29.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 384/44


VERORDNUNG (EG) Nr. 2017/2006 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates hinsichtlich der Fangbeschränkungen für den Stintdorschbestand in den ICES-Gebieten IIa (EG-Gewässer), IIIa und IV (EG-Gewässer)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006) (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 können die Fangbeschränkungen für Stintdorsch in den ICES-Gebieten IIa (EG-Gewässer), IIIa und IV (EG-Gewässer) von der Kommission auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2006 überprüft werden.

(2)

Nach neuen wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) und des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1259/2006 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 (2) neue Fangbeschränkungen für Stintdorsch in den ICES-Gebieten IIa (EG-Gewässer), IIIa und IV (EG-Gewässer) festgelegt.

(3)

Der Stintdorschbestand in der Nordsee wird mit Norwegen geteilt, aber derzeit nicht von den beiden Parteien gemeinsam bewirtschaftet.

(4)

Nach Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1259/2006 hielt die Kommission Beratungen mit Norwegen, die jedoch nicht zu einer Einigung zwischen Norwegen und der Gemeinschaft im Hinblick auf einen Verteilungsschlüssel für diesen Bestand im Jahr 2006 geführt haben.

(5)

Da es für diesen Bestand keinen Verteilungsschlüssel zwischen Norwegen und der Gemeinschaft gibt und Norwegen die Möglichkeit gegeben werden sollte, einen Teil der von ICES und STECF empfohlenen zulässigen Gesamtfangmenge (TAC) zu fischen, sollte die Gemeinschaft eine unabhängige gemeinschaftliche Gesamtfangmenge festlegen, die unter der empfohlenen TAC liegt.

(6)

Die unabhängige gemeinschaftliche Gesamtfangmenge sollte 75 % der empfohlenen TAC ausmachen. Dieser Prozentsatz entspricht dem Gemeinschaftsanteil an der Gesamtfangmenge dieses Bestands während der letzten fünf Jahre und der geschätzten Zonenverteilung, die mittels während der letzten Jahre gesammelter Überwachungsdaten ermittelt wurde. Dieser Ansatz gilt jedoch unbeschadet der Gemeinschaftsposition in künftigen Verteilungsverhandlungen mit Norwegen.

(7)

Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2006

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 16 vom 20.1.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2006 (ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 10).

(2)  ABl. L 229 vom 23.8.2006, S. 3.


ANHANG

Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 wird wie folgt geändert:

Der Eintrag betreffend den Stintdorschbestand in den Gebieten IIa (EG-Gewässer), IIIa und IV (EG-Gewässer) erhält folgende Fassung:

„Art

:

Stintdorsch

Trisopterus esmarki

Gebiet

:

IIa (EG-Gewässer), IIIa, IV (EG-Gewässer)

NOP/2A3A4.

Dänemark

70 185

Analytische TAC.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Deutschland

13

Niederlande

52

EG

70 250

Norwegen

1 000 (1)

TAC

Nicht relevant


(1)  Diese Menge darf im Bereich VIa nördlich von 56° 30′ N gefangen werden.“