12.1.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 7/30 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 2006
zur Genehmigung der von Bulgarien und Rumänien vorgelegten Überwachungspläne zur Feststellung von Rückständen oder Stoffen in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6815)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/15/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Maßnahmen zur Kontrolle bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 96/23/EG legt Maßnahmen zur Überwachung bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen fest und sieht vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission Rückstandsüberwachungspläne („Überwachungspläne“) zur Genehmigung vorlegen. |
(2) |
Da Bulgarien und Rumänien der Gemeinschaft am 1. Januar 2007 beitreten werden, haben sie der Kommission Überwachungspläne zur Genehmigung vorgelegt. |
(3) |
Diese Überwachungspläne erfüllen die Anforderungen der Richtlinie 96/23/EG und sollten daher genehmigt werden. |
(4) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Überwachungsplan zur Feststellung von Rückständen oder Stoffen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 96/23/EG, den Bulgarien der Kommission am 25. April 2006 vorgelegt hat, wird genehmigt.
Artikel 2
Der Überwachungsplan zur Feststellung von Rückständen oder Stoffen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 96/23/EG, den Rumänien der Kommission am 20. März 2006 vorgelegt hat, wird genehmigt.
Artikel 3
Diese Entscheidung gilt vorbehaltlich und ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 22. Dezember 2006
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1).