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28.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 379/39 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2001/2006 DER KOMMISSION
vom 21. Dezember 2006
zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Rumäniens und Bulgariens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Rumäniens und Bulgariens, insbesondere auf Artikel 56,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union sind technische Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 der Kommission (1) erforderlich. |
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(2) |
Die Anhänge I, II und V der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 enthalten bestimmte Angaben in allen Sprachen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 2006. Diese Anhänge müssen nunmehr auch Angaben in bulgarischer und rumänischer Sprache enthalten. |
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(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 ist daher entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die zuständige Behörde erteilt der Packstelle eine Zulassungskennnummer mit dem jeweiligen folgenden Anfangscode:
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2. |
Die Anhänge I, II und V werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Dezember 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 340 vom 24.12.2003, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 89/2006 (ABl. L 15 vom 20.1.2006, S. 30).
ANHANG
Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 werden wie folgt geändert:
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1. |
Anhang I erhält folgende Fassung: „ANHANG I 1. Mindesthaltbarkeitsdatum
2. Verpackungsdatum
3. Verkaufsdatum
4. Legedatum
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2. |
Anhang II erhält folgende Fassung: „ANHANG II Bezeichnungen gemäß Artikel 13 für die Angabe der Art der Legehennenhaltung: a) auf den Packungen, b) auf den Eiern
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3. |
Anhang V erhält folgende Fassung: „ANHANG V Angaben gemäß Artikel 16 Absatz 6
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(1) Wird die Abkürzung verwendet, so muss ihre Angabe auf der Verpackung klar verständlich sein.
(2) Wird die Abkürzung verwendet, so muss ihre Angabe auf der Verpackung klar verständlich sein.
(3) Wird die Abkürzung verwendet, so muss ihre Angabe auf der Verpackung klar verständlich sein.