21.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 365/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 1911/2006 DES RATES

vom 19. Dezember 2006

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Algerien, Belarus, Russland und der Ukraine nach einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Am 23. September 2000 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat (nachfolgend „HAN“ abgekürzt) mit Ursprung in Algerien, Belarus, Russland, der Ukraine und Litauen ein. Die Maßnahmen gegenüber Einfuhren von HAN mit Ursprung in Litauen traten nach der Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 außer Kraft. Die Untersuchung, die zu der Einführung dieser Maßnahmen führte, wird nachstehend „Ausgangsuntersuchung“ genannt.

(2)

Die Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren umfassten spezifische Zölle; ausgenommen waren die Einfuhren eines algerischen ausführenden Herstellers, dessen Verpflichtungsangebot von der Kommission angenommen worden war.

2.   Überprüfungsantrag

(3)

Nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen am 17. Dezember 2004 (3) erhielt die Kommission am 20. Juni 2005 einen Antrag auf Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung. Der Antrag wurde vom Europäischen Düngemittelherstellerverband (EFMA, nachstehend „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die ein größerer Teil, in diesem Fall mehr als 50 %, der gesamten HAN-Produktion in der Gemeinschaft entfällt.

(4)

Der Antragsteller lieferte hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder eines erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Hinblick auf Einfuhren von HAN mit Ursprung in Algerien, Belarus, Russland und der Ukraine (nachstehend „betroffene Länder“ genannt) besteht.

(5)

Die Kommission kam, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, um die Einleitung einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen zu rechtfertigen, und leitete am 22. September 2005 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (4) eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

3.   Untersuchung

3.1   Untersuchungszeitraum

(6)

Die Untersuchung des Anhaltens oder des erneuten Auftretens des Dumpings erstreckte sich über den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005 (nachstehend „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ genannt oder „UZÜ“ abgekürzt). Die Analyse der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum zwischen 2002 und dem Ende des UZÜ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).

3.2   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(7)

Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller, die bekanntermaßen betroffenen Einführer und Verwender sowie deren Verbände, die Vertreter der Ausfuhrländer, den Antragsteller und die Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Überprüfung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(8)

Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(9)

Angesichts der vielen Gemeinschaftshersteller und nicht mit einem ausführenden Hersteller in einem der betroffenen Länder verbundenen Einführer erschien es angebracht, im Einklang mit Artikel 17 der Grundverordnung zu prüfen, ob Stichproben gebildet werden sollten. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle oben genannten Parteien aufgefordert, gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung binnen zwei Wochen nach Einleitung des Verfahrens mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Bekanntmachung über die Einleitung des Antidumpingverfahrens angeforderten Informationen zu übermitteln.

(10)

Nach Prüfung der eingegangenen Informationen und angesichts der großen Zahl kooperationsbereiter Gemeinschaftshersteller wurde entschieden, für die Gemeinschaftshersteller eine Stichprobe zu bilden. Da lediglich ein Einführer die in der Einleitungsbekanntmachung geforderten Informationen übermittelte und sich zu einer weiteren Zusammenarbeit mit der Kommission bereit erklärte, wurde auf eine Stichprobe für die Einführer verzichtet.

(11)

Den vier in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftsherstellern und allen der Kommission bekannten ausführenden Herstellern wurden Fragebogen zugesandt.

(12)

Die vier in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller und sechs ausführende Hersteller in den betroffenen Ländern sowie ihre verbundenen Händler sandten die Fragebogen ausgefüllt zurück.

(13)

Ein Hersteller im Vergleichsland beantwortete den Fragebogen ebenfalls vollständig.

(14)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung des Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung und die Untersuchung des Gemeinschaftsinteresses als notwendig erachtete, und prüfte sie nach. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a)

Ausführender Hersteller in Russland

JSC Mineral and Chemical Company „Eurochem“, Moskau, Russland, und seine zwei verbundenen Hersteller:

PJSC Azot („NAK Azot“), Novomoskovsk, Russland, und

PJSC Nevinnomyssky Azot („Nevinka Azot“), Nevinnomyssk, Russland;

b)

Verbundener Händler von Eurochem

Eurochem Trading GmbH, Zug, Schweiz — („Eurochem Trading“);

c)

Verbundener Händler des ukrainischen Herstellers Stirol

IBE Trading, New York, NY, USA;

d)

Hersteller im Vergleichsland

Terra Industries, Sioux City, Iowa, USA;

e)

Gemeinschaftshersteller der Stichprobe

Achema AB, Jonava, Litauen,

Grande Paroisse SA, Paris, Frankreich,

SKW Stickstoffwerke Piesteritz GmbH, Wittenberg, Deutschland,

Yara SA, Brüssel, Belgien und sein verbundener Hersteller Yara Sluiskil BV, Sluiskil, Niederlande.

3.3   Stichprobenverfahren

(15)

Zehn Gemeinschaftshersteller füllten das Stichprobenformular ordnungsgemäß und fristgerecht aus und erklärten sich offiziell bereit, weiter an der Untersuchung mitzuarbeiten. Von diesen zehn Gemeinschaftsherstellern wurde gemäß Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe auf der Grundlage des größten repräsentativen Produktions- und Verkaufsvolumens von HAN in der Gemeinschaft gebildet, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Auf die vier Gemeinschaftshersteller in der Stichprobe entfielen 63 % und auf die vorgenannten zehn Gemeinschaftshersteller 75 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion im UZÜ.

(16)

Die betroffenen Parteien wurden gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Stichprobenbildung konsultiert und erhoben keine Einwände.

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(17)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung, d. h. Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat, einem gemeinhin in der Landwirtschaft verwendeten Flüssigdünger, mit Ursprung in den betroffenen Ländern. Er besteht aus einer Mischung von Harnstoff, Ammoniumnitrat und Wasser. Der Gehalt an Stickstoff (N) ist das wichtigste „Merkmal“ der Ware und schwankt zwischen 28 % und 32 %. Diese Schwankungen ergeben sich daraus, dass der Lösung mehr oder weniger Wasser zugesetzt wird. Der größte Teil des eingeführten HAN hatte einen Stickstoffgehalt von 32 %, es handelte sich also um konzentriertere Lösungen, die billiger zu transportieren sind. Gleichwohl weisen alle Lösungen von HAN unabhängig von ihrem Stickstoffgehalt dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften auf und werden daher für die Zwecke dieser Untersuchung als eine einzige Ware angesehen. Die betroffene Ware wird unter KN-Code 3102 80 00 eingereiht.

2.   Gleichartige Ware

(18)

Diese Überprüfung bestätigte die Ausgangsuntersuchung, wonach es sich bei HAN um einen reinen Grundstoff handelt, dessen Qualität und grundlegende materielle Eigenschaften unabhängig vom Ursprungsland identisch sind. Die betroffene Ware und die von den ausführenden Herstellern hergestellten und auf dem Inlandsmarkt verkauften Waren sowie die von den Gemeinschaftsherstellern hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Waren und die von dem Hersteller im Vergleichsland auf dem Inlandsmarkt verkauften Waren weisen dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften auf und werden denselben Verwendungen zugeführt, so dass sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen sind.

C.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

1.   Dumping von Einfuhren während des UZ

(19)

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde untersucht, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich war.

(20)

Während des UZÜ wurde HAN mit Ursprung in den betroffenen Ländern nur aus Algerien in die Gemeinschaft eingeführt. Um festzustellen, ob die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings besteht, wurde daher nur für die beiden kooperierenden ausführenden Hersteller in Algerien eine Dumpingberechnung durchgeführt. Bei den kooperierenden ausführenden Herstellern in Belarus, Russland und der Ukraine konzentrierte sich die Untersuchung auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings.

(21)

Die beiden einzigen algerischen HAN-Hersteller, Fertalge und Fertial, arbeiteten an der Untersuchung mit. Auf sie entfielen alle Ausfuhren in die Gemeinschaft von HAN mit Ursprung in Algerien während des UZÜ; dies entsprach einer Menge von 177 383 Tonnen. Die Einfuhren in die Gemeinschaft der betroffenen Ware mit Ursprung in Algerien entsprachen 4,8 % des Gemeinschaftsverbrauchs, der im UZÜ 3 694 531 Tonnen betrug. Im Vergleich zum Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung, in dem 116 461 Tonnen HAN aus Algerien eingeführt wurden, ist das eine Steigerung um 52 %.

(22)

Daher wurde die Dumpinguntersuchung, die sich auf die von den beiden kooperierenden ausführenden Herstellern vorgelegten Informationen stützte, als repräsentativ für das gesamte Land angesehen.

(23)

Zunächst wurde für jeden der beiden kooperierenden ausführenden Hersteller geprüft, ob der Gesamtumfang ihrer Inlandsverkäufe von HAN im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ war, d. h. ob er mindestens 5 % des gesamten Verkaufsvolumens der in die Gemeinschaft ausgeführten betroffenen Ware ausmachte. Die Untersuchung ergab, dass beide Unternehmen nur eine bestimmte Art von HAN in die Gemeinschaft verkauften und dass dieser Warentyp nicht in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauft wurde.

(24)

Daher konnte bei beiden ausführenden Herstellern der Normalwert nicht anhand der Inlandsverkäufe ermittelt werden; er musste vielmehr gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung berechnet werden, indem bei beiden Ausführern zu den Herstellkosten der in die Gemeinschaft ausgeführten Ware ein angemessener Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG) und Gewinne hinzugerechnet wurde.

(25)

Energiekosten, beispielsweise für Gas und Strom, machen den Großteil der Herstellkosten aus und haben einen bedeutenden Anteil an den gesamten Produktionskosten. Gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die Aufzeichnungen der betroffenen Parteien die mit der Produktion und dem Verkauf der betreffenden Ware verbundenen Kosten in angemessener Weise widerspiegeln.

(26)

Die Untersuchung erbrachte keinen Hinweis darauf, dass die Aufzeichnungen der ausführenden Hersteller die Stromkosten nicht angemessen widerspiegelten. In diesem Zusammenhang sei unter anderem erwähnt, dass die von den algerischen Herstellern während des UZÜ gezahlten Strompreise den internationalen Marktpreisen entsprachen, was ein Vergleich mit anderen Ländern wie Kanada und Norwegen bestätigte. Bei den Gaspreisen verhielt es sich indessen anders.

(27)

Anhand der Daten international anerkannter und auf Energiemärkte spezialisierter Quellen wurde festgestellt, dass der von den algerischen Herstellern gezahlte Preis weniger als ein Fünftel des Preises für algerische Erdgasausfuhren betrug. Ferner weisen alle vorliegenden Informationen darauf hin, dass die Gaspreise für den algerischen Inlandsmarkt reguliert sind und weit unter den Marktpreisen liegen, die z. B. in den USA, in Kanada, Japan und der EU gezahlt werden. Auf diese vier Märkte entfallen insgesamt 46 % des weltweiten Gasverbrauchs, und das inländische Preisniveau auf diesen vier Märkten scheint die Kosten angemessen wiederzugeben. Darüber hinaus lag der von den betroffenen Unternehmen gezahlte Gaspreis deutlich unter dem von den Gemeinschaftsherstellern gezahlten Gaspreis.

(28)

Die Kommission gelangte daher zu der Auffassung, dass die in Algerien während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung gezahlten Gaspreise die Kosten der Gasproduktion und -verteilung nicht angemessen widerspiegeln. Deshalb wurden die Gaskosten eines kooperierenden ausführenden Herstellers (Fertial) gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung auf der Grundlage von Informationen anderer repräsentativer Märkte berichtigt. Der berichtigte Preis stützte sich auf den durchschnittlichen Ausfuhrpreis ab der französischen Grenze während des UZÜ für algerisches Flüssiggas, ohne Kosten für Seefracht und Verflüssigung; dieser Preis erschien als bestgeeignete Grundlage, da diese öffentlich verfügbaren Informationen sich auf Gas aus Algerien beschränkten. Frankreich ist der größte Absatzmarkt für algerisches Gas, und die dortigen Preise spiegeln die Kosten angemessen wider; das Land kann daher als repräsentativer Markt im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 der Grundverordnung angesehen werden. Fertalge, das andere kooperierende Unternehmen, stellt HAN aus vor Ort produziertem Ammoniumnitrat (AN) und Harnsäure her und verwandte kein Erdgas als Rohstoff. Da die Kosten für das vor Ort produzierte AN die unter Randnummer 27 genannten algerischen Inlandspreise für Gas widerspiegelten, wurden die AN-Kosten dieses Unternehmens entsprechend berichtigt.

(29)

Die von den kooperierenden ausführenden Herstellern angegebenen Herstellkosten wurden unter Berücksichtigung der berichtigten Gaspreise neu berechnet, wobei auch der Ausfuhrpreis ab der französischen Grenze, ohne Kosten für Seefracht und Verflüssigung herangezogen wurde. Gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung wurde zu den neu berechneten Herstellkosten ein angemessener Betrag für VVG-Kosten und Gewinne hinzugerechnet.

(30)

VVG-Kosten und Gewinne konnten nicht gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung ermittelt werden, da die beiden kooperierenden Unternehmen im normalen Handelsverkehr keine repräsentativen Inlandsverkäufe der betroffenen Ware aufwiesen. Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a der Grundverordnung konnte nicht angewandt werden, da die beiden kooperierenden Hersteller die beiden einzigen HAN-Hersteller in Algerien sind. Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b konnte ebenfalls nicht angewandt werden, da die Herstellkosten für Waren, die zu derselben allgemeinen Warengruppe gehören, aus den unter Randnummer 28 genannten Gründen hinsichtlich der Gaspreise ebenfalls berichtigt werden müssten. Da es sich als unmöglich erwies, die Größenordnung der notwendigen Berichtigung für alle zu ein und derselben allgemeinen Warengruppe gehörenden Waren zu bestimmen, die auf dem Inlandsmarkt verkauft wurden, war es ebenfalls unmöglich, die Gewinnspannen nach einer solchen Berichtigung zu ermitteln. Mithin wurden VVG-Kosten und Gewinne entsprechend Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung festgesetzt.

(31)

Wie in Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung vorgesehen, wurden die VVG-Kosten und die Gewinne anhand einer anderen vertretbaren Methode ermittelt. Da der algerische Inlandsmarkt für Waren derselben allgemeinen Warengruppe äußerst klein ist, mussten Informationen von anderen repräsentativen Märkten herangezogen werden. Berücksichtigt wurden öffentlich verfügbare Informationen über größere Unternehmen aus dem Stickstoffdüngemittelsektor. Für den Untersuchungszweck am besten geeignet waren Daten nordamerikanischer Hersteller (USA und Kanada), da über börsennotierte Unternehmen aus diesem Teil der Welt sehr umfangreiche zuverlässige und vollständige Finanzdaten öffentlich zugänglich sind. Darüber hinaus zeichnete sich der nordamerikanische Markt durch ein erhebliches Volumen an Inlandsverkäufen und durch einen starken Wettbewerb sowohl seitens inländischer als auch seitens ausländischer Unternehmen aus. Mithin wurden VVG-Kosten und Gewinne aufgrund der gewogenen durchschnittlichen VVG-Kosten und Gewinne dreier nordamerikanischer Hersteller, die zu den größten Unternehmen auf dem Düngemittelsektor gehören, ermittelt und zwar im Bezug auf ihre in Nordamerika getätigten Verkäufe derselben allgemeinen Warengruppe (Stickstoffdünger). Die drei Hersteller wurden als repräsentativ für den Stickstoffdüngemittelsektor angesehen (auf sie entfielen durchschnittlich 80 % des Umsatzes in diesem Wirtschaftssektor), und ihre VVG-Kosten und Gewinne wurden als repräsentativ angesehen für die Kosten, die normalerweise von Unternehmen zu tragen sind, die in diesem Sektor erfolgreich tätig sind. Der Prozentsatz der VVG-Kosten betrug 6,9 % des Umsatzes, die berechnete durchschnittliche Gewinnspanne 9,1 % des Umsatzes. Ferner lässt nichts darauf schließen, dass der so festgesetzte Betrag für die Gewinne den Gewinn übersteigt, der normalerweise von algerischen Herstellern bei Verkäufen von Waren derselben allgemeinen Warengruppe auf dem algerischen Markt erzielt wird.

(32)

Der Ausfuhrpreis wurde gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand des Preises berechnet, der bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft für die betroffene Ware gezahlt wurde oder zu zahlen war.

(33)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines gerechten Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Sofern die entsprechenden Anträge gerechtfertigt und durch verifizierte Beweise untermauert waren, wurden Berichtigungen für unterschiedliche Transport-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten zugestanden.

(34)

Zur Ermittlung der Dumpingspanne für jeden ausführenden Hersteller wurde gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen.

(35)

Die Untersuchung ergab, dass das Dumping während des UZÜ noch höher war als bei der Ausgangsuntersuchung. Die Dumpingspannen, ausgedrückt in Prozent des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, schwanken zwischen 50 % und 60 %.

2.   Einfuhrentwicklung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen

2.1   Algerien

(36)

Auf die beiden kooperierenden algerischen ausführenden Hersteller entfallen die gesamten Einfuhren der betroffenen Ware aus Algerien in die Gemeinschaft. Daher wurde die Frage, ob im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen gegenüber Algerien ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich sei, anhand der Informationen dieser beiden kooperierenden ausführenden Hersteller geprüft.

(37)

Die kooperierenden algerischen Hersteller verdoppelten zwar ihre Produktionskapazität, steigerten ihre Produktion während des Bezugszeitraums aber nur um rund 20 %, wodurch ihre Kapazitätsreserven von weniger als 100 000 Tonnen auf 300 000—350 000 Tonnen anstiegen.

(38)

Da der algerische Inlandsmarkt bedeutungslos ist und sich dies in Zukunft auch nicht ändern dürfte, werden alle Produktionszuwächse für den Export bestimmt sein. Bei Ausschöpfung ihrer Kapazitätsreserven könnten die beiden kooperierenden ausführenden Hersteller 10 % bis 20 % des Gemeinschaftsverbrauchs decken.

(39)

Angesichts des anhaltenden Dumpings während des UZÜ und der von den kooperierenden algerischen Herstellern aufgebauten Kapazitätsreserven ist davon auszugehen, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen das Volumen der algerischen Ausfuhren zu gedumpten Preisen in die Gemeinschaft zunehmen wird.

(40)

Obige Feststellungen sprechen dafür, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen weiterhin Waren zu gedumpten Preisen in die Gemeinschaft ausgeführt werden.

(41)

Der für beide Unternehmen festgesetzte Normalwert lag deutlich über den EU-Marktpreisen im UZÜ. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die algerischen ausführenden Hersteller weiterhin zu gedumpten Preisen in die Gemeinschaft verkaufen, unabhängig davon, ob sie Zölle bezahlen müssten oder nicht.

2.2   Verhältnis zwischen dem rechnerisch ermittelten Normalwert in Belarus, Russland und der Ukraine und den Preisen für die Ausfuhr in Drittländer

2.2.1   Belarus und Ukraine: Inländische Verkaufspreise auf der Grundlage von Angaben des Vergleichslandes

(42)

Es wurden die inländischen Verkaufspreise für HAN in Belarus und der Ukraine mit den Preisen für die Ausfuhr in Drittländer verglichen. Da Belarus als Land ohne Marktwirtschaft gilt und die Ukraine bei Einreichung des Antrags auf Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen noch nicht als Marktwirtschaftsland angesehen wurde (5), musste gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung der Normalwert für beide Länder anhand von Informationen von Herstellern in einem Drittland mit Marktwirtschaft bestimmt werden. In der Einleitungsbekanntmachung wurden die USA als angemessenes Vergleichsland angekündigt, da es dort einen offenen Markt gibt, auf dem die Hersteller einem starken Wettbewerbsdruck durch Importe aus dem Ausland ausgesetzt sind.

(43)

Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Wahl des Vergleichslands Stellung zu nehmen.

(44)

Der Europäische Verband der Düngemittelimporteure (EFIA) schlug Algerien oder Russland vor, da sie einen privilegierten Zugriff auf den wichtigsten Rohstoff, nämlich Erdgas, hätten, und es sich um Marktwirtschaftsländer handele, die Gegenstand derselben Untersuchung seien. Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c setzt vor allen anderen Kriterien ausdrücklich ein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft voraus. Bei der Wahl des Vergleichslandes spielt der Zugang zu Rohstoffen zwar eine wichtige Rolle, aufgrund der Tatsache, dass es in beiden Ländern Doppelpreissysteme für Gas gibt, erweist sich dieses Kriterium jedoch als ungeeignet. Tatsächlich geben die den Abnehmern in diesen beiden Ländern in Rechnung gestellten Gaspreise nicht den Marktwert wieder.

(45)

Ohne ihre Behauptungen zu belegen, brachten einige interessierte Parteien vor, dass die Produktionsverfahren in Russland und Algerien eher denjenigen in Belarus und der Ukraine gleichen würden. Angeblich habe Algerien auch ein der Ukraine ähnliches Produktionsniveau. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass in Belarus, der Ukraine und in den USA die Hersteller alle vollständig vertikal integriert sind, was in Algerien nicht der Fall ist.

(46)

Ein ukrainischer kooperierender Hersteller schlug an Stelle der USA Bulgarien oder Rumänien vor, ohne dies jedoch zu begründen. Gegen Bulgarien bzw. Rumänien als Vergleichsland spricht außerdem die im Vergleich zu den USA geringe Größe ihrer Märkte und die beschränkte Anzahl von Herstellern.

(47)

Somit wurde festgestellt, dass die USA ein geeignetes Vergleichsland sind. Verschiedene Hersteller und Herstellerverbände in den USA wurden aufgefordert, zu kooperieren und einen Fragebogen auszufüllen. Ein Hersteller in den USA arbeitete umfassend an der Untersuchung mit. Die Berechnungen stützten sich mithin auf die überprüften Angaben des einzigen kooperierenden Herstellers in den USA, der den Fragebogen vollständig beantwortete.

2.2.2   Belarus

(48)

Der einzige kooperierende Hersteller in Belarus war auch der einzige ausführende Hersteller in diesem Land, verzeichnete jedoch im UZÜ keine Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft.

(49)

Da es für eine repräsentative Dumpinganalyse und für die Feststellung, ob das Dumping bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich erneut auftreten würde, im UZÜ keine Ausfuhren in die Gemeinschaft gab, wurden das Preisbildungsverhalten der kooperierenden ausführenden Hersteller bei Ausfuhren in die USA, ihrem einzigen Exportmarkt, sowie ihre Produktionskapazität und ihre Lagerbestände untersucht. Die Untersuchung erfolgte auf der Grundlage der Informationen, die von dem unter Randnummer 48 genannten kooperierenden ausführenden Hersteller übermittelt wurden.

(50)

Den Angaben des kooperierenden ausführenden Herstellers zufolge lagen die Preise für Ausfuhren in Drittländer (USA) unter dem für Belarus rechnerisch ermittelten Normalwert. Die Untersuchung ergab, dass sich dieser Preisunterschied im UZÜ zwischen 10 % und 15 % bewegte. Dies deutet darauf hin, dass es bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen erneut zu gedumpten Ausfuhren in die Gemeinschaft kommen könnte. Die Untersuchung der Lagerbestände und der Produktionskapazität sowie ein Vergleich der Ausfuhrpreise mit dem Preisniveau in der Gemeinschaft folgen weiter unten.

2.2.3   Ukraine

(51)

Zwei ausführende Hersteller arbeiteten an der Untersuchung mit, aber keiner von ihnen verzeichnete im UZÜ Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft. Es gibt keine Hinweise darauf, dass es in der Ukraine weitere ausführende Hersteller gibt.

(52)

Da es für eine repräsentative Dumpinganalyse und für die Feststellung, ob das Dumping bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich erneut auftreten würde, im UZÜ keine Ausfuhren in die Gemeinschaft gab, wurden das Preisbildungsverhalten der kooperierenden ausführenden Hersteller bei Ausfuhren in die USA, ihrem einzigen Exportmarkt, sowie ihre Produktionskapazität und ihre Lagerbestände untersucht. Die Untersuchung erfolgte auf der Grundlage der Informationen, die von den unter Randnummer 51 genannten kooperierenden ausführenden Herstellern übermittelt wurden.

(53)

Auf die beiden kooperierenden ausführenden Hersteller entfielen im UZÜ 48 % der Einfuhren in die USA der betroffenen Ware mit Ursprung in der Ukraine. Die übrigen Einfuhren in die USA mit Ursprung in der Ukraine wurden ebenfalls von einem der kooperierenden Hersteller produziert, aber von einem unabhängigen ukrainischen Unternehmen, das kein HAN herstellt, ausgeführt.

(54)

Den Angaben der kooperierenden ausführenden Hersteller zufolge lagen die Preise für Ausfuhren in Drittländer unter dem für die Ukraine rechnerisch ermittelten Normalwert. Die Untersuchung ergab, dass sich dieser Preisunterschied im UZÜ zwischen 20 % und 30 % bewegte. Dies deutet darauf hin, dass es bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen erneut zu gedumpten Ausfuhren in die Gemeinschaft kommen könnte. Die Untersuchung der Lagerbestände und der Produktionskapazität sowie ein Vergleich der Ausfuhrpreise mit dem Preisniveau in der Gemeinschaft folgen weiter unten.

2.2.4   Russland

(55)

Zwei ausführende Hersteller, die zu derselben Unternehmensgruppe gehörten, arbeiteten an der Untersuchung mit, aber keiner der ausführenden Hersteller verzeichnete im UZÜ Auslandsverkäufe in die Gemeinschaft.

(56)

Es gab im UZÜ einen Hersteller in Russland, der nicht an der Untersuchung mitarbeitete. Für diesen nicht kooperierenden ausführenden Hersteller wurden die über Eurostat und andere Quellen zur Verfügung stehenden Informationen zugrunde gelegt. So wurde festgestellt, dass es auch keine anderen HAN-Ausfuhren aus Russland in die Gemeinschaft gab. Allerdings lagen für dieses Unternehmen keine zuverlässigen Informationen über Produktionskapazität, Produktionsmengen, Lagerbestände und Verkäufe vor. Da nichts auf das Gegenteil hindeutete, ging die Kommission davon aus, dass die Ergebnisse für das nicht kooperierende Unternehmen den für kooperierende Unternehmen ermittelten Ergebnissen entsprechen dürften.

(57)

Da es für eine repräsentative Dumpinganalyse und für die Feststellung, ob das Dumping bei einer Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich erneut auftreten würde, im UZÜ keine Ausfuhren in die Gemeinschaft gab, wurden das Preisbildungsverhalten der kooperierenden Hersteller auf anderen Ausfuhrmärkten sowie ihre Produktionskapazität und ihre Lagerbestände untersucht. Die Untersuchung erfolgte auf der Grundlage der Informationen, die von den unter Randnummer 55 genannten kooperierenden ausführenden Herstellern übermittelt wurden.

(58)

Es wurde geprüft, ob die Angaben der betroffenen Parteien die mit der Produktion und dem Verkauf der untersuchten Ware verbundenen Kosten angemessen widerspiegeln. Hinsichtlich der Gaskosten ergab die Untersuchung, dass der von den russischen Herstellern gezahlte Gaspreis rund ein Fünftel des Preises für russische Erdgasausfuhren betrug. Alle verfügbaren Informationen deuten darauf hin, dass die russischen Inlandsgaspreise reguliert sind und weit unter den Marktpreisen liegen, die auf nichtregulierten Märkten für Erdgas gezahlt werden. Deshalb wurden die Gaskosten der russischen Hersteller gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung auf der Grundlage von Informationen anderer repräsentativer Märkte berichtigt. Für die Preisberichtigung wurde der Durchschnittspreis für russisches Gas bei der Ausfuhr an der deutsch/tschechischen Grenze (Grenzübergang Waidhaus), abzüglich Transportkosten, herangezogen. Waidhaus ist der Hauptumschlagplatz für russische Gaslieferungen in die EU, die den größten Abnehmer für russisches Erdgas darstellt und in der die Preise die Kosten angemessen widerspiegeln; daher kann dieser Markt als repräsentativ im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung angesehen werden.

(59)

Für die Ermittlung des Normalwerts wurden die Herstellkosten für den in die Gemeinschaft ausgeführten Warentyp zugrunde gelegt, im Anschluss an die unter Randnummer 58 beschriebene Berichtigung des Gaspreises und zuzüglich eines angemessenen Betrags für VVG-Kosten und Gewinne gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung.

(60)

Wie im Falle Algeriens konnten VVG-Kosten und Gewinne gemäß Artikel 2 Absatz 6 erster Satz der Grundverordnung nicht ermittelt werden, da die verbundenen Hersteller im normalen Handelsverkehr keine repräsentativen Inlandsverkäufe der betroffenen Ware aufwiesen. Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a konnte nicht angewandt werden, da nur diese beiden Hersteller untersucht werden. Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b konnte ebenfalls nicht angewandt werden, da die Herstellkosten für Waren, die zu derselben allgemeinen Warengruppe gehören, aus den unter Randnummer 58 genannten Gründen hinsichtlich der Gaspreise ebenfalls berichtigt werden müssten. Da es sich als unmöglich erwies, die Größenordnung der notwendigen Berichtigung für alle zu ein und derselben allgemeinen Warengruppe gehörenden Waren zu bestimmen, die auf dem Inlandsmarkt verkauft wurden, war es ebenfalls unmöglich, die Gewinnspannen nach einer solchen Berichtigung zu ermitteln. Mithin wurden VVG-Kosten und Gewinne entsprechend Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung festgesetzt.

(61)

Wie im Falle Algeriens und aus den unter Randnummer 31 erläuterten Gründen wurden VVG-Kosten und Gewinne anhand der gewogenen durchschnittlichen VVG-Kosten und Gewinne derselben drei nordamerikanischen Hersteller ermittelt. Der so festgesetzte Gewinn lag nicht über dem Gewinn, den die russischen Hersteller durch den Verkauf von Waren derselben allgemeinen Warengruppe auf ihrem Inlandsmarkt erzielten.

(62)

Die Untersuchung ergab, dass die Ausfuhrverkäufe der beiden kooperierenden Hersteller im Rahmen eines Handelsvertretervertrags über zwei verbundene Händler getätigt wurden, von denen der eine in der Schweiz und der andere auf den britischen Jungferninseln ansässig ist. Letzteres Unternehmen stellte seine Tätigkeit Anfang 2005 ein. Der Ausfuhrpreis wurde auf der Grundlage der Ausfuhrpreise ermittelt, die vom ersten unabhängigen Abnehmer in den USA, ihrem wichtigsten Exportmarkt, gezahlt wurden oder zu zahlen sind.

(63)

Den Angaben der beiden verbundenen Händler zufolge lagen die Preise für Ausfuhren in Drittländer unter dem für Russland rechnerisch ermittelten Normalwert. Die Untersuchung ergab, dass sich dieser Preisunterschied im UZÜ zwischen 2 % und 6 % bewegte. Dies deutet darauf hin, dass es bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen erneut zu gedumpten Ausfuhren in die Gemeinschaft kommen könnte.

2.3   Kapazitätsreserven in Belarus, Russland und der Ukraine

(64)

Die möglichen Auswirkungen bestehender Kapazitätsreserven wurden ebenfalls untersucht. Weder Russland noch die Ukraine verfügen über einen nennenswerten Inlandsmarkt für HAN. Dagegen besteht in Belarus eine beachtliche Inlandsnachfrage nach diesem Produkt.

(65)

Der einzige Hersteller in Belarus konnte seine Produktion im Bezugszeitraum um 14 % steigern und produzierte während des UZÜ fast unter voller Kapazitätsauslastung. Ihre Produktionskapazität blieb im selben Zeitraum konstant. 60 % seiner Produktion setzte er im Inland ab, der Rest wurde in die USA ausgeführt. Dieser Hersteller dürfte daher über keine weiteren unmittelbar nutzbaren Kapazitätsreserven verfügen.

(66)

Die russischen kooperierenden Hersteller steigerten ihre Produktion im Bezugszeitraum um 78 %. Ihre Produktionskapazität blieb im selben Zeitraum konstant. Gleichwohl verfügen sie den vorliegenden Informationen zufolge über eine beachtliche Kapazitätsreserve von rund 600 000 bis 700 000 Tonnen, sie könnten also ihre HAN-Produktion hochfahren und bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen, diese Reserven nutzen, um ihre Ausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt zu steigern. Die von den Unternehmen im Bezugszeitraum getätigten Investitionen lassen darauf schließen, dass eine weitere Steigerung der Produktionskapazität möglich ist. Schätzungen zufolge betragen die gesamten Kapazitätsreserven Russlands mindestens die bereits erwähnten 600 000 bis 700 000 Tonnen, was rund 20 % des Gemeinschaftsverbrauchs entspricht. Die Ausfuhren in Drittländer stiegen im Bezugszeitraum um 79 %.

(67)

Im gleichen Zeitraum blieben die Inlandsverkäufe der kooperierenden russischen Hersteller mit durchschnittlich weniger als 5 % des Gesamtabsatzes auf einem relativ niedrigen Niveau. Da der Inlandsmarkt eine etwaige Mehrproduktion nicht aufnehmen kann, wird diese wahrscheinlich ausgeführt.

(68)

In der Ukraine konnten die beiden kooperierenden Hersteller ihre Produktion im Bezugszeitraum um das Zwölffache steigern. Die Produktionskapazität stieg im selben Zeitraum um nahezu das Fünffache. Darüber hinaus verfügen beide über bemerkenswerte Kapazitätsreserven, um bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ihre Ausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt in bedeutendem Umfang zu steigern. Die gesamten Kapazitätsreserven der Ukraine betragen schätzungsweise 700 000 bis 800 000 Tonnen, was rund 20 % des Gemeinschaftsverbrauchs entspricht. Die Ausfuhren in Drittländer nahmen im Bezugszeitraum um das Achtfache zu.

(69)

Die Inlandsverkäufe auf dem ukrainischen Markt bewegten sich im Bezugszeitraum mit durchschnittlich weniger als 2 % der Gesamtverkäufe auf einem niedrigen Niveau. Da der Inlandsmarkt eine etwaige Mehrproduktion nicht aufnehmen kann, wird diese wahrscheinlich ausgeführt.

(70)

Aus diesen Ausführungen kann der Schluss gezogen werden, dass alle kooperierenden Hersteller, mit Ausnahme des Herstellers in Belarus, über erhebliche ungenutzte Produktionskapazitäten verfügen, so dass sie im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen ihre Ausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt steigern könnten.

2.4   Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und den Preisen in der Gemeinschaft

(71)

Das Preisniveau in der Gemeinschaft lag im UZÜ unter dem durchschnittlichen Niveau der Preise der ausführenden Hersteller für ihre Ausfuhren in Drittländer, vornehmlich in die USA. Dies ist dadurch zu erklären, dass die Gaspreise, die mehr als 50 % der Herstellkosten ausmachen, und somit auch die HAN-Preise in den USA höher waren als in Europa und dass HAN daher in den USA zu höheren Preisen gehandelt wurde.

(72)

Die Preise für die Ausfuhren aus den betroffenen Ländern in die USA lagen im Durchschnitt unter den entsprechenden Normalwerten, auch wenn das Preisniveau in den USA höher war als in der Gemeinschaft. Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass alle Verkäufe an den Gemeinschaftsmarkt höchstwahrscheinlich zu gedumpten Preisen getätigt werden.

2.5   Anreiz zur Verlagerung des Absatzes von anderen Märkten in die Gemeinschaft

(73)

In Belarus gibt es einen rasch wachsenden Inlandsmarkt, auf dem der einzige Hersteller zwei Drittel seiner Produktion absetzt. Da der Inlandspreis weniger als die Hälfte des in der Gemeinschaft während des UZÜ herrschenden Preises beträgt, besteht die Wahrscheinlichkeit, dass der Hersteller in Belarus nach vernünftigem wirtschaftlichem Ermessen durchaus erhebliche Mengen seiner derzeit auf dem Inlandsmarkt abgesetzten Ware auf den Gemeinschaftsmarkt umleitet, und zwar zu gedumpten Preisen.

(74)

Ferner ist nicht zu vergessen, dass der belarussische Hersteller, wenn er das restliche Drittel seiner Produktion, das er derzeit auf anderen Märkten absetzt, stattdessen in die Gemeinschaft ausführen würde, bei den Transportkosten erhebliche Einsparungen erzielen könnte, da die Grenze zur Gemeinschaft weitaus näher liegt als die zu anderen potenziellen Ausfuhrmärkten wie den USA, Argentinien oder Australien.

(75)

Angesichts obiger Feststellungen ist es wahrscheinlich, dass der belarussische Hersteller bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen aufgrund starker wirtschaftlicher Anreize einen großen Teil seiner Verkäufe zu gedumpten Preisen in die Gemeinschaft umleiten würde.

(76)

Da es aus Belarus, Russland und der Ukraine im UZÜ keine Ausfuhren in die Gemeinschaft gab, konnte wie bereits unter Randnummer 20 erläutert, für diese Länder kein Dumping bei Ausfuhren in die Gemeinschaft festgestellt werden. Wie in Abschnitt 2 erläutert, ergab die Untersuchung, dass ausgehend von den Berechnungen mittels der Daten über die Ausfuhren aus diesen Ländern auf ihren wichtigsten Exportmarkt, die USA, ein erneutes Auftretens von Dumping wahrscheinlich ist.

3.   Schlussfolgerung zu der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens bzw. erneuten Auftretens von Dumping

(77)

Auf der Grundlage der Analyse in den Abschnitten 1 bis 5 wird der Schluss gezogen, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die zusätzliche Produktion in die Gemeinschaft ausgeführt wird bzw. dass Verkäufe, die derzeit auf Märkten außerhalb der Gemeinschaft oder auf den Inlandsmärkten getätigt werden, in erheblichem Umfang auf den Gemeinschaftsmarkt umgeleitet werden. Diese Ausfuhren in die Gemeinschaft würden wahrscheinlich zu gedumpten Preisen erfolgen, um vor allem verlorene Marktanteile in der Gemeinschaft zurückzugewinnen. Es kann daher der Schluss gezogen werden, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen künftig größere Mengen der betroffenen Ware zu gedumpten Preisen in die Gemeinschaft ausgeführt würden. Ferner sei darauf hingewiesen, dass bei Ausfuhren auf die transatlantischen Märkte höhere Transportkosten anfallen als bei Ausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt; dies gilt vor allem für Verkäufe von EU-Nachbarländern, wie Belarus und die Ukraine nach Osteuropa oder für Verkäufe von Algerien nach Südeuropa.

(78)

Angesichts der Analyse der Kapazitätsreserven Algeriens, des Preisvergleichs zwischen der Gemeinschaft und Algerien und der Tatsache, dass die Einfuhren mit Ursprung in Algerien nach wie vor zu gedumpten Preisen erfolgen, ist auch ein Anhalten des Dumpings vonseiten Algeriens in Zukunft wahrscheinlich. Da die Gemeinschaft im UZÜ der einzige Exportmarkt für Algerien war, ist es sehr wahrscheinlich, dass die algerischen Ausführer versuchen würden, etwaige Produktionszuwächse im Wesentlichen auf diesem Markt abzusetzen.

(79)

Obige Feststellungen führen zu dem Schluss, dass ein Anhalten (vonseiten Algeriens) und ein erneutes Auftreten (vonseiten Russlands, Belarus und der Ukraine) von Dumping bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich ist.

D.   SCHÄDIGUNG

1.   Definition des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft

(80)

In der Gemeinschaft wird die betroffene Ware von zwölf Herstellern hergestellt, auf die die gesamte Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung entfällt.

(81)

Es sei darauf hingewiesen, dass die „Hydro Agri“-Unternehmen der Ausgangsuntersuchung inzwischen in „Yara“ umbenannt wurden. Im Zuge der Erweiterung der Europäischen Union 2004 kamen fünf Unternehmen zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dazu.

(82)

Von den zwölf Gemeinschaftsherstellern arbeiteten zehn Unternehmen an der Untersuchung mit, von denen wiederum neun im Überprüfungsantrag genannt waren. Die restlichen beiden Hersteller (nachfolgend „andere Gemeinschaftshersteller“ genannt) schwiegen. Die folgenden zehn Hersteller waren kooperationsbereit:

Achema AB (Litauen),

AMI Agrolinz Melamine International GmbH (Österreich),

DSM Agro (Niederlande),

Duslo AS (Slowakei),

Fertiberia SA (Spanien),

Grande Paroisse SA (Frankreich),

Lovochemie AS (Tschechische Republik),

Nitrogénművek Rt (Ungarn),

SKW Stickstoffwerke Piesteritz GmbH (Deutschland),

Yara (Niederlande, Deutschland, Italien und Vereinigtes Königreich).

(83)

Da auf diese zehn Gemeinschaftshersteller 75 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion während des UZÜ entfiel, gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass auf diese Hersteller ein wesentlicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion der gleichartigen Ware entfiel. Daher werden sie als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen und nachstehend als „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ bezeichnet.

(84)

Wie unter den Randnummern 10, 15 und 16 erläutert, wurde eine Stichprobe aus vier Unternehmen gebildet. Alle in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller kooperierten und beantworteten fristgerecht den Fragebogen. Darüber hinaus lieferten die übrigen antragstellenden Hersteller sowie Hersteller, die die Untersuchung unterstützten, ordnungsgemäß bestimmte allgemeine Angaben für die Schadensanalyse.

2.   Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt

2.1   Verbrauch auf dem Gemeinschaftsmarkt

(85)

Der sichtbare Gemeinschaftsverbrauch wurde anhand der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt, der Verkaufsmengen der anderen Gemeinschaftshersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt und der Eurostat-Daten für alle Einfuhren in die EU ermittelt. Aufgrund der Erweiterung der Europäischen Union 2004 wurde aus Gründen der Klarheit und der Konsistenz für den Verbrauch im gesamten Bezugszeitraum der Markt der EU-25 zugrunde gelegt.

(86)

Von 2002 bis zum UZÜ stieg der Gemeinschaftsverbrauch mäßig um 8 %. Der Zuwachs in 2004 ist im Wesentlichen auf die Umsetzung der gemeinsamen Agrarpolitik in den neuen Mitgliedstaaten nach deren Beitritt zur Europäischen Union zurückzuführen. Ab 2004 verwandten die Landwirte in den neuen Mitgliedstaaten ihre zusätzlichen Mittel für einen verstärkten Düngemitteleinsatz.

 

2002

2003

2004

UZÜ

Gemeinschaftsverbrauch insgesamt (in Tonnen)

3 425 381

3 579 487

3 740 087

3 694 532

Index (2002=100)

100

104

109

108

2.2   Einfuhren aus den betroffenen Ländern

2.2.1   Kumulierung

(87)

In der Ausgangsuntersuchung wurden die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Algerien, Belarus, Russland und der Ukraine gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumuliert bewertet. Es wurde geprüft, ob eine kumulierte Bewertung auch in dieser Untersuchung vertretbar war.

(88)

Es wurde festgestellt, dass es im Bezugszeitraum keine Einfuhren der betroffenen Ware aus der Ukraine und im Jahr 2004 und im UZÜ keine Einfuhren aus Belarus und Russland gab. Damit waren die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 4 der Grundverordnung für eine kumulative Beurteilung der Einfuhren der betroffenen Ware aus diesen Ländern und den Einfuhren der betroffenen Ware aus Algerien nicht erfüllt.

(89)

Deshalb befand die Kommission, dass alle vier Länder gesondert untersucht werden sollten.

2.2.2   Volumen, Marktanteil und Preise der Einfuhren aus jedem betroffenen Land

(90)

Für die drei betroffenen Länder, die während des Bezugszeitraums Ausfuhren in die Gemeinschaft verzeichneten, entwickelten sich Volumen, Marktanteile und Durchschnittspreise je Land wie nachstehend dargestellt. Die Mengen- und Preisentwicklung basiert auf Eurostat-Daten.

 

2002

2003

2004

UZÜ

Einfuhren aus Algerien (in Tonnen)

97 378

239 348

219 680

177 383

Marktanteil

2,8 %

6,7 %

5,9 %

4,8 %

Preise der Einfuhren aus Algerien (in EUR/Tonne)

96

99

117

131

Einfuhren aus Belarus (in Tonnen)

101 479

44 438

Marktanteil

3,0 %

1,2 %

Preise der Einfuhren aus Belarus (in EUR/Tonne)

74

64

Einfuhren aus Russland (in Tonnen)

81 901

81 809

Marktanteil

2,4 %

2,3 %

Preise der Einfuhren aus Russland (in EUR/Tonne)

64

70

(91)

Die Einfuhren aus Algerien gingen zwar ab 2003 leicht zurück, dafür stieg aber der Marktanteil im Bezugszeitraum um 2 Prozentpunkte, während sich die Preise von 96 auf 131 EUR/Tonne verteuerten. Die Einfuhren aus Belarus und Russland waren stark rückläufig und wurden ab 2004 praktisch eingestellt.

(92)

Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren aus Algerien die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZÜ nicht unterboten. Angesichts fehlender Einfuhren im UZÜ ergab der Vergleich der Preise der Ausfuhren der übrigen Länder in Drittländer während des UZÜ mit den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt ebenfalls keine Preisunterbietung.

2.3   Einfuhren aus anderen Ländern

(93)

Die nachstehende Tabelle zeigt die Einfuhren aus anderen Drittländern während des Bezugszeitraums. Die Mengen- und Preisentwicklung basiert ebenfalls auf Eurostat-Daten.

 

2002

2003

2004

UZÜ

Volumen der Einfuhren aus Rumänien (Tonnen)

69 733

79 137

257 113

142 288

Marktanteil

2 %

2,2 %

6,9 %

3,9 %

Preis der Einfuhren aus Rumänien (EUR/Tonne)

94

102

112

123

Einfuhren aus den USA (in Tonnen)

26 024

57

20

6

Marktanteil

0,7 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

Preise der Einfuhren aus den USA (in EUR/Tonne)

86

289 (6)

1 101 (6)

1 664 (6)

(94)

2004 war ein erheblicher Anstieg der Einfuhren aus Rumänien zu verzeichnen, die sich in einem Marktanteil von 6,9 % niederschlugen, der im UZÜ jedoch trotz günstiger Bedingungen auf dem Gemeinschaftsmarkt auf 3,9 % zusammenschmolz. Diese Entwicklung ist im Zusammenhang zu sehen mit der starken Zunahme rumänischer Ausfuhren in die USA, die mengenmäßig betrachtet während des UZÜ mehr als das Dreifache der rumänischen Ausfuhren in die Gemeinschaft ausmachten. Die Preise sind im Bezugszeitraum kontinuierlich gestiegen und lagen durchgängig über den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft der Stichprobe im Jahr 2004 und im UZÜ. Die Kommission gelangte daher zu der Auffassung, dass dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch die rumänischen ausführenden Hersteller keine bedeutende Schädigung droht. Die Einfuhren aus den USA, die 2002 einen Marktanteil von lediglich 0,7 % aufwiesen, gingen im UZÜ stark zurück und betrugen nur noch 6 Tonnen. Diese Entwicklung spiegelt die Tatsache wider, dass bis zum Ende des UZÜ die Verkaufspreise in den USA höher waren als die Preise für die Verkäufe in die Gemeinschaft, so dass für die US-amerikanischen Hersteller kein Anreiz bestand, in die Gemeinschaft zu exportieren.

(95)

Da die rumänischen Ausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt keine bedeutende Schädigung zu verursachen drohen, dürfte nach Ansicht der „European Fertilizer Import Association (EFIA)“ auch von den algerischen Ausfuhren keine Gefahr einer bedeutenden Schädigung ausgehen, zumal sie mengenmäßig weniger gestiegen seien als die rumänischen Ausfuhren und die Preise der algerischen Ausführer höher seien als die der rumänischen Exporteure. Hierzu ist anzumerken, dass für Algerien, wie unter Randnummer 92 erläutert, tatsächlich keine Preisunterbietung festgestellt wurde und dass Algerien im Bezugszeitraum den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht bedeutend geschädigt hat. Die in Abschnitt 4 erläuterte Analyse für dieses Land hat jedoch ergeben, dass ein erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich ist. Da hingegen auf Einfuhren von HAN mit Ursprung in Rumänien keine Antidumpingzölle erhoben wurden, war dieses Land auch nicht Gegenstand einer Überprüfung bezüglich eines erneuten Auftretens der Schädigung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung. Aus diesen Gründen wurde der Einwand zurückgewiesen.

3.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(96)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussten.

3.1   Vorbemerkungen

(97)

Da beschlossen worden war, in Bezug auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit einer Stichprobe zu arbeiten, wurde die Schädigung sowohl anhand der für den gesamten Wirtschaftszweig (nachstehend „WZ“ abgekürzt) gesammelten Informationen als auch anhand der bei den Stichprobenunternehmen (nachstehend „SP“ abgekürzt) erhobenen Daten geprüft.

(98)

In den Fällen, in denen mit Stichproben gearbeitet wird, werden üblicherweise bestimmte Schadensindikatoren (Produktion, Produktionskapazität, Lagerbestände, Verkäufe, Marktanteil, Wachstum und Beschäftigung) für den gesamten Wirtschaftszweig der Gemeinschaft analysiert, während diejenigen Schadensindikatoren, die sich auf die Ergebnisse einzelner Unternehmen beziehen, wie z. B. Preise, Produktionskosten, Rentabilität, Löhne, Investitionen, RoI, Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, auf der Grundlage der Informationen untersucht werden, die von den in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftsherstellern eingeholt werden.

3.2   Daten über den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt

a)   Produktion

(99)

Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stieg von rund 2,8 Mio. Tonnen im Jahr 2002 auf rund 3 Mio. Tonnen im UZÜ und damit insgesamt um 5 %. Genauer betrachtet ging die Produktion 2003 um 3 % zurück, bevor sie 2004 um 2 Prozentpunkte anzog und im UZÜ weitere 7 Prozentpunkte zulegte.

 

2002

2003

2004

UZÜ

Produktion des WZ (in Tonnen)

2 843 529

2 768 258

2 823 972

3 003 918

Index (2002 = 100)

100

97

99

106

Quelle: Antragsteller, Antworten auf den Stichprobenfragebogen sowie überprüfte Antworten auf den Fragebogen.

b)   Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(100)

Im gesamten Bezugszeitraum blieb die Produktionskapazität praktisch unverändert. Angesichts der Produktionssteigerung nahm die daraus resultierende Kapazitätsauslastung von 57 % im Jahr 2002 auf 60 % im UZÜ zu. Wie bereits in der Ausgangsuntersuchung erwähnt, kann die Kapazitätsauslastung bei dieser Art der Produktion und in diesem Wirtschaftssektor von der Produktion anderer Erzeugnisse beeinflusst werden, die in den gleichen Produktionsanlagen hergestellt werden können.

 

2002

2003

2004

UZÜ

Produktionskapazität des WZ (in Tonnen)

4 984 375

4 944 575

4 941 975

4 955 075

Index (2002 = 100)

100

99

99

99

Kapazitätsauslastung des WZ

57 %

56 %

57 %

61 %

Index (2002 = 100)

100

98

100

106

c)   Lagerbestände

(101)

Im Bezugszeitraum war ein kontinuierlicher Anstieg der Endbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beobachten. Am Ende des UZÜ (30. Juni 2005) waren sie relativ niedrig, was aber darauf zurückzuführen ist, dass bei dieser Warenart die Endbestände im Sommer immer niedriger sind als im Winter, da der stärkste Absatz im Frühjahr und im Frühsommer zu verzeichnen ist. Ende 2004 waren die Bestände um 13 % höher als Ende 2002.

 

2002

2003

2004

UZÜ

Endbestände des WZ (in Tonnen)

276 689

291 085

313 770

159 926

Index (2002 = 100)

100

105

113

58

d)   Verkaufsmengen

(102)

Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt gingen zwischen 2002 und dem UZÜ um 3 % zurück. Diese Entwicklung steht im Gegensatz zu der Entwicklung des Verbrauchs auf dem Gemeinschaftsmarkt, der im selben Zeitraum um 8 % zunahm (vgl. Randnummer 86). Der Gesamtanstieg des Produktionsvolumens lässt sich durch die sehr guten Ausfuhrergebnisse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im gleichen Zeitraum erklären. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Ausfuhrmengen der in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller, die im Wesentlichen auf den US-Markt exportierten.

 

2002

2003

2004

UZÜ

Gemeinschaftsverkäufe des WZ (in Tonnen)

2 800 226

2 641 000

2 604 215

2 722 174

Index (2002 = 100)

100

94

93

97

Verkäufe der SP an Drittländer (in Tonnen)

176 269

194 543

228 937

328 796

Index (2002 = 100)

100

110

130

187

e)   Marktanteil

(103)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging von 2002 bis zum UZÜ deutlich zurück. Bei genauer Betrachtung verringerte sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum um 8 %, während die algerischen Hersteller ihren Marktanteil im selben Zeitraum von 2,8 % auf 4,8 % ausbauen konnten.

 

2002

2003

2004

UZÜ

Marktanteil des WZ

81,7 %

73,8 %

69,6 %

73,7 %

Index (2002 = 100)

100

90

85

90

f)   Wachstum

(104)

Im selben Zeitraum konnten die algerischen, rumänischen und anderen Gemeinschaftshersteller ihren Marktanteil auf Kosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausbauen, dessen Marktanteil deutlich schrumpfte.

(105)

Dieser Rückgang kann auch der nachvollziehbaren Entscheidung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zugerechnet werden, die Ausfuhren auf den US-amerikanischen Markt zu steigern, um von den dortigen sehr viel höheren Preisen zu profitieren. Aufgrund seiner großen ungenutzten Produktionskapazitäten konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus dem im Bezugszeitraum zu beobachtenden Wachstum des Gemeinschaftsmarktes keine Vorteile ziehen.

g)   Beschäftigung

(106)

Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft stieg von 2002 bis zum UZÜ um 5 %. Diese verhältnismäßig geringe Zunahme dürfte vor allem der verbesserten Exportleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zuzurechnen sein.

 

2002

2003

2004

UZÜ

Beschäftigung im WZ bezogen auf die betroffene Ware

827

819

790

867

Index (2002 = 100)

100

99

96

105

h)   Produktivität

(107)

Die Produktivität der Beschäftigten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, gemessen am Output je Beschäftigten, blieb von 2002 bis zum UZÜ relativ konstant.

 

2002

2003

2004

UZÜ

Produktion des WZ (in Tonnen je Beschäftigten)

3 437

3 380

3 573

3 463

Index (2002 = 100)

100

98

104

101

i)   Höhe der Dumpingspanne

(108)

Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft können angesichts der Menge der Einfuhren aus Algerien (die im Bezugszeitraum bis zu 6,7 % des Gemeinschaftsmarktes ausmachten) nicht als unerheblich angesehen werden, insbesondere auf einem Markt, auf dem die Preise der betroffenen Ware sehr instabil sind. Im Hinblick auf Belarus, Russland und die Ukraine können keine Schlussfolgerungen gezogen werden, da diese Länder ihre Einfuhren in die Gemeinschaft 2003 einstellten.

3.3   Daten über die Gemeinschaftshersteller in der Stichprobe

a)   Verkaufspreise und Faktoren, die die Inlandspreise beeinflussen

(109)

Der durchschnittliche Nettopreis der Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller nahm 2004 und im UZÜ erheblich zu und spiegelte so die für die betroffene Ware günstigen Bedingungen auf den internationalen Märkten im selben Zeitraum wider. Dieser Zuwachs sollte in Verbindung gesehen werden mit der ähnlichen Entwicklung der Kosten für Erdgas, dem wichtigsten Rohstoff (vgl. nachstehende Tabelle).

 

2002

2003

2004

UZÜ

Stückpreise der SP auf dem Gemeinschaftsmarkt (in EUR/Tonne)

85

89

109

114

Index (2002 = 100)

100

105

128

134

Gaspreis/MBtu der SP (indexiert)

100

107

111

126

b)   Löhne

(110)

Wie aus nachfolgender Tabelle hervorgeht stieg der Durchschnittslohn je Beschäftigten von 2002 bis zum UZÜ um 9 %.

 

2002

2003

2004

UZÜ

Jährliche Arbeitskosten je Beschäftigten der SP (in 1 000 EUR)

23,4

25,4

27,0

25,6

Index (2002 = 100)

100

108

115

109

c)   Investitionen

(111)

Die Investitionen der vier in die Stichprobe einbezogenen Hersteller zeigten während des Bezugszeitraums eine positive Entwicklung. Sie konzentrierten sich im Wesentlichen auf den Austausch alter Maschinen. Dies zeugt von den Bemühungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, seine Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit ständig zu verbessern. Gleichwohl ist davon bei der Entwicklung der Produktivität nichts zu spüren, die im selben Zeitraum relativ konstant blieb (vgl. Randnummer 107), was zeigt, wie schwierig es für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft war, seine Produktion anzukurbeln.

 

2002

2003

2004

UZÜ

Nettoinvestitionen der SP (in 1 000 EUR)

12 512

20 087

12 611

17 047

Index (2002 = 100)

100

161

101

136

d)   Rentabilität und Kapitalrendite (RoI)

(112)

Die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller verbesserte sich allmählich, vor allem seit 2003 und erreichte im UZÜ 13,8 %. Am Ende des Bezugszeitraums verzeichnete die Rentabilität auf diesem von zyklischen Preisschwankungen gekennzeichneten Markt ihren Spitzenwert. Tatsächlich können zahlreiche Faktoren, auch externe, die Weltmarktpreise für HAN und andere Stickstoffdünger beeinflussen. Diese Faktoren können zu einem größeren Angebot, aber auch zu einer reduzierten Nachfrage nach diesen Waren führen, und somit die Preisgestaltung beeinflussen. Im Bezugszeitraum gingen die Weltmarktpreise aufgrund eines eingeschränkten Angebots nach oben. Die Gewinne in den Jahren 2002 und 2003 waren jedoch nur mäßig und wurden, angesichts der Tatsache, dass es sich hierbei um einen sehr kapitalintensiven Wirtschaftssektor handelt, vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft als unzureichend angesehen. Die Kapitalrendite (RoI), ausgedrückt als der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, folgte im gesamten Bezugszeitraum weitestgehend dem weiter oben für die Rentabilität beschriebenen Trend.

 

2002

2003

2004

UZÜ

Rentabilität bei den Verkäufen der SP an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft (in % der Nettoverkäufe)

8,1 %

6,0 %

12,3 %

13,8 %

Index (2002 = 100)

100

74

151

170

RoI der SP (Gewinn in % des Nettobuchwerts der Investitionen)

22 %

24 %

50 %

58 %

Index (2002 = 100)

100

111

229

265

e)   Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(113)

Der Cashflow hat im Bezugszeitraum erheblich zugenommen. Diese Entwicklung deckt sich mit der generellen Entwicklung der Rentabilität im Bezugszeitraum.

 

2002

2003

2004

UZÜ

Cashflow der SP (in 1 000 EUR)

23 532

19 625

39 767

50 823

Index (2002 = 100)

100

83

169

216

(114)

Der Untersuchung zufolge hatten die in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller keine Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass einige dieser Unternehmen Teil größerer Unternehmensgruppen sind und ihre Tätigkeiten aus Quellen ihrer Finanzgruppe finanzieren; hierbei handelt es sich entweder um eine Zentralisierung des Kassenwesens („cash pooling“) oder konzerninterne Darlehen, die von den Muttergesellschaften gewährt werden.

3.4   Schlussfolgerung

(115)

Folgende Indikatoren entwickelten sich von 2002 bis zum UZÜ positiv: Das Produktionsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stieg, die Verkaufspreise pro Stück des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ebenfalls, und parallel zu den Preisen verbesserte sich die Rentabilität erheblich. Die Ausfuhren in Drittländer nahmen zu, und RoI sowie Cashflow entwickelten sich ebenfalls positiv. Die Löhne stiegen mäßig und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft investierte weiterhin.

(116)

Die folgenden Indikatoren entwickelten sich hingegen negativ: Im Gegensatz zum Marktwachstum nahmen die Verkaufsmengen auf dem Gemeinschaftsmarkt um 3 % ab. Dementsprechend verringerte sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum um deutliche 8 Prozentpunkte. Trotz der Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft blieb die Produktivität relativ konstant.

(117)

Im Vergleich zu der Situation vor Einführung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von HAN aus den betroffenen Ländern im Jahr 2000 verbesserte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft deutlich. Diese Maßnahmen hatten mithin einen positiven Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Gleichwohl sei darauf hingewiesen, dass die positive Entwicklung einiger Indikatoren zum Teil auch dem Markt für die gleichartige Ware zugerechnet werden kann, der sich in den letzten beiden Jahren des Bezugszeitraums aufgrund der weltweiten Angebotsknappheit in einer äußerst günstigen Lage befand. Daneben trug auch die Verbesserung der Exportleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu der positiven Gesamtentwicklung bei und konnte den schrumpfenden Marktanteil innerhalb der Gemeinschaft in gewissem Umfang ausgleichen.

(118)

Daher wird der Schluss gezogen, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Vergleich zu dem Zeitraum vor der Einführung der Maßnahmen zwar verbessert hat, aber weiterhin instabil ist.

4.   Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

4.1   Allgemeines

(119)

Da es keine anhaltende bedeutende Schädigung durch Einfuhren aus den vier betroffenen Ländern gab, konzentrierte sich die Analyse auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung. Zu diesem Zweck wurden zwei wesentliche Parameter untersucht: i) die Gaskosten in den betroffenen Ländern und ihr Einfluss auf die Produktionskosten für HAN und ii) die Auswirkungen der voraussichtlichen Ausfuhren aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unter Berücksichtigung des Wettbewerbs.

4.2   Voraussichtliche Entwicklung der Verkaufspreise: Gaspreise und Produktionskosten in den betroffenen Ländern

(120)

Ob erneut eine Schädigung auftreten wird, hängt stark von der voraussichtlichen Preisentwicklung für HAN ab. Da Erdgas bei weitem der wichtigste Kostenfaktor ist und beim Ankauf zu Weltmarktpreisen mehr als 50 % der HAN-Produktionskosten ausmacht, hat es auch auf die Verkaufspreise entscheidenden Einfluss. Die Gaskosten bei der HAN-Produktion hängen von der effizienten Nutzung des Rohstoffs und dem Stückpreis ab. Der Anteil dieser beiden Parameter an den Produktionskosten für HAN wurde zum einen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und zum anderen für Russland und Algerien untersucht.

(121)

Die Untersuchung ergab zunächst, dass eine effiziente Erdgasnutzung die Gaskosten je Tonne produzierten HAN entscheidend beeinflusst. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verzeichnete eine relativ hohe Ausnutzung, d. h. er verbrauchte je Tonne produzierten HAN bis zu 15 % weniger Erdgas als die Hersteller in Russland und Algerien. Hierin spiegeln sich die Bemühungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wider, seine Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit durch entsprechende Investitionen ständig zu verbessern; dies erfordert einen jährlichen Kapitaleinsatz von durchschnittlich annähernd einem Drittel des gesamten Nettobuchwerts seiner Aktiva. Dieser komparative Vorteil sollte dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eigentlich nutzen und die Produktionskosten für HAN senken.

(122)

Doch trotz der effizienten Erdgasnutzung liegen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Gaskosten je Tonne produzierten HAN aufgrund der Differenz beim Erdgaspreis rund dreimal über denen für Russland und Algerien. Die in beiden Ländern künstlich niedrig gehaltenen Preise erklären diesen Unterschied. Der daraus resultierende Unterschied zwischen den HAN-Preisen dieser beiden Länder und der Hersteller, die Erdgas zu Weltmarktpreisen beziehen, wie die Hersteller in der Gemeinschaft, dürfte sich in naher Zukunft kaum verringern. Ganz im Gegenteil: Sollte sich die derzeitige Entwicklung der Weltmarktpreise für Erdgas fortsetzen, könnte die Kluft noch größer werden. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Hersteller in Russland und Algerien auch weiterhin von diesem künstlichen Kostenvorteil profitieren werden, der die durch das Gewicht von HAN bedingten hohen Transportkosten bei weitem ausgleicht. Dies macht den Gemeinschaftsmarkt sogar für Hersteller in abgelegenen Gebieten dieser Länder interessant, bei denen die Transportkosten mehr als 20 % des Preises ausmachen.

(123)

Angesichts der niedrigen Gaspreise ist es sehr wahrscheinlich, dass die ausführenden Hersteller in Russland und Algerien die betroffene Ware zu Preisen in die Gemeinschaft ausführen können, die unter den Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft liegen. Es ist daher damit zu rechnen, dass diese Einfuhren die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich unterbieten.

(124)

Belarus und die Ukraine wurden in diese Analyse nicht einbezogen, da sie im Rahmen dieser Untersuchung als Länder ohne Marktwirtschaft angesehen wurden und daher von ihnen keine Angaben zu den Produktionskosten angefordert wurden. Gleichwohl wurden Angaben über die Gaspreise in diesen beiden Ländern erhoben, und die Untersuchung ergab, dass die Hersteller in diesen Ländern im UZÜ Gaslieferungen zu Preisen erhielten, die erheblich unter denjenigen lagen, die dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in Rechnung gestellt wurden. Die Kommission gelangt daher zu der Auffassung, dass auch diese beiden Länder die betroffene Ware zu Preisen ausführen können, die unter den Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft liegen, und dass diese Preise diejenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unterbieten würden.

(125)

Bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wäre es angesichts der Tatsache, dass die belarussischen, russischen und ukrainischen Ausführer sich wieder auf dem Gemeinschaftsmarkt etablieren müssten und die algerischen Ausführer ihre Marktposition untermauern müssten, noch wahrscheinlicher, dass diese Hersteller niedrigere Preise verlangen würden als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, um verlorene Marktanteile zurückzugewinnen oder ihren Kundenstamm zu erweitern.

(126)

Die EFIA und einige ausführende Hersteller wandten ein, dass niedrige Produktionskosten keinen Grund darstellten, mit dem die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung belegt werden könnte. Darüber hinaus sei die Möglichkeit einer Preisunterbietung kein rechtlich verankertes Kriterium für die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung. Ferner lägen die Preise der algerischen Hersteller über den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, und Belarus, Russland und die Ukraine hätten 2004 und im UZÜ überhaupt nicht in die Gemeinschaft exportiert; außerdem seien ihre Preise für Ausfuhren in Drittländer höher als die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die nicht als schädigend angesehen würden. Nach Ansicht der EFIA belegt dies, dass die ausführenden Hersteller nicht im Vertrauen auf die niedrigen Gaskosten die Preise senken, sondern ganz im Gegenteil höhere Preise berechnen, um möglichst hohe Gewinne zu erzielen.

(127)

Die Feststellung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung hängt tatsächlich davon ab, ob ein Außerkrafttreten der Maßnahmen Bedingungen schaffen würde, die ein erneutes Auftreten der Schädigung befördern. Zunächst sei darauf hingewiesen, dass die ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern, wie die Parteien zugeben, von niedrigen Gaspreisen profitieren, die ihnen die Möglichkeit eröffnen, die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu unterbieten. Außerdem ergab die Untersuchung, dass ihre Ausfuhren im UZÜ gedumpt waren. Diese Preispolitik der Ausführer wurde im Lichte i) ihrer beträchtlichen ungenutzten Ausfuhrkapazitäten und ii) ihrer erheblich niedrigeren Produktionskosten betrachtet. Der erste Punkt ist ein Indiz dafür, dass sie ein starkes Interesse daran haben dürften, Absatzmärkte für ihre Produktion zu finden. Der zweite Punkt zeigt, dass sie in der Lage sind, die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft deutlich zu unterbieten, um ihre Absatzziele erreichen zu können.

(128)

Bekanntlich sorgten in den letzten beiden Jahren des Bezugszeitraums günstige Marktbedingungen dafür, dass sich die Preise, unabhängig von den geltenden Antidumpingmaßnahmen, auf einem sehr hohen Niveau bewegten. In diesem Zeitraum waren nämlich aufgrund der angespannten Angebot-Nachfrage-Situation die Preise für alle Stickstoffdünger sehr hoch. Wie die anderen Stickstoffdünger ist auch HAN eine Ware, deren Preisbildung von zahlreichen Faktoren abhängt, angefangen beim stark schwankenden Gaspreis, der als kostenintensivstes Element erheblichen Einfluss auf das Angebot hat, bis hin zu den klimatischen Bedingungen und den Lagerbeständen an Getreide und Futterpflanzen, die die Nachfrage drücken oder steigern können. Es wird erwartet, dass auf dem Gemeinschaftsmarkt in den nächsten Jahren etwas weniger Stickstoffdünger nachgefragt wird (7). Die Aufrechterhaltung des hohen Preisniveaus hängt also von einem knappen Angebot ab, was, wie die Untersuchung gezeigt hat, sehr unwahrscheinlich ist, angesichts der Exportkapazitäten der betroffenen Länder und der Wahrscheinlichkeit, dass sie einen Teil der Ausfuhren, die sie während des UZÜ in Drittländer verkauft haben, bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen umleiten. Dieses Szenario wird die ausführenden Hersteller sehr wahrscheinlich dazu veranlassen, ihre Preise auf ein Niveau unterhalb der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu senken, um Marktanteile hinzuzugewinnen und die selbst gesteckten Absatzziele zu erreichen. Unter diesen Bedingungen wäre der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gezwungen, entweder seine Preise angesichts der nach wie vor hohen Gaskosten auf ein Niveau nahe oder unterhalb der Produktionskosten zu senken oder bedeutende Marktanteile und damit Einkommen einzubüßen, oder beides. Ein Anstieg der Ausfuhren auf den US-amerikanischen Markt ist aufgrund der unter Randnummer 135 dargelegten Gründe äußerst unwahrscheinlich. Ein Außerkrafttreten der Maßnahmen hätte daher unweigerlich eine Verschlechterung der Gesamtleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zur Folge.

(129)

Was das Argument der Gewinnmaximierung angeht, so sei darauf hingewiesen, dass diese auf der im Bezugszeitraum zu beobachtenden positiven Differenz zwischen den Preisen in den USA und den Preisen auf dem Gemeinschaftsmarkt beruht; dies kann jedoch nicht als Anhaltspunkt für Preisschätzungen bei einer Ware wie HAN dienen, die sehr starken Preisschwankungen unterliegt. Daher wurde festgestellt, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der Schädigung sehr wahrscheinlich ist; der Einwand wurde mithin zurückgewiesen.

4.3   Auswirkungen der voraussichtlichen Ausfuhrmengen und Preise auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen

4.3.1   Vorbemerkungen — Wettbewerbsbedingungen

(130)

HAN ist ein Flüssigdünger zur Stickstoffversorgung von Kulturpflanzen. Er wird vor allem vor der Aussaat von Ackerpflanzen ausgebracht, für die normalerweise eine HAN-Düngung im Frühjahr angezeigt ist. HAN ist nur bedingt gegen andere Stickstoffdünger austauschbar, da die Landwirte unterschiedliche Maschinen zum Ausbringen des Düngers verwenden und er mit anderen Lösungen, z. B. Pestiziden gemischt und in einem einzigen Arbeitsgang ausgebracht werden kann. Die Nachfrage verzeichnet daher saisonale Spitzen und ist relativ starr.

(131)

Obwohl HAN im Allgemeinen nur saisonbedingt eingesetzt wird, läuft die Produktion aus Effizienzgründen das ganze Jahr weiter. Daher verzeichnen die Gemeinschaftshersteller im Herbst und Winter die höchsten Lagerbestände. Massive Einfuhren der betroffenen Ware zu niedrigen Preisen im Frühjahr und Sommer dürften äußerst negative Auswirkungen auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft haben, da die Nachfrage nach der betroffenen Ware sehr schwankt und die Preise wöchentlich festgelegt werden.

4.3.2   Ausfuhren aus den betroffenen Ländern

(132)

Da die betroffenen Länder mit Ausnahme Algeriens im UZÜ keine Ausfuhren in die Gemeinschaft tätigten, konzentrierte sich die Analyse darauf, ob es wahrscheinlich ist, dass Ausfuhren, die im UZÜ in andere Länder gingen, in naher Zukunft auf den Gemeinschaftsmarkt umgeleitet werden. Darüber hinaus war die voraussichtliche Entwicklung der Verkaufspreise für HAN zu analysieren.

(133)

Im Hinblick auf die mögliche Entwicklung der Ausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt sei angemerkt, dass die Einfuhren von HAN mit Ursprung in Belarus, Russland und der Ukraine in die USA Antidumpingmaßnahmen unterlagen, die 2003 aufgehoben wurden. Die nachstehende Tabelle gibt die Entwicklung der Ausfuhren dieser drei Länder in die USA wieder (ab 2003):

Ausfuhren in die USA aus:

2003 (8)

2004

UZÜ (9)

Belarus (in Tonnen)

156 596

244 526

227 772

Russland (in Tonnen)

179 993

614 395

699 100

der Ukraine (in Tonnen)

111 321

103 440

145 828

Insgesamt (in Tonnen)

447 910

962 361

1 072 700

Quelle: „Foreign Trade Statistics“, veröffentlicht vom U.S. Census Bureau.

(134)

Wie aus der Tabelle ersichtlich wird, steigerten diese Länder ihr Ausfuhrvolumen von 2003 bis 2004 erheblich. Vor allem Russland erhöhte seine Ausfuhren um mehr als das Dreifache von 180 000 Tonnen im Jahr 2003 auf rund 600 000 Tonnen im Jahr 2004. Die Daten zeigen auch, dass der plötzliche sprunghafte Anstieg der Ausfuhrvolumen aus diesen Ländern in die USA im UZÜ zum Stillstand kam, als die Zunahme im Vergleich zu 2004 mit 11 % weniger deutlich ausfiel. Die Stabilisierung des gesamten Exportvolumens dieser Länder in die USA auf rund 1 Mio. Tonnen wurde durch die Exportleistung der Länder in die USA nach dem UZÜ bestätigt.

(135)

Im Schlussbericht der US-amerikanischen Antidumpinguntersuchung von HAN-Einfuhren aus Belarus, Russland und der Ukraine sind die Gründe für die Stabilisierung näher erläutert (10). Der Bericht weist ausdrücklich darauf hin, dass der hohe Anteil der Kosten für den Inlandstransport dazu führt, dass sich der Einfuhrmarkt praktisch auf die Küstenregionen beschränkt; ferner führten diese Kosten dazu, dass importiertes HAN in vielen Regionen der USA, einschließlich der Staaten im so genannten Agrargürtel, die einen hohen HAN-Verbrauch haben, im Vergleich zum inländisch produzierten HAN viel zu teuer werde. Mit anderen Worten: Der US-Markt für HAN-Einfuhren ist begrenzt, und die aufgrund ihres Verbrauchs wichtigsten Regionen bleiben wegen ihrer geografischen Lage von diesen Einfuhren abgeschnitten. Angesichts der unter Randnummer 134 beschriebenen Stabilisierung der Einfuhren aus Belarus, Russland und der Ukraine wird daher der Schluss gezogen, dass der US-Markt keine wesentlich größeren Importmengen aufnehmen kann als die im UZÜ verzeichneten.

(136)

Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen und angesichts der relativen räumlichen Nähe des Gemeinschaftsmarktes zu den betroffenen Ländern kann der Schluss gezogen werden, dass erhebliche Verkaufsmengen bzw. Kapazitätsüberschüsse in den betroffenen Ländern mit großer Wahrscheinlichkeit auf den Gemeinschaftsmarkt geleitet werden, wenn die Maßnahmen außer Kraft treten sollten. Angesichts der gegenüber den Ausfuhren in die USA niedrigeren Transportkosten können die Ausfuhrpreise deutlich niedriger sein als die für die USA geltenden Preise. Wie unter den Randnummern 50, 54 und 63 bereits erwähnt, ergab die Untersuchung, dass die Verkäufe der kooperierenden ausführenden Hersteller auf dem USA-Markt zu Preisen getätigt wurden, die unter den jeweiligen Normalwerten lagen.

4.3.3   Auswirkungen der Kapazitätsreserven

(137)

Bekanntlich ist der algerische Inlandsmarkt für die betroffene Ware unbedeutend, und die gesamte Produktionskapazität richtet sich auf den Export. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass die derzeitigen Kapazitätsreserven der algerischen Hersteller 10 % bis 20 % des Gemeinschaftsverbrauchs ausmachen; insgesamt werden die derzeitigen Kapazitätsreserven auf rund 300 000-350 000 Tonnen geschätzt.

(138)

Vor allem angesichts der räumlichen Nähe des Gemeinschaftsmarktes ist es sehr wahrscheinlich, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen, diese Kapazitätsreserven genutzt werden, um die betroffene Ware für die Ausfuhr in die Gemeinschaft herzustellen (Algerien hat lediglich einen Marktanteil von 4,8 %). Die erwarteten großen Mengen dürften zu gedumpten Preisen abgesetzt werden und die Gemeinschaftshersteller schädigen.

(139)

In Belarus gibt es einen rasch wachsenden Inlandsmarkt, auf dem der einzige Hersteller während des UZÜ zwei Drittel seiner Produktion absetzte. 2004 und im UZÜ gab es keine Ausfuhren in die Gemeinschaft, und die Ausfuhren in die USA gingen trotz aufgehobener Antidumpingmaßnahmen und einer günstigen Marktlage zurück.

(140)

Bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen dürfte sich die Lage im Hinblick auf Belarus entscheidend ändern. Da der inländische Preis weniger als die Hälfte des in der Gemeinschaft während des UZÜ herrschenden Marktpreises betrug, dürfte der Hersteller in Belarus nach vernünftigem wirtschaftlichem Ermessen erhebliche Mengen seiner derzeit auf dem Inlandsmarkt abgesetzten Ware auf den Gemeinschaftsmarkt umleiten, und zwar zu gedumpten Preisen. Ein durch große Mengen von Billigeinfuhren aus Belarus verursachtes erneutes Auftreten der Schädigung wäre wahrscheinlich.

(141)

Der russische Inlandsmarkt ist im Vergleich zu den Kapazitätsreserven relativ klein; wie unter Randnummer 66 bereits erwähnt, betragen diese zwischen 600 000 und 700 000 Tonnen und können noch erhöht werden, wenn die Kapazitäten der nicht kooperierenden Hersteller bzw. die Kapazitäten, die derzeit für die Herstellung und die Ausfuhr von Harnsäure und Ammoniumnitrat, die beiden anderen Stickstoffdünger, genutzt werden, noch hinzugezählt werden.

(142)

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass derzeit Handelsschutzmaßnahmen der Gemeinschaft gegenüber Einfuhren von Vorprodukten, wie Harnstoff in fester Form und Ammoniumnitrat, aus Russland gelten (11). Derzeit wird eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Harnstoff durchgeführt (12). Außerdem läuft zurzeit eine Interimsüberprüfung der Maßnahmen betreffend Ammoniumnitrat, die sich auf einen großen ausführenden Hersteller aus Russland beschränkt (13). Abhängig vom Ergebnis dieser Überprüfungen ist es durchaus möglich, dass die Produktion von Harnstoff und Ammoniumnitrat auf HAN umgestellt wird, was dann zu einer weiteren deutlichen Steigerung der geschätzten Kapazitätsreserven der russischen Hersteller führen könnte.

(143)

Es besteht mithin eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Ausfuhren in die Gemeinschaft wieder anziehen. Unter Berücksichtigung des Verbrauchs auf dem Gemeinschaftsmarkt (vgl. Randnummer 86) und den aktuellen Kapazitätsreserven in Russland können diese Einfuhren mengenmäßig vorsichtig auf nahezu 20 % des Gemeinschaftsverbrauchs geschätzt werden. Angesichts der für die russischen Hersteller extrem niedrigen Gaspreise und dem daraus resultierenden Preisvorteil für die betroffene Ware dürften diese Einfuhren den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ernsthaft schädigen.

(144)

Von den betroffenen Ländern verfügt die Ukraine mit 700 000 bis 800 000 Tonnen derzeit über die größten Kapazitätsreserven. Allein diese Reserven entsprechen rund 20 % des Gemeinschaftsverbrauchs.

(145)

Angesichts eines unbedeutenden Inlandsmarktes und der räumlichen Nähe des Gemeinschaftsmarktes ist es wahrscheinlich, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen Ausfuhren in erheblichem Umfang auf den Gemeinschaftsmarkt geleitet werden. Diese Ausfuhren dürften, wie bereits erwähnt, zu gedumpten Preisen getätigt werden und mithin den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ernsthaft schädigen.

4.4   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

(146)

Angesichts der künstlich niedrig gehaltenen Preise, die die Hersteller in den betroffenen Ländern für den wichtigsten Rohstoff, Erdgas, zahlen und der Auswirkungen, die dies auf die Produktionskosten für HAN hat, ist es wahrscheinlich, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Hersteller in den betroffenen Ländern in der Lage sind, die betroffene Ware zu Preisen auszuführen, die unter den Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft liegen.

(147)

Mit Ausnahme von Belarus verfügen alle Länder über Kapazitätsreserven, die bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen für den Gemeinschaftsmarkt aktiviert werden könnten. Angesichts der großen Mengen, die auf dem belarussischen Inlandsmarkt zu Preisen verkauft werden, die erheblich unter den im UZÜ auf dem Gemeinschaftsmarkt herrschenden Preisen lagen, ist es sehr wahrscheinlich, dass zumindest ein Teil dieser Verkäufe bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen auf den Gemeinschaftsmarkt umgeleitet werden. Auch die im Vergleich zur Ausfuhr in die USA niedrigeren Transportkosten für Verkäufe in die Gemeinschaft könnte eine Umleitung der Verkäufe auf den Gemeinschaftsmarkt begünstigen. Ferner lassen auch die Ausführungen unter den Randnummern 132-136 vermuten, dass alle vier Länder einen Teil ihrer derzeitigen Ausfuhren von anderen Ländern auf den Gemeinschaftsmarkt umleiten, sollten die Maßnahmen außer Kraft treten.

(148)

Die EFIA und einige ausführende Hersteller brachten vor, dass die Vermutung einer Produktionsumstellung von Harnstoff und Ammoniumnitrat auf HAN die grundlegende ökonomische Tatsache außer Acht lasse, dass eine solche Umstellung nur mit zusätzlichen Investitionen möglich sei. Darüber hinaus würden Hersteller gewinnbringendere Waren nicht einfach aus der Produktion nehmen, weil Antidumpingmaßnahmen für weniger profitable Produkte außer Kraft träten.

(149)

Im Hinblick auf die erforderlichen zusätzlichen Investitionen sei angemerkt, dass die Mehrzahl der größeren ausführenden Hersteller von Stickstoffdüngern integrierte Unternehmen sind, und daher die Entscheidung über die Herstellung/Ausfuhr des einen oder des anderen Produkts im Wesentlichen von den Marktkonditionen abhängt. Natürlich werden die Hersteller darauf achten, mit welchen Waren sie den höchsten Gewinn erzielen können. Antidumpingmaßnahmen spielen daher bei dieser Entscheidung eine wichtige Rolle, wie der deutliche Anstieg gedumpter HAN-Einfuhren in die USA im Jahr 2004 und im UZÜ zeigt, nachdem die USA 2003 ihre Antidumpingmaßnahmen außer Kraft gesetzt hatten. Aller Wahrscheinlichkeit nach lassen sich also ausführende Hersteller von fundierten ökonomischen Überlegungen leiten, wenn es darum geht, zur Erhaltung oder Steigerung des Absatzes von Düngemitteln und der damit zu erzielenden Gewinne ihre Produktion von einer Ware auf eine andere umzustellen. Aus diesen Gründen wurden die Einwände zurückgewiesen.

(150)

Obige Feststellungen führen zu der Schlussfolgerung, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die betroffenen Länder mit großer Wahrscheinlichkeit erhebliche Mengen der betroffenen Ware ausführen und zwar zu Preisen, die aufgrund der verzerrten und künstlich niedrig gehaltenen Produktionskosten die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unterbieten. Damit dürfte sich der Preisdruck auf dem Markt weiter verstärken, was sich auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft negativ auswirken dürfte. Dies würde vor allem die finanzielle Erholung, die 2004 und im UZÜ eintrat, zunichte machen und wahrscheinlich eine erneute Schädigung zur Folge haben. Mit anderen Worten: Mit zunehmender Verschlechterung der Marktbedingungen wird sich der Preisdruck aus den betroffenen Ländern, u. a. wegen der großen Differenz bei den Produktionskosten und den dort vorhandenen Kapazitätsreserven, verstärken.

E.   GEMEINSCHAFTSINTERESSE

1.   Einleitung

(151)

Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft insgesamt zuwiderliefe. Zur Ermittlung des Gemeinschaftsinteresses wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt.

(152)

Es sei daran erinnert, dass den Ergebnissen der Ausgangsuntersuchung zufolge die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderlief. Da es sich bei dieser Untersuchung um eine Überprüfung handelt und somit eine Situation analysiert wurde, in der bereits Antidumpingmaßnahmen gelten, ist es ferner möglich zu bewerten, inwieweit die geltenden Antidumpingmaßnahmen die betroffenen Parteien unverhältnismäßig stark beeinträchtigt haben.

(153)

Es wurde daher geprüft, ob trotz der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass in diesem besonderen Fall die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderliefe.

2.   Interesse des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft

(154)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hat den Nachweis erbracht, dass er strukturell lebensfähig ist. Die positive Entwicklung seiner wirtschaftlichen Lage nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen im Jahr 2000 bestätigt dies. So konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von 2002 bis zum UZÜ vor allem seine Gewinne steigern.

(155)

Deshalb ist durchaus anzunehmen, dass die derzeit geltenden Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auch künftig zugute kommen werden und er sich weiter erholt, indem er Marktanteile zurückerobert und seine Rentabilität weiter verbessert. Sollten die Maßnahmen außer Kraft treten, werden wahrscheinlich vermehrt Einfuhren zu gedumpten Preisen aus den betroffenen Ländern getätigt, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft schädigen, indem sie den Druck auf die Verkaufspreise weiter verstärken, was wiederum die derzeit positive, aber immer noch instabile finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gefährdet.

3.   Interesse der Einführer

(156)

Wie unter Randnummer 10 erwähnt, willigte lediglich ein Einführer ein, in die Stichprobe einbezogen zu werden und beantwortete den Stichprobenfragebogen. Nach Erhalt des kompletten Fragebogens erklärte der Einführer jedoch, dass er nicht mehr bereit sei, an der Untersuchung mitzuarbeiten.

(157)

Bekanntlich ergab die Ausgangsuntersuchung, dass die Einführung von Maßnahmen keine nennenswerten Folgen hätte, da die Einfuhren, wenn auch zu nicht schädigenden Preisen, fortgesetzt würden und da die Einführer generell nicht nur mit HAN sondern auch in erheblichem Umfang mit anderen Düngemitteln handelten. Die Vermutung, dass die Einfuhren nicht eingestellt würden, traf jedoch nur auf Algerien zu, wo ein ausführender Hersteller eine Verpflichtung eingegangen war. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass einige Einführer tatsächlich die negativen Folgen der Einführung der Maßnahmen zu spüren bekommen haben könnten (vgl. Randnummer 66 der Verordnung (EG) Nr. 617/2000 der Kommission (14). Die Untersuchung ergab jedoch nicht, dass einige Einführer ihre Tätigkeit vollständig eingestellt haben; sie haben sich, wie vermutet, offensichtlich stärker auf andere Düngemittel konzentriert. Mithin hatte die Einführung der Maßnahmen offensichtlich insgesamt nur begrenzte Auswirkungen auf die Mehrheit der Einführer/Händler.

(158)

Da kein Einführer an der Untersuchung mitarbeitete, gibt es auch keine zuverlässigen Informationen darüber, ob ein Aufrechterhalten der Maßnahmen erhebliche negative Folgen für Einführer oder Händler hätte.

(159)

Nach Auffassung der EFIA sollte die mangelnde Mitarbeit von Einführern nicht als fehlendes Interesse gewertet werden, sondern spiegele vielmehr die mangelnde Fairness gegenüber den kleinen oder mittleren Unternehmen wider, die nur über begrenzte Ressourcen verfügten, während eine Antidumpinguntersuchung erhebliche Aufwendungen erfordere. Darüber hinaus werde bei der Untersuchung die kumulative Wirkung außer Acht gelassen, die die zahlreichen Antidumpingmaßnahmen gegenüber Düngemitteln auf die Einführer haben; es könne daher nicht von einer fairen Analyse der Folgen für Einführer und Landwirte gesprochen werden.

(160)

In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass Einführer, die mit einer großen Bandbreite von Düngemitteln handeln, von denen HAN nur ein Produkt darstellt, die Möglichkeit haben, ihr Angebot an unterschiedlichen Stickstoffdüngern aus Quellen zu decken, die derzeit keinen Antidumpingmaßnahmen unterliegen. Aus diesen Gründen wurde der Schluss gezogen, dass, selbst wenn sich die Fortsetzung der Maßnahmen negativ auf die Einführer auswirken sollte, dies kein zwingender Grund für ein Außerkraftsetzen der Maßnahmen sei.

4.   Interesse der Verwender

(161)

Die Verwender von HAN sind die Landwirte in der Gemeinschaft. Die Nachfrage nach Stickstoffdüngern ist verhältnismäßig unflexibel und die Landwirte neigen dazu, ihre Waren von den billigsten Anbietern zu beziehen. Im Zuge der Untersuchung der möglichen Auswirkungen etwaiger Maßnahmen auf die Verwender wurde in der Ausgangsuntersuchung der Schluss gezogen, dass angesichts der geringen Auswirkungen der Kosten von HAN für Landwirte Kostensteigerungen sich wahrscheinlich nicht sehr nachteilig auf sie auswirken würden. Die Tatsache, dass weder Verwender noch Verwenderverbände Informationen vorlegten, die diese Feststellung im Rahmen dieser Untersuchung widerlegten, scheint zu bestätigen, dass i) HAN an den gesamten Produktionskosten dieser Landwirte nur einen sehr geringen Anteil hat, ii) die derzeit geltenden Maßnahmen ihre wirtschaftliche Situation nicht nennenswert beeinträchtigt haben und iii) die Aufrechterhaltung der Maßnahmen den finanziellen Interessen der Verwender nicht zuwiderlaufen würde.

5.   Schlussfolgerungen zum Interesse der Gemeinschaft

(162)

Daher wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sprechen.

F.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(163)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(164)

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von HAN mit Ursprung in Algerien, Belarus, Russland und der Ukraine aufrechterhalten werden sollten. Es sei daran erinnert, dass es sich bei diesen Maßnahmen um spezifische Zölle handelt, ausgenommen sind die Einfuhren der betroffenen Ware, die von einem algerischen Unternehmen hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft werden, für das eine Verpflichtung angenommen wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat in wässriger oder ammoniakalischer Lösung des KN-Codes 3102 80 00 mit Ursprung in Algerien, Belarus, Russland und der Ukraine wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Es werden folgende Zollsätze festgelegt:

Land

Hersteller

Zollsatz (je Tonne)

TARIC-Zusatzcode

Algerien

Alle Unternehmen

6,88 EUR

A999

Belarus

Alle Unternehmen

17,86 EUR

Russland

JSC Nevinnomyssky Azot

357030 Russian Federation

Stavropol region

Nevinnomyssk, Nizyaev st. 1

17,80 EUR

A176

Alle übrigen Unternehmen

20,11 EUR

A999

Ukraine

Alle Unternehmen

26,17 EUR

(3)   Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (15) bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand der vorgenannten Sätze berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(4)   Ungeachtet des Absatzes 1 gilt der endgültige Antidumpingzoll nicht für die Einfuhren, die gemäß Artikel 2 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

(5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

(1)   Waren, die von dem nachstehend genannten Unternehmen hergestellt und von ihm direkt an ein als Einführer tätiges Unternehmen in der Gemeinschaft ausgeführt (d. h. versandt und fakturiert) und unter den nachstehenden TARIC-Zusatzcodes in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft übergeführt werden, sind von dem mit Artikel 1 eingeführten Antidumpingzoll befreit, sofern diese Waren nach Maßgabe des Absatzes 2 eingeführt werden.

Land

Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

Algerien

Fertalge Industries spa

12, Chemin AEK Gadouche

Hydra, Alger

A107

(2)   Die Zollbefreiung ist von der Vorlage einer gültigen Verpflichtungsrechnung, die von dem ausführenden Unternehmen ausgestellt wurde und die im Anhang dieser Richtlinie aufgeführten wesentlichen Angaben enthält, bei den Zollstellen des zuständigen Mitgliedstaates abhängig.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 238 vom 22.9.2000, S. 15. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1675/2003 (ABl. L 238 vom 25.9.2003, S. 4).

(3)  ABl. C 312 vom 17.12.2004, S. 5.

(4)  ABl. C 233 vom 22.9.2005, S. 14.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 2117/2005, Artikel 2.

(6)  Angesichts der sehr geringen Einfuhrmengen können diese Preise nicht als zuverlässig angesehen werden.

(7)  Quelle: „Global fertilisers and raw materials supply and supply/demand balances: 2005-2009“, A05/71b, June 2005, International Fertiliser Industry Association, IFA.

(8)  Die Zahlen enthalten die ersten drei Monate 2003, d. h. den Zeitraum, in dem die Maßnahmen noch in Kraft waren.

(9)  Der UZÜ wird zum Zwecke der besseren Vergleichbarkeit mit der Gesamtanalyse angegeben.

Quelle: „Foreign Trade Statistics“, veröffentlicht vom U.S. Census Bureau.

(10)  „Urea Ammonium Nitrate Solutions From Belarus, Russia, and Ukraine — Investigations Nos. 731-TA-1006, 1008, and 1009 (Final), Publication 3591“, April 2003, U.S. International Trade Commission, S. 25, V-4, V-5.

(11)  Harnstoff: Verordnung (EG) Nr. 901/2001 (ABl. L 127 vom 8.5.2001, S. 11). Ammoniumnitrat: Verordnung (EG) Nr. 658/2002 (ABl. L 102 vom 18.4.2002, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 945/2005 (ABl. L 160 vom 23.6.2005, S. 1).

(12)  ABl. C 105 vom 4.5.2006, S. 12.

(13)  ABl. C 300 vom 30.11.2005, S. 8.

(14)  ABl. L 75 vom 24.3.2000, S. 3.

(15)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 40.


ANHANG

Angaben auf der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Verpflichtungsrechnung:

1.

TARIC-Zusatzcode, unter dem die Ware an der Gemeinschaftsgrenze zollrechtlich abgefertigt werden kann (wie in der Verordnung erläutert).

2.

Exakte Beschreibung der Ware, einschließlich:

KN-Code,

Gehalt an Stickstoff (N) (in Prozent),

Menge (in Tonnen).

3.

Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich:

Preis pro Tonne,

Zahlungsbedingungen,

Lieferbedingungen,

Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt.

4.

Name des unabhängigen Einführers, an den das Unternehmen die Rechnung direkt ausgestellt hat.

5.

Name des Vertreters des Unternehmens, das die Handelsrechnung und die folgende unterzeichnete Erklärung ausgestellt hat:

„Ich, der Unterzeichnete, bestätige, dass der Verkauf der in dieser Rechnung erfassten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Rahmen und im Einklang mit der von [Unternehmen] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 617/2000 angenommenen Verpflichtung erfolgt. Ich erkläre, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“.