28.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 379/37


VERORDNUNG (EG) Nr. 2000/2006 DER KOMMISSON

vom 20. Dezember 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1870/2005 aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 41,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es sollten Übergangsmaßnahmen festgelegt werden, um es den Einführern aus Bulgarien und Rumänien zu ermöglichen, in den Genuss der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1870/2005 vom 16. November 2005 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch (1) zu kommen. Diese Maßnahmen sollten vor allem die Definition der Referenzmenge und die Definitionen für traditionelle und neue Einführer abdecken.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1870/2005 ist daher entsprechend zu ändern.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1870/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

für traditionelle Einführer, die Knoblauch in der Zeit von 2003 bis 2005 nach Bulgarien oder Rumänien eingeführt haben, die Höchstmenge der Knoblaucheinfuhren während

i)

entweder des Kalenderjahrs 2003, 2004 oder 2005;

ii)

oder des Einfuhrzeitraums 2003/04, 2004/05 oder 2005/06;

d)

für traditionelle Einführer, die nicht unter Buchstabe a, b oder c fallen, die Höchstmenge der Knoblaucheinfuhren während eines der ersten drei Einfuhrzeiträume, in denen sie Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 oder der vorliegenden Verordnung erhalten haben.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Knoblauch mit Ursprung in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 2006 oder in Bulgarien oder Rumänien wird bei der Berechnung der Referenzmenge nicht berücksichtigt.“

c)

folgender Absatz wird angefügt:

„Bulgarien und Rumänien entscheiden sich für eine der beiden Methoden nach Buchstabe c und wenden diese auf alle traditionellen Einführer an. Die Entscheidung erfolgt nach objektiven Kriterien und in einer Weise, die die Gleichbehandlung der Wirtschaftsbeteiligten gewährleistet.“

2.

An Artikel 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„4.   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gelten für die Einfuhrzeiträume 2006/07, 2007/08 und 2008/09 und nur in Bulgarien und Rumänien folgende Begriffsbestimmungen:

a)

‚Traditionelle Einführer‘ sind Einführer, ob nun natürliche oder juristische Personen, einzelne Händler oder gemäß nationalen Rechtsvorschriften gebildete Gruppierungen, die nachweisen können, dass:

i)

sie in mindestens zwei der drei vorangegangenen Einfuhrzeiträume Knoblauch aus anderen Ursprungsländern als den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 2006 oder Bulgarien oder Rumänien eingeführt haben;

ii)

sie im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 50 Tonnen Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 eingeführt haben;

iii)

die unter den Ziffern i und ii genannten Einfuhren in Bulgarien oder Rumänien erfolgt sind, wo der betreffende Einführer seinen Sitz hat.

b)

‚Neue Einführer‘ sind andere als traditionelle Einführer im Sinne von Buchstabe a, ob nun Händler, natürliche oder juristische Personen, einzelne Händler oder gemäß nationalen Rechtsvorschriften gebildete Gruppierungen, die nachweisen können, dass:

i)

sie in jedem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre aus anderen Ursprungsländern als den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 2006, Bulgarien oder Rumänien mindestens 50 Tonnen Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 eingeführt haben;

ii)

die unter Ziffer i genannten Einfuhren in Bulgarien oder Rumänien erfolgt sind, wo der betreffende Einführer seinen Sitz hat.“

3.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

vor dem Vermerk in Spanisch wird folgender Vermerk eingefügt:

„—

Bulgarisch: Мито 9,6 % — Регламент (ЕО) № 1870/2005,“

b)

nach dem Vermerk in Portugiesisch wird folgender Vermerk eingefügt:

„—

Rumänisch: Taxa vamală: 9,6 % — Regulamentul (CE) nr. 1870/2005,“

4.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

vor dem Vermerk in Spanisch wird folgender Vermerk eingefügt:

„—

Bulgarisch: Лицензия, издадена и валидна само за тримесечие от 1 (месец) до 28/29/30/31 (месец)“

b)

nach dem Vermerk in Portugiesisch wird folgender Vermerk eingefügt:

„—

Rumänisch: licență emisă și valabilă numai pentru trimestrul de la 1 [luna] pana la 28/29/30/31[luna]“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt von Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2006

Für die Kommission

MariannFISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 19. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 991/2006 (ABl. L 179 vom 1.7.2006, S. 15).