30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 406/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 1930/2006 DES RATES

vom 20. Dezember 2006

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Anschluss an die Verhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde wurde in der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) eine Zollbefreiung für pharmazeutische Erzeugnisse des Kapitels 30 der KN festgelegt.

(2)

Sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken, auch resorbierbar, und Vorrichtungen erkennbar zur Verwendung für Stomata sind derzeit in verschiedenen Kapiteln der KN eingereiht und unterliegen einem Zollsatz von 6,5 %. Ab dem 1. Januar 2007 jedoch sind sie infolge der Änderungen der Nomenklatur als Anhang des „Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Warenbezeichnung und Kodierung“ gemäß der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens vom 26. Juni 2004 in Kapitel 30 der KN einzureihen.

(3)

Aus Gründen des Gesundheitsschutzes liegt es im Interesse der Gemeinschaft, die autonome Freistellung von den Zöllen für pharmazeutische Erzeugnisse des Kapitels 30 der KN auf diese Erzeugnisse auszuweiten. Dies sollte im Wege einer Zollaussetzung auf unbestimmte Zeit erfolgen.

(4)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Da die mit dieser Verordnung eingeführte Änderung ab demselben Datum anzuwenden ist wie die in der Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 festgelegte KN für 2007 (2), sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten und mit Wirkung vom 1. Januar 2007 gelten.

(6)

Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Verordnung liegt ein dringender Fall im Sinne von Abschnitt 1 Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union vor -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Teils II (Zolltarif) Abschnitt VI Kapitel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird wie folgt geändert:

1)

Der Eintrag in der dritten Spalte bei KN-Code 3006 10 30 erhält folgende Fassung:

„6,5 (3)

2)

Der Eintrag in der dritten Spalte bei KN-Code 3006 91 00 erhält folgende Fassung:

„6,5 (4)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission (Abl. L 301 vom 31.10.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 301 vom 31.10.2006, S. 1.

(3)  Zollsatz auf unbestimmte Zeit autonom ausgesetzt.“;

(4)  Zollsatz auf unbestimmte Zeit autonom ausgesetzt.“.