29.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 384/38 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2016/2006 DER KOMMISSION
vom 19. Dezember 2006
zur Anpassung von die gemeinsame Marktorganisation für Wein betreffenden Verordnungen aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 56,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
An mehreren die gemeinsame Marktorganisation für Wein betreffenden Verordnungen der Kommission sind im Hinblick auf die wegen des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union erforderlichen Anpassungen bestimmte technische Änderungen vorzunehmen. |
(2) |
Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/85 der Kommission vom 10. Juli 1985 über das Verzeichnis der Rebsorten und Gebiete, von bzw. aus denen zur Schaumweinherstellung in der Gemeinschaft eingeführter Wein stammt (1), enthält Verweise auf Rumänien. Diese Verweise sind zu streichen. |
(3) |
In Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen (2) sind Bezugszeiträume für die Erzeugermitgliedstaaten festgelegt. Der Bezugszeitraum für Rumänien muss festgelegt werden. |
(4) |
Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern (3) enthalten bestimmte Angaben in allen Sprachen der Mitgliedstaaten. Diese Bestimmungen sollten auch die Angaben auf Bulgarisch und Rumänisch umfassen. |
(5) |
Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 enthält einen Verweis auf Rumänien als Drittland. Dieser Verweis ist zu streichen. |
(6) |
Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Begleitdokumenten für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und zu den Ein- und Ausgangsbüchern im Weinsektor (4) enthält Vermerke in allen Sprachen der Mitgliedstaaten. Diese Bestimmung sollte auch die Vermerke auf Bulgarisch und Rumänisch umfassen. |
(7) |
Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (5) enthält bestimmte Begriffe in allen Sprachen der Mitgliedstaaten. Diese Bestimmung sollte auch die Begriffe auf Bulgarisch und Rumänisch umfassen. |
(8) |
Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 enthält einen Verweis auf Bulgarien und Rumänien als Drittländer. Dieser Verweis ist zu streichen. |
(9) |
Die Verordnungen (EWG) Nr. 1907/85, (EG) Nr. 1623/2000, (EG) Nr. 883/2001, (EG) Nr. 884/2001 und (EG) Nr. 753/2002 sind daher entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/85 wird gestrichen.
Artikel 2
Dem Artikel 52 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 wird folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
Rumänien 1999/2000 bis 2004/05“. |
Artikel 3
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2001 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „In Feld 20 der Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenzen ist eine der in Anhang I aufgeführten Angaben einzutragen.“ |
2. |
In Artikel 5 Absatz 1 wird der Verweis „Anhang I“ ersetzt durch den Verweis „Anhang Ia“. |
3. |
Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Lizenz enthält in Feld 22 mindestens eine der in Anhang IVa aufgeführten Angaben.“ |
4. |
Artikel 33 wird wie folgt geändert:
|
5. |
Die Anhänge werden entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 4
Die Verordnung (EG) Nr. 884/2001 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Ausgangszollstelle auf dem Gebiet der Gemeinschaft versieht die beiden vorgenannten Dokumente mit ihrem Stempelabdruck und mit einem der in Anhang V aufgeführten Vermerke. Sie händigt beide Dokumente, versehen mit dem Stempelabdruck und dem vorgenannten Vermerk, dem Ausführer oder seinem Vertreter aus. Der Ausführer sorgt dafür, dass eine Ausfertigung die Beförderung des ausgeführten Erzeugnisses begleitet.“ |
2. |
Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als Anhang V angefügt. |
Artikel 5
Die Verordnung (EG) Nr. 753/2002 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) In Anwendung von Anhang VII Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 hinsichtlich der Etikettierung der Tafelweine, der Tafelweine mit geografischer Angabe und der Qualitätsweine b.A., mit Ausnahme der Qualitätslikörweine b.A. und Qualitätsperlweine b.A., für die Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung gilt:
|
2. |
Anhang VIII Nummern 1 und 6 werden gestrichen. |
Artikel 6
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt von Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Dezember 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 179 vom 11.7.1985, S. 21. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(2) ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1221/2006 (ABl. L 221 vom 12.8.2006, S. 3).
(3) ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2079/2005 (ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 6).
(4) ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 32. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1507/2006 (ABL. L 280 vom 12.10.2006, S. 9).
(5) ABl. L 118 vom 4.5.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1507/2006.
ANHANG I
Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 werden wie folgt geändert:
1. |
Der bestehende Anhang I wird zu „Anhang Ia“ und folgender Anhang wird davor eingefügt: „ANHANG I Angaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2:
|
2. |
Nach Anhang IV wird folgender Anhang IVa eingefügt: „ANHANG IVa Angaben gemäß Artikel 11 Absatz 2:
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ANHANG II
„ANHANG V
Vermerke gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2:
— |
: |
Bulgarisch |
: |
И3HECEHO |
— |
: |
Spanisch |
: |
EXPORTADO |
— |
: |
Tschechisch |
: |
VYVEZENO |
— |
: |
Dänisch |
: |
UDFØRSEL |
— |
: |
Deutsch |
: |
AUSGEFÜHRT |
— |
: |
Estnisch |
: |
EKSPORDITUD |
— |
: |
Griechisch |
: |
ΕΞΑΧΘΕΝ |
— |
: |
Englisch |
: |
EXPORTED |
— |
: |
Französisch |
: |
EXPORTÉ |
— |
: |
Italienisch |
: |
ESPORTATO |
— |
: |
Lettisch |
: |
EKSPORTĒTS |
— |
: |
Litauisch |
: |
EKSPORTUOTA |
— |
: |
Ungarisch |
: |
EXPORTÁLVA |
— |
: |
Maltesisch |
: |
ESPORTAT |
— |
: |
Niederländisch |
: |
UITGEVOERD |
— |
: |
Polnisch |
: |
WYWIEZIONO |
— |
: |
Portugiesisch |
: |
EXPORTADO |
— |
: |
Rumänisch |
: |
EXPORTAT |
— |
: |
Slowakisch |
: |
VYVEZENÉ |
— |
: |
Slowenisch |
: |
IZVOŽENO |
— |
: |
Finnisch |
: |
VIETY |
— |
: |
Schwedisch |
: |
EXPORTERAD“ |