30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 414/68


VERORDNUNG (EG) Nr. 2034/2006 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2006

zur Festsetzung der Referenzpreise für bestimmte Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2007

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (1), insbeson-dere auf Artikel 29 Absätze 1 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 können für die Gemeinschaft geltende Referenzpreise jährlich für einzelne Erzeugniskategorien der Erzeugnisse festgesetzt werden, für die die Zollsätze gemäß Artikel 28 Absatz 1 derselben Verordnung ausgesetzt werden. Dasselbe gilt für die Erzeugnisse, für die entweder im Rahmen einer in der WTO konsolidierten Verringerung der Zollsätze oder einer anderen Präferenzregelung die Einhaltung eines Referenzpreises vorgeschrieben ist.

(2)

Der Referenzpreis bei den in Anhang I Abschnitte A und B der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Erzeugnissen entspricht dem gemäß Artikel 20 Absatz 1 derselben Verordnung festgesetzten Rücknahmepreis.

(3)

Die gemeinschaftlichen Rücknahmepreise für die betreffenden Erzeugnisse sind für das Fischwirtschaftsjahr 2006 mit der Verordnung (EG) Nr. 2032/2006 der Kommission (2) festgesetzt worden.

(4)

Der Referenzpreis bei den anderen als den in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Erzeugnissen wird insbesondere auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts der auf den Einfuhrmärkten oder in den Einfuhrhäfen der Mitgliedstaaten während der letzten drei Jahre vor Festsetzung des Referenzpreises festgestellten Zollwerte berechnet.

(5)

Es erscheint nicht notwendig, Referenzpreise für alle unter die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 fallenden Erzeugnisse festzusetzen, insbesondere diejenigen, bei denen die aus Drittländern eingeführten Mengen nur von geringer Bedeutung sind.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die für das Fischwirtschaftsjahr 2007 geltenden Referenzpreise für Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2006

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  Siehe Seite 58 dieses Amtsblatts.


ANHANG (*1)

1.   Referenzpreise für die in Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 genannten Erzeugnisse

Fischart

Größe (1)

Referenzpreis (in EUR/Tonne)

ausgenommen, mit Kopf (1)

ganz (1)

TARIC-Zusatzcode

Extra, A (1)

TARIC-Zusatzcode

Extra, A (1)

Heringe der Art Clupea harengus

ex 0302 40 00

1

 

F011

128

2

F012

197

3

F013

186

4a

F016

117

4b

F017

117

4c

F018

246

5

F015

218

6

F019

109

7a

F025

109

7b

F026

98

8

F027

82

Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes-Arten)

ex 0302 69 31 und ex 0302 69 33

1

 

F067

925

2

F068

925

3

F069

777

Kabeljau der Art Gadus morhua

ex 0302 50 10

1

F073

1 169

F083

844

2

F074

1 169

F084

844

3

F075

1 104

F085

649

4

F076

876

F086

487

5

F077

617

F087

357

 

 

in Wasser gekocht

frisch oder gekühlt

TARIC-Zusatzcode

Extra, A (1)

TARIC-Zusatzcode

Extra, A (1)

Tiefseegarnelen (Pandalus borealis)

ex 0306 23 10

1

F317

4 936

F321

1 092

2

F318

1 731

2.   Referenzpreise für die in Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 genannten Erzeugnisse

Erzeugnis

TARIC-Zusatz-code

Aufmachung

Referenzpreis

(in EUR/Tonne)

1.   

Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes-Arten)

 

 

ganz:

 

ex 0303 79 35

ex 0303 79 37

F411

mit oder ohne Kopf

960

ex 0304 29 35

ex 0304 29 39

 

Filets:

 

F412

mit Gräten („standard“)

1 934

F413

ohne Gräten

2 117

F414

Blöcke in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht von nicht mehr als 4 kg

2 285

2.   

Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac und Gadus macrocephalus) und Fische der Art Boreogadus saida

ex 0303 52 10 , ex 0303 52 30 , ex 0303 52 90 , ex 0303 79 41

F416

ganz, mit oder ohne Kopf

1 106

ex 0304 29 29

 

Filets:

 

F417

Filets „interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, mit Gräten („standard“)

2 428

F418

Filets „interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, ohne Gräten

2 664

F419

Einzelfilets oder „fully interleaved“, mit Haut

2 602

F420

Einzelfilets oder „fully interleaved“, ohne Haut

2 943

F421

Blöcke in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht von nicht mehr als 4 kg

2 903

ex 0304 99 33

F422

Stücke und anderes Fischfleisch, ausgenommen Fischmusblöcke

1 434

3.   

Köhler (Pollachius virens)

ex 0304 29 31

 

Filets:

 

F424

Filets „interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, mit Gräten („standard“)

1 518

F425

Filets „interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, ohne Gräten

1 672

F426

Einzelfilets oder „fully interleaved“, mit Haut

1 476

F427

Einzelfilets oder „fully interleaved“, ohne Haut

1 680

F428

Blöcke in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht von nicht mehr als 4 kg

1 733

ex 0304 99 41

F429

Stücke und anderes Fischfleisch, ausgenommen Fischmusblöcke

986

4.   

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

ex 0304 29 33

 

Filets:

 

F431

Filets „interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, mit Gräten („standard“)

2 264

F432

Filets „interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, ohne Gräten

2 606

F433

Einzelfilets oder „fully interleaved“, mit Haut

2 537

F434

Einzelfilets oder „fully interleaved“, ohne Haut

2 710

F435

Blöcke in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht von nicht mehr als 4 kg

2 960

5.   

Pazifischer Pollak (Theragra chalcogramma)

 

 

Filets:

 

ex 0304 29 85

F441

Filets „interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, mit Gräten („standard“)

1 159

F442

Filets „interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, ohne Gräten

1 324

6.   

Hering (Clupea harengus, Clupea pallasii)

 

 

Heringslappen

 

ex 0304 19 97

ex 0304 99 23

F450

mit einem Stückgewicht von mehr als 80 g

510

F450

mit einem Stückgewicht von mehr als 80 g

464


(*1)  Für alle anderen Kategorien, die nicht ausdrücklich in den Nummern 1 und 2 des Anhangs aufgeführt sind, ist der anzugebende Zusatzcode „ F499— Andere“.

(1)  Die Frischeklassen, die Größe und die Aufmachung sind nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgelegt worden.