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6.
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Anhang VI wird wie folgt geändert:
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a)
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Abschnitt „E. ESTLAND“ erhält folgende Fassung:
„E. ESTLAND
Bei der Berechnung des Erziehungsgeldes nach estnischem Recht wird für die Beschäftigungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat von dem gleichen durchschnittlichen Sozialsteuerbetrag ausgegangen, wie er für die damit zusammengerechneten Beschäftigungszeiten in Estland gezahlt wurde. Wenn eine Person im Bezugsjahr ausschließlich in anderen Mitgliedstaaten gearbeitet hat, wird als Grundlage für die Berechnung der Leistung die durchschnittliche zwischen dem Bezugsjahr und dem Mutterschaftsurlaub in Estland gezahlte Sozialsteuer herangezogen.“
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b)
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Abschnitt „Q. NIEDERLANDE“ Nummer 1 erhält folgende Fassung:
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„1.
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Krankenversicherung
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a)
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Im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Sachleistungen sind nach den niederländischen Rechtsvorschriften für die Zwecke der Durchführung des Titels III Kapitel 1 und 4 dieser Verordnung unter Sachleistungsberechtigten zu verstehen:
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i)
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Personen, die gemäß Artikel 2 des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) dazu verpflichtet sind, sich bei einem Krankenversicherungsträger zu versichern,
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und
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ii)
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soweit nicht bereits unter Ziffer i erfasst, Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und gemäß dieser Verordnung auf Rechnung der Niederlande Anspruch auf medizinische Versorgung in ihrem Wohnstaat haben.
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b)
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Die in Buchstabe a Ziffer i genannten Personen müssen sich gemäß dem Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) bei einem Krankenversicherungsträger versichern, und die in Buchstabe a Ziffer ii genannten Personen müssen sich beim College voor Zorgverzekeringen (Verband der Krankenversicherungsträger) eintragen lassen.
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c)
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Die Vorschriften des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) und des Algemene wet bijzondere ziektekosten (Allgemeines Gesetz besondere Krankheitskosten) über die Beitragspflicht gelten für die unter Buchstabe a genannten Personen und deren Familienangehörige. Die Beiträge für die Familienangehörigen werden bei der Person erhoben, von der sich der Krankenversicherungsanspruch ableitet.
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d)
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Die Vorschriften des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) über den zu späten Abschluss einer Versicherung gelten bei einer zu späten Eintragung der in Buchstabe a Ziffer ii genannten Personen beim College voor Zorgverzekeringen (Verband der Krankenversicherungsträger) entsprechend.
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e)
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Personen, die aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates als der Niederlande sachleistungsberechtigt sind und die sich ständig oder vorübergehend in den Niederlanden aufhalten, haben Anspruch auf Sachleistungen gemäß dem Versicherungsschutz, der den in den Niederlanden Versicherten geboten wird, durch den Träger am Wohn- bzw. am Aufenthaltsort, wobei Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 19 Absatz 1 des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) zu berücksichtigen sind, sowie auf Sachleistungen nach dem Algemene wet bijzondere ziektekosten (Allgemeines Gesetz über Besondere Krankheitskosten).
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f)
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Für die Zwecke der Artikel 27 bis 34 dieser Verordnung werden den Renten, die nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Buchstabe b (Invalidität) und Buchstabe c (Alter) der Erklärung des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 5 dieser Verordnung geschuldet werden, folgende Renten gleichgestellt:
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Versorgungsbezüge nach dem Gesetz vom 6. Januar 1966 über Renten für Zivilbeamte und ihre Hinterbliebenen (Algemene burgerlijke pensioenwet) (Allgemeines Beamtenversorgungsgesetz);
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Versorgungsbezüge nach dem Gesetz vom 6. Oktober 1966 über Renten für Angehörige der Streitkräfte und ihre Hinterbliebenen (Algemene militaire pensioenwet) (Allgemeines Soldatenversorgungsgesetz)
;
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Versorgungsbezüge nach dem Gesetz vom 15. Februar 1967 über Renten für Bedienstete der Niederländischen Eisenbahngesellschaft (NV Nederlandse Spoorwegen) und ihre Hinterbliebenen (Spoorwegpensioenwet) (Eisenbahner-Versorgungsgesetz);
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Versorgungsleistungen nach dem Reglement Dienstvoorwaarden Nederlandse Spoorwegen (Regelung über die Arbeitsbedingungen bei den niederländischen Eisenbahnen);
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Leistungen wegen Ruhestands vor Vollendung des 65. Lebensjahres aufgrund einer Ruhestandsregelung, die die Versorgung von ehemaligen Arbeitnehmern im Alter zum Ziel hat, oder Leistungen für ein verfrühtes Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt gemäß einer staatlichen oder tarifvertraglichen Regelung für Personen von mindestens 55 Jahren;
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Leistungen, die an Soldaten und Beamte aufgrund einer Regelung bei Entlassung, Versetzung in den Ruhestand und bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand gezahlt werden.
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g)
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Für die Zwecke des Titels III Kapitel 1 und 4 dieser Verordnung gilt die in der niederländischen Regelung bei geringfügiger Inanspruchnahme der Gesundheitsversorgung vorgesehene Erstattung wegen Nichtinanspruchnahme als Geldleistung.“
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c)
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In Abschnitt „W. FINNLAND“ erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung:
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„1.
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Ist Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a zur Berechnung der angerechneten Versicherungszeit nach den finnischen Rechtsvorschriften über einkommensabhängige Renten anzuwenden und hat die betreffende Person während eines Teils des Bezugszeitraums nach den finnischen Rechtsvorschriften aufgrund einer Beschäftigung Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt, so entsprechen die Einkünfte für die angerechnete Zeit der Summe der Einkünfte, die während des Teils des Bezugszeitraums in Finnland erzielt wurden, geteilt durch die Anzahl der finnischen Versicherungsmonate im Bezugszeitraum.“
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Die Nummern 3, 4 und 5 werden zu den Nummern 2, 3 und 4.
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d)
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Abschnitt „X. SCHWEDEN“ wird wie folgt geändert:
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ii)
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Nummer 2 erhält folgende Fassung:
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„1.
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Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Zusammenrechnung von Versicherungs- oder Wohnzeiten gelten nicht für die Übergangsbestimmungen des schwedischen Rechts über den Anspruch auf eine garantierte Rente von Personen, die 1937 und früher geboren wurden und während eines bestimmten Zeitraums vor Antragstellung ihren Wohnsitz in Schweden hatten (Gesetz 2000:798).“
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iii)
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Nummer 3 erhält folgende Fassung:
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„2.
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Bei der Berechnung des angenommenen Einkommens für die einkommensbezogenen Ausgleichszahlungen im Falle von Krankheit und Erwerbsunfähigkeit gemäß Kapitel 8 des Lag (1962:381) om allmän försäkring (Gesetz über die allgemeine Versicherung) gilt Folgendes:
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a)
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Wenn der Versicherte während des Bezugszeitraums aufgrund einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger auch den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten unterlag, wird angenommen, dass das Einkommen in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) dem durchschnittlichen schwedischen Bruttojahreseinkommen des Versicherten während des Teils des Bezugszeitraums in Schweden entspricht, wobei zur Berechnung die schwedischen Einkünfte durch die Anzahl der Entgeltjahre geteilt werden;
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b)
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Wenn die Leistungen gemäß Artikel 40 dieser Verordnung berechnet werden und die Person nicht in Schweden versichert ist, wird der Bezugszeitraum gemäß Kapitel 8 Absätze 2 und 8 des vorstehend genannten Gesetzes so festgelegt, als ob die betreffende Person in Schweden versichert wäre. Wenn die Person während dieses Zeitraums kein rentenwirksames Einkommen im Sinne des Gesetzes (1998:674) über einkommensbezogene Altersrente hat, kann der Bezugszeitraum von einem früheren Zeitpunkt an gerechnet werden, als der Versicherte ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit in Schweden hatte.“
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iv)
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Nummer 4 erhält folgende Fassung:
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„3.
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a)
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Bei der Berechnung des angenommenen Pensionsvermögenswerts für eine einkommensbezogene Hinterbliebenenrente (Gesetz 2000:461) werden auch die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten so berücksichtigt, als wären sie in Schweden zurückgelegt worden, wenn der nach schwedischem Recht erforderliche Erwerb von Rentenansprüchen für mindestens drei der fünf Kalenderjahre, die dem Todesfall vorausgehen (Bezugszeitraum), nicht gegeben ist. Versicherungszeiten in anderen Mitgliedstaaten werden auf der Grundlage des Durchschnitts der schwedischen rentenwirksamen Jahre berücksichtigt. Wenn nur ein rentenwirksames Jahr in Schweden vorliegt, werden alle Versicherungszeiten in anderen Mitgliedstaaten mit dem entsprechenden Betrag berücksichtigt.
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b)
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Bei der Berechnung der angenommenen Rentenpunkte für Witwenrente bei Todesfällen ab dem 1. Januar 2003 werden, wenn die nach schwedischem Recht erforderlichen Rentenpunkte für mindestens zwei der vier Jahre, die dem Todesfall vorausgehen (Bezugszeitraum), nicht erworben wurden und in anderen Mitgliedstaaten während des Bezugszeitraums Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, diese Jahre auf der Grundlage der gleichen Rentenpunkte angerechnet wie das Jahr in Schweden.“
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