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24.1.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 17/15 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 22. Januar 2007
über den Abschluss eines Protokolls zu dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits zur Ausweitung der Bestimmungen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens auf den bilateralen Handel mit Textilien in Anbetracht des Auslaufens des bilateralen Textilabkommens
(2007/36/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 13. März 2006 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Republik Kasachstan über eine Änderung des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits (im Folgenden „PKA“ genannt), um sicherzustellen, dass die Grundsätze, die für den Handel mit anderen Waren gelten, förmlich auf den Handel mit Textilprodukten ausgeweitet werden. Diese Verhandlungen sind erfolgreich beendet worden. |
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(2) |
Das Protokoll zur Änderung des PKA sollte von der Gemeinschaft abgeschlossen werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Protokoll zu dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits zur Ausweitung der Bestimmungen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens auf den bilateralen Handel mit Textilien in Anbetracht des Auslaufens des bilateralen Textilabkommens wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F.-W. STEINMEIER
PROTOKOLL
zu dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits zur Ausweitung der Bestimmungen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens auf den bilateralen Handel mit Textilien in Anbetracht des Auslaufens des bilateralen Textilabkommens
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
einerseits und
DIE REPUBLIK KASACHSTAN
andererseits —
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits (im Folgenden „PKA“ genannt) ist am 1. Juli 1999 in Kraft getreten. |
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(2) |
Es haben Verhandlungen stattgefunden, um sicherzustellen, dass die Grundsätze des PKA, die für den Handel mit anderen Waren gelten, förmlich auf den Handel mit Textilprodukten ausgeweitet werden. |
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(3) |
Entsprechende Änderungen des PKA sollten angenommen werden — |
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits (im Folgenden „PKA“ genannt) wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 11 wird der Verweis auf Artikel 16 gestrichen. |
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2. |
Artikel 16 wird gestrichen. |
Artikel 2
Dieses Protokoll ist Bestandteil des PKA.
Artikel 3
Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag der Unterzeichnung folgt.
Artikel 4
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in allen Amtssprachen der Vertragsparteien abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.