21.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 365/78


VERORDNUNG (EG) Nr. 1916/2006 DER KOMMISSION

vom 18 Dezember 2006

zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmten Fisch und bestimmte Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Albanien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1616/2006 des Rates vom 23. Oktober 2006 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits und für die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits (1), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 12. Juni 2006 wurde in Luxemburg ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien (2) andererseits (im Folgenden „Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen“ genannt) unterzeichnet. Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen durchläuft derzeit den Ratifizierungsprozess.

(2)

Am 12. Juni 2006 hat der Rat ein Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits (3) (im Folgenden „Interimsabkommen“ genannt) geschlossen. Ziel des Interimsabkommens ist es, die den Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens so bald wie möglich in Kraft zu setzen. Das Interimsabkommen tritt am 1. Dezember 2006 in Kraft.

(3)

Gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen und dem Interimsabkommen können bestimmter Fisch und bestimmte Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Albanien im Rahmen von Gemeinschaftszollkontingenten zu einem ermäßigten Zollsatz bzw. zum Nullzollsatz in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(4)

Die im Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen und im Interimsabkommen vorgesehenen Gemeinschaftszollkontingente sind jährliche Kontingente und decken einen unbestimmten Zeitraum ab. Es ist angezeigt, die Eröffnung und Verwaltung dieser Zollkontingente vorzusehen.

(5)

Gemäß Artikel 308a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) ist das in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 festgelegte Verfahren für die Verwaltung von Zollkontingenten anzuwenden.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten darauf achten, dass alle Einführer in der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Zollkontingenten haben und die vorgesehenen Kontingentszollsätze ununterbrochen auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewandt werden. Im Interesse einer effizienten gemeinsamen Verwaltung dieser Kontingente sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, die ihren tatsächlichen Einfuhren entsprechenden notwendigen Mengen auf die Kontingente zu ziehen. Die Verwaltung sollte in enger Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erfolgen. Letztere sollte in der Lage sein, den Stand der Ausschöpfung der Kontingente zu überwachen und die Mitgliedstaaten entsprechend zu unterrichten. Aus Zeit- und Effizienzgründen sollten die Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission nach Möglichkeit auf elektronischem Wege übermittelt werden.

(7)

Gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen und dem Interimsabkommen sind die Kontingentsmengen für das Jahr 2006 auf die volle Menge der in den Anhängen III der Abkommen angegebenen Ausgangskontingentsmengen festzusetzen.

(8)

Diese Verordnung sollte ab dem Tag des Inkrafttretens des Interimsabkommens angewendet werden und nach dem Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens weiter gelten.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Albanien, die in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft übergeführt werden, gilt in der Höhe und im Rahmen der im Anhang angegebenen jährlichen Gemeinschaftszollkontingente ein ermäßigter Zollsatz oder ein Nullzollsatz.

Diesen Erzeugnissen wird der im Protokoll Nr. 4 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen und zum Interimsabkommen vorgesehene Ursprungsnachweis beigelegt.

(2)   Jeder Mitgliedstaat garantiert den Einführern der Erzeugnisse gemäß Absatz 1 gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Zollkontingenten, solange die verbleibende Menge der betreffenden Kontingente dies zulässt.

Artikel 2

(1)   Die in Artikel 1 genannten Zollkontingente werden von der Kommission gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

(2)   Die die Verwaltung der Zollkontingente betreffenden Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission werden nach Möglichkeit auf elektronischem Wege übermittelt.

Artikel 3

(1)   Die im Anhang unter der laufenden Nummer 09.1505 aufgeführte Zollkontingentsmenge für zubereitete oder haltbar gemachte Sardellen kann jährlich und erstmals für das Jahr 2007 erhöht werden, bis die jährliche Kontingentsmenge 1 600 t erreicht hat oder bis die Vertragsparteien eine andere Regelung vereinbaren.

(2)   Die jährliche Erhöhung gemäß Absatz 1 wird nur vorgenommen, wenn das im Vorjahr eröffnete Kontingent zu mindestens 80 % ausgeschöpft war.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Dezember 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2006

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 300 vom 31.10.2006, S. 1.

(2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(3)   ABl. L 239 vom 1.9.2006, S. 1.

(4)   ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 402/2006 der Kommission (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 35).


ANHANG

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Werden ex-KN-Codes angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.

FISCH UND FISCHEREIERZEUGNISSE

Laufende Nummer

KN-Code

TARIC Unterposition

Warenbezeichnung

Kontingentsmenge

Zollsatz

09.1500

0301 91 10

 

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

Vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. Dezember 2006: 50 t

vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2007 und für jedes darauf folgende Jahr: 50 t

Frei

0301 91 90

 

0302 11 10

 

0302 11 20

 

0302 11 80

 

0303 21 10

 

0303 21 20

 

0303 21 80

 

0304 10 15

 

0304 10 17

 

ex 0304 10 19

40

ex 0304 10 91

10

0304 20 15

 

0304 20 17

 

ex 0304 20 19

50

ex 0304 90 10

11 , 17 , 40

ex 0305 10 00

10

ex 0305 30 90

50

0305 49 45

 

ex 0305 59 80

61

ex 0305 69 80

61

09.1501

0301 93 00

 

Karpfen: lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

Vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. Dezember 2006: 20 t

vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2007 und für jedes darauf folgende Jahr: 20 t

Frei

0302 69 11

 

0303 79 11

 

ex 0304 10 19

30

ex 0304 10 91

20

ex 0304 20 19

40

ex 0304 90 10

16

ex 0305 10 00

20

ex 0305 30 90

60

ex 0305 49 80

30

ex 0305 59 80

63

ex 0305 69 80

63

09.1502

ex 0301 99 90

80

Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

Vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. Dezember 2006: 20 t

vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2007 und für jedes darauf folgende Jahr: 20 t

Frei

0302 69 61

 

0303 79 71

 

ex 0304 10 38

80

ex 0304 10 98

77

ex 0304 20 94

50

ex 0304 90 97

82

ex 0305 10 00

30

ex 0305 30 90

70

ex 0305 49 80

40

ex 0305 59 80

65

ex 0305 69 80

65

09.1503

ex 0301 99 90

22

Meerbarsche (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

Vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. Dezember 2006: 20 t

vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2007 und für jedes darauf folgende Jahr: 20 t

Frei

0302 69 94

 

ex 0303 77 00

10

ex 0304 10 38

85

ex 0304 10 98

79

ex 0304 20 94

60

ex 0304 90 97

84

ex 0305 10 00

40

ex 0305 30 90

80

ex 0305 49 80

50

ex 0305 59 80

67

ex 0305 69 80

67

09.1504

1604 13 11

 

Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht

Vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. Dezember 2006: 100 t

vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2007 und für jedes darauf folgende Jahr: 100 t

6  %

1604 13 19

 

ex 1604 20 50

10 , 19

09.1505

1604 16 00

 

Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht

Vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. Dezember 2006: 1 000 t

vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2007 und für jedes darauf folgende Jahr: 1 000 t (1)

Frei

1604 20 40

 


(1)  Ab 1. Januar 2007 wird das Kontingent jährlich um 200 Tonnen erhöht, sofern das Kontingent für das Vorjahr bis zum 31. Dezember dieses Jahres zu mindestens 80 v. H. ausgeschöpft war. Dieses Verfahren findet Anwendung, bis die jährliche Kontingentsmenge 1 600 Tonnen erreicht hat oder bis die Vertragsparteien eine andere Regelung vereinbaren.