Geflügelproduktion der Union hat (13,2 %), den Handel beeinflussen. Im Jahre 2001 entfielen auf die italienische Geflügelproduktion brutto 1 134 000 t von den insgesamt 9 088 000 t der EU-15 (8).

(35)

Im vorliegenden Fall handelt es sich daher um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags.

(36)

Das Verbot der Gewährung staatlicher Beihilfen gilt nicht bedingungslos. Im vorliegenden Falle haben die italienischen Behörden die Ausnahmen nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) geltend gemacht. Der Vertrag sieht vor, dass als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar Maßnahmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) angesehen werden können, die dazu bestimmt sind, Schäden abzuhelfen, die von Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen verursacht wurden.

(37)

Der Vertrag liefert keine Definition eines „außergewöhnlichen Ereignisses“, und es ist daher erforderlich zu prüfen, ob die „Dioxinkrise“ in Italien einem außergewöhnlichen Ereignis im Sinne von Artikel 87, Absatz 2, Buchstabe b), des Vertrags gleichgestellt werden kann.

(38)

Nach Maßgabe des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (9) war die Kommission bei der Bewertung der Beihilfen, die dazu bestimmt sind, Verluste auszugleichen, die sich aus Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen ergeben, logischerweise der Meinung, dass die Begriffe „Naturkatastrophe“ und außergewöhnliches Ereignis, auf die sich Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrags bezieht, restriktiv ausgelegt werden müssen, denn diese stellen Ausnahmen von dem allgemeinen Prinzip der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt dar, das in Artikel 87 Absatz 1 bekräftigt wird. Bisher hat die Kommission Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche und Überschwemmungen als Naturkatastrophen angesehen. Als außergewöhnliche Ereignisse wurden Krieg, innere Unruhen und Streiks sowie mit einigen Vorbehalten und in Abhängigkeit von ihrem Umfang schwere kerntechnische oder industrielle Zwischenfälle und Brände akzeptiert, die ausgedehnte Schäden anrichten. Dagegen hat die Kommission einen Brand nicht als außergewöhnliches Ereignis anerkannt, der in einem einzigen Verarbeitungsbetrieb ausgebrochen und von einer normalen Geschäftsversicherung gedeckt war. Im Allgemeinen hält die Kommission das Auftreten von Tierseuchen oder Pflanzenkrankheiten nicht für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Ereignisse, wenn die Kommission auch in einem Fall die ausgedehnte Verbreitung einer bisher unbekannten Tierkrankheit als außergewöhnliches Ereignis anerkannt hat. Aufgrund der Schwierigkeiten, diese Ereignisse vorauszusehen, wird die Kommission Vorschläge zur Gewährung von Beihilfen nach Maßgabe von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrags weiterhin von Fall zu Fall bewerten und dabei die Praxis berücksichtigen, die in dem Sektor zuvor angewandt wurde. Diese von Fall zu Fall angestellte Analyse ist im Zusammenhang mit einer Beihilfe besonders notwendig, die in einem empfindlichen Sektor wie dem des Geflügels gewährt wird, in dem jede Maßnahme, die in die Märkte eingreift, den Maßnahmen entgegenstehen könnte, die in der gemeinsamen Marktorganisation vorgesehen sind.

(39)

Die Kommission kann im Allgemeinen nicht akzeptieren, dass die chemische Kontamination von Lebensmitteln, die zum Verzehr durch den Menschen vorgesehen sind, als solche ein außergewöhnliches Ereignis im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrags darstellen könnte. Im Gegenteil, die Gefahr einer Kontamination ist eine Folge der Tatsache, dass nicht die ganze Lebensmittelkette entlang höchste Qualitätsniveaus gewährleistet sind.

(40)

Im Falle der Dioxinkrise in Belgien wurden zahlreiche Elemente in Betracht gezogen, um den Schluss zu ziehen, dass diese Krise ein außergewöhnliches Ereignis darstellte. Vor allem hat die Kommission die Fülle der Maßnahmen in Betracht gezogen, die getroffen wurden, um der Krise zu begegnen und die menschliche Gesundheit zu schützen; dazu zählten das Verbot, Geflügelfleisch auf den Markt zu bringen und im Einzelhandel zu vertreiben, das Verbot des Handels mit einigen Erzeugnissen tierischen Ursprunges, die für den menschlichen und tierischen Verzehr bestimmt sind, und ihrer Ausfuhr in Drittländer sowie die Auferlegung einer Reihe von Bedingungen, welche die Überwachung, die Rückverfolgung und die Kontrolle der fraglichen Erzeugnisse umfasste (10). Die Feststellung eines außergewöhnlichen Ereignisses stützt sich daher auf zwei Elemente, nämlich die Ankündigung und die daraus folgende Umsetzung von Notmaßnahmen und die Unmöglichkeit, die Produktion abzusetzen, was die belgischen Erzeuger in eine Krise gestürzt hat. Diese Krise unterschied sich aufgrund ihrer Merkmale und aufgrund der Auswirkungen auf die betroffenen Betreiber deutlich von der üblichen Situation und stand außerhalb der normalen Marktbedingungen. Die rasche Ausbreitung einer Panikstimmung unter den Verbrauchern und das Embargo, das von verschiedenen Drittländern gegen Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprunges aus Belgien verhängt wurde, haben dazu beigetragen, die Krise zu nähren, und sie haben in einer starken Störung des Marktes ihren Ausdruck gefunden, auf dem die belgischen Erzeuger mit dem Verlust von Marktanteilen und infolgedessen mit dem Rückgang des Umsatzes operierten, der in einer normalen Marktsituation vorauszusehen war.

(41)

Weder die chemische Kontamination der Erzeugnisse noch der Rückgang der Verkäufe hätten für sich allein ausgereicht, den Schluss zu ziehen, das Ereignis wäre durch Außergewöhnlichkeit gekennzeichnet gewesen; diese ergab sich aus der Kombination der bedeutenden restriktiven Maßnahmen gegenüber der Vermarktung und der Ausfuhr dieser Erzeugnisse sowie dem Rückgang der Verkäufe und der Preise. Die Alarmstimmung in der Gesellschaft und die Reaktionen der Verbraucher auf die Kontamination des Geflügelfleisches durch Dioxin haben zu der Außergewöhnlichkeit des Ereignisses beigetragen.

(42)

Im Falle der italienischen Erzeuger ist festzustellen, dass keine restriktive Maßnahme gegen den Verkauf und die Ausfuhr und auch keine restriktive Maßnahme zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher getroffen wurde, da das Land nicht direkt von der Krise betroffen war. Der einzige unvorhersehbare und den Markt störende Faktor war die Ausbreitung der Panikstimmung in der Gesellschaft und die Reaktion der Verbraucher auf eine Kontamination, die andernorts aufgetreten war.

(43)

Die Situation in Italien kann nicht mit derjenigen in den Ländern verglichen werden, die direkt von der Krise betroffen waren; in der Tat wurde die Dioxinkrise zu einem außergewöhnlichen Ereignis in Belgien und nicht grundsätzlich zu einem außergewöhnlichen Ereignis erklärt. Wie schon in den Randnummern 35 bis 38 unterstrichen, stellten die bloße chemische Kontamination der Lebensmittel, die für den Verzehr durch den Menschen bestimmt sind, oder die Verbreitung einer Alarmstimmung in der Gesellschaft für sich allein noch kein außergewöhnliches Ereignis im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrags dar.

(44)

Die italienischen Behörden haben auch auf die erste BSE-Krise im Vereinigten Königreich Bezug genommen. In diesem Falle war die außerordentliche Situation des Rindfleischsektors auf das totale Verbot der Ausfuhr von lebenden Tieren und von Rindfleisch aus dem Vereinigten Königreich in europäische Länder und in Drittländer zurückzuführen. Die Auswirkungen der im Rahmen der BSE-Krise getroffenen Marktmaßnahmen haben im Vereinigten Königreich daher eine Dimension wie niemals zuvor erreicht. Unter den in Reaktion auf diese Krise getroffenen Maßnahmen erinnerte die Kommission an die Existenz eines vollständigen Embargos für britisches Fleisch sowie sämtliche daraus abgeleiteten Erzeugnisse, die in die Nahrungskette von Menschen und Tieren gelangen können, sowie einen nie da gewesenen Einbruch beim Verzehr von Fleisch im Inland. Der Einbruch des Verbrauches hing mit den einschneidenden Marktbeschränkungen zusammen, und dies hat zu einer Situation geführt, die als außergewöhnlich bezeichnet werden konnte.

(45)

Außerdem hat die Kommission in den neueren BSE-Fällen in Europa bekräftigt (11), dass der Rückgang der Verkäufe oder der Einkünfte nicht als außergewöhnlich angesehen wird. Der Einbruch der Verkäufe wird als die Folge eines außergewöhnlichen Ereignisses angesehen, das sich aus der seltenen Kombination verschiedener Faktoren ergibt. Wie in den oben genannten Fällen wurden die Beihilfen, die dazu bestimmt waren, einem außergewöhnlichen Ereignis im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrags zu begegnen, in den direkt betroffenen Ländern gewährt, in denen verschiedene Faktoren zu der Außergewöhnlichkeit der Krise beigetragen haben: die für die landwirtschaftlichen Erzeuger in Europa äußerst negativen Auswirkungen, die Panikstimmung in der Gesellschaft, die sich unter den Verbrauchern verbreitet hatte, und das von vielen Drittländern gegenüber den Tieren und den Fleischerzeugnissen, die aus der EU stammen, verhängte Embargo sowie eine Reihe von Zwischenfällen, die sich der Kontrolle der Züchter entzogen und die dazu beigetragen haben, die Krisensituation zu verschärfen und Ängste unter den Verbrauchern zu verbreiten. Dies ist in einer starken Störung des Marktes, auf dem die europäischen Erzeuger operieren, mit dem daraus folgenden Verlust von Marktanteilen und damit dem Rückgang des bei normaler Marktsituation zu erwartenden Umsatzes zum Ausdruck gekommen.

(46)

Ein wichtiges Element, das die Kommission zur Anerkennung der genannten Krise als außergewöhnliches Ereignis in Betracht gezogen hat, waren die Stabilität und das Gleichgewicht des Rindfleischmarktes vor dem Ausbruch der Krise. Wie dies jedoch nachstehend belegt ist (vgl. Randnr. 52 bis 55) und wie die italienischen Behörden selbst erklärt haben (vgl. die Schreiben vom 28.8.2000 und vom 15. November 2000), galt dies nicht für den Geflügelmarkt in Italien, der bereits einen Produktionsüberschuss und ein Nachgeben der Preise verzeichnete.

(47)

In allen oben genannten Fällen und insbesondere denjenigen, die von den italienischen Behörden zitiert wurden, ist das außergewöhnliche Ereignis in dem betroffenen Land eingetreten und hat zu einer Reihe von restriktiven Maßnahmen zur Markt- und Gesundheitskontrolle geführt, zu denen der Einbruch der Verkäufe und der Preise der fraglichen Erzeugnisse hinzugekommen ist.

(48)

Außerdem muss ein außergewöhnliches Ereignis mindestens die Merkmale eines Vorfalles aufweisen, der sich wegen seiner Art und wegen seiner Wirkung auf die betroffenen Betreiber deutlich von der üblichen Situation unterscheidet und außerhalb der normalen Marktbedingungen angesiedelt ist. Die bloße Unvorhersehbarkeit des Ereignisses oder die Schwierigkeit, es vorherzusehen, können ein Element der Außergewöhnlichkeit des Ereignisses sein, sind allein aber nicht ausreichend, um es im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrags für „außergewöhnlich“ zu erklären.

(49)

Im vorliegenden Falle unterscheidet sich der mutmaßliche Rückgang der Verkäufe nicht von anderen Ereignissen, die sich wie zum Beispiel die Schließung eines Exportmarktes auf die Nachfrage auswirken. Auch dieses Ereignis ist unvorhersehbar, fällt aber in den Rahmen des normalen geschäftlichen Risikos eines Betriebs und hätte daher keinen Charakter der Außergewöhnlichkeit im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrags.

(50)

Nach Angabe der italienischen Behörden hatten die italienischen Erzeuger keine anderen Absatzmärkte, da sich die Krise weit über die belgischen Grenzen hinaus verbreitet hat und der Rückgang des Verzehrs von Geflügelfleisch überall in Europa aufgetreten ist.

(51)

Nun sind im Einklang mit den Daten, die der Kommission zur Verfügung stehen, die Ausfuhren von Geflügelfleisch innerhalb der Gemeinschaft in den Monaten Juni und August 1999 im Vergleich zu der jährlichen Tendenz konstant geblieben oder gegenüber 1998 sogar gestiegen. Die Ausfuhren innerhalb der Gemeinschaft im Monat Juli sind ihrerseits höher als die Tendenz, die im Jahre 1999 und im entsprechenden Monat des vorhergehenden Jahres verzeichnet wurde. Obwohl es nicht ausreicht, um den gesamten Überschuss an unverkauften Produkten abzusetzen, der von den italienischen Behörden deklariert wurde, hat diese Zunahme die Auswirkungen der Krise auf die Erzeuger vermindert und es ihnen erlaubt, einen Teil der Produktion auf dem Markt der Gemeinschaft zu verkaufen. Die italienischen Behörden haben keine Zahl zum Beweis des Mangels an anderen Absatzmöglichkeiten auf dem Markt der Gemeinschaft vorgelegt und sich darauf beschränkt, nur zu behaupten, dass aufgrund der Krise auch in den anderen Ländern der Verbrauch von Hühnerfleisch zurückgegangen wäre. Nach Angabe der Behörden selbst hätten jedoch einige Länder (wie zum Beispiel Dänemark, Griechenland, Spanien, Irland, Österreich, Portugal, Finnland, Schweden, das Vereinigte Königreich) aufgrund der Tatsache, dass sie nicht von der Krise betroffen waren, als Bezug genommen werden können, um Vergleichspreise festzulegen (vgl. Randnr. 7). Sie hätten daher Abnehmer zumindest eines Teils dieser Überschussproduktion sein können.

(52)

Nach der von der Kommission bei Anwendung von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrags im landwirtschaftlichen Sektor betriebenen Politik muss außerdem jeder überhöhte Ausgleich von Verlusten ausgeschlossen werden.

(53)

Der von den italienischen Behörden vorgesehene Ausgleichsmechanismus stützt sich auf eine Beihilfe für das Fleisch, das in den Monaten Juni und Juli 1999 erzeugt und vermarktete wurde, berechnet auf der Grundlage des Unterschieds zwischen den Durchschnittspreisen der nicht von der Krise betroffenen Länder und den italienischen Durchschnittspreisen. Dieser Unterschied beläuft sich laut Angabe der italienischen Behörden auf 53,966 EUR/100 kg für den Monat Juni und auf 46,218 EUR/100 kg für den Monat Juli. Die Beihilfe entspricht 21 150 ITL (10,92 EUR)/100 kg und 15 400 ITL (7,95 EUR)/100 kg.

(54)

Diese Methode der Berechnung wirft zwei Probleme auf. Erstens geht es um die Behauptung der italienischen Behörden, nach der die Züchter das unverkaufte Fleisch tiefgefrieren mussten (12). Dies hätte es erlaubt, zu einem späteren Zeitpunkt die während der Dauer der Krise unverkauft gebliebenen Geflügelerzeugnisse abzusetzen, und die Verluste wären begrenzter gewesen, als dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Falles deklariert wurde. Die italienischen Behörden haben diesen Punkt nicht erläutert. Infolgedessen ist die Gefahr eines überhöhten Ausgleiches der Verluste durch einen späteren Verkauf eines Teils der Produktion zu Preisen nicht auszuschließen, die sich wahrscheinlich normalisiert haben. Außerdem haben die italienischen Behörden erklärt, dass im Monat Juni 1999 Hühner für 43 170,1 t Fleisch und im Juli für 47 485,9 t, also insgesamt 90 656 t geschlachtet wurden (vgl. das Schreiben vom 15. November 2000), während sich die verkauften Mengen auf 34 700 000 kg Fleisch im Monat Juni 1999 und auf 30 200 000 kg im Monat Juli, also auf 64 900 t beliefen. Tiefgefroren wurden 4 150,8 t Fleisch im Juni und 9 271,3 t im Juli, also 13 422,1 t.

(55)

Später nimmt Italien Bezug auf die Durchschnittspreise der anderen europäischen Länder, die nicht von der Krise betroffen waren, ohne die Tatsache, dass die Preise in Italien schon vor Juni 1999 zurückgegangen waren, und ohne die Unbeständigkeit der Preise für Geflügelfleisch zu berücksichtigen. Diese Entwicklung ergibt sich für die Jahre 1998, 1999 und 2000 (13) und für Italien aus der nachstehenden Tabelle:

Marktpreise pro Monat, ganze Hühner,

EUR/100 kg

Image

(56)

Wenn man sich an die Erklärung der italienischen Behörden hält, litt der Sektor des Geflügelfleisches bereits an einer Überproduktion, und im März hatten die Erzeuger daher beschlossen, eine Teil der Hühner zu töten, die für die Schlachtung in den Monaten April und Mai vorgesehen waren, um das Fleischangebot im Juni um 4,8 % herabzusetzen. Aufgrund der Dioxinkrise wurden laut Angabe der italienischen Behörden 10 % der Produktion im Juni nicht geschlachtet und auf den Markt gebracht, sondern auf die Monate Juli und August verschoben, so dass es in diesen beiden Monaten zu einem größeren Angebot kam. Auf der Grundlage der Daten, die der Kommission zur Verfügung stehen, ist die Zahl der Küken, die der Aufzucht zugeführt wurden, in den Monaten Februar, März und April tatsächlich gestiegen, so dass die Zunahme der Produktion im Monat Juni auf 5,6 % geschätzt werden kann.

(57)

Die Daten, die sich auf die Schlachtung der Hühner in dem Zeitraum Mai bis August 1999 beziehen, weisen im Vergleich zu denselben Monaten des Vorjahres darauf hin, dass im Mai 1999 eine Zunahme der Schlachtung und daher des Angebots an Hühnern um fast + 9 % zu verzeichnen war, dass das Angebot im Juni 1999 im Vergleich zu Juni 1998 um - 10 % zurückgegangen ist und dass im Juli fast 10 % mehr Hühner geschlachtet wurden als 1998. Diese zunehmende Tendenz des Angebots setzt sich im Monat August 1999 fort (+6,5 %). Angesichts dessen, dass die Preise tendenziell dem Verlauf des Angebots folgen, könnte daraus auf einen Rückgang der Preise gegenüber den Preisen im April geschlossen werden, die aufgrund der Überproduktion schon niedriger als im europäischen Durchschnitt waren. Infolgedessen würde ein Vergleich zwischen den Preisen der Hühner in Italien in den Monaten Juni und Juli und den Preisen der Länder, die nicht von der Dioxinkrise betroffen waren, zu einer Überschätzung des mutmaßlichen Wertes der Hühner in Italien führen.

(58)

Angesichts der Veränderlichkeit der Preise von Hühnern in Italien und der Abwärtstendenz der Preise schon vor dem Ausbruch der Dioxinkrise wäre ein Vergleich zwischen den Preisen der Verkäufe im Juni 1999 und im Juni 1998 nicht korrekt und würde die Überproduktion, die auf dem italienischen Geflügelmarkt bereits vorlag, und den daraus folgenden Rückgang der Preise, der bereits zu verzeichnen war, nicht widerspiegeln. Die Erklärung der italienischen Behörden, nach der die Erzeuger bereits Maßnahmen zur Korrektur getroffen hätten, indem sie im Monat März die Küken vorzeitig töteten, die in den Monaten April und Mai geschlachtet werden sollten, um das Angebot in den Monaten Juni und Juli zu verringern, steht im Widerspruch zu den Daten, die sich auf die der Aufzucht zugeführten Küken beziehen, und damit zu der Schätzung der Produktion, die auf eine Zunahme des Angebots im Monat Juni und einen geringen Rückgang (1,6 %) im Monat Juli hinweist. Auf der Grundlage dieser Umstände wäre jede Vorhersage der Verkaufspreise in den Monaten Juni und Juli 1999 (im Vergleich zu den Preisen im Juni 1998 oder den Preisen, die in den anderen europäischen Ländern zu verzeichnen waren, die nicht von der Dioxinkrise betroffen waren) fraglich.

(59)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass angesichts dessen, dass die Panikstimmung in der Gesellschaft für sich allein keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrags darstellt und dass die von den italienischen Behörden vorgeschlagene Methode zur Berechnung der Verluste zu einer Überbewertung der Verluste führen könnte, welche die italienischen Geflügelfleischerzeuger erlitten haben, die Regelung auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) nicht als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann.

(60)

Auch wenn man die Beihilfe im Lichte von Artikel 87 Absatz 3 des Vertrags prüft, kann man nur zu dem Schluss gelangen, dass sie mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) ist nicht anwendbar, da die Beihilfe nicht dazu bestimmt ist, die wirtschaftliche Entwicklung der Regionen zu fördern, in denen der Lebensstandard ungewöhnlich niedrig ist und eine starke Unterbeschäftigung vorliegt.

(61)

Was Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) betrifft, ist die fragliche Beihilfe nicht dazu bestimmt, die Durchführung eines bedeutenden Projektes von gemeinsamem europäischem Interesse zu fördern oder einer schweren Störung der Wirtschaft eines Mitgliedsstaates abzuhelfen.

(62)

Unter Bezugnahme auf Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) des Vertrags betrifft die fragliche Beihilfe nicht die Ziele, die in dem Artikel selbst angegeben sind.

(63)

Was Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags betrifft, so findet, da das fragliche Gesetz von den italienischen Behörden gemäß Artikel 88 Absatz 3 zur Beurteilung ordnungsgemäß angemeldet wurde, der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (14) (nachstehend: Gemeinschaftsrahmen) Anwendung. Denn laut Ziffer 23.3 des Gemeinschaftsrahmens gilt dieser auch für neue staatliche Beihilfen mit Wirkung vom 1. Januar 2000, wenn sie von den Mitgliedsstaaten bereits angemeldet wurden, die Kommission aber noch nicht darüber entschieden hat.

(64)

Die Beihilfen, die dazu bestimmt sind, Einnahmeverluste auszugleichen, die von Tierseuchen hervorgerufen werden, sind in Ziffer 11.4 geregelt. Die Entschädigung kann einen angemessenen Ausgleich der entgangenen Gewinne unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten, die sich auf die Ersetzung des Viehs oder auf die Wiederanpflanzung beziehen, und der Quarantäne oder der anderen Wartezeiten umfassen, die von den zuständigen Behörden vorgeschrieben oder empfohlen wurden, um die Eliminierung der Krankheit zu ermöglichen, bevor das Vieh oder die Kulturen ersetzt werden. Eine notwendige Bedingung für die Gewährung der Beihilfe ist daher die obligatorische Tötung der Tiere auf die Anordnung der Gesundheits- oder Veterinärbehörden hin im Rahmen eines Plans, der darauf abzielt, die Tierseuche zu verhüten oder zu bekämpfen.

(65)

Aus der gemeldeten Maßnahme ergibt sich klar und deutlich, dass die Gesundheits- oder Veterinärbehörden keine Anordnung zur Schlachtung der Tiere im Rahmen eines Plans erlassen haben, der darauf abzielt, die Tierseuche zu verhüten oder zu bekämpfen, da die italienischen Betriebe von der chemischen Kontamination nicht betroffen waren. Die geprüfte Maßnahme erfüllt daher nicht die Bedingungen von Ziffer 11.4 des Gemeinschaftsrahmens.

(66)

Angesichts dieser Darlegungen kann die Beihilfe zugunsten der Betriebe, die im Bereich der Geflügelproduktion tätig sind, nicht als eine Beihilfe angesehen werden, die zum Ausgleich der Schäden bestimmt ist, die von einem außergewöhnlichen Ereignis im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) verursacht wurden, und auch nicht als eine Beihilfe, die in den Genuss einer der Ausnahmen kommen könnte, die in Artikel 87 Absatz 3 vorgesehen ist. Die fraglichen Beihilfen sind daher als Betriebsbeihilfen anzusehen; sie sind nach Maßgabe von Ziffer 3.5 des Gemeinschaftsrahmens mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar (15).

(67)

Die Beihilfe stellt außerdem eine Verletzung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2777/75, wonach für die Produkte, auf die sich ihr Artikel 1 bezieht, nur die nachstehenden Maßnahmen getroffen werden dürfen: Maßnahmen, die darauf abzielen, eine bessere Organisation der Produktion, der Verarbeitung und der Vermarktung zu fördern; Maßnahmen, die darauf abzielen, ihre Qualität zu verbessern; Maßnahmen, die darauf abzielen, die Erstellung kurz- und langfristiger Prognosen anhand der Kenntnis der eingesetzten Produktionsmittel zu ermöglichen; Maßnahmen, die darauf abzielen, die Feststellung der Entwicklung der Preise auf dem Markt für die genannten Produkte zu erleichtern. Um außerdem die Beschränkungen des freien Warenverkehrs zu berücksichtigen, die sich aus dem Treffen von Vorkehrungen ergeben müssten, die dazu bestimmt sind, die Ausbreitung von Krankheiten der Tiere zu bekämpfen, können im Einklang mit dem Verfahren, auf das sich Artikel 17 bezieht, auch außergewöhnliche Maßnahmen zur Stützung des Marktes getroffen werden, der von diesen Beschränkungen betroffen ist. Die genannten Maßnahmen dürfen nur in dem Maße und für die Dauer getroffen werden, wie dies zur Stützung dieses Marktes unbedingt erforderlich ist. Im vorliegenden Fall wurde von Italien keine der genannten Maßnahmen getroffen; daraus folgt, dass jede andere öffentliche Beihilfe nur nach Maßgabe der Artikel 87 bis 89 des Vertrags gewährt werden darf. Wie dies im vorstehenden Absatz angegeben ist, entspricht die fragliche Beihilfe nicht den Vorschriften, welche die staatlichen Beihilfen regeln, und sie ist daher mit dem gemeinsamen Markt nicht vereinbar.

V.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(68)

Angesichts dessen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die in dem A.I.M.A.-Programm zugunsten des Geflügelsektors vorgesehenen Beihilfen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 darstellen, die nicht in den Genuss einer der Ausnahmen kommen können, die in Artikel 87 Absatz 2 oder in Artikel 87 Absatz 3 vorgesehen sind.

(69)

Das Programm wurde nach Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags gemeldet, dem zufolge der Mitgliedsstaat die geplante Maßnahme erst nach der Genehmigung durch die Europäische Kommission durchführen darf, so dass es keinen Grund gibt, die Rückforderung der Beihilfen zu verlangen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfen, die Italien auf der Grundlage des nationalen Programms der A.I.M.A.-Interventionen für 1999 gewähren will, sind mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar.

Italien darf die fraglichen Beihilfen nicht gewähren.

Artikel 2

Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Verabschiedung dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die getroffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Republik Italien gerichtet.

Brüssel, den 19. Mai 2004.

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  Amtsblatt C 254 vom 13.9.2001, S. 2.

(2)  Die herabgesetzten Preise in Italien betrugen 83,924 EUR/100 kg beziehungsweise 86,132 EUR/100 kg.

(3)  Einschließlich der Mengen an Erzeugnissen, die von Familien und Kollektiven erworben wurden.

(4)  Vgl. insbesondere ihre Beschlüsse, die im Rahmen der staatlichen Beihilfen NN 87/99, NN 88/99, NN 89/99, N 380/99, N 386/99 und NN 95/99, N 384/99 gefasst wurden.

(5)  Vgl. die staatlichen Beihilfen N 299/96, N 290/96, N 278/96 und N 289/96.

(6)  Amtsblatt C 232 vom 12.8.2000.

(7)  Amtsblatt L 282 vom 1.11.1975, S. 77.

(8)  Quelle: Eurostat und Europäische Kommission.

(9)  Amtsblatt C 28 vom 1.2.2000, S. 2.

(10)  Diese Maßnahmen haben in drei Beschlüssen der Kommission ihren Ausdruck gefunden: Beschluss 1999/363/EG der Kommission vom 3. Juni 1999 über den Schutz einiger Erzeugnisse tierischen Ursprunges, die für den menschlichen oder tierischen Verzehr bestimmt sind, vor der Kontamination durch Dioxin (Amtsblatt L 141 vom 4.6.1999, S. 24). Diese Maßnahmen betrafen insbesondere das Geflügelfleisch und sämtliche Erzeugnisse, die wie zum Beispiel Eier und Eiprodukte, Fette, tierisches Eiweiß, für die Ernährung bestimmte Rohstoffe usw. von Geflügel stammten; Beschluss 1999/368/EG der Kommission vom 4. Juni 1999 und Beschluss 1999/389/EG der Kommission vom 11. Juni 1999 über Maßnahmen zum Schutz von Erzeugnissen, die für den menschlichen oder tierischen Verzehr bestimmt sind und die von Tieren der Gattungen Rind und Schwein gewonnen werden, vor der Kontamination durch Dioxin (Amtsblatt L 142 vom 5.6.1999, S. 46, und Amtsblatt L 147 vom 12.6.1999, S. 26). Diese Maßnahmen betrafen insbesondere das Rind- und Schweinefleisch sowie die Milch und sämtliche daraus abgeleiteten Erzeugnisse.

(11)  Vgl. zum Beispiel die Beihilfen N 113/A/2001 (Beschluss SG 01.290550 vom 27.7.2001), N 437/2001 (Beschluss vom 27.7.2001 SG 01 290526D), N 657/2001 (Beschluss vom 9.11.2001 SG 01 292096) und NN 46/2001 (Beschluss SG 01.290558 vom 27.7.2001).

(12)  Vgl. das Schreiben vom 23.5.2001, in dem die italienischen Behörden erklären, dass die Erzeuger gezwungen waren, 4 150,8 t im Juni, 9 271,3 t im Juli und 2 595,9 t im August tiefzugefrieren.

(13)  Die Daten betreffen die Ausfuhren des gesamten Geflügelfleisches (als Schlachtgewicht) innerhalb der Gemeinschaft.

(14)  Amtsblatt C 28 vom 1.2.2000, S. 2.

(15)  Urteil des Gerichtes erster Instanz vom 8.6.1995 in der Sache T 459/1993 (Siemens SAKommission der Europäischen Gemeinschaften) Slg. [1995] S. 1675.