2.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/5


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999

( Amtsblatt der Europäischen Union L 411 vom 30. Dezember 2006 )

Die Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 erhält folgende Fassung:

VERORDNUNG (EG) Nr. 1989/2006 DES RATES

vom 21. Dezember 2006

zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens (2), insbesondere auf Artikel 56,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Wenn über den 1. Januar 2007 hinaus geltende Rechtsakte aufgrund des Beitritts eine Anpassung erfordern und die erforderlichen Anpassungen in der Beitrittsakte oder ihren Anhängen nicht vorgesehen sind, werden nach Artikel 56 der Beitrittsakte die erforderlichen Rechtsakte vom Rat erlassen, es sei denn, die ursprünglichen Rechtsakte sind von der Kommission erlassen worden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (3) sind die allgemeinen Bestimmungen über die Förderung durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds sowie deren Ziele festgelegt. Gemäß Artikel 53 sind in Anhang III der genannten Verordnung die auf die Kofinanzierungssätze in den operationellen Programmen anzuwendenden Obergrenzen, auf der Grundlage objektiver Kriterien sowie nach Mitgliedstaaten und Zielen aufgeschlüsselt, festgelegt. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sollte angepasst werden, um dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens Rechnung zu tragen.

(3)

Es muss gewährleistet sein, dass jegliche technische Anpassung an die rechtlichen Bestimmungen der Strukturfonds oder des Kohäsionsfonds so bald wie möglich verabschiedet wird, um Bulgarien und Rumänien ab ihrem Beitritt zur Europäischen Union die Vorlage von Programmplanungsdokumenten zu ermöglichen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2006

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA

ANHANG

„ANHANG III

Auf Kofinanzierungssätze anzuwendende Obergrenzen

(gemäß Artikel 53)

Kriterien

Mitgliedstaaten

EFRE und ESF

Prozentsatz der zuschussfähigen Ausgaben

Kohäsionsfonds

Prozentsatz der zuschussfähigen Ausgaben

1.

Mitgliedstaaten, deren durchschnittliches Pro-Kopf-BIP in den Jahren 2001 bis 2003 weniger als 85 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-25 im gleichen Zeitraum betragen hat.

Bulgarien, Tschechische Republik, Estland, Griechenland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei

85 % für die Ziele ‚Konvergenz‘ und ‚Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung‘

85 %

2.

Andere, nicht unter Nummer 1 fallende Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 2007 für die Übergangsregelung im Rahmen des Kohäsionsfonds in Frage kommen.

Spanien

80 % für das Ziel ‚Konvergenz‘ und für die schrittweise in die Förderung einbezogenen Regionen im Rahmen des Ziels ‚Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung‘

50 % für das Ziel ‚Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung‘ für die Regionen, die nicht zu den schrittweise in die Förderung einbezogenen Regionen gehören

85 %

3.

Andere, nicht unter die Nummern 1 und 2 fallende Mitgliedstaaten.

Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Finnland, Schweden und Vereinigtes Königreich

75 % für das Ziel ‚Konvergenz‘

4.

Andere, nicht unter die Nummern 1 und 2 fallende Mitgliedstaaten.

Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Finnland, Schweden und Vereinigtes Königreich

50 % für das Ziel ‚Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung‘

5.

Entlegene Regionen nach Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags, die die in Anhang II Nummer 20 für diese Regionen vorgesehene zusätzliche Zuweisung erhalten.

Spanien, Frankreich und Portugal

50 %

6.

Entlegene Regionen nach Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags.

Spanien, Frankreich und Portugal

85 % für die Ziele ‚Konvergenz‘ und ‚Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung‘

—“


(1)  ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 11.

(2)  ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 203.

(3)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.