22.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 367/46


VERORDNUNG (EG) Nr. 1951/2006 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Aufmachung von Weinen, die in Holzbehältnissen bereitet wurden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 1 und Artikel 53 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (2) ist die Verwendung der Angaben über die Verwendung von Eichenholzbehältnissen bei der Weinbereitung geregelt.

(2)

Die Bestimmung beschränkt die Verwendung bestimmter in Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 genannter Ausdrücke auf Weine, die in Eichenholzbehältnissen gegoren, ausgebaut oder gereift wurden.

(3)

Zwar werden Weinfässer üblicherweise und traditionsgemäß aus Eichenholz hergestellt, doch werden in bestimmten Mitgliedstaaten auch andere Hölzer verwendet, wie Esche oder Kastanie. Daher ist es angezeigt, die Verwendung der in Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 genannten Ausdrücke auch bei anderen Hölzern als Eiche zuzulassen, sofern die Angabe exakt und nicht irreführend ist. Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Erzeugern sind entsprechende Etikettierungsregeln festzulegen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 753/2002 wird wie folgt geändert:

1)

Artikel 22 Absatz 3 wird durch folgenden Text ersetzt:

„(3)   Für die Bezeichnung von Weinen, die in Holzbehältnissen gegoren, ausgebaut oder gereift wurden, dürfen nur die in Anhang X genannten Angaben verwendet werden. Die Mitgliedstaaten können für diese Weine jedoch andere, begrifflich entsprechende Angaben vorsehen. Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß.

Die Verwendung einer der Angaben im Sinne von Unterabsatz 1 ist zulässig, wenn der Wein nach den Vorschriften des Mitgliedstaats in einem Holzbehältnis gereift wurde, selbst wenn er danach in einem anderen Behältnis gelagert wurde. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Maßnahmen sie in Anwendung von Unterabsatz 1 getroffen haben.

Die Angaben im Sinne von Unterabsatz 1 dürfen nicht für die Bezeichnung von Weinen benutzt werden, die unter Verwendung von Eichenholzstücken — auch in Eichenholzbehältnissen — bereitet wurden.“

2)

Anhang X wird durch den Text im Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 118 vom 4.5.2002, S. 1.Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1507/2006 (ABl. L 280 vom 12.10.2006, S. 9).


ANHANG

„ANHANG X

Bei der Weinetikettierung gemäß Artikel 22 Absatz 3 zulässige Angaben

‚im Barrique gegoren‘

‚im Barrique ausgebaut‘

‚im Barrique gereift‘

‚im (…)nfass gegoren [Angabe des verwendeten Holzes]

‚im (…)nfass ausgebaut [Angabe des verwendeten Holzes]

‘im (…)nfass gereift [Angabe des verwendeten Holzes]

‚im Fass gegoren‘

‚im Fass ausgebaut‘

‚im Fass gereift‘ “.