22.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 48/82


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

( Amtsblatt der Europäischen Union L 406 vom 30. Dezember 2006 )

Die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 erhält folgende Fassung:

VERORDNUNG (EG) Nr. 1927/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Dezember 2006

zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 159 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ungeachtet der positiven Auswirkungen der Globalisierung auf Wachstum, Beschäftigung und Wohlstand und der Notwendigkeit, die europäische Wettbewerbsfähigkeit durch strukturellen Wandel weiter zu verbessern, kann die Globalisierung jedoch auch negative Folgen für die schwächsten und am wenigsten qualifizierten Arbeitnehmer in einigen Sektoren nach sich ziehen. Es ist deshalb angezeigt, einen allen Mitgliedstaaten zugänglichen Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) einzurichten, mit dem die Gemeinschaft ihre Solidarität mit aufgrund von Veränderungen im Welthandelsgefüge arbeitslos gewordenen Arbeitnehmern unter Beweis stellen kann.

(2)

Die europäischen Werte müssen im Außenhandel erhalten bleiben und die Entwicklung eines fairen Auslandsmarktes gefördert werden. Die negativen Auswirkungen der Globalisierung sollten in erster Linie durch eine langfristige und nachhaltige Gemeinschaftsstrategie für die Handelspolitik angegangen werden, die auf hohe soziale und ökologische Standards setzt. Die durch den EGF geleistete Unterstützung sollte dynamisch sein und an die sich ständig ändernden und häufig unvorhergesehen eintretenden Marktbedingungen angepasst werden können.

(3)

Der EGF sollte eine spezifische, einmalige Unterstützung bereitstellen, um die Wiedereingliederung von Arbeitnehmern in das Erwerbsleben in Bereichen, Sektoren, Gebieten oder Arbeitsmarktregionen zu erleichtern, die unter dem Schock einer schwerwiegenden Störung der Wirtschaftsentwicklung zu leiden haben. Der EGF sollte das Unternehmertum fördern, beispielsweise über Mikrokredite oder durch Einrichtung genossenschaftlicher Projekte.

(4)

Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung sollten nach strengen Interventionskriterien in Bezug auf das Ausmaß der Störung des Wirtschaftsgeschehens und ihrer Auswirkungen auf einen gegebenen Sektor oder ein bestimmtes geografisches Gebiet festgelegt werden, damit sichergestellt ist, dass der Finanzbeitrag des EGF gezielt den Arbeitnehmern der am stärksten betroffenen Regionen und Wirtschaftssektoren der Gemeinschaft zugute kommt. Eine derartige Störung betrifft nicht unbedingt nur einen einzigen Mitgliedstaat. Unter solchen außergewöhnlichen Umständen können die Mitgliedstaaten daher gemeinsame Anträge auf Unterstützung aus dem EGF einreichen.

(5)

Die Aktivitäten des EGF sollten schlüssig und mit den anderen Politikbereichen der Gemeinschaft vereinbar sein und mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand, insbesondere den Interventionen der Strukturfonds, in Einklang stehen sowie gleichzeitig einen echten Mehrwert bezüglich der Sozialpolitik der Gemeinschaft erbringen.

(6)

Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (4) (Interinstitutionelle Vereinbarung) legt den Haushaltsrahmen für den EGF fest.

(7)

Für im Rahmen dieser Verordnung geförderte spezifische Maßnahmen sollte keine finanzielle Unterstützung aus anderen gemeinschaftlichen Finanzinstrumenten bereitgestellt werden. Jedoch ist die Abstimmung mit bestehenden oder geplanten Modernisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen im Rahmen der Regionalentwicklung erforderlich, wenngleich eine solche Abstimmung nicht zur Schaffung paralleler oder zusätzlicher Verwaltungsstrukturen für aus dem EGF geförderte Maßnahmen führen sollte.

(8)

Zur Erleichterung der Durchführung dieser Verordnung sollten Aufwendungen ab dem Tag förderfähig sein, ab dem ein Mitgliedstaat personalisierte Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer erbringt. Entsprechend der Notwendigkeit einer zielgenauen Reaktion, die eigens auf die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben gerichtet ist, sollte eine Frist für die Verwendung des Finanzbeitrags des EGF gesetzt werden.

(9)

Die Mitgliedstaaten sollten für die Ausführung des Finanzbeitrags und für die Verwaltung und Kontrolle der mit Gemeinschaftsmitteln unterstützten Maßnahmen zuständig bleiben, und zwar gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) (Haushaltsordnung). Die Mitgliedstaaten sollten über die Verwendung des aus dem EGF erhaltenen Finanzbeitrags Rechenschaft ablegen.

(10)

Die Europäische Beobachtungsstelle für den industriellen Wandel kann die Kommission und den betroffenen Mitgliedstaat mit qualitativen und quantitativen Analysen bei der Bewertung von Anträgen auf Mittel aus dem EGF unterstützen.

(11)

Da die Ziele dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(12)

Da die Laufzeit des EGF an die Geltungsdauer des Finanzrahmens, die sich vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 erstreckt, geknüpft ist, sollten die von aus Handelsentwicklungen herrührenden Entlassungen betroffenen Arbeitnehmer ab 1. Januar 2007 unterstützt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit dem Ziel der Förderung des Wirtschaftswachstums und der Schaffung von mehr Arbeitsplätzen in der Europäischen Union wird mit dieser Verordnung der EGF eingerichtet, um die Gemeinschaft in die Lage zu versetzen, Unterstützung für Arbeitnehmer, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind, in den Fällen bereitzustellen, in denen diese Entlassungen eine beträchtliche negative Auswirkung auf die regionale oder lokale Wirtschaft haben.

Die Laufzeit des EGF ist an die Geltungsdauer des Finanzrahmens geknüpft, die sich vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 erstreckt.

(2)   In dieser Verordnung werden Regeln für die Tätigkeit des EGF festgelegt, die darauf abzielt, die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben von Arbeitnehmern zu erleichtern, die von aus Handelsentwicklungen herrührenden Entlassungen betroffen sind.

Artikel 2

Interventionskriterien

Ein Finanzbeitrag des EGF wird in Fällen bereitgestellt, in denen weitgehende strukturelle Veränderungen im Welthandelsgefüge zu einer schwerwiegenden Störung des Wirtschaftsgeschehens — insbesondere zu einem substantiellen Anstieg der Importe in die Europäische Union oder einem raschen Rückgang des Marktanteils der Europäischen Union in einem bestimmten Sektor oder einer Standortverlagerung in Drittländer — führen, die folgende Konsequenzen hat:

a)

mindestens 1 000 Entlassungen in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten, darunter auch arbeitslos gewordene Beschäftigte bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern, oder

b)

mindestens 1 000 Entlassungen innerhalb eines Zeitraums von neun Monaten, insbesondere in Klein- oder Mittelunternehmen, in einem NACE-2-Sektor in einer Region auf NUTS-II-Niveau oder in zwei aneinandergrenzenden solchen Regionen.

c)

Bei kleinen Arbeitsmärkten oder unter außergewöhnlichen Umständen, wenn von dem betroffenen Mitgliedstaat bzw. den betroffenen Mitgliedstaaten angemessen begründet, kann ein Antrag auf einen Beitrag des EGF als zulässig betrachtet werden, auch wenn die Bedingungen gemäß Buchstabe a oder b nicht vollständig erfüllt sind, sofern die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale Wirtschaft haben. Der Gesamtbetrag der bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände gewährten Finanzbeiträge darf 15 % der EGF-Ausgaben pro Jahr nicht übersteigen.

Artikel 3

Förderfähige Maßnahmen

Ein Finanzbeitrag des EGF kann für aktive Arbeitsmarktmaßnahmen bereitgestellt werden, die Teil eines koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sind, mit denen arbeitslose Arbeitnehmer wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden sollen, darunter:

a)

Unterstützung bei der Arbeitsuche, Berufsberatung, auf die Person zugeschnittene Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen für Qualifikationen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie und Zertifizierung der erworbenen Erfahrung, sowie Hilfe bei Outplacement und Förderung des Unternehmertums oder Beihilfe zur Unternehmensgründung;

b)

spezielle zeitlich begrenzte Maßnahmen, wie zum Beispiel Beihilfen für die Arbeitsuche, Mobilitätsbeihilfen oder Beihilfen für Personen, die an Tätigkeiten des lebensbegleitenden Lernens und an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen;

c)

Maßnahmen, mit denen insbesondere benachteiligte oder ältere Arbeitnehmer veranlasst werden, im Arbeitsmarkt zu verbleiben oder wieder in ihn einzutreten.

Der EGF finanziert keine passiven Sozialschutzmaßnahmen.

Auf Initiative des betroffenen Mitgliedstaats kann der EGF Maßnahmen zur Vorbereitung, Verwaltung, Information und Publizität sowie Kontrolle in Bezug auf die Durchführung des Fonds finanzieren.

Artikel 4

Art des Finanzbeitrags

Die Kommission stellt einen Finanzbeitrag in Form einer einmaligen Zahlung bereit, der im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 53 Absätze 5 und 6 der Haushaltsordnung ausgeführt wird.

Artikel 5

Anträge

(1)   Der Mitgliedstaat bzw. die Mitgliedstaaten reichen innerhalb von zehn Wochen ab dem Tag, an dem die in Artikel 2 für eine Mobilisierung des EGF festgelegten Bedingungen erfüllt sind, einen Antrag auf einen Finanzbeitrag des EGF bei der Kommission ein. Der Antrag kann von dem betroffenen Mitgliedstaat bzw. den betroffenen Mitgliedstaaten später ergänzt werden.

(2)   In den Anträgen sind folgende Angaben zu machen:

a)

begründete Analyse des Zusammenhangs zwischen den geplanten Entlassungen und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge sowie Nachweis der Zahl der Entlassungen und Erläuterung der Unvorhersehbarkeit dieser Entlassungen;

b)

Benennung der (nationalen oder multinationalen) Unternehmen, Zulieferer oder nachgeschalteten Hersteller und Sektoren, die Entlassungen vornehmen, und der Kategorien der gezielt zu unterstützenden Arbeitnehmer;

c)

Beschreibung des betroffenen Gebiets, seiner Behörden und anderer Beteiligter sowie der erwarteten Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Beschäftigung;

d)

zu förderndes koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen und Aufschlüsselung seiner geschätzten Kosten, wobei auch anzugeben ist, inwieweit es Maßnahmen ergänzt, die aus den Strukturfonds finanziert werden, sowie Information über Maßnahmen, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen zwingend vorgeschrieben sind;

e)

Tag oder Tage, ab dem bzw. denen personalisierte Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer erbracht wurden oder werden sollen;

f)

Verfahren für die Anhörung der Sozialpartner und

g)

Behörde, die für Verwaltung und Finanzkontrolle gemäß Artikel 18 zuständig ist.

(3)   Unter Berücksichtigung der von dem Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaaten, der Region, den Sozialpartnern und den betroffenen Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen durchgeführten Maßnahmen und unter besonderer Beachtung der aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) geförderten Maßnahmen müssen die Angaben gemäß Absatz 2 eine kurze Beschreibung der getroffenen und geplanten Maßnahmen der nationalen Behörde und der betroffenen Unternehmen enthalten, einschließlich einer Schätzung der Kosten.

(4)   Der betroffene Mitgliedstaat bzw. die betroffenen Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auch die von ihr für die Bewertung der Einhaltung der Interventionskriterien benötigten statistischen und sonstigen Angaben auf der am besten geeigneten territorialen Ebene.

(5)   Anhand der Angaben nach Absatz 2 und der ergänzenden Informationen, die von dem betroffenen Mitgliedstaat bzw. den betroffenen Mitgliedstaaten übermittelt werden, bewertet die Kommission im Benehmen mit diesem Mitgliedstaat bzw. diesen Mitgliedstaaten, ob die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags im Rahmen dieser Verordnung erfüllt sind.

Artikel 6

Komplementarität, Konformität und Koordinierung

(1)   Die Beiträge des EGF treten nicht an die Stelle von Maßnahmen, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen.

(2)   Die Beiträge des EGF ergänzen die Maßnahmen des Mitgliedstaats bzw. der Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, einschließlich der aus den Strukturfonds kofinanzierten Maßnahmen.

(3)   Die Beiträge des EGF dienen der solidarischen Bereitstellung von Hilfe für die einzelnen Arbeitnehmer, die infolge der strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge entlassen worden sind. Der EGF finanziert nicht die Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren.

(4)   Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten für die Koordinierung der Unterstützung aus den Gemeinschaftsfonds.

(5)   Der Mitgliedstaat bzw. die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die spezifischen Maßnahmen, für die ein Beitrag des EGF bereitgestellt wird, nicht auch aus anderen gemeinschaftlichen Finanzinstrumenten unterstützt werden.

Artikel 7

Gleichstellung von Frauen und Männern und Nichtdiskriminierung

Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts auf den verschiedenen Stufen der Durchführung des EGF gefördert werden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen gegen jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung auf den verschiedenen Stufen der Durchführung des EGF und insbesondere in Bezug auf den Zugang zum EGF.

Artikel 8

Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission

(1)   Auf Initiative der Kommission kann der EGF bis zu einer Höhe von 0,35 % der für das betreffende Jahr verfügbaren Finanzmittel die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen der Begleitung, Information, administrativen und technischen Hilfe, Prüfung, Kontrolle und Bewertung finanzieren.

(2)   Derartige Aufgaben werden im Einklang mit der Haushaltsordnung sowie den für diese Art der Haushaltsausführung geltenden Durchführungsvorschriften ausgeführt.

Artikel 9

Information und Publizität

(1)   Der betroffene Mitgliedstaat bzw. die betroffenen Mitgliedstaaten informieren über die geförderten Maßnahmen und sorgen für deren Bekanntmachung. Die Informationen richten sich an die betroffenen Arbeitnehmer, die lokalen und regionalen Behörden, die Sozialpartner, die Medien und die breite Öffentlichkeit. Mit ihnen wird die Rolle der Gemeinschaft herausgestellt und gewährleistet, dass der Beitrag des EGF deutlich in Erscheinung tritt.

(2)   Die Kommission richtet eine Website in sämtlichen Gemeinschaftssprachen ein, auf der Informationen über den EGF, ein Leitfaden für die Einreichung von Anträgen sowie aktualisierte Informationen über genehmigte und abgelehnte Anträge unter Hervorhebung der Rolle der Haushaltsbehörde veröffentlicht werden.

Artikel 10

Festsetzung des Finanzbeitrags

(1)   Die Kommission evaluiert und schlägt auf der Grundlage der gemäß Artikel 5 Absatz 5 vorgenommenen Bewertung, unter besonderer Berücksichtigung der Zahl der zu unterstützenden Arbeitnehmer, der vorgeschlagenen Maßnahmen und der geschätzten Kosten, möglichst umgehend einen Betrag für den Finanzbeitrag vor, der im Rahmen der verfügbaren Mittel gegebenenfalls bereitgestellt werden kann.

Der Betrag darf 50 % der Gesamtsumme der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d genannten geschätzten Kosten nicht übersteigen.

(2)   Kommt die Kommission auf der Grundlage der gemäß Artikel 5 Absatz 5 vorgenommenen Bewertung zu dem Schluss, dass die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags im Rahmen dieser Verordnung erfüllt sind, leitet sie unverzüglich das in Artikel 12 festgelegte Verfahren ein.

(3)   Kommt die Kommission aufgrund der gemäß Artikel 5 Absatz 5 vorgenommenen Bewertung zu dem Schluss, dass die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags im Rahmen dieser Verordnung nicht erfüllt sind, teilt sie dies dem betroffenen Mitgliedstaat bzw. den betroffenen Mitgliedstaaten so bald wie möglich mit.

Artikel 11

Förderfähigkeit der Ausgaben

Ausgaben kommen für einen Beitrag des EGF ab dem Tag bzw. den Tagen in Betracht, ab dem bzw. denen der betroffene Mitgliedstaat bzw. die betroffenen Mitgliedstaaten die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e genannten personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer erbringen.

Artikel 12

Haushaltsverfahren

(1)   Die Regelungen für den EGF entsprechen Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

(2)   Die Mittel für den EGF werden umgehend als Rückstellung in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union im Rahmen des normalen Haushaltsverfahrens eingesetzt, nachdem die Kommission festgestellt hat, dass ausreichende Spielräume und/oder in Abgang gestellte Mittel verfügbar sind.

(3)   Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass aus dem EGF ein Finanzbeitrag bereitgestellt werden sollte, unterbreitet sie der Haushaltsbehörde einen Vorschlag zur Bewilligung von Mitteln in Höhe des gemäß Artikel 10 festgesetzten Betrags sowie einen Antrag auf Übertragung des Betrags auf die Haushaltslinie des EGF. Die Vorschläge können partienweise zusammengefasst werden.

Mittelübertragungen betreffend den EGF werden gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Haushaltsordnung vorgenommen.

(4)   Ein Vorschlag gemäß Absatz 3 umfasst Folgendes:

a)

die Bewertung nach Artikel 5 Absatz 5 mit einer Zusammenfassung der Angaben, anhand derer diese Bewertung vorgenommen wurde;

b)

den Nachweis, dass die Kriterien gemäß den Artikeln 2 und 6 erfüllt sind, und

c)

eine Begründung der vorgeschlagenen Beträge.

(5)   Zeitgleich mit ihrem Vorschlag beruft die Kommission einen Trilog, gegebenenfalls in vereinfachter Form, ein, um die Zustimmung der beiden Teile der Haushaltsbehörde zu der Notwendigkeit einer Inanspruchnahme des EGF und zu dem erforderlichen Betrag einzuholen.

(6)   Am 1. September jedes Jahres muss mindestens ein Viertel des jährlichen Höchstbetrags des EGF verfügbar bleiben, damit ein bis Ende des Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann.

(7)   Sobald die Haushaltsbehörde die Mittel zur Verfügung gestellt hat, fasst die Kommission einen Beschluss über die Bereitstellung eines Finanzbeitrags.

Artikel 13

Auszahlung und Verwendung des Finanzbeitrags

(1)   Nach Annahme des Beschlusses gemäß Artikel 12 Absatz 7 stellt die Kommission grundsätzlich innerhalb von 15 Tagen den Finanzbeitrag für den betroffenen Mitgliedstaat bzw. die betroffenen Mitgliedstaaten in Form einer einmaligen Zahlung bereit.

(2)   Der Mitgliedstaat bzw. die Mitgliedstaaten verwenden den Finanzbeitrag sowie etwaige Zinserträge aus diesem Betrag innerhalb von 12 Monaten nach dem Tag der Einreichung des Antrags gemäß Artikel 5.

Artikel 14

Verwendung des Euro

Alle Beträge in den Anträgen, Beschlüssen über einen Finanzbeitrag und Berichten im Rahmen dieser Verordnung sowie in allen sonstigen einschlägigen Dokumenten lauten auf Euro.

Artikel 15

Schlussbericht und Abschluss

(1)   Spätestens sechs Monate nach Ablauf des in Artikel 13 Absatz 2 genannten Zeitraums legt der betroffene Mitgliedstaat bzw. legen die betroffenen Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Verwendung des Finanzbeitrags vor, der auch Informationen über die Art der Maßnahmen und die wichtigsten Ergebnisse sowie eine Erklärung enthält, in der die Ausgaben begründet werden und in der gegebenenfalls angeführt wird, inwieweit diese Maßnahmen die aus dem ESF geförderten Maßnahmen ergänzen.

(2)   Spätestens sechs Monate, nachdem die Kommission alle Angaben gemäß Absatz 1 erhalten hat, wickelt sie den Finanzbeitrag des EGF ab.

Artikel 16

Jahresbericht

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Juli eines jeden Jahres und zum ersten Mal im Jahr 2008 einen quantitativen und qualitativen Bericht über die im Vorjahr im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Tätigkeiten vor. Dieser Bericht behandelt hauptsächlich die durch den EGF erzielten Ergebnisse und enthält insbesondere Angaben zu den eingereichten Anträgen, den gefassten Beschlüssen, den finanzierten Maßnahmen einschließlich ihrer Komplementarität mit den aus den Strukturfonds, insbesondere dem ESF, geförderten Maßnahmen und zur Abwicklung des bereitgestellten Finanzbeitrags. Darin werden auch die Anträge aufgeführt, die aufgrund fehlender Mittel oder nicht gegebener Förderfähigkeit abgelehnt wurden.

(2)   Der Bericht wird dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und den Sozialpartnern zur Information übermittelt.

Artikel 17

Evaluierung

(1)   Die Kommission führt auf eigene Initiative und in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten folgende Evaluierungen durch:

a)

bis zum 31. Dezember 2011 eine Halbzeitevaluierung der Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der erreichten Ergebnisse und

b)

bis zum 31. Dezember 2014 eine Ex-post-Evaluierung mit Unterstützung externer Sachverständiger zur Messung der Wirkung des EGF und des damit verbundenen Mehrwerts.

(2)   Die Ergebnisse der Evaluierung werden dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und den Sozialpartnern zur Information übermittelt.

Artikel 18

Verwaltung und Finanzkontrolle

(1)   Unbeschadet der Zuständigkeit der Kommission für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften sind die Mitgliedstaaten in erster Linie für die Verwaltung der durch den EGF unterstützten Maßnahmen und die Finanzkontrolle der Maßnahmen zuständig. Zu diesem Zweck ergreifen sie unter anderem folgende Maßnahmen:

a)

sie überprüfen, ob Verwaltungs- und Kontrollregelungen eingeführt worden sind und so durchgeführt werden, dass sichergestellt ist, dass die Gemeinschaftsmittel effizient und ordnungsgemäß im Einklang mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung verwendet werden;

b)

sie überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;

c)

sie stellen sicher, dass die geförderten Aufwendungen auf überprüfbaren Belegen beruhen sowie ordnungsgemäß und den Regeln entsprechend getätigt wurden, und

d)

sie treffen vorbeugende Maßnahmen gegen Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (6), decken diese auf und berichtigen sie und ziehen rechtsgrundlos gezahlte Beträge mit Verzugszinsen gemäß demselben Artikel wieder ein. Sie unterrichten die Kommission rechtzeitig über solche Unregelmäßigkeiten und halten sie über den Stand von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf dem Laufenden.

(2)   Der Mitgliedstaat bzw. die Mitgliedstaaten nehmen die erforderlichen finanziellen Berichtigungen vor, wenn eine Unregelmäßigkeit festgestellt wird. Die von dem Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaaten vorgenommenen Berichtigungen erfolgen, indem der Finanzbeitrag der Gemeinschaft ganz oder teilweise gestrichen wird. Der Mitgliedstaat bzw. die Mitgliedstaaten ziehen wegen einer festgestellten Unregelmäßigkeit entgangene Beträge ein und zahlen sie an die Kommission zurück; wird der Betrag nicht innerhalb der von dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. den betreffenden Mitgliedstaaten eingeräumten Frist zurückgezahlt, werden Verzugszinsen fällig.

(3)   Die Kommission trifft im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften alle erforderlichen Maßnahmen, um zu überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen im Einklang mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen und effizienten Haushaltsführung gemäß der Haushaltsordnung durchgeführt werden. Es obliegt dem betroffenen Mitgliedstaat bzw. den betroffenen Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass sie über reibungslos funktionierende Management- und Kontrollsysteme verfügen. Die Kommission vergewissert sich, dass solche Systeme eingerichtet sind.

Unbeschadet der Befugnisse des Rechnungshofs und der von dem Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaaten gemäß den nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften durchgeführten Prüfungen können Kommissionsbeamte oder -bedienstete zu diesem Zweck vor Ort Prüfungen, einschließlich Stichprobenkontrollen, der aus dem EGF finanzierten Maßnahmen vornehmen; die Prüfungen müssen mindestens einen Werktag vorher angekündigt werden. Die Kommission setzt den betreffenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis, damit ihr die erforderliche Unterstützung zuteil wird. An solchen Prüfungen können Beamte oder Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats teilnehmen.

(4)   Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass alle Belege über die verauslagten Ausgabenbeträge zur Einsichtnahme durch die Kommission und den Rechnungshof während eines Zeitraums von drei Jahren nach der Abwicklung des aus dem EGF erhaltenen Finanzbeitrags aufbewahrt werden.

Artikel 19

Rückerstattung des Finanzbeitrags

(1)   Liegt der Betrag der tatsächlichen Kosten einer Maßnahme unter dem gemäß Artikel 12 angegebenen geschätzten Betrag, so verlangt die Kommission von dem Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaaten die Rückerstattung des entsprechenden Betrags des empfangenen Finanzbeitrags.

(2)   Hält der Mitgliedstaat oder halten die Mitgliedstaaten die in dem Beschluss über einen Finanzbeitrag aufgeführten Verpflichtungen nicht ein, so trifft die Kommission die erforderlichen Maßnahmen und verlangt von dem Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaaten die vollständige oder teilweise Rückerstattung des erhaltenen Finanzbeitrags.

(3)   Bevor die Kommission eine Entscheidung gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 trifft, nimmt sie eine angemessene Prüfung des Falls vor und räumt dem Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaaten insbesondere einen bestimmten Zeitraum ein, innerhalb dessen sie ihre Bemerkungen übermitteln können.

(4)   Kommt die Kommission nach Abschluss der erforderlichen Überprüfungen zu dem Schluss, dass der Mitgliedstaat bzw. die Mitgliedstaaten sich nicht an die Verpflichtungen nach Artikel 18 Absatz 1 halten, so trifft sie — falls eine Einigung nicht erreicht worden ist und der Mitgliedstaat die Berichtigungen nicht innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist vorgenommen hat — unter Berücksichtigung etwaiger Bemerkungen dieses Mitgliedstaats innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der vorerwähnten Frist die Entscheidung, die erforderlichen finanziellen Berichtigungen vorzunehmen, indem sie den Beitrag des EGF zu der fraglichen Maßnahme ganz oder teilweise streicht. Wegen einer festgestellten Unregelmäßigkeit entgangene Beträge werden eingezogen; wird der Betrag nicht innerhalb der von dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. den betreffenden Mitgliedstaaten eingeräumten Frist zurückgezahlt, werden Verzugszinsen fällig.

Artikel 20

Überprüfungsklausel

Auf der Grundlage des ersten Jahresberichts nach Artikel 16 können das Europäische Parlament und der Rat diese Verordnung auf Vorschlag der Kommission überprüfen, um sicherzustellen, dass das Solidaritätsziel des EGF verwirklicht wird und dass die Bestimmungen der Verordnung den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Besonderheiten aller Mitgliedstaaten angemessen Rechnung tragen.

Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen diese Verordnung auf jedem Fall bis zum 31. Dezember 2013.

Artikel 21

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2006

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  ABl. C 318 vom 23.12.2006, S. 38.

(2)  ABl. C 51 vom 6.3.2007, S. 1.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2006 (ABl. C 317 E vom 23.12.2006, S. 432) und Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2006.

(4)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).

(6)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 6).